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Österreich: der Berufsschutz (bei einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer) sollte durch die entsprechende NQR-Zuordnung (oder eine Referenz darauf) gegeben sein:

Eine aktuelle Entscheidung des OGH motiviert mich zu diesem Beitrag.

Das Versicherungsjournal berichtet unter dem Titel „OGH entschied: Notfallsanitäter auf Portiertätigkeit verweisbar?“ ausführlich eine OGH-Entscheidung 10ObS32/22m vom 29. März 2022:

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die die Tätigkeit des Klägers als Notfallsanitäter nicht als höheren nichtkaufmännischen Dienst ansahen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

So üben etwa auch ein Pflegehelfer (RS0084962 [T2, T4, T5, T7]), eine Kindergartenhelferin (RS0084962 [T3]), ein OP-Gehilfe (RS0084962 [T6]) oder ein Prosekturgehilfe (RS0084962 [T15]), auch wenn diese Tätigkeiten ein höheres Maß an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern und die Ausbildung bzw. das jeweilige Berufsbild gesetzlich geregelt sein sollten, keine Angestelltentätigkeit aus.

Die Ausbildung eines Notfallsanitäters reicht auch nicht an diejenige des – Angestelltentätigkeit verrichtenden (RS0084962 [T7]) – diplomierten Krankenpflegepersonals heran. Beim – in § 10 SanG beschriebenen – Tätigkeitsbereich des Klägers als Notfallsanitäter stehen vielmehr manuelle Arbeiten und den Notarzt unterstützende Tätigkeiten im Vordergrund.

Das (wenn auch eigenverantwortliche) Setzen notfallmedizinischer Maßnahmen durch den Notfallsanitäter ist nur eingeschränkt vorgesehen, wenngleich im Fall des Klägers besondere Notfallkompetenzen (§ 11 SanG) hinzukommen, nämlich das Legen von Venenzugängen oder die Intubation (auch hier jedoch nur, wenn ein Notarzt nicht vor Ort ist).

Auch wenn es sich bei der Tätigkeit um eine (für das menschliche Leben) verantwortungsvolle und sozial wertvolle Tätigkeit handelt, wie der Kläger in der Revision betont, hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

Dieses Erkenntnis ist für einen jahrelang als Notfallsanitäter mit einer weit über das zitierte Ausbildungserfordernis der §§ 10 und 11 SanG[1] hinausgehenden Ausbildung an der Wiener Rettungsakademie  – das wurde im Verfahren leider nicht vorgebracht – und mehr als 17jähriger Erfahrung aus hauptberuflicher Tätigkeit – ein schwerer Schlag.

Kernproblem:

Kein Vorliegen von Berufsschutz mangels einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer oder der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung.

Rechtssatz

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 3 ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (vgl vor allem § 1 und § 3 Abs 1 ASVG).

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T2)

Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrunde liegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3)

Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)

Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten” stellt auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ab. (T9)

Der OGH stellt bei der Beurteilung einer mit einem Lehrberuf vergleichbaren Ausbildungsdauer in der Regel auf die zeitliche Komponente ab.

Die rund 200 gewerblichen, industriellen und dienstleistungsorientierten Lehrberufe sind durch Ausbildungsordnungen geregelt.

Die Dauer der Ausbildung beträgt je nach Lehrberuf zwei, zweieinhalb, drei, dreieinhalb oder vier Jahre.

Mit einer unter zwei Jahren Dauer liegenden Ausbildung hat man vor dem OGH schlechte Karten.

Dabei kommt es doch nicht auf die Dauer der Ausbildung, sondern vor allem auf die vom OGH und Gesetzgeber geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten” also das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus an.

Hier sollte nun der Österreichische Qualifikationsrahmen bzw. der Europäische Qualifikationsrahmen Einzug in die Rechtsprechung finden.

Mit einem Lehrabschluss werden Kompetenzen (also qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten) auf NQR-Niveau IV nachgewiesen.

Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten” sollte daher für alle dem NQR zugeordneten Niveaustufen IV und höher unstrittig gegeben sein.

Das würde zum einen die in vielen Fällen längst nötige Zuordnung zum NQR-Niveau beschleunigen und zum anderen die Gerichte deutlich entlasten.

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Der Europäische Qualifikationsrahmen:


[1] Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG) StF: BGBl. I Nr. 30/2002 

Ernährungstraining: gewerberechtliche Einstufung durch das BMDW

Seit fast fünf Jahren beschäftige ich mich in meinem Blog mit dem (berufs-rechtlichen) Thema Ernährungsberatung und Ernährungstraining:

Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen, Äpfel sind keine Birnen und Ernährungstraining keine Ernährungsberatung

„Essen Sie zehn Äpfel am Tag“ ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht „Ernährungsberatung“ und „Ernährungstraining“

Ernährungsberatung : Ernährungstraining

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Die oberste Gewerbebehörde in Österreich, das Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, BMDW, stellte jüngst (08. Januar 2019) unter der Geschäftszahl: BMDW-30.553/0016-I/7/2018 klar:

ERNÄHRUNGSTRAINING IST ERLAUBT, wenn nicht in den Bereich der
Ernährungsberatung (§ 119 Abs.1 GewO) eingegriffen wird.  

Erlaubt ist demgemäß nach §2 Abs. 1 Z 12 GewO (Privatunterricht)
folgendes:
– das Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung 
bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich;
– die Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufs-
begleitungen und Kochkursen;
– die Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allgemeine
Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen,
gesundheitsbewussten Firmen, etc.;
– die Schulung und der Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu
unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung
(Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sonder ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Information,
verstanden wird.

Äußerungen, wonach der OGH Ernährungstraining verboten habe, bzw. dass diese Behauptung vertretbar wäre, sind unrichtig.  

Die diesbezüglichen Diskussionen und Behauptungen, wonach es
entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 iVm § 31 GewO keinen freien Bereich beim Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Ernährungsberatung gäbe, oder der Begriff per se irreführend sei,
sind damit durch die zuständige Ministerin auf Basis der aktuellen
Rechtslage beendet.  

Sowohl der Unterricht zum/zur diplomierten Ernährungstrainer/in als
auch deren Tätigkeit ist damit die Legitimation auf der Grundlage der
aktuellen Rechtslage eindeutig durch das zuständige Bundesministerium als oberste Gewerbebehörde erteilt worden. 

Rückfragen:


Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen, Äpfel sind keine Birnen und Ernährungstraining keine Ernährungsberatung

Der private TV-Sender PULS 4 TV GmbH & Co KG widmete sich dem Thema Ernährungstrainer-Ausbildung durch die Vitalakademie in leider journalistisch wenig sorgfältigen Art und Weise, kündigte den Beitrag sogar – strafrechtlich relevant – mit Betrug an.

Journalistisch unausgewogen – die Vitalakademie konnte keine Stellungnahme zu den erhobenen Behauptungen abgeben – und inhaltlich falsch, wurden im Bericht Kraut und Rüben vermischt, Äpfel und Birnen verwechselt und einmal mehr ein OGH-Urteil verkürzt zitiert.

Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?

Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt „…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das Beratung“.

Gleich vorweg:

Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und ist es gar nicht möglich einen Gewerbeschein „Ernährungstraining“ anzumelden.

Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.

Ernährungstrainer erteilen also (Einzel-)Unterricht, halten Vorträge, organisieren Workshops, Seminare etc.

Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen) ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.

Ich möchte aber einmal mehr auf die angesprochenen berufsrechtlichen Fragen näher eingehen, einige wichtige Begriffe definieren und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander abgrenzen:

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Unselbständige[1]:

Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.

Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen

  • schriftlichen,
  • mündlichen oder
  • durch schlüssige Handlungen

abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

Selbständige:

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

  • selbständig
  • regelmäßig und
  • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[4]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht 

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

  • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
  • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um „sensible“ Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werden.

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[18]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe sind dabei

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“.

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[19] und

– in den gewerblichen[20] Bereich[21].

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[24] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin (gemeint Diätologen/Diätologin) nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[27] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[28]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[30]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff „Coaching“ oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[31] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht, diese Bezeichnung darf also verwendet werden!

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[35] anbieten
  • und z.B. auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln. 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[36] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[37]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3). 

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls. 

