Schlagwort-Archive: Ernährungstrainer

Ernährungstraining – erlaubte Bezeichnung!

Eine Absolventin des Lehrgangs Ernährungstraining an der Vitalakademie fragt heute bei mir an, ob sie sich damit auch auf der Webpage, auf Briefpapier, Visitenkarten im Schriftverkehr ….. als Ernährungstrainerin bezeichnen darf.

Kurze Antwort: Ja.

Bei der Bezeichnung Ernährungstraining oder Ernährungstrainer/in handelt es sich nicht um gesetzlich geschützte Bezeichnungen und können diese Bezeichnung daher für Tätigkeiten, die außerhalb des Regelungsbereiches der Gewerbeordnung (z.B. Ernährungberatung als Teilbereich der Lebens- und Sozialberatung) angeboten werden auch verwendet werden.

Das hat jüngst (23. April 2019) auch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Gewerbebehörde (GZ: BMDW-30.599/0030-IV/1/2019) einmal mehr festgestellt.

Berufsrechtliche Überlegungen zum Thema Ernährungsberatung und Ernährungstraining finden Sie hier:

Ernährungstraining: gewerberechtliche Einstufung durch das BMDW

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Ernährungstraining: gewerberechtliche Einstufung durch das BMDW

Seit fast fünf Jahren beschäftige ich mich in meinem Blog mit dem (berufs-rechtlichen) Thema Ernährungsberatung und Ernährungstraining:

Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen, Äpfel sind keine Birnen und Ernährungstraining keine Ernährungsberatung

„Essen Sie zehn Äpfel am Tag“ ist keine Beratung sondern Blödsinn – zum Berufsrecht „Ernährungsberatung“ und „Ernährungstraining“

Ernährungsberatung : Ernährungstraining

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Die oberste Gewerbebehörde in Österreich, das Bundesministerium für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, BMDW, stellte jüngst (08. Januar 2019) unter der Geschäftszahl: BMDW-30.553/0016-I/7/2018 klar:

ERNÄHRUNGSTRAINING IST ERLAUBT, wenn nicht in den Bereich der
Ernährungsberatung (§ 119 Abs.1 GewO) eingegriffen wird.  

Erlaubt ist demgemäß nach §2 Abs. 1 Z 12 GewO (Privatunterricht)
folgendes:
– das Abhalten von Seminaren und Vorträgen zu gesunder Ernährung 
bzw. Spezialthemen aus diesem Bereich;
– die Organisation und Durchführung von Workshops, Einkaufs-
begleitungen und Kochkursen;
– die Anregung und Inspiration für diverse Settings, z.B. allgemeine
Ernährungstipps in Fitnessstudios, Restaurants, Cateringunternehmen,
gesundheitsbewussten Firmen, etc.;
– die Schulung und der Unterricht von Gruppen und Einzelpersonen zu
unterschiedlichen Ernährungsthemen – solange damit nicht Beratung
(Bereitstellung von individuellen Lösungen oder gar Therapien), sonder ausschließlich die Vermittlung allgemein gültiger Information,
verstanden wird.

Äußerungen, wonach der OGH Ernährungstraining verboten habe, bzw. dass diese Behauptung vertretbar wäre, sind unrichtig.  

Die diesbezüglichen Diskussionen und Behauptungen, wonach es
entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 iVm § 31 GewO keinen freien Bereich beim Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Ernährungsberatung gäbe, oder der Begriff per se irreführend sei,
sind damit durch die zuständige Ministerin auf Basis der aktuellen
Rechtslage beendet.  

Sowohl der Unterricht zum/zur diplomierten Ernährungstrainer/in als
auch deren Tätigkeit ist damit die Legitimation auf der Grundlage der
aktuellen Rechtslage eindeutig durch das zuständige Bundesministerium als oberste Gewerbebehörde erteilt worden. 

Rückfragen:


Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Ernährungstraining: Tätigkeitsfelder?

Jüngst musste ich im Schreiben eines Anwaltes an eine Ernährungstrainerin lesen:

„Es tut mir leid mitteilen zu müssen, dass die Bezeichnung als Ernährungstrainerin im Freien Gewerbe nicht erlaubt ist und zumindest irreführend mit der gesetzlich geregelten Ernährungsberatung von Verbrauchern verwechselt werden kann …..“

und möchte daher einmal mehr in meinem Blog zum Thema „Ernährungstraining“ Stellung nehmen:

Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und ist es gar nicht möglich einen Gewerbeschein „Ernährungstraining“ anzumelden.

Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.

Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen) ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.

Darüber hinaus dürfen Ernährungstrainer nach dem OGH jedenfalls folgende Tätigkeiten vornehmen:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten;
  • den Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln;
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan;
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans;
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte;
  • die Führung eines Haushaltsbuches;
  • das Zählen von Kalorien;
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle;
  • das Ausmessen von Körpermaßen;
  • die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Ernährungstrainer erteilen (Einzel-)Unterricht, halten Vorträge, organisieren Workshops, Seminare etc.

Individuelle Ernährungsberatung mit dem Eingehen auf individuelle Bedürfnisse, sowie die Erstellung von speziell auf einzelne Personen abgestimmte Ernährungs-/Diätpläne sind nach der aktuellen Rechtslage den Ernährungswissenschaftern und Lebensmittelchemikern nach der Gewerbeordnung vorbehalten.

Allfällige Details in Bezug auf eine außerhalb einer Unterrichtstätigkeit liegende gewerbliche Tätigkeit klären Ernährungstrainer bitte mit der für sie zuständigen Gewerbebehörde oder der Wirtschaftskammer ab.

Weitere Ausführungen zum Thema Ernährungstraining finden Sie auch hier:

https://martinstieger.blog/?s=Ern%C3%A4hrungstraining

https://martinstieger.blog/2018/03/15/ernaehrungstraining-berufsrecht-und-taetigkeitsbeschreibung/

https://martinstieger.blog/2016/12/05/ernaehrungsberatung-ernaehrungstraining/

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

Ernährungstraining – Berufsrechtliches

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen[1] oder neuen selbständigen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

In Österreich gibt es die klare Trennung zwischen

Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums.

Wir unterscheiden daher:

und

  • gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten, diese können
    • nicht gewerbliche – solche ohne erforderliche Gewerbeberechtigung –
    • gewerbliche
      • dabei reglementierte und
      • freie

sein.

Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.

(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar, vgl. § 2 Ärztegesetz[2]

Sie sehen also: bei der Ausübung der Gesundheitsberufe müssen die berufsrechtlichen Vorbehalte beachtet werden!

Ausbildungsvorbehalt:

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.

Bezeichnungsvorbehalt:

Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.

Berufsvorbehalt:

Gem. berufsvorbehaltsgesetzlichen Bestimmungen sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).

Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden

  • Tätigkeiten in Eigenverantwortung
  • Tätigkeiten auf Anordnung
  • Tätigkeiten unter Aufsicht.

Med. Gesundheitsberufe haben vorwiegend das Ziel:

  • Krankheiten zu heilen,
  • Gesundheit wieder herzustellen,
  • Schmerzen zu lindern und
  • Heilmittel zu verordnen;

Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe wie eben Ernährungstrainer haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven
  • Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen – wie schon ausgeführt – unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[3] und nicht krankheitsverdächtigen[4] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[5]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Damit Ernährungstrainer auch können was sie dürfen, sind entsprechende Lehrgänge zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen

Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die

krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer

Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

[3] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[4] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[5] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Ernährungstraining – Berufsrecht und Tätigkeitsbeschreibung

Nach einer vom Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs auf Grund einer OGH-Entscheidung verschickten Presseaussendung haben mich einige Anfragen zum Thema „Ernährungstraining“ bzw. der Tätigkeit oder des Berufsrechtes eines/einer Ernährungstrainer/-in erreicht und möchte ich daher eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils „Ernährungstraining“ vornehmen, insbesondere schon deswegen, weil der OGH das Wort „Ernährungsstraining“ in keiner der bislang zum Thema der Ernährungsberatung oder Ernährungswissenschaft ergangenen Entscheidungen (4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w) auch nur erwähnt hat.

 

Ernährungstraining

Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen) Beruf aus und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens,
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

 

Was dürfen Ernährungstrainer tun:

Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

 

Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[1] und nicht krankheitsverdächtigen[2] Personen ausgeübt werden!

Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!

Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder

Beispiele für solche Tätigkeiten[3]:

  • die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
  • der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
  • Kochkurse abhalten
  • die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
  • die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
  • die Ausarbeitung individueller Rezepte,
  • die Führung eines Haushaltsbuchs,
  • das Zählen von Kalorien,
  • Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
  • Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
  • die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
  • das Ausmessen von Körpermaßen,
  • die Buchführung darüber oder
  • das Führen eines Ernährungsprotokolls.

Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.

Siehe dazu auch:

  • Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
  • 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
  • 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Tel.: +49 7533 919 23 90

Fax.: +49 7533 919 23 91

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[2] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

[3] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung

Ernährungsberatung, -training oder –coaching?

Betrachtet man das Berufssystem der Ernährungsberatung in Österreich ganz genau, dann ergibt sich eine Einteilung der Ernährungsberatung in zwei Bereiche:

– in den medizinischen und 

– in den gewerblichen Bereich.  

 

Der medizinische Bereich, das heißt:

–       die ernährungsmedizinische Behandlung,

–       Beratung,

–       Therapie 

–       von Kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist Ärzten und Diätologen und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.  

 

Der gewerbliche Bereich:

–       die Ernährungsberatung

–       von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen

ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt. 

Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr

–       Ärzten,

–       Ernährungswissenschaftern, 

–       diplomiertem Gesunden- und Krankenpflegepersonal und 

–       Diätologen

möglich.

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).

Die Bestimmung des § 119 Abs 1 GewO befasst sich allerdings ausschließlich – und das ist sehr wichtig – mit der berufs- und gewerberechtlichen Legitimation der Lebens- und Sozialberatung, bzw des diplomierten Lebensberaters, und schließt lediglich aus, dass Sozial- und Lebensberater – ohne einschlägigem Universitätsstudium – berechtigt sind, Ernährungsberatung durchzuführen. 

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sind jedoch viele Berufsausbildungen ausgenommen.

So regelt z.B. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz im § 3 Abs 3 ausdrücklich, dass die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten vom GuKG nicht berührt sind. 

Damit korrespondiert die gewerberechtliche Bestimmung, welcher gemäß § 2 Abs 2 Z 11 GewO die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nicht anzuwenden sind. 

Auch das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Unterricht heißt dabei:

–       Wissensvermittlung

–       unbestimmter Teilnehmerkreis

–       nur Demonstration

–       keine Betreuung

–       keine individuelle Beratung

–       geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

und unterscheidet sich von der gewerblichen Tätigkeit: 

–       Anwendung erworbenen Wissens

–       Kundenorientierung

–       Anwendung erworbener Fähigkeiten

–       individuelle Betreuung

–       individuelle Beratung

–       geschuldet wird ein Erfolg

Trainer und Coach sind an sich inhaltsleere Wörter – der abstrakte Begriff “Coaching” oder „Coach“ kann frei verwendet werden – nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist – und beschreiben keine konkrete Tätigkeit.

Diese konkreten Tätigkeiten findet sich z.B. in der GewO wo konkrete Tätigkeiten (reglementierte Gewerbe, die eine fachliche Befähigung erfordern) beschrieben werden. 

Wichtig ist auch, dass nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck maßgeblich für die Berechtigung zur Berufsausübung sind.

Der Begriff Ernährungsberatung umfasst entweder 

– die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlichen Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; 

oder

– ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen, (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Ich fasse daher kurz zusammen,

Ernährungstraining fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und stellt auch keinen gesetzlichen Ausübungsvorbehalt der Lebens- und Sozialberater dar. 

 

Ernährungstraining:

 

Was dürfen Ernährungstrainer mit – beispielweise – Diabetes- und Zöliakie-kranken Menschen machen – wo liegen die Grenzen zu Ernährungswissenschaftern und Diätassistenten?

Sie dürfen weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren, kranke Menschen sind daher hinsichtlich ihrer Krankheit für Sie völlig tabu!

Sie dürfen allerdings

–       allgemeine Schulungen anbieten

–       und z.B. gem. der unten stehenden Aufstellung auch allgemeine Informationen darüber geben, dass Getreideproteine für Zöliakie-Kranke unverträglich sind und in welchen Lebensmitteln solche Getreideproteine vorkommen oder auch glutenfreie Lebensmittel empfehlen:
Fleisch, Fisch, Eier, naturbelassene Milchprodukte, Naturkäsesorten (Vorsicht: Schimmelkäse), Butter, Margarine, Öle, Kartoffeln, Hülsenfrüchte (auch Soja), frisches Gemüse und Obst, Zucker, Honig, Konfitüren, Kräuter, Salz, Mais, Reis, Hirse, Quinoa, Amaranth, Buchweizen, Nüsse, Sesam, Sonnenblumen- und Kürbiskerne, Mohn, Leinsamen, reiner Kakao, Mineralwasser, reine Fruchtsäfte, Kaffee, nicht aromatisierter Tee, Wein, Sekt, Weinbrand.

 Sie dürfen damit auch

–       eine glutenfreie Ernährung empfehlen

–       und diese auch zusammenstellen

aber niemals unter dem Gesichtspunkt eine Krankheit zu behandeln. 

 

 

Typ-1-Diabetes

Zöliakie/Sprue

Nachweis der Autoimmun-Erkrankung

– Inselzellantikörper (ICA)

– Gliadindecarboxylase-Antikörper (GAD)

– Tyrosinphosphatase

IA-2A und IA-2ß

– Insulinautoantikörper (IAA)

– Endomysium-Antikörper (EMA)

– Anti-Gliadin-Antikörper

– IgA-Antikörper gegen Gewebstransglutaminase

Häufigkeit

Ca. 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:300

Ca. 0,15% – 0,3% der Bevölkerung, d.h. 1:150 bis 1:300

Genetik

HLA-DR3 und/oder HLA-DR4 bei ca. 90% der Patienten

HLA-DQ2 und HLA-DQ8 bei 80-90% der Patienten 

Entstehungsfaktoren

Es werden exogene Trigger vermutet,

z.B.

– Virusinfekte

– Impfungen

– Ernährung (glutenhaltig?) 

Gluten/Gliadin und verwandte Getreideproteine als auslösendes Agens

Therapie

Insulin

Die autoimmunologische Zerstörung der insulinbildenden Zellen im Pankreas ist irreversibel, d.h. der Insulinmangel bleibt lebenslang

Glutenfreie Ernährung

Es kommt unter Einhaltung der glutenfreien Diät zu einer  weitgehenden Regeneration der Dünndarmschleimhaut 

 

 

Was dürfen nun DiätologInnen? 

 

Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfasst

–       nach ärztlicher Anordnung:

  • die eigenverantwortliche Auswahl,
  • Zusammenstellung und
  • Berechnung sowie
  • die Anleitung und
  • Überwachung der Zubereitung
  • besonderer Kostformen
  • zur Ernährung
  • Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen
  • einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen
  • über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
  • innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt;

–       ohne ärztliche Anordnung:

  1. die Auswahl,
  2. Zusammenstellung und
  3. Berechnung
  4. der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Also dürfen DiätologInnen kurz gesagt innerhalb der Krankenanstalt nach ärztlicher Anordnung die volle Ernährungsberatung anbieten, außerhalb der Krankenanstalt ohne ärztliche Anordnung nur für nicht kranke Personen.

Ernährungswissenschaftler dürfen wie Ernährungstrainer im Bereich der Gesundheitsprävention arbeiten und wie Ernährungstrainer nur für nicht kranke Menschen tätig werden.

Ernährungstrainer dürfen also wie Ernährungswissenschaftler kurz gesagt

–       Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und

–       dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.

Ernährungstrainer können auf Grund ihrer fundierten Ausbildung wertvolle MitarbeiterInnen für klinische Forschung und Wissenschaft im Bereich Ernährung sein und als  BeraterInnen von medizinischen Fachkräften (ÄrztInnen, DiätologInnen, Pflegepersonal, etc.) und Privatpersonen tätig sein.

Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.

Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder.