Die Allensbach Hochschule Konstanz wurde im neuen Ranking „Beste Hochschulen für Weiterbildung 2026“ des SZ Instituts in mehreren Weiterbildungsbereichen ausgezeichnet. Die Bewertung beruht auf einer Studie des Marktforschungsinstituts SWI, die eine Online-Kundenbefragung mit Social Listening aus über 100 Millionen Online-Quellen verbindet.
Die Allensbach Hochschule Konstanz ist im aktuellen Ranking „Beste Hochschulen für Weiterbildung 2026“ des SZ Instituts mehrfach ausgezeichnet worden. Das Ranking wurde unter dem Titel „Mit Hochschulweiterbildung neue Türen öffnen“ in der Süddeutschen Zeitung angekündigt und online veröffentlicht. Die staatlich anerkannte private Hochschule wurde in mehreren Kategorien berücksichtigt: „Top Weiterbildung Digitales“, „Top Weiterbildung Führung & Management“, „Top Weiterbildung Marketing“, „Beste Weiterbildung Prozess- und Projektmanagement“ sowie „Top Weiterbildung Psychologie“.
„Die Auszeichnungen im SZ-Institut-Ranking freuen uns sehr, weil sie zentrale Felder unseres Weiterbildungsangebots betreffen. Digitale Kompetenzen, Führung und Management, Marketing, Projekt- und Prozessmanagement sowie Psychologie gehören zu den Themen, die für Berufstätige in vielen Branchen unmittelbare Bedeutung haben“, sagt Timo Keppler, Kanzler der Allensbach Hochschule. „Für uns ist die Auszeichnung zugleich eine Bestätigung unseres Ansatzes, wissenschaftlich fundierte Weiterbildung konsequent berufsbegleitend und digital zugänglich zu machen.“
Das Ranking „Beste Hochschulen für Weiterbildung 2026“ beruht nach Angaben des SZ Instituts auf einer Studie des Marktforschungsinstituts SWI (Sozialwissenschaftliches Institut Schad).
Die Untersuchung kombiniert eine Online-Kundenbefragung mit Social Listening aus über 100 Millionen Online-Quellen, darunter Social-Media-Plattformen, Blogs, Bewertungsportale und weitere digitale Quellen. Auf dieser Grundlage werden Hochschulen im Bereich Weiterbildung bewertet und in fachlichen Kategorien ausgezeichnet.
Für die Allensbach Hochschule hat die mehrfache Auszeichnung in den Kategorien „Top Weiterbildung Digitales“, „Führung & Management“, „Marketing“, „Prozess- und Projektmanagement“ sowie „Top Weiterbildung Psychologie“ eine besondere Bedeutung, weil sie mehrere Kernbereiche des eigenen Studien- und Weiterbildungsportfolios abbildet.
Die Hochschule bietet berufsbegleitende Bachelor- und Masterprogramme sowie Hochschulzertifikate in wirtschaftswissenschaftlichen, psychologischen, managementbezogenen und digitalen Themenfeldern an.
Mit ihrem konsequent digitalen Fernhochschulkonzept und flexibel konzipierten wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- und Masterstudiengängen erreicht die staatlich anerkannte Hochschule vor allem Berufstätige aus Deutschland und Österreich, die sich strukturiert und praxisorientiert im akademischen Bereich weiterbilden oder ein nebenberufliches Studium absolvieren wollen.
Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind akkreditiert, als Fernstudiengänge konzipiert und von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.
„Weiterbildung ist für Berufstätige heute eng mit Beschäftigungsfähigkeit, fachlicher Spezialisierung und persönlicher Entwicklung verbunden. Hochschulen müssen dafür Angebote schaffen, die wissenschaftliche Qualität, digitale Studierbarkeit und berufliche Anschlussfähigkeit zusammenführen. Die Ergebnisse des SZ-Institut-Rankings zeigen, dass die Allensbach Hochschule in wichtigen Zukunftsfeldern der akademischen Weiterbildung wahrgenommen wird“, betont Timo Keppler.
Bei den akademischen Graden PaedDr. und PhDr. handelt es sich um sogenannte „kleine Doktorate“ (slowakisch: rigorózna skúška).
Diese Abschlüsse setzen keine eigenständige Forschungsarbeit im Sinne einer Dissertation voraus, erfordern jedoch die Anfertigung einer Abschlussarbeit und das Bestehen einer rigorosen Prüfung.
Daher sind sie nicht gleichwertig mit einem PhD oder einem „Dr.“, die ein vollwertiges Promotionsstudium mit eigenständiger Dissertation und wissenschaftlicher Verteidigung voraussetzen.
Das „kleine Doktorat“ wird im Bildungssystem der Ebene 2/3 der Bologna-Architektur zugeordnet, also zwischen Master- und Promotionsniveau.
Für die Zulassung ist daher ebenfalls die Promotionsreife, d. h. der Abschluss eines Masterstudiums (Bologna-Stufe 2), erforderlich – beim PaedDr. in der Regel ein Master of Education (MEd), beim PhDr. ein Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre oder des Managements.
Ein solches Studium kann in der Regel innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen werden.
Es stellt entweder eine praxisorientierte Alternative zur wissenschaftlichen Promotion (Bologna-Stufe 3) dar oder kann als Vorbereitung auf ein späteres Promotionsstudium dienen, insbesondere für Absolventinnen und Absolventen, die nach einem Diplom- oder Masterstudium wieder in die wissenschaftliche Arbeit einsteigen möchten.
Sowohl der PaedDr. als auch der PhDr. kann über das Netzwerk von Vienna International Studies absolviert werden.
Das spricht für ein Weiterbildungsdoktorat/Kleines Doktorat
🔸 Zeitersparnis und geringerer Aufwand Kleine Doktorgrade wie PhDr. und PaedDr. können oft innerhalb weniger Monate nach einem abgeschlossenen Masterstudium erworben werden. Sie erfordern in der Regel keine mehrjährige Forschungsarbeit oder Dissertation im klassischen Sinne.
🔸 Berufspraktische Ausrichtung Insbesondere der DBA richtet sich an Führungskräfte und Berufspraktiker. Die wissenschaftliche Arbeit ist hier praxisorientiert und zielt auf die Lösung konkreter beruflicher Fragestellungen ab.
🔸 Anerkennung im Berufsleben In vielen Branchen wird der akademische Grad als solcher anerkannt, unabhängig davon, ob es sich um einen PhDr., PaedDr., DBA oder klassischen Dr. handelt. Die Führung des Titels kann karrierefördernd und reputationssteigernd wirken.
🔸 Zugang auch für Berufserfahrene Kleine Doktorate und der DBA stehen nicht nur klassischen Akademikern offen, sondern auch erfahrenen Berufspraktikern. Diese Durchlässigkeit des Systems bietet neuen Zielgruppen Zugang zur Titelführung.
🔸 Kosten und Flexibilität Im Vergleich zu langwierigen Promotionsverfahren sind kleinere Doktorate und Weiterbildungsdoktorate oft kostengünstiger und flexibler organisierbar, z. B. als berufsbegleitendes Online-Studium.
🔸 Internationale Profilierung Der Erwerb eines Doktorats an einer ausländischen Hochschule (z. B. Slowakei, Frankreich) unterstützt die interkulturelle und internationale Kompetenz und kann ein wichtiges Differenzierungsmerkmal im Lebenslauf sein.
🔸 Fachspezifische Anerkennung Ein PhDr. richtet sich gezielt an Wirtschaftswissenschaftler, ein PaedDr. an Pädagogen. Sie bieten eine fachliche Spezialisierung und Anerkennung im jeweiligen Berufs- und Wissenschaftsfeld.
„Kleine Doktorate“ und Weiterbildungsdoktorate stellen also für viele Zielgruppen eine attraktive Alternative zum klassischen Promotionsstudium dar. Sie kombinieren akademische Aufwertung mit praktischer Umsetzbarkeit und stellen damit einen sinnvollen Baustein im Portfolio moderner, international ausgerichteter Bildungsangebote dar.
Nunmehr auch im Angebot von VIS Vienna International Studies.
Gerne stellen wir den Kontakt zu bewährten Bildungsanbietern in unserem Netzwerk her.
Auf Grundlage eines Forschungskonzeptes wird nach einem Gespräch mit der Studienberatung die thematisch am besten geeignete Universität ausgewählt.
FAQs zu PhDr. und PaedDr.
🔸 Wie ist die Präsenzpflicht geregelt? Gibt es Vorlesungen, und wenn ja, finden diese online oder vor Ort statt? Es gibt keine Präsenzpflichten, keine Vorlesungen. Es ist die wiss. Arbeit zu verfassen und diese zu verteidigen.
🔸 Erfolgt die Abschlussarbeit sowie das Rigorosum indeutscher Sprache? Ja, sowohl die Abschlussarbeit (70 – 100 Seiten) und das Rigorosum erfolgen auf Deutsch. Bei der Abschlussprüfung/Rigorosum wird vor Ort übersetzt.
🔸 Gibt es neben der wissenschaftlichen Arbeit und dem Rigorosumweitere Semesterarbeiten oder Prüfungsleistungen? Nein, allerdings raten wir den Studierenden das Modul wiss. Arbeiten durchzuarbeiten, als kleine Auffrischung sozusagen – ist aber nicht obligatorisch
🔸 Wie lange dauert dieAbschlussprüfungin etwa? Die Präsentation der wiss. Arbeit und die Prüfung (auf die man sich mit dem Fragenkatalog vorbereiten kann) dauert unser Erfahrung nach eine gute Stunde.
🔸WelcheThemenbereichewerden im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit bevorzugt oder gegebenenfalls nicht angenommen? Die Studierenden verfassen ihre Arbeiten in den großen Themenbereichen „Management“ und „Pädagogik“, die Doktorate lauten daher auch auf PhDr. und PaedDr. Auf Grundlage eines Forschungskonzeptes wird nach einem Gespräch mit der Studienberatung die thematisch am besten geeignete Universität ausgewählt.
🔸 Studiengebühren? Das Programm wird mit Studiengebühren von EUR 8.800,— in Rechnung gestellt werden.
Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.
Vienna International Studies: zeit- und ortsunabhängig im In- und Ausland studieren und das Studium fair finanzieren:
Am 23. März 2012 ins Firmenbuch eingetragen, ermöglicht Ihnen VISVienna International Studies seither ein internationales Studium von zu Hause aus.
Mit Hilfe von VISVienna International Studies können Studierende neben Beruf und Familiezeit- und ortsunabhängigim Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudienauf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD oder in der akademischen Weiterbildung erreichen.
VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.
Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktorat in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden ECTS erworben, die im Anschluss in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Bildungsinteressierte mit Hauptwohnsitz Österreich, die unselbständig erwerbstätig sind (Beamte, Angestellte ..) haben die Möglichkeit den Fair Credit für Bildungsmaßnahmen zu nutzen:
Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, wenn sie in einem klaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Das bedeutet, dass die Fortbildung zur Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten oder zur Erhaltung der beruflichen Qualifikation dienen muss.
In der Praxis sorgt das Thema dennoch immer wieder für Diskussionsbedarf.
Allgemeine Rechtslage und Judikatur zur Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten als Betriebsausgaben
Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen dargestellt, wann Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden und wann sie eindeutig beruflich veranlasst sind. Kosten für Weiterbildungen, die primär der Persönlichkeitsentwicklung oder allgemeinen Lebensführung dienen, sind hingegen nicht abzugsfähig.
Allerdings sind die Entscheidungen sehr einzelfallbezogen, sodass immer wieder Zweifelsfragen auftauchen (zB VwGH 2018/15/0043 zur steuerlichen Absetzbarkeit der Sprachreisen von Fremdsprachenlehrern). In der Praxis ist daher abzuwägen, wie diese Abgrenzung konkret aufgrund des gegebenen Sachverhaltes vorzunehmen ist.
Ausgangslage und Ergebnis einer jüngeren BFG-Entscheidung
Der vom Bundesfinanzgericht (BFG) dieser Entscheidung behandelte Sachverhalt befasste sich mit der Beschwerde einer Physiotherapeutin, die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen wollte (BFG, RV/3100012/2024).
Die besuchten Kurse beschäftigten sich, hauptsächlich mit Persönlichkeitsentwicklung und allgemeiner Lebenszufriedenheit. Die Abgabenbehörde argumentierte, dass solche Aufwendungen der Persönlichkeitsentwicklung zuzurechnen sind und nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
Dieser Zusammenhang wurde von der Abgabenbehörde im konkreten Fall verneint. Das BFG ist in seiner Entscheidung den Ausführungen der Abgabenbehörde gefolgt und hat festgestellt, dass die Kurse keinen ausreichenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Physiotherapeutin hatten. Da die besuchten Seminare als nicht notwendig für die Tätigkeit als Physiotherapeutin ohne direkten beruflichen Nutzen und daher als Maßnahmen der allgemeinen Lebensführung eingestuft wurden, wurden die Kosten auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Diese Entscheidung zeigt, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Weiterbildungskosten und beruflichen Notwendigkeiten bestehen muss. Immer, wen die Weiterbildung auch privaten Zwecken dienen kann, besteht ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf, wenn man diese Kosten steuerlich geltend machen will.
Berufstätige und lohnsteuerpflichtige Studierende können Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium (spezielle Zusatzkurse, Fahrtkosten, Studiengebühr) steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Für Privatpersonen als auch für Unternehmer gilt:
Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Weiterbildung werden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen oder im Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf stehen.
Zusätzlich können aber auch Ausgaben und Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. damit artverwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen.
Auch sind Ausgaben und Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).
Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht:
Kurs- und Seminarkosten
Kosten für Lehrbehelfe
Nächtigungskosten und Fahrtkosten
Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.
Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind:
Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)
Weitere Informationen: Im Internet sind unter http://www.bmf.gv.at/ unter dem Button „Findok“ und weiter „Richtlinien“ in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 ausführliche Hinweise enthalten.
Ergänzende Informationen für Privatzahler
Steuerliche Absetzbarkeit von Kurskosten für Privatzahler, die Lehrgangsgebühren selbst finanzieren:
Diese Lehrgangsgebühren stellen eine Investition in die eigene berufliche Zukunft dar. Unter bestimmten Voraussetzungen mindern diese Aufwendungen die Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Eine Steuerersparnis ergibt sich nur für Personen, die so viel verdienen, dass sie Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.
Keine Steuerersparnis ergibt sich daher z.B. bei Studenten, Hausfrauen, geringfügig Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigten oder anderen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis € 12.756,–.
Liegt der Verdienst darüber, werden je nach Höhe des Lohnes zwischen 20 % und 55 % der selbst getragenen Kurskosten über eine Steuergutschrift vom Finanzamt erstattet.
Damit die Teilnahmegebühren steuerlich absetzbar sind, müssen sie entweder für Fort- und Weiterbildung im ausgeübten Beruf, für eine Ausbildung zur Ausübung eines neuen Berufes oder für eine Umschulung für einen Einstieg in eine neue Tätigkeit anfallen.
Andere Kursbeiträge, vor allem für aus überwiegend privater Motivation besuchte Veranstaltungen, sind nicht absetzbar.
Fort- und Weiterbildung
Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Derartige Kurse werden besucht, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte sind zum Beispiel Aufwendungen eines Finanzbeamten für einen Buchhalterlehrgang Fortbildungskosten. Ebenso können die Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für den Lehrgang „Fachakademie Handel“ Fortbildungskosten sein. Auch sind Kosten zur Erlangung des Werkmeisterstatus Fortbildungskosten, da die Berufsstellung eines Werkmeisters gegenüber der Gehilfentätigkeit keinen neuen Beruf darstellt.
Ausbildung
Eine Abzugsfähigkeit von Kosten für Ausbildungen, durch welche Kenntnisse erlangt werden, die eine neue Berufsausübung ermöglichen, ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist das derzeitige Dienstverhältnis oder die konkrete betriebliche Tätigkeit.
Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z.B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten in großem Umfang gleiche Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z.B. Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker). Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten. Ein Indiz ist auch, wenn die durch den Kursbesuch erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.
Umschulung
Durch Umschulungsmaßnahmen, wird der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit dem bisherigen Beruf nicht verwandt ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Der Umfang der Maßnahme muss derart umfassend sein, dass ein Berufsumstieg möglich ist, wie z.B. die Ausbildung eines Druckereiarbeiters zum Krankenpfleger. Der Besuch einzelner Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit reicht nicht aus (z.B. der Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der keinen Berufseinstieg ermöglicht). Aufwendungen für solche Kursmodule sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten – wie oberhalb geschildert – darstellen.
Privat veranlasste Kurse
Zu diesen von der Finanzverwaltung als privat veranlasst angesehenen Kursen gehören Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die der privaten Lebensführung dienen. Dazu zählen z.B. Persönlichkeitsseminare ohne direkten Bezug zum Beruf oder zur selbstständig ausgeübten Tätigkeit, Esoterikseminare, allgemeine Sportkurse und ähnliches. Aufwendungen dafür sind nicht steuerlich absetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn die erworbenen Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können.
Akademische Weiterbildung – im Fernstudium auch in Paris, London, Sofia, Malta .. weiterbilden und studieren:
Mit Hilfe von VISVienna International Studies können Studierende neben Beruf und Familiezeit- und ortsunabhängigim Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudienauf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD oder in der akademischen Weiterbildung erreichen.
VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.
Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktorat in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden ECTS erworben, die im Anschluss in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Meine Frage bezieht sich darauf, ob es rechtlich erlaubt ist, die Bezeichnung DAS im Namen zu führen. Beispiel: Max Muster, DAS
Das dieser nicht in amtliche Dokumente eintragbar ist, ist mir bekannt.“
Meine Antwort:
Ich kenne die Weiterbildungsqualifikation DAS (Diploma of Advanced Studies) und bietet die FH Burgenland hier sehr interessante Inhalte an.
In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Führen von „DAS“ nach dem Namen verbietet.
In Deutschland regeln die Hochschulgesetze der Bundesländer, dass nur akademische Grade und staatlich anerkannte Berufsbezeichnungen im Namen geführt werden dürfen.
Die Verwendung „Diplom“ ist daher auch nur für akademische Abschlüsse und bestimmte Berufsabschlüsse zulässig.
Der Missbrauch oder die irreführende Nutzung kann in bestimmten Fällen rechtliche Konsequenzen haben.
Hochschulen empfehlen daher, solche Weiterbildungsabschlüsse etwa in der Form „Diploma of Advanced Studies (Wirtschaftspsychologie), FH Burgenland“ in einem Lebenslauf oder auf einer Visitenkarte zu führen:
Max Muster, Diploma of Advanced Studies in Wirtschaftspsychologie (FH Burgenland) oder Max Muster, DAS Wirtschaftspsychologie (FH Burgenland)
Aber wie gesagt, auch Max Muster, DAS, wäre (in Österreich) nicht verboten.
Ist aufgrund von Rechtsvorschriften (z.B. Gesetzen, etc.) eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für das Ausüben einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so gilt die Teilnahme an solcher als Arbeitszeit.
Diese neue Regelung gilt seit 28.3.2024 und betrifft alle Arbeitnehmer:innen, die unter das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAGfallen. Das sind in der Regel Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
Basis für diese Regelung ist die Transparenz-Richtlinie der EU[1], die ins österreichische Recht umgesetzt wurde.
Bereits zuvor hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Zeit, in der Arbeitnehmer:innen eine vorgeschriebene Fortbildung absolvieren, Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie der EU darstellt.
Hinsichtlich der österreichischen Regelung (§ 11b AVRAG) ist künftig noch mehr darauf zu achten, was als arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des/der Arbeitnehmer:in gilt. Die Kosten dafür sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern dies nicht von dritter Seite (z.B. AMS) erfolgt.
Viele Arbeitnehmer:innen sind gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet:
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.
Medizinische- und Heilmasseure:
Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Als einer der führenden Anbieter für Weiterbildung wurde damals die private Allensbach Hochschule in Konstanz ausgezeichnet, die das begehrte Siegel auch für das Jahr 2022 erhalten hat.
„Dass wir auch in diesem Jahr zu den besten Weiterbildungseinrichtungen in Deutschland gehören, ist für uns eine große Ehre und zeigt uns, dass unser konsequent auf Qualität, Innovation und Praxisnähe ausgerichtetes Konzept genau richtig ist und wir die Bedürfnisse in der akademischen Aus- und Weiterbildung erfüllen“, sagt Timo Keppler, Kanzler der Hochschule.
Die Privathochschule wurde unter rund 20.000 Anbietern von Programmen in der Erwachsenenbildung ausgewählt, die nach harten Kriterien wie Mitarbeiterzahl, Online-Bewertungen und Lernkonzept ermittelt und geprüft worden sind. Unter diesen hat sich die Allensbach Hochschule mit ihrem etablierten digitalen Lehr- Lernkonzept durchgesetzt.
Die Auszeichnung basiert auf einer komplexen Onlineanalyse. Anhand der unterschiedlich gewichteten Bewertungskriterien wurden die Anbieter ausgewählt.
„Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden. Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können. Bei Fragen steht ihnen jederzeit ein Dozent oder eine Dozentin zur Verfügung“, sagt Rektor Prof. Dr. Dr. Martin Stieger.
Das rein digitalen Lehr- und Lernmodell eröffnet auch für Berufstätige die Möglichkeit, ein umfassendes akademisches Programm zu absolvieren, ohne sich dafür komplett neu organisieren oder die berufliche Tätigkeit einschränken zu müssen. Das etablierte Modell erlaubt autonomes und zeitunabhängiges Lernen im eigenen Lerntempo, bietet in ausgewählten Modulen aber auch fakultative Präsenzseminare für Studierende an, die sich gerne vor Ort in der Gruppe austauschen möchten.
Studierende können ihr Studium an der privaten Hochschule jederzeit beginnen und die Regelstudienzeit – ohne zusätzliche Gebühren – um bis zu 18 Monate verlängern.
Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.
„Unser Fokus liegt darauf, Praktikern berufsbegleitend die Möglichkeit einer anerkannten akademischen Ausbildung zu eröffnen und sie damit für verschiedene Karrierewege in aussichtsreichen Branchen und Bereichen zu qualifizieren. Dafür entwickeln wir regelmäßig neue Konzepte, verfügen über eine Vielzahl eigener, immer aktueller Studienmaterialien und arbeiten mit Dozenten und Dozentinnen sowie Professoren und Professorinnen zusammen, die sich in der Praxis bereits bewährt haben. Die Auszeichnung ‚Top Anbieter für Weiterbildung 2023‘ von ‚Focus Business‘ trägt dies nun wieder prominent nach außen“, betont Timo Keppler.
Daneben erhielt die Allensbach Hochschule auch den Award 2022 in den Kategorien „Top Betreuung“, „Top Online Campus Gold“, „Top Studienmaterial“ und „Top Studieninhalte“.
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.
Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.
Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.
So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus und gibt die wissenschaftliche Fachzeitschrift „Zeitschrift für Interdisziplinäre Ökonomische Forschung“ heraus. Auch im Jahr 2021 wurden wieder interessante Beiträge eingereicht, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten und einen Beitrag zur aktuellen ökonomischen Forschung leisten.
Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind
Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]
künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.
Bachelorgrade:
„Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
„Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
„Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
Mastergrade:
„Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
„Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
„Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
„Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
„Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
„Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.
Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.
Arbeitsaufwand:
Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:
Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.
Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.
In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.
Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
Lehrgangsbeitrag:
Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Zulassungsvoraussetzungen:
Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.
Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Expertenlehrgänge bleiben:
Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:
es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.
Die von nahezu allen Hochschulen in den vier Hochschulsektoren in Österreich (d.s. öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Privatuniversitäten) ermöglichten wissenschaftlichen Weiterbildungsangebote müssen kostendeckend sein, d.h. dürfen nicht aus dem Budget für Regelstudien subventioniert werden.
Die private, staatlich anerkannte Allensbach Hochschule, Konstanz, bietet Regelstudien (Bachelor– und Masterstudien) im Fernstudium an, muss dabei natürlich auch kostendeckend kalkulieren.
Spannend ist nun, dass die Studiengebühren für das Bachelorstudium (11 Vertiefungen sind hier möglich) mehr als 1/3 unter dem Median für Zertifikats- und Expertenabschlüsse und die für die Masterstudien mehr als 10 % unter dem Median für Masterlehrgänge liegt.
Wer also die Zulassungsvoraussetzungen für ein deutsches Bachelorstudium und/oder für ein deutsches Master/Magisterstudium erfüllt, kann an der Allensbach Hochschule kostengünstiger das Regelstudium absolvieren als einen österreichischen Lehrgang der Weiterbildung.
Um so bemerkenswerter, da österreichische ECTS pro Credit-Point eine Arbeitsbelastung von 25 Stunden (work load) verlangen, deutsche ECTS allerdings eine von 30 Stunden erfordern.
Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com
[1] Die Spanne unter den Master-Lehrgängen beträgt jedoch 0 € (wenn die gesamten Kosten für alle TeilnehmerInnen von Dritten (z.B. einem Bundesland) übernommen werden) bis 546 € pro ECTS. Die Hälfte aller Lehrgänge haben Gebühren zwischen 72,50 €/ECTS und 154 €/ECTS, jeweils ein Viertel der Lehrgänge ist entweder günstiger oder verrechnet höhere Gebühren.
Wie schon berichtet steht Österreich laut einem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, vor einer umfassenden Reform der akademischen Weiterbildung:
Grund genug einige der hier untersuchten Punkte vorzustellen:
Insgesamt wurden im WS 2017/18 an 62 der zum Erhebungszeitpunkt 70 österreichischen Hochschulen knapp 900 Weiterbildungslehrgänge mit mindestens 30 ECTS belegt.
Im WS 2018/19 wurden ungefähr 1.000 solcher Lehrgänge angeboten, welche Gegenstand dieser Studie sind.
Diese Lehrgänge werden von fast 30.000 Studierenden besucht, das entspricht etwa 6 % aller Studierenden in Österreich. Allerdings belegen 7 % der Weiterbildungsstudierenden (etwa 2.000 Personen) gleichzeitig auch ein Regelstudium.
Alle außerordentlichen Studiengänge, unabhängig von der ECTS-Anzahl und unabhängig davon, ob sie als Lehrgang kategorisiert werden, haben sogar knapp 50.000 TeilnehmerInnen. Diese deutlich höhere Zahl ist vor allem auf Lehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Punkten an Pädagogischen Hochschulen zurückzuführen.
57 % der angebotenen Lehrgänge (über 30 ECTS) schließen mit einem akademischen Grad (Master) ab, 26 % mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“ und 18 % mit einem Zertifikat. Die TeilnehmerInnen selbst sind stärker auf die Masterstudien fokussiert (67 %), 21 % studieren für einen Abschluss als akademische/r ExpertIn und nur 12 % für einen sonstigen Abschluss. Dies liegt allerdings auch daran, dass Masterstudien in der Regel länger dauern, die Studierenden also länger an den Hochschulen verweilen.
87 % aller Lehrgänge werden berufsbegleitend angeboten. Nur 3 % sind reine Fernstudien, aber 56 % kombinieren Fern- und Präsenzstudienelemente.
Die Lehrgangsgebühren für die TeilnehmerInnen werden in dieser Studie in Euro pro ECTS betrachtet, um die unterschiedlichen Studiendauern zu standardisieren. Demnach zahlt man für 1 ECTS in einem Zertifikatskurs im Median 105 €, für einen akademischen Abschluss 107 € und für einen Master-Lehrgang 130 €. Die Spanne unter den Master-Lehrgängen beträgt jedoch 0 € (wenn die gesamten Kosten für alle TeilnehmerInnen von Dritten (z.B. einem Bundesland) übernommen werden) bis 546 € pro ECTS. Die Hälfte aller Lehrgänge haben Gebühren zwischen 72,50 €/ECTS und 154 €/ECTS, jeweils ein Viertel der Lehrgänge ist entweder günstiger oder verrechnet höhere Gebühren.
Rund drei Viertel der öffentlichen und privaten Universitäten setzen einen Studienabschluss für die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang voraus.
Für 40 % der Lehrgänge an FHs ist ein Studienabschluss keine Voraussetzung. Allerdings gibt es in allen Sektoren für viele Lehrgänge die Möglichkeit, dass anstelle eines Studienabschlusses eine entsprechend lange Berufstätigkeit angerechnet wird
Die TeilnehmerInnen wissenschaftlicher Weiterbildung sind zu 55 % weiblichund durchschnittlich 37 Jahre alt. Damit sind sie rund zehn Jahre älter als ordentliche Studierende (Zaussinger et al. 2016). Ein Viertel der TeilnehmerInnen ist jünger als 30 Jahre, 13% sind älter als 50 Jahre.
Drei Viertel der TeilnehmerInnen sind ÖsterreicherInnen, 14 % Deutsche, 13 % haben eine andere Nationalität. Deutsche machen 49 % der Studierenden in Medizin (ÖsterreicherInnen 18 %) und 19 % im Bereich Gesundheit und Sozialwesen aus. 44 % aller LehrgangsteilnehmerInnen im MINT-Bereich kommen nicht aus Europa.
Wenn ich mir diese Zahlen aus der – im übrigen wirklich ganz ausgezeichneten IHS-Studie – so ansehe und weiß, dass die Zahl der Lehrgänge und in diesen die der Studierenden weiter angewachsen ist, dann frage ich mich schon, warum die Lehrgänge mit dem Abschluss „Akademische/r ExpertIn“, mit tausenden AbsolventInnen jährlich nun abgeschafft werden: Österreich: die akademischen Expertenlehrgänge stehen vor dem Aus!
Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com
Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.[1]
Zählt man auch noch Zertifikatslehrgänge dazu, waren mehr als 50.000 LehrgangsteilnehmerInnen im WS 2019 an Österreichs Hochschulen eingeschrieben.
Welche Hochschulen hier erfolgreich agiert haben und welche dem Thema weniger Augenmerk schenken kann man im sehr übersichtlichen Statistischen Taschenbuch – Hochschulen und Forschung 2020[2] nachlesen – dieses liefert dazu hoch interessante Daten[3] und so habe ich daraus ein Ranking der erfolgreichsten (Privat)Universitäten und Fachhochschulen – gemessen an der Zahl der ao Studierenden – erstellt.
Die speziell für die akademische Weiterbildung errichtete Donauuniversität Krems führt naturgemäß dieses Ranking an, die Fachhochschule Burgenlandist aber die etwas überraschende Nummer 2.
Wer sich erfolgreich mit Weiterbildungsangeboten an die Studierenden wenden konnte sehen Sie hier:
Hochschule ao Studierende/davon in Masterlehrgängen[4]
Donauuniversität Krems 8.016 7.044
Fachhochschule Burgenland GmbH 2.131 2.029
Universität Salzburg 1.789 1.384
Universität Wien 1.681 998
Wirtschaftsuniversität Wien 1.176 708
Danube Private University 1.041 –
Sigmund Freud Privatuniversität, Wien 1.002 –
Universität Klagenfurt 965 604
FHW Wiener Wirtschaft GmbH 815 783
Universität Graz 761 451
Universität Linz 656 587
Med. Universität Graz 580 201
Universität Innsbruck 527 172
FH St. Pölten GmbH 472 144
FHG – Zentrum f. Gesundheitsberufe Tirol 469 259
TU Wien 434 338
Med. Universität Wien 420 334
Univ. für Musik und darstell. Kunst Wien 413 113
FH Technikum Wien 376 182
Paracelsus Med. PU, Salzburg 319 –
FH des bfi Wien GmbH 309 265
FH Campus Wien 240 208
Universität Mozarteum Salzburg 222 0
FH Kärnten 211 101
Univ. für Musik und darstell. Kunst Graz 197 0
FH OÖ Studienbetriebs GmbH 182 8
FH Joanneum GmbH 180 128
Anton Bruckner Privatuniversität 169 –
MCI Management Center Innsbruck 152 140
FH Vorarlberg GmbH 141 36
Musik und Kunst PU Stadt Wien 123 –
TU Graz 110 94
UMIT, Hall/Tirol 97 –
FH Salzburg GmbH 95 59
Veterinärmed. Universität Wien 92 0
Universität für Bodenkultur, Wien 84 0
New Design PU St. Pölten 80 –
Med. Universität Innsbruck 77 77
Universität für angewandte Kunst, Wien 73 73
FH Kufstein Tirol Bildungs GmbH 61 51
FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH 55 32
Campus 02 FH der Wirtschaft GmbH 56 27
FH Wiener Neustadt GmbH 52 35
Kunstuniversität Linz 49 22
Montanuniversität Leoben 49 6
IMC FH Krems GmbH 47 23
Privatuniversität Schloss Seeburg 45 –
FFH GmbH 24 0
Webster Vienna Private University 10 –
Lehrgängein der Weiterbildung werden als
Universitätslehrgänge
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgänge zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
angeboten und können damit auch Mastergrade erworben werden.
Werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden.
Berufsrechtlich können Lehrgänge in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, LL.M., …) der Weiterbildung promovieren?
[1] Studien in Universitätslehrgängen insgesamt 18.371, davon 13.206 in Masterlehrgängen, Studierende in Fachhochschul-Lehrgängen insgesamt 6.068, davon 4.510 in Masterlehrgängen, an Privatuniversitäten 2.886, an Pädagogischen Hochschulen 892 Master- und 2.150 Expertenlehrgänge
[2] Medieninhaber (Verleger): Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1010 Wien, Minoritenplatz 5; Gesamtredaktion: Helga Posset, Abt. IV/14, Tabellen aus der Hochschulstatistik (Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten): Nikolaus Franzen, Abt. IV/10 Internet: www.bmbwf.gv.at/unidata Alle Rechte vorbehalten. Auszugsweiser Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet. Grafische Produktion: P. Sachartschenko, Wien Umschlag: Ateliersmetana, Wien Druck: Berger, Horn
[3] Leider werden in dieser Darstellung die ao Studierenden an Privatuniversitäten nicht in Master- und Expertenlehrgänge unterteilt und fehlen darin auch die Zahlen für die ao Studierenden an Pädagogischen Hochschulen
[4] Bei Privatuniversitäten werden im Taschenbuch die Studierenden in Masterlehrgängen nicht extra ausgewiesen