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Ernährungstraining – Berufsrecht und Tätigkeitsbeschreibung

Nach einer vom Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs auf Grund einer OGH-Entscheidung verschickten Presseaussendung haben mich einige Anfragen zum Thema „Ernährungstraining“ bzw. der Tätigkeit oder des Berufsrechtes eines/einer Ernährungstrainer/-in erreicht und möchte ich daher eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils „Ernährungstraining“ vornehmen, insbesondere schon deswegen, weil der OGH das Wort „Ernährungsstraining“ in keiner der bislang zum Thema der Ernährungsberatung oder Ernährungswissenschaft ergangenen Entscheidungen (4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w) auch nur erwähnt hat.

 

Ernährungstraining

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

 

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

 

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[1] und nicht krankheitsverdächtigen[2] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[3]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[2] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[3] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Behandlung “kranker Menschen” mit Hilfe eines Vereines?

Mir wurde in meiner LV “Berufsrecht” folgende Frage gestellt:
 
“Ich würde gerne wissen, wie die gesetzliche Lage ausschaut, wenn ich über einen Verein ein Projekt anbiete mit “kranken” Menschen zu arbeiten. Weil vielleicht bekomme ich die Möglichkeit dazu, aber der Verein will wissen, ob ich das wirklich machen darf ohne dass mir bzw. dem Verein was passieren kann!“
 
Kurze Antwort:
 
Nein, das dürfen Sie nicht.
Sie dürfen kranke Menschen nicht hinsichtlich ihrer Krankheit untersuchen, diagnostizieren und behandeln.
Auch im Rahmen eines Vereines nicht, wenn der Verein nicht durch medizinische Gesundheitsberufe dazu berechtigt ist. 
 
Die allgemeine Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung (alle Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und zur Vermeidung von Krankheit) ist Ihnen natürlich erlaubt.
Auch mit „kranken Menschen“ dürfen Sie arbeiten, allerdings nicht im Hinblick auf eine Diagnose und Behandlung der Krankheit sondern im Hinblick auf eine allgemeine Gesundheitsförderung.
 
Lange Antwort = Begründung:
 
Das Sozialversicherungsrecht (ASVG) in Österreich normiert Krankheit: das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (vgl. § 120 ASVG) und ist die Behandlung von Krankheiten den medizinischen Gesundheitsberufen vorbehalten.

Die Gesundheitsberufe werden auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelt. Bei einem Gesundheitsberuf umfasst das Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden. 

Gesundheitsberufe sind dabei Ärzte/-innen, Zahnärzte/-innen, Tierärzte/-innen, Apotheker/innen, Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/- innen, Psychotherapeuten/-innen Musiktherapeuten/-innen, HebammenGehobene medizinisch-technische Dienste (Physiotherapeuten/-innen, BiomedizinischeAnalytiker/-innen, Radiologietechnologen/-innen, Diätologen/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Logopäden/-innen, Orthoptisten/-innen, Gesundheits- und Krankenpflegeberufe also der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) und die Pflegehilfe, Kardiotechniker/-innen, Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen, Sanitäter/-innen (Rettungssanitäter/-innen und Notfallsanitäter/- innen), Sanitätshilfsdienste (Operationsgehilfen/-innen, Laborgehilfen/-innen, Prosekturgehilfen/- innen, Ordinationsgehilfen/-innen, Ergotherapiegehilfen/-innen, Desinfektionsgehilfen/-innen).

Die Gesundheitsberufe stehen unter einem Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt, d.h. niemand anderer darf „Kranke behandeln“. Ausnahmen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien
Die Gesundheitsberufe stehen zudem unter einem Bezeichnungsvorbehalt, einem Ausbildungsvorbehalt, kennen die Fortbildungspflicht und weitere Berufspflichten wie die Dokumentationspflicht, die Verschwiegenheitspflicht, die Auskunftspflicht u.v.a.m.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378 regelt: „Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”