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[22] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[24] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[28] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[29] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[30] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[31] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[32] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[33] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[34] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[36] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[37]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

“Essen Sie zehn Äpfel am Tag” ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht “Ernährungsberatung” und “Ernährungstraining”

Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ setzte sich in der Wochenendausgabe 15./16.September 2018 mit dem Artikel „Diätgurus im Klassenkampf“ einmal mehr mit der Frage der Ernährungsberatung auseinander.

Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?

Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt „…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das Beratung“.

Das ist natürlich keine Beratung sondern Blödsinn.

Ich möchte daher einmal mehr auf die hier angesprochenen berufsrechtlichen Fragen eingehen, einige wichtige Begriffe definieren und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander abgrenzen:

Gesundheitsbezogene Berufe können

– unselbständig und /oder

– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)

ausgeübt werden.

Unselbständige[1]:

Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.

Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen

  • schriftlichen,
  • mündlichen oder
  • durch schlüssige Handlungen

abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

Selbständige:

Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist oft nicht möglich.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
  • die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
  • der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
  • der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

§ 1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie

    • selbständig
    • regelmäßig und
    • in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils

ausgeübt wird.[4]

§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:

  • Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
  • Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
  • Privatunterricht 

Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen sind, und die Kunden angeboten werden, befinden sich in

  • Gewerbeordnung
  • Gewerbezugangsverordnungen
  • Prüfungsordnungen
  • Ansichten der beteiligten Verkehrskreise (Berufsbilder)
  • behördlichen Entscheidungen

Die Bezeichnung der Tätigkeit durch den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

  • Training,
  • Coaching,
  • Consulting,
  • Counselling,
  • Wellness-Coach,
  • Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet und dürfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.

  • Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
  • Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
  • Heilmassage: MMHmG
  • Psychotherapie: PTG

Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen = formeller Befähigungsnachweis

Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):

  • Kenntnisse,
  • Fähigkeiten und
  • Erfahrungen

für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der Gewerbebehörde bewiesen werden.

In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge festgelegt.

Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht.

Einschub:

In Österreich gibt es die Trennung zwischen

  • medizinischen Gesundheits- und
  • gewerblichen Berufen.

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums:

Wir unterscheiden daher:

  • medizinische Gesundheitsberufe und
  • gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,

vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

 

Vorbehalte:

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen. 

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

 

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Gesundheitsberufe haben das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Die Lehre in Österreich ist frei:

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

    • Beratung
    • Betreuung
    • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
    • „Diagnose“ – Methodenwahl
    • Anwendung („Behandlung“)

Reglementierte Gewerbe:

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.

Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder

    • sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
    • nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um “sensible” Gewerbe[7] handelt.

Freie Gewerbe:

  • Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
  • Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
  • Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Warum so genau und wozu das alles?

Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als

  • Arbeitnehmer,
  • Gewerbetreibende,
  • neue Selbständige oder
  • freiberuflich

ausgeübt werden.

Neue Gesundheitsberufe:

Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe mag uns in der Einordnung helfen:

  • Fitness- und Sportberufe[8]
  • Medizinisch-technische Berufe
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
  • Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
  • Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
  • Medizinsche Hilfsberufe:
  • SanitäterIn
  • Sanitätshilfsdienste[12]
  • Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
  • Pflegeberufe[14]
  • Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
  • Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
  • Wellnessberufe[17]

 

STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung.[18]

Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.

Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.

Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.

Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.

Aber an wen?

Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.

Und was heißt nun Krankheit?

Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. 

Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe sind dabei

Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“.

Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien

Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter

  • einem Bezeichnungsvorbehalt,
  • einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
  • die Fortbildungspflicht und
  • weitere Berufspflichtenwie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt:

„Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

Ein konkretes Beispiel:

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen[19] und

– in den gewerblichen[20] Bereich[21].

Der medizinische Bereich, das heißt:

  • die ernährungsmedizinische Behandlung,
  • Beratung,
  • Therapie
  • von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen

ist Ärzten und Diätologen[24] und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.

Der gewerbliche Bereich:

  • die Ernährungsberatung
  • von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

  • Ärzten,
  • Ernährungswissenschaftlern und
  • Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind.

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind.

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht[27] heißt dabei:

  • Wissensvermittlung[28]
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung[30]
  • geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in Berufsrechten[31] und in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.

Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching – verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert) definiert ist – nur von

  • ÄrztInnen,
  • ErnährungswissenschaftlerInnen
  • DiätologInnen
  • Lebens- und SozialberaterInnen
  • freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]

angeboten werden.

Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!

Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren

  • Inhalt,
  • Ziel und
  • Zweck

maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst entweder

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Unter Ernährungstraining verstehen wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt das Ernährungstraining damit nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar.

Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht.

Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen allerdings

  • allgemeine Schulungen[35] anbieten
  • und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
    Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln.

  Typ-1-Diabetes Zöliakie/Sprue
Nachweis der Autoimmun-Erkrankung – Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300 Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300
Genetik HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten
Entstehungsfaktoren Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?)

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens
Therapie Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut

 

Was dürfen nun DiätologInnen?

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung[36] wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.

Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH angerufen:

OGH Urteil  (4 Ob 61/14w)[37]

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002) die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert wurde (9 Ob 64/04h).

Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.

Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.

Derartige Tätigkeiten können seit der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3). 

Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.

Beispiele für solche Tätigkeiten:

  • Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls. 

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).

Ernährungstrainer dürfen auch

  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • Kochkurse abhalten
  • Kalorientabellen führen
  • ….

 

[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html

[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html

[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html

[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[5] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[6] Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des Gewerbebetriebes.

[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Zimmermeister.

[8] Aerobic-InstruktorIn, FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl – möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn, Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge, TauchlehrerIn, TennislehrerIn;

[9] diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl. med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl. radiologisch-technische Assistentin

[10] diplomierte medizinsch-technische Fachkraft

[11] DiabetesberaterIn, HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,

[12] Desinfektionsgehilfe, Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe

[13] ZahnhelferIn

[14] dipl. Gesundheits- und Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl. Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer, Pflegehelferin

[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn, FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn

[16] AugenoptikerIn, BandagistIn, HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn, ZahntechnikerIn,

[17] darunter fallen sicher auch die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer, Seniorengesundheitstrainer, ………….

[18] Health is a state of complete physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity. WHO, 1946

[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung

[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind: Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium) und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)

[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)

[22] Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG)

[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind.

[24] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst

[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idgF

[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html

Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen unterliegt nicht der Gewerbeordnung.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.

[28] Dabei auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen

[29] Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.

[30] Im Bereich der Beratung steht die Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen

im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das Erarbeiten

von ganz persönlichen Lösungskonzepten

[31] Unter Berufsrechten werden Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der (freien) Berufe regeln

[32] Counselling ist die professionelle psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs- oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums anzustoßen und zu evaluieren

[33] Vgl Allmer, G.: „Die Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“, berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.

[34] Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) StF: BGBl. Nr. 460/1992

[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist Ernährungstrainern aber erlaubt.

[36] der Gesetzgeber fordert selbst für die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr in Bereichen des Ernährungstrainings

[37] https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf

 

Martin Stieger

Nominiert für den Tutor des Jahres 2019

https://www.fernstudiumcheck.de/tutor-des-jahres-2019/tutor/151

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Ernährungstraining: Tätigkeitsfelder?

Jüngst musste ich im Schreiben eines Anwaltes an eine Ernährungstrainerin lesen:

„Es tut mir leid mitteilen zu müssen, dass die Bezeichnung als Ernährungstrainerin im Freien Gewerbe nicht erlaubt ist und zumindest irreführend mit der gesetzlich geregelten Ernährungsberatung von Verbrauchern verwechselt werden kann …..“

und möchte daher einmal mehr in meinem Blog zum Thema „Ernährungstraining“ Stellung nehmen:

Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und ist es gar nicht möglich einen Gewerbeschein „Ernährungstraining“ anzumelden.

Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.

Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen) ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.

Darüber hinaus dürfen Ernährungstrainer nach dem OGH jedenfalls folgende Tätigkeiten vornehmen:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten;
  • den Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln;
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan;
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans;
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte;
  • die Führung eines Haushaltsbuches;
  • das Zählen von Kalorien;
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle;
  • das Ausmessen von Körpermaßen;
  • die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Ernährungstrainer erteilen (Einzel-)Unterricht, halten Vorträge, organisieren Workshops, Seminare etc.

Individuelle Ernährungsberatung mit dem Eingehen auf individuelle Bedürfnisse, sowie die Erstellung von speziell auf einzelne Personen abgestimmte Ernährungs-/Diätpläne sind nach der aktuellen Rechtslage den Ernährungswissenschaftern und Lebensmittelchemikern nach der Gewerbeordnung vorbehalten.

Allfällige Details in Bezug auf eine außerhalb einer Unterrichtstätigkeit liegende gewerbliche Tätigkeit klären Ernährungstrainer bitte mit der für sie zuständigen Gewerbebehörde oder der Wirtschaftskammer ab.

Weitere Ausführungen zum Thema Ernährungstraining finden Sie auch hier:

https://martinstieger.blog/?s=Ern%C3%A4hrungstraining

https://martinstieger.blog/2018/03/15/ernaehrungstraining-berufsrecht-und-taetigkeitsbeschreibung/

https://martinstieger.blog/2016/12/05/ernaehrungsberatung-ernaehrungstraining/

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

Ernährungstraining – Berufsrecht und Tätigkeitsbeschreibung

Nach einer vom Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs auf Grund einer OGH-Entscheidung verschickten Presseaussendung haben mich einige Anfragen zum Thema „Ernährungstraining“ bzw. der Tätigkeit oder des Berufsrechtes eines/einer Ernährungstrainer/-in erreicht und möchte ich daher eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils „Ernährungstraining“ vornehmen, insbesondere schon deswegen, weil der OGH das Wort „Ernährungsstraining“ in keiner der bislang zum Thema der Ernährungsberatung oder Ernährungswissenschaft ergangenen Entscheidungen (4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w) auch nur erwähnt hat.

 

Ernährungstraining

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

 

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

 

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[1] und nicht krankheitsverdächtigen[2] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[3]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[2] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[3] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Das Ausmalen einer Wohnung bei ihrer Rückgabe

Heute erreicht mich folgende Frage eines Lesers meiner Beiträge in “besser Wohnen” http://www.era.at/magazin/

Frage:

Ich habe vor 3 Jahren eine Wohnung angemietet.

Im Mietvertrag steht, dass ich die Wohnung bei der Rückgabe neu in weiß ausgemalt zu übergeben hätte, nun sehe ich erst, dass die Wände mit schon vielen Deckschichten gemalt wurden und diese Schichten sich beim Ausmalen lösen.

Wenn ich ausmalen muss, kommen mir diese  Schichten entgegen, sodass die Wände zuerst abgeschert werden müssen bevor ein neuerlicher Anstrich möglich ist. Dies kommt aber einer Restaurierung gleich.
Muss ich nun trotzdem ausmalen, wenn die Vermieterin darauf besteht?

Antwort:

Gibt es zum Ausmalen eine Vertragsvereinbarung – wie Sie schreiben gibt es eine – müssen wir zuallererst prüfen, ob diese rechtswirksam ist.
 
Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 215/10x) ist eine solche Vereinbarung rechtsunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.

“Formular” ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um “vorformulierte Vertragsbedingungen”, die vom Vermieter stammen. 
 
Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus – von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmalverpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. 
 
Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen.
 
Ist die Vereinbarung also rechtsunwirksam können Sie die Wohnung in dem Zustand zurückstellen, wie Sie sie übernommen haben. 
 
Eine normale Abnützung darf dabei eingerechnet werden. 
 
Sie müssen die Wohnung also nicht ausmalen, wenn Sie an der Wandoberfläche nichts verändert haben (z.B. andere Wandfarbe, Tapeten, Fliesen, etc.) und diese auch keine überdurchschnittliche Abnützung oder Beschädigungen (z.B. stark verfärbte Wände durch Rauch, etc.) aufweist.
 
Ist die Vereinbarung allerdings rechtswirksam gilt für alle Bestandsverhältnisse, dass die Wohnung in dem Zustand zurückzustellen ist, wie sie übernommen wurde (§ 1109 ABGB).
 
Wann ein solcher “gleicher” Rückstellungszustand vorliegt, orientiert sich an der Verkehrsauffassung.
 
Der Mieter hat – das haben wir schon oben ausgeführt – aber nicht für die gewöhnliche Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, aufzukommen; ebenso wenig für Schäden, die der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat.
 
Ich gehe eher davon aus, dass Sie die Wohnung nicht neu ausmalen müssen.
Martin Stieger
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