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Die Regierung fordert „erhöhte Qualifikationserfordernisse“ für eine Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder – zu Recht?

Auf Seite 49 des Regierungsprogramms[1] von ÖVP und FPÖ

Zusammen.
Für unser Österreich.

Regierungsprogramm 2017 – 2022

wird unter der Übertitelung: „Erhöhte Qualifikationserfordernisse an Immobilientreuhänder sowie gemeinnützige Bauvereinigungen“ gefordert:

  • Erhöhung der Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilientreuhänders sowie für deren Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte
  • Schaffung von „Fit & Proper“- bzw. Compliance-Regeln für den gemeinnützigen Immobilienbereich
  • Möglichkeit der digitalen Zustellung von Vorschreibungen und Abrechnungen

Da stellen sich doch die Fragen WARUM und zu Recht?

An die Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) werden schon jetzt sehr hohe Ansprüche gestellt[2]:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  2. a) Zeugnisse über
  3. aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

ab)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

  1. ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
  2. b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder
  3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Bauträger und b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Bauträger.

Mehr geht natürlich immer und niemand wird Kritik daran üben wollen, dass Immobilientreuhänder gut ausgebildet sind und sich weiterbilden sollten.

Das wissen die Immobilientreuhänder natürlich selbst auch, schlussendlich müssen sie jeden Tag den Anforderungen ihrer Klienten genügen, müssen sie sich jeden Tag dem Markt stellen und sind tagtäglich für Rat und Tat haftbar.

Die Immobilienmakler haben sich daher in Ihren Standesregeln[3] gleich als ersten Punkt (A) folgendes selbst aufgetragen:

Aus- und Fortbildungsverpflichtung

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizie- rungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
  3. Immobilienmakler werden einem Mitarbeiter bei Beendigung des Beschäftigungsvertrages innerhalb dieser 18-Monatsfrist eine Bestätigung über die Dauer der Tätigkeit als mit der Immobilienvermittlung betraute Person aushändigen, und es ist im Beschäftigungsvertrag mit einem solchen Mitarbeiter vorzusehen, dass der Dienstherr berechtigt ist, begründete Anfragen von anderen Immobilienmaklern über die Dauer des derartigen Beschäftigungsverhältnisses zu beantworten und bei der Gewerbebehörde über Verlangen entsprechende Ausbildungsnachweise (Zeugnisse) vorzulegen.

Warum also diese politische Forderung der neuen Regierung?

Es sind nur die Immobilientreuhänder angesprochen. Nicht die Unternehmensberater, nicht die Vermögensberater, …… keines der anderen 74 reglementierten Gewerbe.

Ohne polemisch sein zu wollen, keines der derzeitigen Regierungsmitglieder würde die Zulassungsvoraussetzungen für die Gewerbeausübung als Immobilientreuhänder erfüllen.

Qualität[4] ist, wie der Volksmund sagt, wenn der Kunde wieder kommt und nicht das Produkt. Zufriedene Kunden sind Ausdruck hoher Qualität und verstehen wir gemeinhin darunter die Übereinstimmung von Leistungen mit Ansprüchen.

Es geht auch bei den geläufigen Normen (wie ISO und IEC) immer darum, in welchem Maße ein Produkt, eine Ware, eine Dienstleistung den bestehenden Anforderungen entspricht.

Neutral gesehen wird unter Qualität die   S u m m e   oder mit einer Bewertung versehen die   G ü t e     aller Eigenschaften eines Produktes, Systems oder Prozesses verstanden.

Ansprüche stellen wie wir wissen Kunden, Händler und Hersteller …….

Harvard-Professor David A. Garvin[5] unterscheidet daher auch das

  • produktbezogene,
  • kundenbezogene,
  • wertorientierte
  • fertigungsbezogene und
  • transzendeten

Verständnis von Qualität:

  • das transzendente Qualitätsverständnis: auch die umgangssprachliche Sicht von Qualität. Qualität als subjektive Erfahrung, diese kann dabei weder gemessen noch konkretisiert werden, genauso wenig wie der Begriff Schönheit allgemein definiert werden kann.
  • das produktbezogene Qualitätsverständnis: Qualität eines Produktes als Erfüllung von allgemein festgelegten Anforderungen.
  • das kundenbezogene Qualitätsverständnis: Kundenanforderungen an ein Produkt = fehlende Umsetzung einer Kundenforderung wirkt sich negativ auf die Qualität des Produktes aus. Eine Zugabe weiterer Merkmale, welche vom Kunden nicht gewünscht sind, kann die Qualität nicht positiv beeinflussen, da sie für den Kunden nutzlos sind.
  • das wertorientierte Qualitätsverständnis: der angemessene Preis
  • das fertigungsbezogene Qualitätsverständnis oder auch herstellerorientierter Begriff von Qualität.

Welches Qualitätsverständnis hat die Regierung nun also gemeint, wenn sie ein wenig nebulos von einer Erhöhung der Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilientreuhänders sowie für deren Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte spricht?

Es bleibt der Verdacht, dass es nur darum geht, die Provisionen der Immobilientreuhänder in Diskussion bringen zu wollen – also um den wertorientierten Qualitätsbegriff und diese Diskussion haben sich die fast 5.000 gut ausgebildeten Immobilienmakler in Österreich nicht verdient.

Eine Studie zur Zufriedenheit von Maklerkunden (marketagent.at im Auftrag des Fachverbands der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wiener Wirtschaftskammer) hat 2017 gezeigt, dass über 80 Prozent der Maklerkunden mit der Maklerleistung eher oder sogar sehr zufrieden waren.

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

seit 1988 als Immobilientreuhänder in Wels tätig

 

[1] https://www.oevp.at/download/Regierungsprogramm.pdf

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003

[3] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf

[4] lat.: qualitas = Beschaffenheit, Merkmal, Zustand, Eigenschaft)

[5] David Alan Garvin (* 12. Mai 1952 in New York City; † 30. April 2017 in Lexington , Massachusetts)

 

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft (BWL Wikis) zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

 

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

akademische Aus- und Weiterbildung in Fernlehre für Immobilienmanager:

„Wirtschaftsakademiker 4.0 in einer globalisierten Welt – Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen“

VÖWA Jahrestagung in Wels

Wirtschaftsakademiker Tag

14. – 16. Juni 2018

4600 Wels, Oberösterreich

 

Donnerstag, 14. Juni – Anreise – Wirtschaft trifft Region

Ab 19:00 Uhr – Get together “MOST wanted”

FASHION CAFÉ, Adlerstrasse 2, 4600 Wels

Viele denken bei Most nur an einen simplen, bäuerlichen Durstlöscher. Wir treten den Beweis an, dass die einstige „Landessäure“ – dank einer vollzogenen Qualitätsoffensive und einer dem Wein ähnlichen Verarbeitung – in unseren Breitengraden den Sprung zum hochwertigen Gesellschaftsgetränk vollzogen hat. Lassen Sie sich überraschen.

Zur Stärkung während der Verkostung der prämierten Qualitätsmoste servieren die Vertreter des Welser Bauernmarkts Köstlichkeiten der Region.

Daneben bekommen Sie einen Ausblick auf die kommende Tagung, die Generalversammlung und das Rahmenprogramm.

 

Freitag, 15. Juni

38. Wirtschaftsakademikertag –  Wirtschaft trifft Wissenschaft  

Tagungsort:   Welser Messe EVENTQUARTIER, Halle 21, 2. OG

 

10:00 Uhr

Begrüßung durch KommR Dkfm. Werner Kraus, Präsident des VÖWA

Eröffnung durch Dr. Andreas Rabl, Bürgermeister der Stadt Wels

Vorträge:

Vizepräsident KommR Dipl.Ing. Dr. Clemens Malina-Altzinger, Wirtschaftskammer Oberösterreich

Univ.Prof. Dr. Georg Hans Neuweg, Leiter der Abteilung für Wirtschafts- und Berufspädagogik an der Johannes Kepler Universität Linz

Univ.Prof. Dr. Klaus ZapotoczkyInstitut für Soziologie an der Johannes Kepler Universität Linz

Moderation:

Dr. Dr. Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach, Konstanz, Landesobmann VÖWA Oberösterreich

12:00 Uhr  Lunch

13:30 Uhr Round Table mit den Experten:
KommR Dr. Clemens Malina-Altzinger
Univ.Prof. Dr. Georg Hans Neuweg
Univ.Prof. Dr. Klaus Zapotoczky
Podiums- und Publikumsdiskussion

Ca. 15.30 Uhr Schlusswort des Präsidenten
Wirtschaft trifft Geschichte

16.00 Uhr Gemeinsame historische Stadtführung

 

Abendempfang – Wirtschaft trifft Kultur

Wir begrüßen Sie im einzigartigen Ambiente des privaten MUSEM ANGERLEHNER im benachbarten Thalheim, nur fünf bis zehn Minuten fußläufig entfernt. Nach einer optionalen Führung durch eine der Kuratorinnen und den Hausherrn persönlich laden wir zum Diner im Großen Saal des Hauses.

19.00 Uhr Führung durch das Angerlehner Museum

20.00 Uhr Buffet

Für all unsere Teilnehmer steht ein Shuttlebus zur Verfügung, der zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, sowie ab 22.30 Uhr die Stationen Hotel 1, Hotel 2 und Museum anfährt.

 

Samstag 16. Juni – Generalversammlung des VÖWA

Tagungsort MUSEUM ANGERLEHNER, Ascheter Straße 55, 4600 Thalheim/Wels

10.00          Generalversammlung

12.00          Mittagsimbiss

 

Mögliches Begleitprogramm

 Für ihre Begleitung, bzw. abseits des Tagungsprogramms, haben wir ein paar Empfehlungen zur Freizeitgestaltung für Sie vorbereitet. Wels und Umgebung haben nicht nur eine Menge sehenswerter Ausflugsziele zu bieten, zwischen 14. und 16. Juni 2018 finden in Wels auch einige interessante Veranstaltungen statt (Preise auf Anfrage):

Frauenspaziergang:
Die durch geprüfte Tour Guides geführte Tour informiert über die Anfänge der Emanzipation im Raum Wels und Umgebung; Dauer ca. 90‘

Auf Maximilians Spuren:
Kaiser Maximilian, gerne als der „Letzte Ritter“ bezeichnet, hat auch in Wels eindrucksvolle Spuren hinterlassen – vom Umbau der Burg bis hin zu verschiedenen Privilegien, die er der Stadt, in der er 1519 auch verstarb, zubilligte. Geführter Stadtspaziergang, ca. 90‘

Shopping nach Maß:
Bei den Vertretern der Welser Kaufmannschaft darf der Kunde sich noch als König fühlen – auf Wunsch mit Shoppingberaterin (nach Verfügbarkeit).

Music in the City:
Shoppen, Flanieren und Gastieren in Begleitung von cooler Live-Musik – das gibt’s in Wels Freitag (14 – 17 Uhr) und Samstag (11 – 14 Uhr) bei Schönwetter in der Welser Innenstadt.

Außerdem

Do, 14. Juni:

17:00     Wels, Minoritenplatz      Public Viewing Fussball EM 2018 – Auftakt
20:00     Wels, Black Horse Inn          Konzert (Pop)        Zea
20:00     Wels, Burggarten          Konzert (Blasmusik)  Landespolizei-Orchester

Sa., 16. Juni

10:00     Wels, BIZ, BMW Performance Treffen BMW Club
13:30     Wels, Volksgarten Tabak Pavillon, Folk, Rad& Roll 18
14:00     Wels, Medienkulturhaus, Samstagsakademie, Aktmalen
18:00     Wels, Stadttheater, Tanzaufführung Landesmusikschule Wels

 

Luxus im Alltag – ziviles Leben in Wels – Rahmenveranstaltung der OÖ Landesausstellung
Vogelpark Schmieding
Stift Lambach (Führung)
Welios Science Center Wels
Brauerei Führung Wels
Brain Cave – Escape Room Wels: Lösen Sie in 60 Minuten das Rätsel, um aus dem manipulierten Raum entfliehen zu können.

 

Die Tagungsgebühr für 3 Tage beträgt pauschal € 65,- (Studierende 35,-) und ist bitte mit der Anmeldung bis 23. an das angegebene Konto zu entrichten:

Oberbank IBAN: AT 5215 00000 611020702; BIC: OBKLAT2L

Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker

Wenn Sie in Wels nächtigen möchten, empfehlen wir Ihnen die folgenden Hotels, bei denen Sie mit dem Kennwort “VÖWA” Zimmer zum ermäßigten Preis direkt reservieren können:

Hotel Ploberger **** (Zimmer ab 82,- bis 132,-)
4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 21
+43 7242 629 41
reservierung@hotel-ploberger.at

Hotel Best Western AMEDIA **** (EZ ab € 83,-)
4600 Wels, Adlerstrasse 1
+43 7242 220 330
wels@plazahotels.de

für Rückfragen steht Ihnen mein Team gerne zur Verfügung:

LIFESTYLENETWORK  

 adresse Adlerstrasse 2 I 4600 Wels

 mobil +43 699 1500 1570

 mail s.peterstorfer@lifestyle-network.at   

 web www.lifestyle-network.at

 

Die 10 Gebote der Unternehmensgründung

Du sollst ……

  1. eine zündende Idee für ein neues Produkt, eine innovative Dienstleistung, haben
  2. diese Idee in ein tragfähiges Konzept verwandeln
  3. die richtige Rechtsform wählen
  4. den Firmensitz festlegen
  5. einen guten Namen für Dein Unternehmen finden
  6. alle Berechtigungen (Gewerbe, Betriebsanlage, …) sicher stellen
  7. die (ausreichende) Finanzierung aufstellen
  8. kurz gesagt, einen Businessplan erstellen
  9. Deine moralischen und ethischen Werte gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, der Umwelt …. nicht vergessen und bewusst leben
  10. vor lauter Unternehmen gründen und fest arbeiten auf Dich und Deine Familie nicht vergessen

Das klingt ja irgendwie logisch – aber was soll man nun konkret tun – wie die 10 Gebote umsetzen und leben?

Nun, das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für Unternehmensgründer eine eigene – recht hilfreiche – Seite eingerichtet:

Unternehmensgründung

Ein Unternehmen zu gründen ist eine hervorragende Gelegenheit für Menschen, die unabhängig arbeiten wollen und bereit sind, sich überdurchschnittlich einzusetzen.

Neue Unternehmen geben der heimischen Wirtschaft wichtige Impulse, schaffen neue Arbeitsplätze und sind somit ein bedeutender Wachstumsmotor.

Österreich braucht diese innovativen und erfinderischen Kräfte, die ihre beruflichen Stärken und Qualifikationen zu Eigenmarken ummünzen und daneben Wachstums-, Beschäftigungs- und Struktureffekte generieren.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort daher selbst in höchstem Maße interessiert, die Rahmenbedingungen für Gründungswillige weiter zu optimieren und Unterstützung für Gründer/-innen anzubieten.

Das Service „Unternehmensgründung“ im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unterstützt Sie bei Ihren ersten Schritten in die Selbständigkeit:

Von der Idee zum Konzept

Gründerinitiative der Freien Berufe

Fahrplan für Unternehmensgründer/-innen im Überblick

Betriebsübernahmen

Die Finanzierung

Gewerberecht

Der Standort

Die Wahl der Rechtsform

Neugründungsförderungsgesetz

Von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit

Die Wirtschaft ist weiblich

Initiative Land der Gründer

 

Österreich ein Land der Gründer:

https://www.bmdw.gv.at/Wirtschaftspolitik/Wirtschaftspolitik/Documents/BMWFW_Land_der_Gruender_NEU.pdf

 

Wenn Sie Ihr Unternehmen dann erfolgreich gegründet haben, beachten Sie bitte die

10 Gebote der Unternehmensführung

des Unternehmers, Management-Trainers und Buchautors Dr. Dr. Cay von Fournier 

Das erste Gebot: Sei kreativ!

Das zweite Gebot: Biete Kunden wahren Nutzen!
 

Das dritte Gebot: Sei mutig und anders als die Anderen!

Das vierte Gebot: Investiere!

Das fünfte Gebot: Sei konsequent!

Das sechste Gebot: Sei einfach!

Das siebte Gebot: Verbessere Dich ständig!

Das achte Gebot: Stärke Deine Stärken!

Das neunte Gebot: Führe mit Werten!

Das zehnte Gebot: Lebe und führe in Balance! 

Vergessen Sie beim Gründen und Führen eines Unternehmens nicht auf die eigene Aus-, Fort- und Weiterbildung und die Ihrer Mitarbeitenden.

Zeit- und ortsunabhängig – also neben Beruf und Familie – absolvierbare Online-Studienangebote finden sich viele, zwei sehr gut geeignete kenne ich persönlich, weil ich dafür arbeite, die der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[1] und die der Hochschule AllensbachAllensbach University, Konstanz.

Mit dem MBA General Management Competence könnten Sie sich sogar die Inhalte Ihres MBA-Lehrgangs maß-schneidern:

https://martinstieger.blog/2018/04/05/mba-general-management-competence-der-fernlehr-mba-mit-massanzug/

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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IMMO Wikis auf youtube:

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[1] Die akademischen Programme werden in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland angeboten

Durch Lehrgänge der Weiterbildung begründete Berufsrechte in Österreich:

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht:

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
  • Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten[1] sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe[2] ausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung[3].

Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder[4] (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater[5], Vermögensberater[6], Versicherungsagent[7] oder Wertpapiervermittler[8] können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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IMMO Wikis auf youtube:

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[1] Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 normiert im § 94 derzeit 75 reglementierte Gewerbe, die für die Zulassung (Ausübung) neben beruflicher Praxis einen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung) verlangen, wobei diese Prüfung eben durch einen erfolgreich absolvierten Lehrgang der Weiterbildung ersetzt werden kann

[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder ….

[3] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

[4] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) § 1 (1): Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

[5] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …

[6] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.

[7] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung (Versicherungsvermittler – Verordnung) 4 (2) b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Finanzdienstleistungen;

[8] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung) 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

10 Jahre Europäischer Qualifikationsrahmen – Österreich hinkt nach!

Das Europäische Parlament und der Rat empfahlen den Mitgliedstaaten am 23. April 2008 (2008/C 111/01)[1]  „den Europäischen Qualifikationsrahmen als Referenzinstrument zu verwenden, um

  • die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme zu vergleichen und sowohl
  • das lebenslange Lernen und
  • die Chancengleichheit in der wissensbasierten Gesellschaft als auch
  • die weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu fördern […]“.

Eine sehr wichtige und zukunftsträchtige Initiative. Wie stehen wir aber nun bald 10 Jahre danach da?

Während in Deutschland bereits hunderte Qualifikationen den jeweiligen Kompetenzniveaus zugeordnet wurden – so als Beispiel der Meister, die Meisterin dem DQR/EQR-Niveau 6  ist die Situation in Österreich äußerst unbefriedigend.

So kann der jeweilige nationale Qualifikationsrahmen zwar dazu beitragen

  • die Gleichwertigkeit von allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung zu verdeutlichen,
  • die Orientierung der Qualifikationen an Kompetenzen zu fördern,
  • die Orientierung der Qualifizierungsprozesse an Lernergebnissen zu fördern,
  • Durchlässigkeit und Qualitätssicherung im jeweiligen Bildungssystem zu unterstützen,
  • Möglichkeiten der Anerkennung und Anrechnung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen zu verbessern sowie

lebenslanges Lernen insgesamt zu stärken, aber ist das den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich wichtig.

Der deutschen Politik sichtbar wichtiger als uns in Österreich obgleich in Deutschland auch noch die einzelnen Länderinteressen (Bildungskompetenzen!) berücksichtigt werden mussten.

So wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen DQR am 1. Mai 2013 eingeführt.

Dies erfolgte auf der Grundlage des Gemeinsamen Beschlusses zum Deutschen Qualifikationsrahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Kultusministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz.

Die Ausweisung der DQR-/EQR-Niveaus auf neu ausgestellten Qualifikationsbescheinigungen erfolgt seit 2014 schrittweise.

Indem der DQR ein System für die Zuordnung von Qualifikationen zu Kompetenzniveaus anbietet, hilft er, Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Qualifikationen besser sichtbar zu machen.

Der DQR  ist offen für die Zuordnung von Qualifikationen

  • der Allgemeinbildung,
  • der beruflichen Bildung und
  • der Hochschulbildung

jeweils einschließlich der Weiterbildung.

Überzeugen Sie sich selbst vom Stande des DQR und suchen Sie nach eine Qualifikationstyp oder einer Qualifikation im DQR https://www.dqr.de und zum Vergleich machen Sie das auch in Österreich: https://www.qualifikationsregister.at

Das (peinliche) dreijährige Nachhinken[2] hinter Deutschland ist mehr als augenscheinlich.

Im österreichischen Qualifikationsregister – also der Koordinationsstelle für den NQR in Österreich – kann man bislang nur aus folgendem Qualifikationstyp auswählen:

  • Berufsbildende Höhere Schulen
  • Berufsbildende Mittlere Schulen
  • Ingenieur/Ingenieurin
  • Lehre

Ein Ruhmesblatt schaut wahrscheinlich anders aus.

 

Lesen Sie bitte auch Qualifications frameworks in Europe: a never-ending success story

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

[2] Das Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) wurde erst am 24. Februar 2016 vom Nationalrat und im Anschluss am 10. März, mit einem Inkrafttreten ab 15. März, vom Bundesrat beschlossen. Veröffentlicht wurde das NQR-Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 21.März 2016.

 

Die Digitalisierung – eine große Herausforderung – auch für die Politik:

Die Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft – natürlich auch der Politik – stellt uns alle vor große Herausforderungen.

Begreift die Politik die „Digitalisierung“ dabei auch als Chance oder sieht sie darin nur ein ubiquitäres Vokabel, eine gut klingende Überschrift für allfällige Regierungs- oder Koalitionsabkommen?

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD:

Ein neuer Aufbruch für Europa.

Eine neue Dynamik für Deutschland.

Ein neuer Zusammenhalt für unser Land

177 Seiten, 8.355 Zeilen, kommt der Begriff „Digitalisierung“ 93-mal vor.

Im Themenfeld „Offensive für Bildung, Forschung und Digitalisierung“ ist der Digitalisierung ein eigenes Kapitel (5) gewidmet.

In Österreich ein ähnliches Bild. 

Unter

Zusammen.

Für unser Österreich.

Regierungsprogramm 2017 – 2022

haben sich ÖVP und FPÖ auf 179 Seiten auf Inhalte und Vorhaben der gemeinsamen Regierung geeinigt – es finden sich darin zum Thema „Digitalisierung“ 91 Treffer.

Das Thema Digitalisierung wird im Regierungsprogramm in seiner Bedeutung nur noch vom Thema Sicherheit geschlagen und wurde folgerichtig das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in ein Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) umformiert.

Die Regierung ist sich also einig:

„Die Digitalisierung ist eines der wichtigsten Felder für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in Österreich. Mit der künftigen Ressortstruktur stärken wir den Standort, ermöglichen mehr Unternehmertum und arbeiten an einer positiven Zukunft für unser Land“[1]

und gönnt sich zum Thema „Zukunft und Gesellschaft“ ein eigenes Kapitel „Innovation und Digitalisierung“.

Naturgemäß lesen sich Regierungsprogramme ostentativ:

„Entscheidend für eine gelungene und erfolgreiche Digitalisierung sind eine entsprechende digitale Sicherheit in allen Bereichen, ein transparenter Umgang mit Daten und die Herstellung technologischer Souveränität. Die Abhängigkeit von außereuropäischen Sicherheitstechnologien macht uns verwundbar – dem gilt es, nachhaltig entgegenzusteuern. Digitale Sicherheit bietet den notwendigen Schutz vor Datenmissbrauch, Identitätsdiebstahl und Cyberkriminalität. Sie ermöglicht Digitalisierung in Form von praktischen Services und sicheren Prozessen für Bürger und Wirtschaft.“ (Seite 32) ….

was aber nicht notwendigerweise bedeutet, dass man dabei nicht richtig liegt.

Die zunehmende Digitalisierung – immer mehr Gegenstände und Prozesse unseres täglichen Lebens werden digital miteinander vernetzt – führt zu tiefgreifenden Änderungen im Informations- und Entscheidungsverhalten des Einzelnen und im menschlichen Miteinander.

Durch ihre Allgegenwart prägen digitale Technologien

  • die Art und Weise, wie Menschen miteinander in Verbindung treten,
  • wie sie Informationen austauschen,
  • wie sie ihre Meinungen bilden und
  • wie sie Entscheidungen treffen

und

  • digitale Technologien machen Informationen überall und sofort abrufbar.
  • Dabei ist die Vertrauenswürdigkeit der verfügbaren Informationen schwer zu beurteilen.
  • Zudem gibt es Hinweise darauf, dass die Nutzung digitaler Angebote zu Änderungen der menschlichen Lern- und Wahrnehmungsprozesse führt – z.B. dadurch, dass digitale Assistenten dem Nutzer in immer größerem Maße kognitive Aufgaben abnehmen.

„In dem Maße, in dem Informationsverbreitung, Meinungsbildung, Diskussionen und andere kommunikative Prozesse von digitalen Angeboten geprägt werden, werden auch gesellschaftliche Prozesse stärker durch Digitalisierung beeinflusst.

Versprechen die Möglichkeiten digitaler Medien auf der einen Seite eine größere Zugänglichkeit von Informationen und Mitsprachemöglichkeiten für breite Teile der Bevölkerung, so bringen sie auf der anderen Seite neue Möglichkeiten der Manipulation, die Beförderung selektiver Wahrnehmung und neue Formen eines „digitalen Populismus“ mit sich, der oftmals auch radikale bzw. gewaltgeladene Formen der Ansprache befördert.“ Leopoldina-Symposium, 10. – 11. Juli 2017, Berlin

Da allerdings Johann Wolfgang von Goethe bereits feststellte[2]:

„Es ist nicht genug zu wissen – man muss auch anwenden.

Es ist nicht genug zu wollen – man muss auch tun.“

werden wir die Politik an den Taten messen müssen und bietet sich hier schon eine gute Möglichkeit in der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) – seit 8. August 2016 in Kraft – Österreich muss diese Richtlinie also noch 2018 in nationales Recht umsetzen – und im schon lange – auf Grundlage der österreichischen Strategie für Cyber-Sicherheit – geplanten Cybersicherheitsgesetz.

Siehe auch

Martin Stieger: „Auswirkungen und Folgen der weltweiten Digitalisierung

in Bildung, Politik und Wirtschaft“

Vortrag anlässlich der Führungskräftetagung, A1 Telekom Austria AG,

Wien, 12. März 2018

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck, 18. 12. 2017, bei der Übernahme des Ministeriums von Dr. Harald Mahrer

[2] Wilhelm Meisters Wanderjahre, Aus Makariens Archiv.

 

Ernährungstraining – Berufsrecht und Tätigkeitsbeschreibung

Nach einer vom Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs auf Grund einer OGH-Entscheidung verschickten Presseaussendung haben mich einige Anfragen zum Thema „Ernährungstraining“ bzw. der Tätigkeit oder des Berufsrechtes eines/einer Ernährungstrainer/-in erreicht und möchte ich daher eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils „Ernährungstraining“ vornehmen, insbesondere schon deswegen, weil der OGH das Wort „Ernährungsstraining“ in keiner der bislang zum Thema der Ernährungsberatung oder Ernährungswissenschaft ergangenen Entscheidungen (4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w) auch nur erwähnt hat.

 

Ernährungstraining

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

 

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

 

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[1] und nicht krankheitsverdächtigen[2] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[3]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

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Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

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P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

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[1] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[2] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[3] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Aus- und Fortbildungsverpflichtung der österreichischen Immobilienmakler – auch in Fernlehre erfüllbar:

Die „Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler“ der österreichischen Immobilienmakler wurden vom Fachverbandsausschuss des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder am 13. Juni 2012 beschlossen und vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 27. Juni 2012 genehmigt.

Die Standesregeln traten mit 1. Oktober 2012 in Kraft

Präambel

Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz und die Immobilienmaklerverordnung 1996 dar.

Ergänzend bestehen die folgenden Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben und beginnen mit der

Aus- und Fortbildungsverpflichtung:

  • Fortbildungsverpflichtung für Immobilienmakler
  • Ausbildungspflicht für Mitarbeiter/-innen

Sowohl die Fort- als auch die Ausbildungsverpflichtung aus den Standesregeln kann mit Zertifikatskursen, Zertifikats- und Diplomlehrgängen, Kontaktstudien, Experten- und Masterlehrgängen der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – teilweise in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland oder der Hochschule Allensbach – Allensbach University – erfüllt werden, die als zeit- und ortsunabhängige Fernstudienangebote neben Beruf und Familie im Fernstudium absolviert werden können.

Auch auf die Prüfung zur/zum zertifizierter/en Immobilienmakler-Assistent/-in kann man sich in Fernlehre vorbereiten.

Aus- und Fortbildungsverpflichtung – detailliert:

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
  3. Immobilienmakler werden einem Mitarbeiter bei Beendigung des Beschäftigungsvertrages innerhalb dieser 18-Monatsfrist eine Bestätigung über die Dauer der Tätigkeit als mit der Immobilienvermittlung betraute Person aushändigen, und es ist im Beschäftigungsvertrag mit einem solchen Mitarbeiter vorzusehen, dass der Dienstherr berechtigt ist, begründete Anfragen von anderen Immobilienmaklern über die Dauer des derartigen Beschäftigungsverhältnisses zu beantworten und bei der Gewerbebehörde über Verlangen entsprechende Ausbildungsnachweise (Zeugnisse) vorzulegen.

 

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Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger ist seit 24 Jahren als Immobilienmakler in Wels tätig und hält die Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – kurze Filme, die Begriffe aus der Betriebswirtschaft erklären:

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Kein Selbsterhalterstipendium in Lehrgängen der Weiterbildung – nur für Studierende in Regelstudien – Finanzierungsmöglichkeiten?

Gemäß Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG[1]) gibt es Studienförderung – auch das Selbsterhalterstipendium – nur für ordentliche Studien und leider nicht auch für die Lehrgänge der Weiterbildung:

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgänge (§ 39 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

Auch in Regelstudien gibt es Einschränkungen – Studienförderung – auch das Selbsterhalterstipendium – gibt es nur für österreichische[2] Studierende an österreichischen Hochschulen, sodass Studierende, die in ausländischen Regelstudien eingeschrieben sind, keinen Anspruch auf Studienförderung haben.

Studierende in Lehrgängen der Weiterbildung oder in ausländischen (Fern-) Studienangeboten sollten daher folgende Möglichkeiten optimieren:

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

– das Bildungsdarlehen, da können auf 15 Jahre verteilt Studiengebühren zurückgezahlt werden

– die steuerlichen Absetzbarkeit von Studiengebühren und Bildungskosten

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

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Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 –StudFG) StF: BGBl. Nr. 305/1992

[2] sowie gleichgestellte Ausländer und Staatenlose – § 4 StudFG – Studierende aus dem EWR, der EU

 

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Die Akademisierung der Kindergartenpädagogen/-innen in Österreich – ein Gebot der Stunde

Die wichtige Bedeutung der Kindergärten und –krippen:

Uns allen ist grundsätzlich bewusst, dass Kindergärten als die erste außer-familiäre Bildungseinrichtung eine enorme Bedeutung für unsere Gesellschaft, unsere Zukunft haben und unsere Kinder daher auf bestens ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen (Elementarpädagogen/-innen) treffen sollten.

Ausbildung an der BAFEP:

Unsere Elementarpädagogen/-innen werden zumeist an Bundesschulen (auch entsprechende Privatschulen können absolviert werden), an einer sogenannten Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP), ausgebildet – einer fünfjährigen, zur Matura führenden, berufsbildenden höheren Schule.

Die Absolventen/-innen sind hervorragend ausgebildet und übernehmen in Folge bis zu 25 Kinder in ihre Verantwortung.

Hohe Anforderungen:

An unsere Kindergärten werden hohe Erwartungen gerichtet: die Kinder sollen soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit und Frustrationstoleranz entwickeln, daneben soll ihnen Wissen vermittelt werden, wobei dieses den (deutschen) Spracherwerb, Alltagstätigkeiten (wie Schuhe selbst binden) und den Umgang mit digitalen Medien umfasst.[1]

Schlussendlich werden die Kindergärten als Einrichtungen selbst von Kindergartenpädagogen/-innen gemanagt und geleitet.

Akademische Weiterbildung erforderlich:

Für alle diese Aufgaben wäre aus meiner Sicht eine berufsbegleitende Weiterbildung dringend nötig und von den Kindergartenpädagogen/-innen wird diese auch zu Recht eingefordert.

Eine auf der BAFEP aufbauende akademische Weiterbildung ist also das Gebot der Stunde scheitert aber wie immer an einer Frage – der des Geldes.

Das Problem der Finanzierung:

Wer soll a) diese Weiterbildung finanzieren und b) werden akademisch ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen natürlich auch mehr kosten.

Die Bundesländer und die Gemeinden entscheiden derzeit über Gruppengröße und Öffnungszeiten und tragen auch die Kosten der Kindergärten und –krippen.

Die Begeisterung die Weiterbildungskosten zu übernehmen und die höheren Gehälter zu tragen halten sich bei den Trägern verständlicherweise in sehr engen Grenzen.

Wohl auch ein Grund warum das ab Herbst 2018 an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ),  der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz (PHDL) und der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig angebotene Bachelorstudium Elementarpädagogik vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch nicht genehmigt ist.

Es bedarf also noch vieler Verhandlungsrunden zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und sollte die Zeit bis zur längst fälligen Lösung sinnvoll genutzt werden.

Akademische Lehrgänge als Zwischenlösung:

Als ersten Schritt könnten die fachlich wohl für die Kindergartenpädagogen/-innen zuständigen Pädagogischen Hochschulen oder auch Universitäten Lehrgänge der Weiterbildung einrichten.

Universitätslehrgänge[2] und Hochschullehrgängen[3] könnten in Form von Expertenlehrgängen (zumindest 60 ECTS) als akademische/r Elementarpädagoge/in oder auch mit einem Mastergrad in der Weiterbildung (MA, MEdu) abgeschlossen werden.

Mastergrade in der Weiterbildung können dabei als akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung mit starkem Berufsbezug – also beispielsweise abgeschlossene BAFEP und 5 Jahre Berufserfahrung –  aufgesetzt werden und berufsrechtlich als fachliche Voraussetzung für die Leitung eines Kindergartens besonders anerkannt werden.

Kindergartenpädagogik – Elementarpädagogik im dualen Weiterbildungssystem:

Diese Möglichkeit würde ein duales System abbilden, der/die Elementarpädagoge/in ist nach der BAFEP bereits im Kindergarten tätig, sammelt Berufserfahrung und studiert in einem Experten- oder Mastergrad der Weiterbildung, dessen positiver Abschluss auch mit zusätzlichen berufsrechtlichen Vorteilen „belohnt“ wird.

Da Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung keine Regelstudien abbilden, die eine A-Wertigkeit begründen könnten, würden sich die Länder und Gemeinden wohl weniger gegen solche Weiterbildungsangebote sträuben.

Lehrangebote auch mittels Einsatz von Fernlehre:

Neue Konzepte der Fernlehrdidaktik und –pädagogik könnten dabei die Präsenzzeiten in den Lehrgängen reduzieren und die erforderlichen Lehrgangskosten senken.

Die Weiterbildung unserer Elementarpädagogen/-innen müsste den Ländern und Gemeinden ein wichtiges Anliegen sein und hielte sich bei einiger Phantasie auch in leistbaren Grenzen.

Heinz Faßmann, der neue Bildungsminister, könnte hier einen wichtigen Schritt setzen und viele Experten/-innen aus der Berufsgruppe der Elementarpädagogen/-innen und natürlich der kompetenten Hochschulen würden ihn hier gerne unterstützen.

 

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

 

[1] aus einer ÖDKH-Studie http://www.oedkh.at siehe auch https://kurier.at/politik/inland/grossbaustelle-kindergarten-zu-grosse-gruppen-zu-wenig-personal/308.147.496

[2] gem. § 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung

[3] gem. § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung