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Österreich: der Ingenieur, die Ingenieurin – Standes- oder Qualifikationsbezeichnung – EQR-Zuordnung – Zertifizierungsverfahren …..

Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/in:

Am 14. März 1917 wurde per kaiserlicher Verordnung die Berechtigung zur Führung der (rechtlich geschützten) Standesbezeichnung “Ingenieur” festgelegt.

Berechtigt zur Führung waren Absolventen der sogenannten 2. Staatsprüfung an den Hochschulen, die von einer gemischten Kommission aus Professoren und staatlichen Prüfern abgenommen wurde, aber auch Absolventen von Baufachschulen und bestimmter höherer Gewerbeschulen.

In Österreich wurde als allererste Zuordnung zum NQR, also zum europäischen Qualifikationsrahmen, die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin gemäß Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) vorgenommen und dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat.

Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Zertifizierungsstellen gemäß Ingenieurgesetz 2017

Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen:

Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen:

Die nach einem erfolgreichen Zertifizierungsverfahren ausgestellte Urkunde trägt immer auch die Unterschrift des/der jeweiligen Bundesministers/Bundesministerin für Wirtschaft in Österreich.

Interessensvertretung:

VÖI Verband Österreichischer Ingenieure

Auch ein/e Nicht-HTL-Absolvent/in kann den Ingenieur-Titel beantragen.

Dafür notwendig sind ein höherer technischer Bildungsabschluss und die Reifeprüfung sowie eine mindestens sechsjährige anrechenbare berufliche Praxis:

Die Voraussetzungen und Ihr Weg zur Ingenieur-Zertifizierung

Um das Zertifizierungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Ausbildung und Berufspraxis erfüllen. Bitte prüfen Sie die Voraussetzungen zur Ingenieur-Zertifizierung vor der Antragstellung. Sollten Sie noch Fragen haben – gerne beraten wir Sie persönlich auf Ihrem Weg zum Ing.!

Voraussetzungen im Detail

  • Mit einer HTL-Reife- und Diplomprüfung können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben.
     
  • Mit einem technischen Studium können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben.
     
  • Mit einem 5-jährigen ausländischen Schulabschluss, der einem HTL-Abschluss gleichwertig ist, können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 3-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben. Unter www.asbb.at können Sie kostenlos überprüfen, ob Ihr ausländischer Bildungsabschluss einem HTL-Abschluss entspricht. 
    Anm: Sollte Ihr ausländischer Schulabschluss unter www.asbb.at als inhaltlich vergleichbar mit dem Schultyp der HTL bewertet werden, jedoch weniger als 5 Schuljahre umfassen, sind ggfs. Externistenprüfungen für die Anrechenbarkeit zur Ingenieur-Zertifizierung erforderlich. 
     
  • Mit dem Abschluss bestimmter technischer Meister- und Befähigungsprüfungen können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit dem Abschluss einer Werkmeisterschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit dem Abschluss einer Bauhandwerkerschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben und einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit dem Abschluss einer technischen Fachschule können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie Ihren technischen Abschluss um 2 Externistenprüfungen in bestimmten Fächern aufgewertet haben und im Anschluss daran eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit einem technischen Lehrabschluss können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie Ihren technischen Abschluss um 2 Externistenprüfungen in bestimmten Fächern aufgewertet haben und im Anschluss daran eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.
     
  • Mit weiteren höheren technischen Bildungsabschlüssen ggfs. in Kombination mit Ergänzungsprüfungen, die als fachlich gleichwertig mit einer HTL bewertet werden, können Sie den Antrag stellen, nachdem Sie eine 6-jährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis absolviert haben, sowie einen Nachweis höherer Allgemeinbildung* erbringen können.

*Anmerkung: Dieser Nachweis muss die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache umfassen und z. B. in Form der Berufsreifeprüfung (BRP), sonstigen Matura, Studienberechtigungsprüfung etc. erbracht werden. Der Nachweis muss erst zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die geforderte 6-jährige Praxistätigkeit beginnt daher unmittelbar nach dem fachlichen Ausbildungsabschluss zu zählen.

IngG-Fachrichtungsverordnung

Beschreibung der Qualifikation „Ingenieur/in“

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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In Österreich regelt das Ingenieurgesetz 2017 die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin, eine in öffentliche Urkunden eintragbare Qualifikationsbezeichnung auf dem NQR-Niveau VI.

Das Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017 bestimmt dazu im § 10:

Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ wird von der Koordinierungsstelle für den NQR | Österreich https://www.qualifikationsregister.at/ gemäß dem gesetzlichen Auftrag aus dem IngG 2017 auf dem NQR-Niveau VI eingestuft.

Der Weg zur Qualifikationsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin:

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Ingenieur (Ing.) nach einer Meisterprüfung:

Österreich: Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ für landwirtschaftliche/r Meister/in

Am 28. 12. 2021 ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als weitere Qualifikation aus dem formalen Bildungsbereich der/die landwirtschaftliche/r Meister/in im Verbund dem NQR-Niveau VI zu.

Mit dieser Zuordnung eröffnen sich neue Möglichkeiten für weiterführende Studien aber auch – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ zu beantragen.

Das Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) regelt im § 1

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Die Interessentinnen/Interessenten an der Qualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft müssen ihren Antrag beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen und findet das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt.

Hier die näheren Infos

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

EQR, DQR, NQR, me, Ing., Msr., Bachelor Professional, PhD …….?

In einigen Blog-Beiträgen habe ich mich mit der Frage der Qualifikationen nach Berufs- und Hochschulausbildungen und vor allem der Sichtbarmachung dieser Qualifikationen nach außen – beispielsweise durch (eintragungsfähige) Titel – beschäftigt und viele Fragen dazu bekommen:

Die HTL führt zum Titel „Ing.“, die HAK aber nicht zum Titel „Oec.“ – warum eigentlich nicht?

Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist mit den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)?

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Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen

Daher eine kurze Darstellung zu Qualifikationen, ihrer Vergleichbarkeit und Sichtbarmachung:

Der DQR in Deutschland und das Qualifikationsregister in Österreich dienen als Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des jeweiligen nationalen Bildungssystems. 

Der jeweilige „nationale Qualifikationsrahmen“ NQR hat aber zwei Aufgaben:

  • Zum einen soll er die Orientierung im jeweiligen nationalen Bildungssystem erleichtern und
  • zum anderen zur Vergleichbarkeit der jeweiligen nationalen Qualifikationen in Europa beitragen. 

Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im jeweiligen Bildungssystem erworben werden, definiert der NQR in Deutschland und Österreich acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechen. 

Der EQR dient nun als Übersetzungsinstrument, das hilft, die jeweiligen nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich zu machen. 

Als nationale Umsetzung des EQR berücksichtigt der DQR https://www.dqr.de die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems und in Österreich das Qualifikationsregister https://www.qualifikationsregister.at die Besonderheiten des österreichischen Bildungssystems. 

Damit trägt das jeweilige nationale EQR-Büro zur angemessenen Bewertung und zur Vergleichbarkeit der nationalen Qualifikationen in Europa bei.

Qualifikationen auf Grund von Bildung umfassen aber sowohl

  • die Berufsbildung, als auch
  • die Hochschulbildung und
  • die Allgemeinbildung.

Der DQR unterscheidet acht Niveaus zur allgemeinen Beschreibung der Kompetenzen, die im deutschen Bildungssystem erworben werden:

Niveau 1 beschreibt Kompetenzen zur Erfüllung einfacher Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt unter Anleitung.

Niveau 2 beschreibt Kompetenzen zur fachgerechten Erfüllung grundlegender Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weitgehend unter Anleitung.

Niveau 3 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Erfüllung fachlicher Anforderungen in einem noch überschaubaren und zum Teil offen strukturierten Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 4 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 5 beschreibt Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld.

Niveau 6 beschreibt Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet.

Niveau 7 beschreibt Kompetenzen zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch häufige und unvorhersehbare Veränderungen gekennzeichnet.

Niveau 8 beschreibt Kompetenzen zur Gewinnung von Forschungserkenntnissen in einem wissenschaftlichen Fach oder zur Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren in einem beruflichen Tätigkeitsfeld. Die Anforderungsstruktur ist durch neuartige und unklare Problemlagen gekennzeichnet.

Aus meiner Sicht spricht nichts dagegen, neben den Qualifikationen und Niveaus der (Hoch)Schulbildung (Niveau 8 = PhD/Dr, Niveau 7 = Master, Niveau 6 = Bachelor, Niveau 5 = BHS berufsbildende höhere Schule (in Österreich HTL, HAK …) ….. auch die Qualifikationen aus der Berufsbildung nach außen sichtbar zu machen.

Wie eben das Niveau der Qualifikation die man nach (zumindest dreijähriger) Berufspraxis in Kombination mit der HTL-Matura in Österreich als „Ingenieur“, „Ingenieurin“ bezeichnet oder die Meisterprüfung, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf Stufe 6 angesiedelt ist.

Damit wird sehr nachvollziehbar ausgedrückt, dass eine Meisterin in ihrem Fach die gleiche Qualifikationsebene (in der Berufsbildung) erreicht hat wie die Absolventin eines Bachelorstudiums (in der Hochschulbildung).

Warum sollen nicht beide Absolventinnen ihre Qualifikation nach außen auch durch „Titel“ sichtbar machen?

  • me. für eine Handwerksmeisterin in Deutschland (zusätzlich „Bachelor Professional),
  • Msr. für eine Handwerksmeisterin in Österreich

Damit wird die Qualifikation genau so sichtbar gemacht wie z.B. der BSc für eine Soziologin.

Natürlich – da gibt es auch viel Kritik – sind die Qualifikationsniveaus nicht immer nachvollziehbar vergeben.

Warum wird in Deutschland ein Dipl.Ing. (FH) bei z.B. Fragen der Promotionsreife (Zugang zum Promotionsstudium) anders bewertet als ein Dipl.Ing. (Univ.) – was in Österreich Gott sei Dank nicht der Fall ist?

Warum braucht Österreich immer mehrere Jahre, bis Zuordnungen die der DQR für Deutschland bereits getroffen hat (Lehrabschluss, Meisterprüfung …) in Österreich nachvollzogen werden …

Haben Sie Rückfragen, Anregungen, Wünsche, Beschwerden ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

10 Jahre Europäischer Qualifikationsrahmen – Österreich hinkt nach!

Das Europäische Parlament und der Rat empfahlen den Mitgliedstaaten am 23. April 2008 (2008/C 111/01)[1]  „den Europäischen Qualifikationsrahmen als Referenzinstrument zu verwenden, um

  • die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme zu vergleichen und sowohl
  • das lebenslange Lernen und
  • die Chancengleichheit in der wissensbasierten Gesellschaft als auch
  • die weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu fördern […]“.

Eine sehr wichtige und zukunftsträchtige Initiative. Wie stehen wir aber nun bald 10 Jahre danach da?

Während in Deutschland bereits hunderte Qualifikationen den jeweiligen Kompetenzniveaus zugeordnet wurden – so als Beispiel der Meister, die Meisterin dem DQR/EQR-Niveau 6  ist die Situation in Österreich äußerst unbefriedigend.

So kann der jeweilige nationale Qualifikationsrahmen zwar dazu beitragen

  • die Gleichwertigkeit von allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung zu verdeutlichen,
  • die Orientierung der Qualifikationen an Kompetenzen zu fördern,
  • die Orientierung der Qualifizierungsprozesse an Lernergebnissen zu fördern,
  • Durchlässigkeit und Qualitätssicherung im jeweiligen Bildungssystem zu unterstützen,
  • Möglichkeiten der Anerkennung und Anrechnung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen zu verbessern sowie

lebenslanges Lernen insgesamt zu stärken, aber ist das den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich wichtig.

Der deutschen Politik sichtbar wichtiger als uns in Österreich obgleich in Deutschland auch noch die einzelnen Länderinteressen (Bildungskompetenzen!) berücksichtigt werden mussten.

So wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen DQR am 1. Mai 2013 eingeführt.

Dies erfolgte auf der Grundlage des Gemeinsamen Beschlusses zum Deutschen Qualifikationsrahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Kultusministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz.

Die Ausweisung der DQR-/EQR-Niveaus auf neu ausgestellten Qualifikationsbescheinigungen erfolgt seit 2014 schrittweise.

Indem der DQR ein System für die Zuordnung von Qualifikationen zu Kompetenzniveaus anbietet, hilft er, Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Qualifikationen besser sichtbar zu machen.

Der DQR  ist offen für die Zuordnung von Qualifikationen

  • der Allgemeinbildung,
  • der beruflichen Bildung und
  • der Hochschulbildung

jeweils einschließlich der Weiterbildung.

Überzeugen Sie sich selbst vom Stande des DQR und suchen Sie nach eine Qualifikationstyp oder einer Qualifikation im DQR https://www.dqr.de und zum Vergleich machen Sie das auch in Österreich: https://www.qualifikationsregister.at

Das (peinliche) dreijährige Nachhinken[2] hinter Deutschland ist mehr als augenscheinlich.

Im österreichischen Qualifikationsregister – also der Koordinationsstelle für den NQR in Österreich – kann man bislang nur aus folgendem Qualifikationstyp auswählen:

  • Berufsbildende Höhere Schulen
  • Berufsbildende Mittlere Schulen
  • Ingenieur/Ingenieurin
  • Lehre

Ein Ruhmesblatt schaut wahrscheinlich anders aus.

 

Lesen Sie bitte auch Qualifications frameworks in Europe: a never-ending success story

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

[2] Das Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) wurde erst am 24. Februar 2016 vom Nationalrat und im Anschluss am 10. März, mit einem Inkrafttreten ab 15. März, vom Bundesrat beschlossen. Veröffentlicht wurde das NQR-Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 21.März 2016.