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Seit 21. August 2020 dürfen Absolventen und Absolventinnen einer Meisterprüfung die Eintragung ihres Meistertitels in öffentliche Urkunden verlangen und den Meistertitel vor ihrem Namen führen.
Geregelt wird das durch die österreichische Gewerbeordnung (GewO) im § 21 Abs. 5[1]
Die Wirtschaftskammer (WKO) hat dazu auch einen Informationsfolder aufgelegt.
Schon im Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017 wurde im § 10 bestimmt:
Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.
Sie sehen, in Österreich werden nicht nur akademische Grade in öffentliche Urkunden eingetragen.
Auch die Qualifikationsbezeichnung „Ing.“ (vor 2017 eine Standesbezeichnung) ist kein akademischer Grad und wird in öffentliche Urkunden eingetragen.
Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ wird von der Koordinierungsstelle für den NQR | Österreich https://www.qualifikationsregister.at/ gemäß dem gesetzlichen Auftrag aus dem IngG 2017 auf dem NQR-Niveau VI eingestuft.
Auf diesem Qualifikationsniveau gibt es bislang – Österreich hinkt Deutschland um Jahre nach – nur die Qualifikation gem. IngG 2017, die Qualifikation Meister/Meisterin und das WIFI Diplom Küchenmeister, wobei dieses, weil keine Meisterprüfung, auch nicht als Titel eingetragen werden kann.
Die Führung bzw. Eintragung eines Titels vor oder nach dem Namen ergibt sich allerdings nicht aus dem NQR-Niveau, sondern aus den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
So regelt das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 die Führung akademischer Grade im § 88:
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
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Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
Mit der Meisterprüfung studieren
[1] Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen