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Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten[1] gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten[2] gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen[3] gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen[4]  gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen[5] an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut

haben.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien.

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.

Online-Angebote:

VIS vermittelt in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.

Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als 

von der Fachhochschule Burgenland.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] Universitätslehrgänge gem. § 56 UG

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

[2] Universitätslehrgänge gem. § 3 Abs. 4 PUG: Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[3] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 9. FHStG

(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[4] Lehrgänge zur Weiterbildung gem. § 8 Abs. 4 PrivHG: Privathochschulen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten und Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

[5] Hochschullehrgänge gem. § 39 HG

 (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung

1.von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
2.in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
einzurichten.

(2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Österreich: Die Eintragung von Titeln und akademischen Graden in öffentliche Urkunden erfolgt vor oder nach dem Namen. Hat das etwas mit dem NQR-Niveau zu tun?

Kurze Antwort: nein

Längere Antwort:

Seit 21. August 2020 dürfen Absolventen und Absolventinnen einer Meisterprüfung die Eintragung ihres Meistertitels in öffentliche Urkunden verlangen und den Meistertitel vor ihrem Namen führen.

Geregelt wird das durch die österreichische Gewerbeordnung (GewO) im § 21 Abs. 5[1]

Die Wirtschaftskammer (WKO) hat dazu auch einen Informationsfolder aufgelegt.

Schon im Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017 wurde im § 10 bestimmt:

Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Sie sehen, in Österreich werden nicht nur akademische Grade in öffentliche Urkunden eingetragen.

Auch die Qualifikationsbezeichnung „Ing.“ (vor 2017 eine Standesbezeichnung) ist kein akademischer Grad und wird in öffentliche Urkunden eingetragen.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ wird von der Koordinierungsstelle für den NQR | Österreich https://www.qualifikationsregister.at/ gemäß dem gesetzlichen Auftrag aus dem IngG 2017 auf dem NQR-Niveau VI eingestuft.

Auf diesem Qualifikationsniveau gibt es bislang – Österreich hinkt Deutschland um Jahre nach – nur die Qualifikation gem. IngG 2017, die Qualifikation Meister/Meisterin und das WIFI Diplom Küchenmeister, wobei dieses, weil keine Meisterprüfung, auch nicht als Titel eingetragen werden kann.

Die Führung bzw. Eintragung eines Titels vor oder nach dem Namen ergibt sich allerdings nicht aus dem NQR-Niveau, sondern aus den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

So regelt das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 die Führung akademischer Grade im § 88:

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

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Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Mit der Meisterprüfung studieren


[1] Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen

Von Wien aus (online) an der New Bucks studieren

VIS und die Akademie für Unternehmensmanagement (AFUM), Monheim bei Köln, ermöglichen mittels einer Kooperation Studierenden an der staatlichen Buckinghamshire New University, kurz New Bucks, Bachelor- und Masterstudien in Fernlehre (mit Präsenzseminaren in Monheim oder gänzlich online) zu absolvieren.

Die Buckinghamshire New University, kurz New Bucks, ist eine staatliche, also öffentliche britische Universität und hat je einen Campus in High Wycombe und in Uxbridge.

Die Universität ist ca. 50 Kilometer von London entfernt und deshalb sehr gut erreichbar.

Die Wurzeln von New Bucks gehen in das Jahr 1893 zurück, als das Buckinghamshire Chilterns College gegründet wurde.

Den vollen umfänglichen Universitätsstatus erhielt die Buckinghamshire New University im Jahre 2007. 

New Bucks ist heute eine hochmoderne Universität mit ca. 18.000 Studierenden und gehört  zu den beliebtesten Universitäten in Großbritannien (“Good University Ranking Guide“).

Im Teaching Excellence Framework (TEF) 2018 wurde sie mit dem Silver Award ausgezeichnet, das herausragende Leistungen beim Lernen und Lehren in der Hochschulbildung anerkennt.

New Bucks ist durch die QAA akkreditiert.

Die AFUM bietet in Kooperation mit New Bucks sowohl den Bachelor of Arts in Business Management, als auch Masterprogramme wie den

  • MBA,
  • den MSC Master of Science in Marketing Communications  und
  • den MA Master of Arts in Leadership and Management an.

Im internationalen Bachelor-Programm können Sie zwischen branchenspezifischen Zusatzqualifikationen in den folgenden Schwerpunkten wählen:

  • Wirtschaftspsychologie
  • Automobilwirtschaft
  • International Management
  • Handelsmanagement
  • IT Management
  • Tourism & event Management

Im Anschluss an die Masterprogramme können Sie über VIS auch in einem grenzüberschreitenden Promotionsprogramm Ihren PhD-Abschluss (Dr.) auf der 3. Bologna-Stufe erreichen.

Bei Interesse und Rückfragen: vis@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Vienna International Studies:

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung

Grundlage für die folgenden Ausführungen sind studien- und berufsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungen des Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung (nun Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) vom 27. 12. 2012 auf Grundlage eines Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227:

Grundsätzliches:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, Master in “) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), Anbieter sind Universitäten und Privatuniversitäten;
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012; Anbieter waren außeruniversitäre Bildungseinrichtungen wie z.B. das Hans Sachs Institut Wels oder das Joseph Schumpeter Institut Wels;
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung), Anbieter sind die Fachhochschulen oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006), Anbieter sind die privaten oder öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Universitätsreife und Lehrgang der Weiterbildung:

Mit einer Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit ausgelaufen mit 31. 12. 2012) konnte gem. § 64 (1) Z 6.  Universitätsgesetz 2002 – UG die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden.

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 64 (1) Z 4. UG ist für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nötig.

Ein abgeschlossener Masterlehrgang der Weiterbildung mit 60, 90 oder 120 ECTS ersetzt die Reifeprüfung daher nicht.

Bei entsprechender Vorqualifikation kann ein Masterlehrgang der Weiterbildung auch

  • ohne Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und
  • ohne Nachweis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums

aufgenommen werden.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien).

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

EQR-Einstufung der Masterlehrgänge der Weiterbildung in Österreich:

Die Mastergrade der Weiterbildung wurden durch die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) noch nicht zugeordnet, allerdings wurden durch das NQR-Gesetz die Bologna Qualifikationen bereits zugeordnet:

  • Bachelor: NQR-Qualifikationsniveau VI
  • Master: NQR-Qualifikationsniveau VII
  • PhD: NQR-Qualifikationsniveau VIII

Es ist davon auszugehen, dass Mastergrade der Weiterbildung ebenfalls dem NQR-Qualifikationsniveau VII zugeordnet werden, da sie ja mit

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein mussten und müssen, um überhaupt angeboten werden zu können.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Bachelor-Sidegrade nach dem MBA der Weiterbildung – viele Spezialisierungen – Fernlehre

In Österreich absolvieren tausende außerordentlich Studierende einen Mastergrad der Weiterbildung – vornehmlich einen MBA, aber auch MPA, MAS, MSc, LL.M., MA … – in Lehrgängen an der Donauuniversität Krems, den staatlichen und privaten Universitäten oder deren Töchtern (wie LIMAK, M.O.T. oder WU Executive Academy………), den Fachhochschulen oder deren Töchtern wie dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland….

An der Allensbach University[1] (Konstanz) können nun diese AbsolventInnen unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen ein Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre[2] zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor (B.A.) absolvieren.

So sind z.B. für MBA-AbsolventInnen je nach gewähltem Studienschwerpunkt zwischen 45 und 70 ECTS anrechenbar.

Im Fernstudium Bachelor Betriebswirtschaft (BWL) der Allensbach University sind zudem spannende Spezialisierungen möglich:

  • im Digital Business Management,
  • in der Wirtschaftspsychologie,
  • in der Unternehmensberatung,
  • im Marketingmanagement,
  • im Bereich Energie- und Umweltmanagementoder auch
  • im Handelsmanagement und E-Commerce oder
  • im Sportbusiness Management.

und werden die Studenten dadurch gezielt auf die Übernahme von Aufgaben in verschiedensten Funktionen und Branchen im mittleren bis hohen Management vorbereitet.

Dabei wird besonderer Wert auf eine hohe Flexibilität, exzellente Qualität, einen starken Praxisbezug und zahlreiche Services gelegt, die das Studieren leichter machen.

Die Allensbach LektorInnen und auch das ASAS[3] Team stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung, um Sie in Ihrem Studium bestmöglich zu unterstützen.

Sollten Sie Interesse haben, beraten wir Sie sehr gerne und erhalten Sie die individuell geprüfte Anrechnungsmöglichkeit seitens der Allensbach University.

Richten Sie Ihre Anfragen einfach an info@asasonline.com

 

[1] https://www.allensbach-hochschule.de/

[2] https://www.allensbach-hochschule.de/study-programs/bachelor-programs

[3] http://asasonline.com/

 

Akademische Weiterbildung (z.B. MBA) und NQR? Niveaustufe 7!

Das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) macht aus der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ab Mai 2017 die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ und führen nun laut Gesetz die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bezeichnung den Nachweis, komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchführen zu können.

Der „Ingenieure“ bzw. die „Ingenieurin“ sind also nunmehr mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft.

Wie sieht das mit dem Mastergrad der Weiterbildung aus?

Dazu gibt es noch keine wirklich gültige Aussage aus dem zuständigen Ministerium, geschweige denn eine gesetzliche Klärung.

Meiner persönlichen Meinung nach erfüllen Mastergrade der Weiterbildung die geforderten Qualifikationen des Niveau 7.

 

Der NQR:

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) unterstützen die transparente Darstellung von Qualifikationen sowie den Vergleich von Qualifikationen.

Der NQR ist in 8 Niveaus unterteilt, den Deskriptorien I – VIII.[1]

Diese orientieren sich an Lernergebnissen und bilden auf europäischer Ebene die Grundlage für die transparente Darstellung und den Vergleich von Qualifikationen. Jedes der acht Niveaus wird durch unterschiedliche Deskriptoren charakterisiert, die sich aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenz zusammensetzen.

 

Niveau 1

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 1 verfügen über eine elementare Allgemeinbildung und sind mit gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen sowie den akzeptierten und gebräuchlichen Umgangsformen vertraut. Dieses Wissen ermöglicht ihnen, einfache Herausforderungen des Alltags unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und bei entsprechender Anleitung zu lösen

 

Niveau 2

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 2 verfügen über eine solide Allgemeinbildung sowie über eine elementare berufliche Vorbildung in einem bestimmten Fachbereich. Dies ermöglicht ihnen, unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und Hilfsmitteln einfache Routinearbeiten ihres Arbeits- oder Lernbereiches selbstständig durchzuführen und Standardherausforderungen eigenständig zu meistern.

 

Niveau 3

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 3 haben eine fundierte Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, einfache Tätigkeiten bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen selbstständig durchzuführen. Des Weiteren können sie Lösungen für alltägliche Herausforderungen aufzeigen und nach Rücksprache umsetzen.

Inhaber/innen von Niveau 3-Qualifikationen können zudem ihr Verhalten im Rahmen von Routinesituationen des Arbeits- oder Lernbereiches selbst – ständig anpassen und eigenverantwortlich handeln

 

Niveau 4

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Routinearbeiten selbstständig durchzuführen sowie Lösungen für gängige Herausforderungen auch bei wechselnden Rahmenbedingungen zu finden. Zudem verfügen sie über ein gewisses kritisches Verständnis.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 4-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen und dabei die branchen-/fachüblichen Instrumentarien, Verfahren und Methoden normgerecht und situationsadäquat einsetzen.

 

Niveau 5

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenständig zu konzipieren sowie die Lösung für unterschiedliche Probleme auch in nicht vorhersehbaren Kontexten zu finden. Zudem verfügen sie über die Fähigkeit zur kreativen Eigenleistung und zum kritischen Denken.

Die mit den Tätigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 5-Qualifikationen eigenverantwortlich ausführen. Weiters können sie Arbeitsteams leiten und die Verantwortung für die termingerechte und ergebnisorientierte Umsetzung übernehmen.

 

Niveau 6

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen. Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.

Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.

 

Niveau 7

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 7 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Durch die selbstständige Aneignung und kritische Reflexion neuer Informationen und Erkenntnisse sind sie in der Lage, zu Innovationen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich beizutragen.

Inhaber/innen von Niveau 7-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, die Umsetzung strategischer Entscheidungen zu kontrollieren und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

 

Niveau 8

Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 8 verfügen über Experten-/Expertinnenwissen auf höchstem Niveau in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie über umfassendes Wissen aus anderen Disziplinen, das sie für die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Auf Basis ihrer praktischen Tätigkeit und Wissenschaftstheoretischen Auseinandersetzung sind sie in der Lage, neue Erkenntnisse zu generieren und diese für Innovationen sowie zum Fortschritt ihres Arbeits- oder Lernbereiches beizusteuern.

Inhaber/innen von Niveau 8-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, neues Wissen zugänglich zu machen und damit zur Weiterentwicklung von Lernenden beizutragen.

Die Mastergrade in der Weiterbildung

(„Master of …“, Master in …“)[2] werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, 
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bewertung in Österreich: 


Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

 

Internationale Bewertung: 


Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen. Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

[1] Im Detail: https://www.bildung.erasmusplus.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Deskriptoren/NQR_Infoblätter_Deskriptoren.PDF

[2] Ganz offiziell das BMWFW dazu auf der home page http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/wb_mastergrade.pdf