Der private TV-Sender PULS 4 TV GmbH & Co KG widmete sich dem Thema Ernährungstrainer-Ausbildung durch die Vitalakademie in leider journalistisch wenig sorgfältigen Art und Weise, kündigte den Beitrag sogar – strafrechtlich relevant – mit Betrug an.
Journalistisch unausgewogen – die Vitalakademie konnte
keine Stellungnahme zu den erhobenen Behauptungen abgeben – und inhaltlich
falsch, wurden im Bericht Kraut und Rüben vermischt, Äpfel und Birnen
verwechselt und einmal mehr ein OGH-Urteil verkürzt zitiert.
Der gemeinnützige (?) VEÖ Verband der Ernährungswissenschaftler geht seit geraumer Zeit gegen die Vitalakademie, einen Anbieter gesundheitsbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung vor und hat sich insbesondere in die Frage verbissen, was dürfen Ernährungsberater und was dürfen Ernährungstrainer bzw. andere mit der Frage von Ernährungsberatung, Ernährungstraining, Ernährungsmanagement, Ernährungscoaching … befassten Dienstleister eigentlich anbieten und was nicht?
Bei der genauen Beschreibung der berufsrechtlichen
Einordnung tun sich selbst erfahrene und hohe Kammerfunktionäre schwer, wenn es z.B. heißt
„…..sobald ich jemandem sage, er soll zehn Äpfel am Tag essen, ist das
Beratung“.
Gleich vorweg:
Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und ist es gar nicht möglich einen Gewerbeschein „Ernährungstraining“ anzumelden.
Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem
Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester
wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und
über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.
Ernährungstrainer erteilen also (Einzel-)Unterricht,
halten Vorträge, organisieren Workshops, Seminare etc.
Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf
allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen)
ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung
individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit
Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.
Ich möchte aber einmal mehr auf die angesprochenen
berufsrechtlichen Fragen näher eingehen, einige wichtige Begriffe definieren
und die Berufsfelder Ernährungsberatung und Ernährungstraining von einander
abgrenzen:
Gesundheitsbezogene Berufe können
– unselbständig und /oder
– selbständig (mit und ohne Gewerbeschein)
ausgeübt werden.
Unselbständige[1]:
Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch:
Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist,
wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis.
Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel
und wird durch einen
- schriftlichen,
- mündlichen oder
- durch schlüssige Handlungen
abgeschlossenen Arbeitsvertrag begründet.
Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:
- Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht),
- Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
- Anspruch auf Entgelt (kein zwingendes Merkmal).
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen
Schutz des Arbeitsrechts.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende
Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:
Selbständige:
Eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit eines neuen
Selbstständigen oder einer neuen Selbstständigen[2] und
einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung[3] ist
oft nicht möglich.
Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit
mit Gewerbeberechtigung sind:
- persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
- die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht)
- der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
- der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
- die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses
§
1 GewO: Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie
- selbständig
- regelmäßig und
- in Ertragsabsicht oder in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils
ausgeübt wird.[4]
§ 2 GewO: Tätigkeiten, die ausgenommen sind:
- Künstler (Literatur, Urheber, Musiker, Medienunternehmer usw.)
- Berufe mit eigenen Berufsrechten (Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Ärzte, Psychotherapeuten usw.)
- Privatunterricht
Tätigkeitsbeschreibungen, die Gewerben zuzuordnen
sind, und die Kunden
angeboten werden, befinden sich in
- Gewerbeordnung
- Gewerbezugangsverordnungen
- Prüfungsordnungen
- Ansichten der beteiligten Verkehrskreise
(Berufsbilder)
- behördlichen Entscheidungen
Die Bezeichnung der Tätigkeit durch
den Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:
- Training,
- Coaching,
- Consulting,
- Counselling,
- Wellness-Coach,
- Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)
sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche
konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.
Viele Tätigkeiten sind Berufsrechten zugeordnet
und dürfen nur bei Erfüllung der
Voraussetzungen für dieses Berufsrecht ausgeübt werden. z.B.
- Massage, Kosmetik, Lebens- und Sozialberatung: Gewerbeordnung
- Physiotherapeutik, Diätberatung: MTD-Gesetz
- Heilmassage: MMHmG
- Psychotherapie: PTG
Tätigkeiten, die in Berufsrechten geregelt
sind, sind für den Berufszugang in einer geregelten Ausbildung zu erlernen und
für eine Berechtigung für die Selbstständige Berufsausübung nachzuweisen
= formeller Befähigungsnachweis
Die Gewerbeordnung kennt neben dem formellen Befähigungsnachweis (§ 18) auch noch
andere Möglichkeiten, den Gewerbezugang zu bekommen – den individuellen Befähigungsnachweis (§ 19):
- Kenntnisse,
- Fähigkeiten und
- Erfahrungen
für ein angestrebtes, konkretes Gewerbe müssen der
Gewerbebehörde bewiesen werden.
In allen Berufsrechten sind die Ausbildungsgänge
festgelegt.
Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die
Lehre und der Unterricht.
Einschub:
In Österreich gibt es die Trennung zwischen
- medizinischen Gesundheits- und
- gewerblichen Berufen.
Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz
des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des
Wirtschaftsministeriums:
Wir unterscheiden daher:
- medizinische Gesundheitsberufe und
- gewerbliche gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten
Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe
darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu
erstellen.
(Medizinische) Heilkunde stellt
einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar,
vgl. § 2 (2) Ärztegesetz:
Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die
unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird,
insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen.
Vorbehalte:
Ausbildungsvorbehalt:
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass
Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und
bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.
Bezeichnungsvorbehalt:
Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind
gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige –
Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Berufsvorbehalt:
Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten
ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der
Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).
Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem
unterscheiden
- Tätigkeiten in Eigenverantwortung
- Tätigkeiten auf Anordnung
- Tätigkeiten unter Aufsicht.
Gesundheitsberufe haben das Ziel:
- Krankheiten zu heilen,
- Gesundheit wieder herzustellen,
- Schmerzen zu lindern und
- Heilmittel zu verordnen;
Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe haben das
Ziel
- der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
- das Stärken des Wohlbefindens,
- das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
- das Verbessern der sozialen Kontakte ..
Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen
unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen
ausgeübt werden.
Die
Lehre in Österreich ist frei:
- Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
- Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in
gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner
solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der
betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts-
und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder
Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des
Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:
Unterricht heißt
- Wissensvermittlung
- unbestimmter Teilnehmerkreis
- nur Demonstration
- keine Betreuung,
- keine individuelle Beratung
- geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
Gewerbeausübung heißt:
- Anwendung erworbenen Wissens
- Kundenorientierung
- Anwendung erworbener Fähigkeiten
- individuelle Betreuung
- individuelle Beratung
- geschuldet wird ein Erfolg
Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten
Gewerben können wir Ihnen nicht ersparen:
Bei freien Gewerben ist
beachtlich:
- Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
- keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
- keine „Diagnose“
- keine Verabreichung oder „Behandlung“
Reglementiertes
Gewerbe bedeutet dagegen:
- Beratung
- Betreuung
- alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
- „Diagnose“ – Methodenwahl
- Anwendung („Behandlung“)
Reglementierte Gewerbe:
Diese sind an einen Befähigungsnachweis[5] gebunden.
Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder
- sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde[6] möglich oder
- nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides, wenn es sich um „sensible“ Gewerbe[7] handelt.
Freie Gewerbe:
- Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig.
- Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.
- Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freies Gewerbe.
Warum so genau und wozu das alles?
Die neuen und alten Gesundheitsberufe sind schier
unübersichtlich geworden und diese Berufe können teilweise als
- Arbeitnehmer,
- Gewerbetreibende,
- neue Selbständige oder
- freiberuflich
ausgeübt werden.
Neue
Gesundheitsberufe:
Eine grobe Übersicht neuen und alten Gesundheitsberufe
mag uns in der Einordnung helfen:
- Fitness- und Sportberufe[8]
- Medizinisch-technische Berufe
- Gehobene medizinisch-technische Dienste[9]
- Medizinisch-technischer Fachdienst[10]
- Weitere medizinisch-technische Berufe[11]
- Medizinsche Hilfsberufe:
- SanitäterIn
- Sanitätshilfsdienste[12]
- Weitere medizinische Hilfsberufe[13]
- Pflegeberufe[14]
- Berufe im Bereich Schönheit und Körperpflege[15]
- Gesundheitsberufe in Technik und Handwerk[16]
- Wellnessberufe[17]
STOPP: Was heißt eigentlich Gesundheit?
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als einen Zustand umfassenden physischen, geistigen und
sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Abwesenheit von Krankheit oder
Behinderung.[18]
Die Gesundheit gehört neben der Bildung zu den
wichtigsten Säulen dessen, was wir Humankapital nennen.
Die Gesundheits-Prävention ist daher von großer
volkswirtschaftlicher Bedeutung, die Instrumentarien dafür fehlen aber noch.
Der Arzt darf einen Patienten (dieser ist krank) an
einen Therapeuten überweisen aber einen Menschen
mit gewissen Risiken (z.B. Übergewicht, das später einmal zu einer Krankheit
führen könnte, fehlende Bewegung usw.) nicht.
Da kann der Arzt nur generell an einen Experten verweisen.
Aber an wen?
Hier soll der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen und
neben der Ausbildung auch die Finanzierungsfrage regeln.
Und was heißt nun Krankheit?
Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert
Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder
Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl.
§ 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen
Gesundheitsberufen vorbehalten.
Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des
Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt.
Bei einem Gesundheitsberuf umfasst
das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Darunter sind Tätigkeiten im
Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw.
unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der
Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im
ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.
Gesundheitsberufe sind dabei
Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische
Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, Hebammen, Gehobene medizinisch-technische
Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen,
Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen,
Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits-
und Krankenpflege, Kinder- und
Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und
die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte
medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und
Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen
und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen,
Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen,
Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).
Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer
darf „Kranke behandeln“.
Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-,
Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung;
Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien
Die Gesundheitsberufe stehen
zudem unter
- einem Bezeichnungsvorbehalt,
- einem Ausbildungsvorbehalt, kennen
- die Fortbildungspflicht und
- weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz,
BGBl 1996/378 regelt:
„Die Ausbildung zu Tätigkeiten,
die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G,
Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG,
geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür
vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen
durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”
Ein konkretes Beispiel:
Ernährungsberatung, -training oder
–coaching?
Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann
ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:
– in den medizinischen[19] und
– in den gewerblichen[20] Bereich[21].
Der medizinische Bereich,
das heißt:
- die ernährungsmedizinische Behandlung,
- Beratung,
- Therapie
- von Kranken[22] oder krankheitsverdächtigen[23] Menschen
ist Ärzten und Diätologen[24] und
– unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal
gesetzlich vorbehalten.
Der gewerbliche Bereich:
- die Ernährungsberatung
- von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen
ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle
als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf
Ernährungsberatung – geregelt.
Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf
Ernährungsberatung – ist nur mehr
- Ärzten,
- Ernährungswissenschaftlern und
- Diätologen
möglich.
Personen, die das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberatung ausüben, sind zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an
einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum
Diätassistenten/zur Diätassistentin (gemeint Diätologen/Diätologin) nachweisen (vgl § 119
Abs 1 GewO).
Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich
allerdings ausschließlich – und das ist
sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen
Legitimation der Lebens- und Sozialberatung – bzw. des
diplomierten Lebensberaters – und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater –
ohne einschlägigem Vorstudium – berechtigt sind,
Ernährungsberatung durchzuführen.
Vom Anwendungsbereich der
Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen
ausgenommen.
So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz[25] im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom
GuKG nicht berührt sind.
Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung,
welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf
die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
nicht anzuwenden sind.
Auch das Ernährungstraining in
Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO[26] vom
Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Unterricht[27] heißt dabei:
- Wissensvermittlung[28]
- unbestimmter Teilnehmerkreis
- nur Demonstration
- keine Betreuung
- keine individuelle Beratung
- geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
und unterscheidet sich von der gewerblichen[29] Tätigkeit:
- Anwendung erworbenen Wissens
- Kundenorientierung
- Anwendung erworbener Fähigkeiten
- individuelle Betreuung
- individuelle Beratung[30]
- geschuldet wird ein Erfolg
Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der
abstrakte Begriff „Coaching“ oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht
jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt
ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.
Diese konkreten Tätigkeiten findet sich in
Berufsrechten[31] und
in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine
fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden.
Da die Beratung, das Coaching, das Counselling[32] und
die Betreuung von Personen oder Institutionen in ernährungsbezogenen
und ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen an gesunden Menschen in
den Tätigkeitsbereich der dazu befugten Lebens- und
Sozialberater fällt, kann Ernährungscoaching –
verstanden als ein interaktiver personenzentrierter Beratungs- und Begleitungsprozess
im beruflichen Kontext, der zeitlich begrenzt und thematisch (zielorientiert)
definiert ist – nur von
- ÄrztInnen,
- ErnährungswissenschaftlerInnen
- DiätologInnen
- Lebens- und SozialberaterInnen
- freiberuflich tätigen Gesundheits- und KrankenpflegerInnen[33]
angeboten werden.
Ernährungstraining erlaubt keine Ernährungsberatung!
Wichtig ist, dass nicht die Bezeichnung einer
Tätigkeit sondern deren
maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung
sind.
Der Begriff Ernährungsberatung[34] umfasst
entweder
– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung
sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur
Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der
Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung
ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;
oder
– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und
Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und
Personengruppen unter besonderen Belastungen, (z.B. Schwangerschaft, Sport)
einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.
Unter Ernährungstraining verstehen
wir Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und fällt
das Ernährungstraining damit nicht unter den
Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und
Sozialberater dar.
Einen gesetzlichen Bezeichnungsvorbehalt „Ernährungstraining“ gibt es nicht, diese Bezeichnung darf also verwendet werden!
Was dürfen „Ernährungstrainer“ mit – beispielweise –
Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu
Ernährungswissen-schaftlern und Diätologen?
Sie dürfen weder Krankheiten
diagnostizieren noch therapieren, kranke
Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig
tabu!
Ernährungstrainer dürfen allerdings
- allgemeine Schulungen[35] anbieten
- und z.B. auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.
Sie dürfen damit auch eine glutenfreie Ernährung
empfehlen aber niemals unter dem Gesichtspunkt
eine Krankheit zu behandeln.
Was dürfen nun DiätologInnen?
Der Diätdienst und ernährungsmedizinische
Beratungsdienst umfasst
nach ärztlicher Anordnung:
- die eigenverantwortliche Auswahl,
- Zusammenstellung und
- Berechnung sowie
- die Anleitung und
- Überwachung der Zubereitung
- besonderer Kostformen
- zur Ernährung
- Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
- einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
- über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
- innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;
ohne ärztliche Anordnung:
- die Auswahl,
- Zusammenstellung und
- Berechnung
- der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.
Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der
Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten,
außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke
Personen.
Ernährungswissenschaftler dürfen im Bereich der
Gesundheitsprävention arbeiten und nur für nicht kranke Menschen tätig werden.
Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt
- Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung unterrichten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
- dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten
Ausbildung[36] wertvolle
MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung
sein und als BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen,
DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) tätig sein.
Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für
alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der
Primärprävention und Gesundheitsförderung.
Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und
durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-,
Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden
ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue
berufliche Betätigungsfelder.
Da die Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und
ähnlichen Tätigkeiten nicht immer leicht fällt, wurde bereits der OGH
angerufen:
OGH Urteil (4 Ob 61/14w)[37]
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass
mit der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl I 111/2002, in Kraft seit 1. 8. 2002)
die Ernährungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und
Sozialberatungsgewerbes nach § 119 GewO und die Ausübung damit reglementiert
wurde (9 Ob 64/04h).
Nach § 119 Abs 1 GewO sind Personen, die das Gewerbe
der Lebens- und Sozialberatung ausüben, auch zur Ausübung von
Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erforderliche Absolvierung der
Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder
die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen.
Die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost
für Einzelpersonen und Personengruppen und die an bestimmte Bedürfnisse (etwa
Schwangere, Sportler) angepasste Ernährungsberatung von Einzelpersonen und
Personengruppen zählt ausschließlich zur Ernährungsberatung.
Derartige Tätigkeiten können seit der
Gewerberechtsnovelle 2002 nicht mehr im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt
werden. Jemand, der nur ein freies Gewerbe ausübt, darf daher etwa keinen
Diätplan für einen (kranken) Kunden erstellen (Hanusch, GewO § 119 Rz 3).
Lediglich Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der
Ernährungsberatung können nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes
ausgeübt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte
Kunden diese Tätigkeiten selbst verrichten können.
Beispiele für solche Tätigkeiten:
- Die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
- der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
- die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
- die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
- die Ausarbeitung individueller Rezepte,
- die Führung eines Haushaltsbuchs,
- das Zählen von Kalorien,
- die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
- das Ausmessen von Körpermaßen,
- die Buchführung darüber oder
- das Führen eines Ernährungsprotokolls.
Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien
Tätigkeiten aller Art kombiniert werden (Hanusch, GewO § 119 Rz 5 mwN).
Ernährungstrainer dürfen auch
- Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
- Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
- Kochkurse abhalten
- Kalorientabellen führen
- ….
[1] https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070002.html
[2]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/neue_selbststaendige/Seite.880004.html
[3]https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/arten_von_beschaeftigung/werkvertrag_mit_gewerbeberechtigung/Seite.880005.html
[4] (1) Dieses Bundesgesetz gilt,
soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten
und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn
sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag
oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche
Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch
die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im
Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz
unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige
Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung
geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten
einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis
von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes
gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder
sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung
zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt
die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines
einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar
oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die
Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951
eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird
vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
[5] Je nach Art des Gewerbes sind
unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen,
schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben
sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von
unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der
Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht
werden.
[6] Die zuständige Behörde für die
Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der
Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft, maßgeblich ist der Sitz des
Gewerbebetriebes.
[7] Bau- und Brunnenmeister, Chemische
Laboratorien, Elektrotechnik (Alarmanlagen), Pyrotechnikunternehmen, Gas- und
Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften,
Inkassoinstitute, Rauchfangkehrer, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe,
Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des
Waffenhandels sowie Zimmermeister.
[8] Aerobic-InstruktorIn,
FintnessbetreuerIn, GolflehrerIn, GymnastiklehrerIn, LehrwartIn (staatlich
anerkannte Ausbildung über die Bundesanstalten für Leibeserziehung – bafl –
möglich), Personal TrainerIn, ReitlehrerIn, SkilehrerIn, SegellehrerIn,
Snowboard-InstruktorIn, SqaushlehrerIn, SurflehrerIn, Tanzpädagoge,
TauchlehrerIn, TennislehrerIn;
[9] diplomierte Diätassistentin und
ernährungsmedizinische Beraterin, dipl. Ergotherapeut, dipl. Logopädin, dipl.
med. techn. Analytiker, dipl. Orthoptistin; dipl. Physiotherapeut, dipl.
radiologisch-technische Assistentin
[10] diplomierte medizinsch-technische
Fachkraft
[11] DiabetesberaterIn,
HippotherapeutIn, dipl. KardiotechnikerIn, OsteopathIn,
[12] Desinfektionsgehilfe,
Laborgehilfin, Operationsgehilfin, Ordinationsgehilfe, Prosekturgehilfe
[13] ZahnhelferIn
[14] dipl. Gesundheits- und
Krankenschwester, dipl. Gesundheits- und Krankenpfleger, dipl.
Kinderkrankenschwester, dipl. psychiatrische GUK, Hebamme, Pflegehelfer,
Pflegehelferin
[15] Drogist, Farb- und TypberaterIn,
FriseurIn, FußpflegerIn, KosmetikerIn, PharmareferentIn, VisagistIn
[16] AugenoptikerIn, BandagistIn,
HörgeräteakustikerIn, OrthopädiemechanikerIn, OrthopädieschuhmacherIn,
ZahntechnikerIn,
[17] darunter fallen sicher auch
die gewerblichen Masseure, Heilmasseure, medizinischen
Masseure, Qigong-Lehrer, Shiatsu-Praktiker, Yoga-Lehrer, Wellnesstrainer,
Seniorengesundheitstrainer, ………….
[18] Health is a state of complete
physical, mental, and social well-being and not merely the absence of disease
or infirmity. WHO, 1946
[19] Unter einem Gesundheitsberuf ist
ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“
(Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, dessen
Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Beim Vorliegen
einer ernährungs-assoziierten Krankheit sind nur
Ernährungsmedizinerinnen/Ernährungsmediziner oder Diätologinnen/Diätologen für
die Ernährungsberatung bzw. -therapie qualifiziert. https://www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/ernaehrungsberatung
[20] Zur allgemeinen Beratungstätigkeit an gesunden Personen ohne
Krankheit(-gefährdung) berechtigt sind:
Ernährungswissenschaftlerinnen/Ernährungswissenschaftler (Universitätsstudium)
und gewisse Lebens- und Sozialberater (reglementiertes Gewerbe)
[21] Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig
ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird,
einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig
für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob
der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche
Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsberiech dieses
Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem
Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll (§ 1 Abs. 2 GewO)
[22] Krankheit, das ist ein
regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Kranken-behandlung notwendig
macht (vgl. § 120 ASVG)
[23]Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn
bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung
gegeben sind.
[24] Diätdienst und
ernährungsmedizinische Beratungsdienst
[25] Bundesgesetz über Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) StF: BGBl. I
Nr. 108/1997 idgF
[26] § 2 (1) 12 die Ausübung der
Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener
Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von
öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen;
[27] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Die_haeufigsten_Taetigkeiten__die_nicht_unter_die_Gewerbeor.html
Selbständige Trainer: die Durchführung von Unterricht,
Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen
unterliegt nicht der Gewerbeordnung.
Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine
Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet
wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit
unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung
ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche
Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen
Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche
Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining,
Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen,
Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit
vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach
Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.
[28] Dabei auch die Beantwortung
individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die
Darlegung und Interpretation von Beispielen
[29] Werden hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet
und auf den individuellen Fall zugeschnittene
Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung
vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.
[30] Im Bereich der Beratung steht die
Lösung und Hilfestellung bei individuellen Problemen
im Vordergrund. Es handelt sich um eine personenbezogene Tätigkeit, um das
Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten
[31] Unter Berufsrechten werden
Rechtsvorschriften verstanden, die den Zugang und die Berufsausübung der
(freien) Berufe regeln
[32] Counselling ist die professionelle
psychosoziale Beratung von Einzelnen oder Gruppen mit dem Ziel, Problemlösungs-
oder Veränderungsprozesse innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums
anzustoßen und zu evaluieren
[33] Vgl Allmer, G.: „Die
Ernährungsberatung ist Teil des eigenverantwortlichen und interdisziplinären
Tätigkeitsbereiches des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“,
berufskundliches Rechtsgutachten, 20. 01. 2003.
[34] Diätdienst und
ernährungsmedizinische Beratungsdienst gem. Berufsbild § 2 (4) Bundesgesetz
über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)
StF: BGBl. Nr. 460/1992
[35] Im Rahmen solcher Schulungen ist
die Wissensvermittlung z.B. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln
allgemein, deren entsprechender Gehalt an Vitaminen und Spurenelementen, die
Wirkungsweise chemischer Zusatzstoffe in den Nahrungsmitteln, allgemeine Regeln
über gesunde Ernährung und Entgiftung des Körpers möglich. Grenzen solcher
Schulungen liegen vor und werdenüberschritten, wenn z.B. persönliche Defizite
bei den Schulungsteilnehmern identifiziert und ein darauf abgestimmter
individueller Ernährungsplan erstellt wird. Die Variation von Speisen im Rahmen
des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans ist
Ernährungstrainern aber erlaubt.
[36] der Gesetzgeber fordert selbst für
die Ausführung einer einfachen Tätigkeit eine „fachgemäße Ausübung“ umso mehr
in Bereichen des Ernährungstrainings
[37]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000/JJT_20140917_OGH0002_0040OB00061_14W0000_000.pdf
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung
und Wirtschaftspädagogik
Allensbach Hochschule
Web: http://www.allensbach-hochschule.de