Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.
VIS vermittelt dabei auch die in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung – absolvierbaren Lehrgänge der Weiterbildung der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH.
Diese Lehrgänge werden in Kooperation mit dem AIM der FH Burgenland durchgeführt und so kommen die Abschlüsse als
akademische Experten (akademische/r Business Manager/in oder akademische/r Immobilienmaklerin) und der
Auch berufsrechtlich sind solche Lehrgänge der Weiterbildung sehr interessant, da sie die fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten erfüllen können.
VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten, berufsrechtliche Möglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com
Gefragt zur Möglichkeit von Anerkennungen bzw. Anrechnungen aus einem Lehrgang universitären Charakters führe ich gerne aus:
Natürlich sind positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben anerkennbar bzw. anrechenbar.
Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002.
Der § 78 (8) UG neu bestimmt:
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie “im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden“.
Unter Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden:
Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG,
BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des
Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt
geltenden Fassung).
Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes –
FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgängen(§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I
Nr. 30/2006)
sonst würden bei (denkunmöglicher) Wortinterpretation des § 78 UG die im Rahmen der Lehrgänge der Weiterbildung – also in allen FH-Lehrgänge der Weiterbildung abgelegten positiv beurteilten Prüfungen nicht angerechnet werden können.
Der § 78 (1) UG (alt) hat daher auch
(noch sorgfältiger formuliert) gelautet:
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen,
die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten
inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine
Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus
künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von
ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien
abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für
die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig
anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen
gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer
Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium
desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen,
wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen.
Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die
Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9
an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Daher langer Rede kurzer Sinn, die positiv
abgelegten Prüfungen in einem Lehrgang
universitären Charakters sind anrechenbar.
Das zuständige
Bildungs-(Wissenschafts-)Ministerium hat das bereits wiederholt auch
festgestellt.
Noch einmal zu den Lehrgängen der
Weiterbildung:
1) Grundsätzliches:
Akademische Expertentitel (z.B.
„akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale
Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz-
und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master
of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of
……“) werden nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (§
58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden
Fassung),
• Lehrgängen universitären
Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I
Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§
9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt
geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§
39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen.
Universitäten, Fachhochschulen und
Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen,
außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge
universitären Charakters anbieten konnten, nicht. Hier waren die Lehrgänge vom
Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.
Zum Unterschied von den Abschlüssen als
akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen
• in den Zugangsbedingungen, • dem Umfang
und • den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Mastergrade im Sinn der österreichischen
Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten
Ausbildung (Weiterbildung) • mit starkem Berufsbezug, • für das seinerseits ein
abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge
allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die
akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die
Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte
Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.
Sinn der akademischen Experten- und
Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen
Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Freie Berufe akzeptieren u. U.
akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Akademische Mastergrade sind
österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis
Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den
Doktoratsstudien eingerichtet sind.
2) Führung:
Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002
sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut
oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden
in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Personen, die einen Lehrgang
universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen
Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der
nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in
der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw.
„Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges
charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung,
die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das
Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht
anwendbar.
Eine Eintragung in öffentliche Urkunden
kann ebenso wenig erfolgen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist,
die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf
Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
3) ECTS-Anrechnungspunkte:
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit
der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von
Studienleistungen.
4) Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien
erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche
Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.
5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen
universitären Charakters durch das BMBWK:
Lehrgänge universitären Charakters wurden
durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im
Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.
Rechtsgrundlage dafür war das UniStG:
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit
Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte
Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang
als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat
die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in
Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die
Verleihung zu erfüllen:
1. Übernahme der inhaltlichen
Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß §
19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1
lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder
künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
2. Abhaltung des Unterrichts durch
fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
3. Nachweis der für den Unterricht
erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
4. Nachweis der Finanzierbarkeit der
Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand
eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu
erstellen ist,
5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes,
das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die
vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen
einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet
und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges
hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten
zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich
oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten
hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.
Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z.
3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das
BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.
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Der VÖWA – Verband der Wirtschaftsakademiker Österreichs – unterhält eine eigene Akademie – und versteht sich auch als die Interessenvertretung der AbsolventInnen von Masterlehrgängen in der Weiterbildung.
Mehr zum VÖWA:
Der VÖWA – Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker – versteht sich als bundesweite, offene und überparteiliche Plattform der Kommunikation mit dem Ziel, eine Stätte der Begegnung zu sein, für Absolventen von Universitäten und universitären Einrichtungen sowie von Persönlichkeiten mit hoher Verantwortung in Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft.
Als verbindende ideelle Grundlage werden das berufsspezifische und lebensgestaltende Denken und das praxisbezogene Wirken angesehen.
Aktivitäten
Veranstaltungen auf wirtschaftswissenschaftlichem, gesellschaftlichem und kulturellem Gebiet
Vermittlung von Kontakten zu Unternehmungen und Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens
Kooperation mit Universitäten, Fachhochschulen und Verbänden im In- und Ausland
Regelmäßige Information der Mitglieder durch das Periodikum “VÖWA-Wirtschaftskurier”
Wirtschaftswissenschaftliche Beratung
Der VÖWA unterhält eine eigene VÖWA-Akademie und unterstützt seine Mitglieder dadurch auch beim Erfordernis lebenslanger Aus- und Weiterbildung.
Der VÖWA versteht sich zunehmend als die Interessenvertretung der Absolventen und Absolventinnen der österreichischen Lehrgänge der Weiterbildung(MBA, MPA, MSc …..) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt.
Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht:
Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten[1] sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
So kann man nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe[2] ausüben und erspart sich mit einem MBA auch ganz generell die Unternehmerprüfung[3].
Die sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie Immobilientreuhänder[4] (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), Unternehmensberater[5], Vermögensberater[6], Versicherungsagent[7] oder Wertpapiervermittler[8] können nach einem erfolgreich absolvierten (facheinschlägigen) Lehrgang der Weiterbildung ausgeübt werden.
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[1] Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 normiert im § 94 derzeit 75 reglementierte Gewerbe, die für die Zulassung (Ausübung) neben beruflicher Praxis einen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung) verlangen, wobei diese Prüfung eben durch einen erfolgreich absolvierten Lehrgang der Weiterbildung ersetzt werden kann
[2] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) Zugangsvoraussetzungen § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder ….
[3] § 8 Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, …(4) 11. Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.
[4] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) § 1 (1): Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt: 1.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)
[5] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 94/2003 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a)
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b)
eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder …
[6] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012 § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der GewerblichenVermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
b)
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten betraut war.
[7] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für die reglementierten Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung (Versicherungsvermittler – Verordnung) 4 (2) b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Finanzdienstleistungen;
[8] Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung) 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
Die wichtige Bedeutung der Kindergärten und –krippen:
Uns allen ist grundsätzlich bewusst, dass Kindergärten als die erste außer-familiäre Bildungseinrichtung eine enorme Bedeutung für unsere Gesellschaft, unsere Zukunft haben und unsere Kinder daher auf bestens ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen (Elementarpädagogen/-innen) treffen sollten.
Ausbildung an der BAFEP:
Unsere Elementarpädagogen/-innen werden zumeist an Bundesschulen (auch entsprechende Privatschulen können absolviert werden), an einer sogenannten Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP), ausgebildet – einer fünfjährigen, zur Matura führenden, berufsbildenden höheren Schule.
Die Absolventen/-innen sind hervorragend ausgebildet und übernehmen in Folge bis zu 25 Kinder in ihre Verantwortung.
Hohe Anforderungen:
An unsere Kindergärten werden hohe Erwartungen gerichtet: die Kinder sollen soziale Kompetenzen wie Teamfähigkeit und Frustrationstoleranz entwickeln, daneben soll ihnen Wissen vermittelt werden, wobei dieses den (deutschen) Spracherwerb, Alltagstätigkeiten (wie Schuhe selbst binden) und den Umgang mit digitalen Medien umfasst.[1]
Schlussendlich werden die Kindergärten als Einrichtungen selbst von Kindergartenpädagogen/-innen gemanagt und geleitet.
Akademische Weiterbildung erforderlich:
Für alle diese Aufgaben wäre aus meiner Sicht eine berufsbegleitende Weiterbildung dringend nötig und von den Kindergartenpädagogen/-innen wird diese auch zu Recht eingefordert.
Eine auf der BAFEP aufbauende akademische Weiterbildung ist also das Gebot der Stunde scheitert aber wie immer an einer Frage – der des Geldes.
Das Problem der Finanzierung:
Wer soll a) diese Weiterbildung finanzieren und b) werden akademisch ausgebildete Kindergartenpädagogen/-innen natürlich auch mehr kosten.
Die Bundesländer und die Gemeinden entscheiden derzeit über Gruppengröße und Öffnungszeiten und tragen auch die Kosten der Kindergärten und –krippen.
Die Begeisterung die Weiterbildungskosten zu übernehmen und die höheren Gehälter zu tragen halten sich bei den Trägern verständlicherweise in sehr engen Grenzen.
Wohl auch ein Grund warum das ab Herbst 2018 an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (PH OÖ), der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz (PHDL) und der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig angebotene Bachelorstudium Elementarpädagogik vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch nicht genehmigt ist.
Es bedarf also noch vieler Verhandlungsrunden zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und sollte die Zeit bis zur längst fälligen Lösung sinnvoll genutzt werden.
Akademische Lehrgänge als Zwischenlösung:
Als ersten Schritt könnten die fachlich wohl für die Kindergartenpädagogen/-innen zuständigen Pädagogischen Hochschulen oder auch Universitäten Lehrgänge der Weiterbildung einrichten.
Universitätslehrgänge[2] und Hochschullehrgängen[3] könnten in Form von Expertenlehrgängen (zumindest 60 ECTS) als akademische/r Elementarpädagoge/in oder auch mit einem Mastergrad in der Weiterbildung (MA, MEdu) abgeschlossen werden.
Mastergrade in der Weiterbildung können dabei als akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung mit starkem Berufsbezug – also beispielsweise abgeschlossene BAFEP und 5 Jahre Berufserfahrung – aufgesetzt werden und berufsrechtlich als fachliche Voraussetzung für die Leitung eines Kindergartens besonders anerkannt werden.
Kindergartenpädagogik – Elementarpädagogik im dualen Weiterbildungssystem:
Diese Möglichkeit würde ein duales System abbilden, der/die Elementarpädagoge/in ist nach der BAFEP bereits im Kindergarten tätig, sammelt Berufserfahrung und studiert in einem Experten- oder Mastergrad der Weiterbildung, dessen positiver Abschluss auch mit zusätzlichen berufsrechtlichen Vorteilen „belohnt“ wird.
Da Experten- und Mastergrade in der Weiterbildung keine Regelstudien abbilden, die eine A-Wertigkeit begründen könnten, würden sich die Länder und Gemeinden wohl weniger gegen solche Weiterbildungsangebote sträuben.
Lehrangebote auch mittels Einsatz von Fernlehre:
Neue Konzepte der Fernlehrdidaktik und –pädagogik könnten dabei die Präsenzzeiten in den Lehrgängen reduzieren und die erforderlichen Lehrgangskosten senken.
Die Weiterbildung unserer Elementarpädagogen/-innen müsste den Ländern und Gemeinden ein wichtiges Anliegen sein und hielte sich bei einiger Phantasie auch in leistbaren Grenzen.
Heinz Faßmann, der neue Bildungsminister, könnte hier einen wichtigen Schritt setzen und viele Experten/-innen aus der Berufsgruppe der Elementarpädagogen/-innen und natürlich der kompetenten Hochschulen würden ihn hier gerne unterstützen.
mit der erfolgreichen Meister- oder Befähigungsprüfung zum MBA – auch in Fernlehre und ohne Matura (Abitur) möglich
Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen https://www.dqr.de – ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems – weist dem Meister, der Meisterin das DQR-/EQR-Niveau 6 zu (was dem Bachelorniveau entspricht).
Auch in Österreich sieht man das so und werden die Meister- und Befähigungsprüfungen dem EQR-Niveau 6 zugeordnet (werden).
Bisher vorgenommene Zuordnungen:
Meisterprüfungen und Befähigungsprüfungen sind in Verantwortung des BMWFW (Wirtschaftsministerium, https://www.bmwfw.gv.at/) in der Gewerbeordnung vorgesehen, sie stellen Zugangsmöglichkeiten zu einem reglementierten Gewerbe dar.
Die Prüfungsinhalte werden durch Verordnungen der zuständigen Fachorganisationen der WKÖ festgelegt (§ 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 GewO 1994; BGBl.Nr. 194/1994), z.B. Befähigungsprüfungsordnungen für Baumeister/Baumeisterin oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieur/innen); Meisterprüfungsordnung für Heizungstechnik; ….
Die österreichischen Lehrgänge der Weiterbildung bieten nun die Möglichkeit die Qualifikation Meisterprüfung für den Zugang zu einem Mastergrad der Weiterbildung zu nutzen und auf Grundlage einer erfolgreich absolvierten Meisterprüfung die Zulassung zum Masterstudium auch ohne Matura auszusprechen.
Die Fachhochschule Burgenland geht hier mustergültig voran und können die im AIM Austrian Institute of Management – einer 100 %igen Tochter der Fachhochschule Burgenland – zusammengefassten Lehrgänge der Weiterbildung auch ohne Matura nach erfolgreich absolvierter Meisterprüfung begonnen werden.
Der MBA General Management Executive kann dabei völlig zeit- und ortsunabhängig und in 10 Vertiefungen – also sehr gut auch neben Beruf und Familie – absolviert werden.
Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)
Das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:
1. Grundsätzliches:
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – mit 31. 12. 2012 ausgelaufen,
Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
2. Bewertung in Österreich:
Mastergrade in der Weiterbildung sind akademische Grade auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung) mit starkem Berufsbezug, für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
3. Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.