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Österreich: erfreuliche Zahlen bei Meisterinnen und Meistern auch in schwierigen Zeiten

Im Jahr 2022 wurden bundesweit insgesamt 4.891 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt

Dieses Jahr wurden insgesamt 4.891 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt. Im Vergleich zum Vorjahr mit mehr als 5.500 Prüfungen ist die Zahl zwar gesunken, liegt aber über den Werten der Vor-Corona-Zeit (rund 4.300 Prüfungen pro Jahr).

Die Meisterprüfung ist die wichtigste Qualifikationsform für handwerkliche Berufe und damit der relevanteste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Fachkräfte befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Mit der österreichischen Meisterprüfung kann man auch ohne Matura in Deutschland ein ordentliches Hochschulstudium beginnen.

2022 haben 1.945 Personen die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang eine Befähigungsprüfung vorgesehen. Diese Form des Qualifikationserwerbs wurde 2022 in 2.946 Fällen positiv bestanden.

Auf Basis einer Lehrausbildung entscheiden viele Fachkräfte, eine Meister- oder Befähigungsprüfung als professionale Weiterentwicklung in ihrem Berufsbereich abzulegen. Die Meister- und Befähigungsprüfungen dienen damit nicht nur als Zugang zur selbständigen Gewerbeausübung, sondern vor allem als berufliche Höherqualifizierung. 2022 haben rund 4.900 Fachkräfte die Meister-oder Befähigungsprüfung erfolgreich bestanden. Das ist ein wichtiger Impuls für den Standort Österreich“, resümiert Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.

Es ist schon lange nicht mehr so, dass man mit einer praktischen Ausbildung ein Leben lang dieselben drei Handgriffe macht und die Meisterprüfung ist einer der ganzen großen Schritte in der Karriere mit einer Lehre. Wir brauchen die besten Köpfe in unseren Betrieben, denn die Meister von heute sind die Ausbildner und Arbeitgeber von morgen“, so Jugendstaatssekretärin Claudia Plakolm.

Dass trotz der wirtschaftlich extrem fordernden Umstände im abgelaufenen Bildungsjahr so viele Meister- und Befähigungsprüfungen erfolgreich abgelegt wurden, ist ein großartiges Signal: Fast 4.900 Personen haben sich höherqualifiziert. Für drei Viertel der heimischen Fachkräfte ist die Meister- und Befähigungsprüfung in der fachlichen Weiterbildung der wesentlichste Bestandteil”, sagt Mariana Kühnel, stv. Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): “Die Meister- und Befähigten-Qualifikation genießt in Österreich zurecht hohes soziales Ansehen. Sie ebnet den Schritt in die Selbstständigkeit oder zum Aufstieg in Führungspositionen, wirkt sich positiv auf das Einkommen aus und ist zugleich die stabile Basis für unser erfolgreiches und international angesehenes duales Ausbildungssystem. Kurzum: Sie macht uns als Standort in der beruflichen Bildung zukunftsfit.”

Die meisten Meister- bzw. Befähigungsprüfungen wurden 2022 im Bereich “Gastgewerbe” abgelegt, gefolgt von “Versicherungsvermittlung” und “Kraftfahrzeugtechnik”. Von allen Prüfungen entfallen 29 Prozent auf das Bundesland Tirol, 19 Prozent auf Vorarlberg und 15 Prozent auf Oberösterreich.

BMAW und WKO modernisieren Lehrberufe und schaffen attraktive Rahmenbedingungen

Damit sich besonders viele Menschen für eine Lehre entscheiden, braucht es attraktive Rahmenbedingungen und moderne Lehrberufe. Damit die Lehrberufe am Puls der Zeit bleiben, werden die Berufsbilder alle fünf Jahre überprüft und aktualisiert. Seit 2018 wurden 54 Meister-und Befähigungsprüfungsordnungen (34 Meister- und 20 Befähigungsprüfungsordnungen) gemeinsam mit den Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom Wirtschaftsministerium approbiert und kundgemacht, davon allein 17 neue Prüfungsordnungen (10 Meister- und 7 Befähigungsprüfungen) im heurigen Jahr.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (=Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung ist die Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. Damit sollen die Qualität und der Stellenwert der Meisterinnen und Meister sichtbar gemacht werden.

Ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Aufwertung der Lehre wird durch die Einführung der Höheren Beruflichen Bildung erfolgen, die die Grundlage für ein umfassendes System zur Etablierung weiterführender berufspraktischer Abschlüsse, ergänzend zu den Meister- und Befähigungsprüfungen, bieten soll. Derzeit wird mit Expertinnen und Experten, Sozialpartnern und Ländern dazu ein entsprechendes Gesetz diskutiert, das 2023 beschlossen werden soll. Mit der Einführung der Höheren Beruflichen Bildung soll insbesondere Lehrabsolventinnen und Lehrabsolventen ein anerkannter Qualifikationspfad offenstehen“, so Kocher.

Den Karrierechancen über die Lehre werden mit der Höheren Beruflichen Bildung keine Grenzen mehr gesetzt sein. Der Weg wird dadurch frei für eine nahtlos an die Lehre anschließende berufspraktische Höherqualifikation bis auf tertiäres Niveau – ein Meilenstein für die Berufsbildung in Österreich auf die wir sehr stolz sein können“, betont Kühnel.

Eine berufliche Qualifikation wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Diese Möglichkeit trägt der Einstufung der Meisterprüfung auf dem EQR-Niveau 6 (diese wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits vorgenommen) deutlich besser Rechnung als der neue österreichische Bildungspfad eines Bachelor Professional (BPr).

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene  Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien, in Österreich leider nicht!

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule bietet ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 11 aktuellen Schwerpunkten an.

Darunter auch einen Schwerpunkt „KMU- und Handwerksmanagement“.

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Österreichische Handwerksmeister können in Deutschland auch ohne Matura ein Regelstudium beginnen – z.B. den B.A. Betriebswirtschaftslehre mit der Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Mit der Meisterprüfung studieren:

Studieren auch ohne Matura:

Mit der österreichischen Meisterprüfung auch ohne Matura in Deutschland studieren: Online-Info-Abend am 28. 11. ab 18 Uhr 

Mit der österreichischen Meisterprüfung auch ohne Matura in Deutschland 

  • ein Bachelorstudium an der  Allensbach Hochschule Konstanz online absolvieren
  • dabei ein Semester aus der Meisterprüfung angerechnet bekommen 
  • damit auch die Studiengebühren reduzieren 
  • den Sonderrabatt bis zum 20. 12. noch nutzen und
  • dazu noch ein iPad unter den Weihnachtsbaum legen
  • wie?

Das erfahren Sie alles auf unserem Online-Info-Abend am 28. 11. ab 18 Uhr – wir laden Sie dazu recht herzlich ein!

Wenn Sie teilnehmen möchten, klicken Sie bitte am Montag28.11.2022 kurz vor 18.00 Uhr einfach folgenden Link an und betreten Sie unseren Whereby “Online Meeting Raum“

https://whereby.com/viennastudies

Die nächsten Schritte werden dann erklärt: Erlaubnis anfragen —> Erlauben —> Meeting betreten

Einige Infos noch zum Bachelor Professional in Deutschland und Österreich:

Einer/einem österreichischen Meister/in steht – so sie/er denn keine Matura hat – für ein nachfolgendes Studium nur der mit 01. 10. 2021 neu geschaffenen „Bachelor Professional“ (BPr) offen, den man nach einem außerordentlichen Studium abschließen kann.

Dieser neue österreichische akademische Grad lautet aber genau wie die im Januar 2020 geschaffene deutsche Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional“, eine Ergänzung zum Meistertitel.

Der neue akademische Grad aus Österreich ist daher unglücklich gewählt und auch verwechslungsfähig.

Schade um diese an sich gute Idee auch in Österreich Berufspraktikern den Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen.

Siehe dazu auch:

Deutschland ist auch, was den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte eröffnet, weiter als Österreich.

Eine berufliche Qualifikation wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Diese Möglichkeit trägt zudem der Einstufung der Meisterprüfung auf dem EQR-Niveau 6 (diese wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits vorgenommen) deutlich besser Rechnung als der neue österreichische Bildungspfad.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien, in Österreich leider nicht!

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule bietet ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 11 aktuellen Schwerpunkten an.

Darunter auch einen Schwerpunkt „KMU- und Handwerksmanagement“.

Ein/ österreichische/r Meister/in, die/der überlegt in einem außerordentlichen Studium einen „Bachelor Professional“ (BPr) zu absolvieren, sollte sich dieses Angebot eines ordentlichen Bachelorstudiums (B.A.) zumindest einmal anhören.

Die Hochschulleitung der Allensbach Hochschule und die das Bachelorstudium leitende Kollegin Prof. Dr. Sonja Keppler laden daher zu einem Online Info Abend am 28. 11. um 18:00 Uhr ein.

Eine Anmeldung dazu ist nicht notwendig.

Einfach am 28. 11. 2022 um 18:00 Uhr diesen Link anklicken:

https://whereby.com/viennastudies

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Mit der Meisterprüfung studieren:

10 gute Gründe für eine Werkmeisterausbildung in Österreich

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung “Meister” und “Meisterin” (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Österreich: Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ für landwirtschaftliche/r Meister/in

Am 28. 12. 2021 ordnete die NQR-Koordinierungsstelle (NKS) als weitere Qualifikation aus dem formalen Bildungsbereich der/die landwirtschaftliche/r Meister/in im Verbund dem NQR-Niveau VI zu.

Mit dieser Zuordnung eröffnen sich neue Möglichkeiten für weiterführende Studien aber auch – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“ zu beantragen.

Das Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) regelt im § 1

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Die Interessentinnen/Interessenten an der Qualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft müssen ihren Antrag beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen und findet das Fachgespräch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik statt.

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Österreich: erfreulicher Anstieg bei den Meisterprüfungen

Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck darf sich freuen: Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.596 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt (3.565 Befähigungs- und 2.031 Meisterprüfungszeugnisse). Das ist ein Anstieg von 28,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 und mit 25,1 Prozent sogar mehr als gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019.

Der Meistertitel ist im Handwerk die höchste Qualifikationsform und damit der wichtigste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.

Mit diesem Abschluss sind Handwerkerinnen und Handwerker befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.

Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang ebenfalls eine Prüfung (Befähigungsprüfung) vorgesehen.

Die stärksten Zuwächse bei den Meister- und Befähigungsprüfungen zwischen 2020 und 2021 sind im Burgenland (+75,8 Prozent), in Oberösterreich (+39 Prozent) und in Niederösterreich (+37,3 Prozent) zu verzeichnen.

Insgesamt wurden 2021 in 37 reglementierten Gewerben Befähigungsprüfungs-zeugnisse und in 71 Handwerksgewerben Meisterprüfungszeugnisse ausgestellt.

Die Top-5-Branchen bei den Befähigungsprüfungen 2021 sind

Die Meisterprüfung wurde am häufigsten im

  • Bereich Fahrzeugtechnik, gefolgt von
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau,
  • Tischler,
  • Heizungstechnik und
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

absolviert.

Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet.

Seither wurden 40 Meister- und Befähigungsprüfungsordnungen (25 Meister- und 15 Befähigungsprüfungsordnungen) durch die Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom BMDW approbiert und kundgemacht, davon allein 2021 35 neue Prüfungsordnungen (22 Meister- und 13 Befähigungsprüfungen).

Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung war die mit der Novellierung der Gewerbeordnung im Jahr 2020 eingeführte Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen. 

Diese Aufwertung steht für die Befähigungsprüfungen allerdings noch aus.

Mit der Meisterprüfung studieren:

Mit dem NQR-Qualifikationsniveau VI kann man auch ohne Matura studieren:

In Deutschland erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.

Somit steht z.B. das Bachelorstudium BWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten  absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aus Österreich offen.

In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.

Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

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In Zeiten von Corona-Lock-Downs und Home-Office eine sehr gute Frage.

Man kann!

Das jüngst gegründete Bildungsinstitut „First Meister-Akademie GmbH“ hat es sich jedenfalls zum Ziel gesetzt, die Meister-Ausbildung in Deutschland durch ein umfassendes Kursangebot, nachgewiesene Praxisnähe und die konsequente Ausrichtung auf Online-Schulungen auf eine neue Stufe zu stellen: https://first-meister-akademie.de/

Mit einer Meisterprüfung eröffnen sich zudem viele weitere Möglichkeiten!

Die Meisterprüfung ist dem Bachelorabschluss gleichwertig, erlaubt die Zulassung zu Studien und zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“

Schon bisher war die Meisterprüfung auf Grund des hohen Niveaus generell dem Niveau 6 des NQR zugewiesen und damit dem Bachelorabschluss gleichwertig gestellt.

Studieren mit Meisterprüfung:

Die Meisterprüfung schafft zudem die Möglichkeit auch ohne Matura/Abitur zu studieren.

So können deutsche und österreichische Meister zu Bachelorstudien in Deutschland z.B. zum Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre (online, B.A.) an der Allensbach Hochschule, Konstanz, zugelassen werden oder in einen Masterlehrgang der Weiterbildung direkt einsteigen (mit dem Meister zum Master!)

Wie wusste es schon der gute Hans Sachs

„Verachtet mir die Meister nicht, 
und ehrt mir ihre Kunst! 
Was ihnen hoch zum Lobe spricht, 
fiel reichlich euch zur Gunst.“

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit der Meisterprüfung studieren

Master Professional (D) – Professional MBA (A)

Mir wurde heute eine interessante Frage gestellt.

Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.

Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!

An Ihrer Hochschule Herr Stieger brauche ich für ein MBA-Studium mit 60 ECTS sogar ein abgeschlossenes Bachelorstudium mir 240 ECTS.

Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?


Kurze Antwort:

Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetz und damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird  jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.

Längere Antwort:

Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Deutschland:

Bachelor Professional und Master Professional[2] sind zwei im Jahr 2020 im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes eingeführte Abschlussbezeichnungen.

Im Berufsbildungsgesetz wurde der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt.

Diese höherqualifizierende Berufsbildung umfasst drei Fortbildungsstufen mit jeweils eigenen Bezeichnungen:

Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.

Ein Bachelor Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Bei dem Master Professional handelt es sich ebenfalls um einen Fortbildungsabschluss.

Für diese Abschlussbezeichnung ist eine erfolgreich bestandene Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe erforderlich.

Ein Master Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 7 des DQR. Zu ihm zählt beispielsweise der Betriebswirt (IHK).

Zum Thema auch:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] MBA General Management – kompakt: https://www.allensbach-hochschule.de/master/mba-in-12-monaten/

[2] Sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung aus: https://www.sgd.de/glossar-weiterbildung/bachelor-und-masterprofessional.html

Österreich: Baumeister und Werkmeister sind keine Meister (Mst.) aber Ingenieure (Ing.)?

Verachtet mir die Meister nicht, und ehrt mir ihre Kunst!

Was ihnen hoch zum Lobe spricht, fiel reichlich Euch zur Gunst.

….

(Die Meistersinger von Nürnberg)

Meister ist nicht gleich Meister:

Die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ kann seit dem 21. August 2020 in Österreich in öffentliche Urkunden (in der abgekürzten Form „Mst.“ oder „Mst.in.“) vor dem Namen eingetragen werden.

Allerdings gilt dies nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Also leider nicht für Personen, die eine andere Befähigungsprüfung aus einem reglementierten Gewerbe (wie z.B. Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister, Holzbau-Meister) oder eine andere (nicht in der Gewerbeordnung geregelte) Ausbildung absolviert haben (wie z.B. Küchenmeister, Werkmeister).

Die Wirtschaftskammer Österreich hat bereits in der Stellungnahme zur Novelle der Gewerbeordnung (BGBl. Nr. I 2020/65) gefordert, dass Personen mit positiv absolvierter Befähigungsprüfung künftig einen noch zu bestimmenden Titel in Kurzform führen dürfen sollen, war allerdings noch nicht erfolgreich damit.

Ich persönlich fände die deutsche Regelung mit einem Bachelor Professional“ für alle Qualifikationen auf der Niveaustufe VI des NQR/EQR besser, die neben den Meistern auch die weiteren reglementierten Gewerbe, die Werkmeister, die Dipl. Rechtspfleger …. mit einschließen würde.

Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) für Baumeister und Werkmeister auch ohne HTL-Matura:

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG[1] definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfangdas Ausmaßder Zeitpunkt und die Art der Praxis

Dazu ist im IngG u.a. festgelegt: 

Berufliche Qualifikation, die in fachlicher Hinsicht mit den Inhalten eines HTL-Abschlusses vergleichbar ist z.B.   Werkmeisterabschlussbestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen  

Zu den formalen Voraussetzungen zählen konkret

  • das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie
  • der Fachbezug,
  • die Anzahl der Jahre,
  • das wöchentliche Stundenausmaß und
  • der Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis.

Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:

  • Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder
  • einer HTL-Sonderform (Kolleg, Aufbaulehrgang)[2] oder
  • Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht, oder
  • anderer (Nicht-HTL) höherer technischer Bildungsabschluss, der in Inhalt und Niveau mit einem HTL-Abschluss vergleichbar ist (z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen)

UND

  • Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung oder Reifeprüfung einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule)

Sohin können auch AbsolventInnen

mit entsprechendem Praxisnachweis[3] in Kombination mit einer positiv absolvierten Reifeprüfung – folgende Formen der Reifeprüfung werden dabei anerkannt:

um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ansuchen.

Das heißt also, dass z.B. Baumeister und Werkmeister zwar kein Recht haben, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“in öffentliche Urkunden (in der abgekürzten Form „Mst.“ oder „Mst.in.“) vor dem Namen einzutragen, aber die Möglichkeit haben um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) anzusuchen.

Das dabei von Nicht-Maturanten zu erfüllende Erfordernis nach Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges, der zu einem Mastergrad bzw. dem Abschluss „akademisch geprüfte/r…“ führt, kann z.B. über von Vienna International Studies (VIS) vermittelte Lehrgänge auch in Fernlehre

  • zeit- und ortsunabhängig
  • neben Beruf und Familie 

erbracht werden.

So würden Werkmeister z.B.mit dem Expertenabschluss eines akademischen Business-Managers auch den Ing. beantragen können.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

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hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Studieren auch ohne Matura oder Abitur?


[1] Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017

[2] Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Kolleg absolvieren, schließen Sie dieses mit einer Diplomprüfung ab. In Kombination mit Ihrer zuvor erworbenen Reifeprüfung (die eine Zugangsvoraussetzung für das Kolleg darstellt) entspricht dieser Abschluss dem HTL-Abschluss in der Langform. Als Nachweis für die Ingenieur-Zertifizierung müssen Sie nur das Diplomprüfungszeugnis des von Ihnen besuchten Kollegs mit Ihrem schriftlichen Antrag abgeben, nicht aber Ihr Reifeprüfungszeugnis. Wenn Sie eine Berufsreifeprüfung (BRP) an einer HTL gemacht haben, verfügen Sie nicht über einen HTL-Abschluss. Mit dem BRP-Zeugnis wird Ihnen zwar eine höhere Allgemeinbildung bescheinigt, Sie benötigen aber noch einen höheren technischen Bildungsabschluss, um die formalen Voraussetzungen zum Bildungsabschluss für die Ingenieur-Zertifizierung zu erfüllen.

[3] sechsjährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis

Werkmeister sind als kompetente Führungskräfte auch für ein Weiterstudium qualifiziert!

Werkmeister sind qualifizierte Führungskräfte für verschiedene Gewerbe und die Industrie, vor allem in den Bereichen Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Bauwesen, Bio- und Lebensmitteltechnologie, ……..

Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister Personen gleichgestellt, die die Meisterprüfung absolviert haben und auf Niveau-Stufe 6 des NQR eingestuft.

Daher sollten auch Werkmeister den eintragungsfähigen Titel Meister/Meisterin (Mst., Mst.in) in Österreich führen dürfen.

Seit 2008 ist der österreichische Werkmeister dem Industriemeister in Deutschland gleichgestellt, einem Fortbildungsabschluss auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens. Deutsche Industriemeister sind folgerichtig berechtigt, die Abschlussbezeichnung „Bachelor Professionalzu führen.

Mit der chancenreichen Qualifikation Werkmeister habe ich mich in meinem Blog schon einmal beschäftigt: 10 gute Gründe für die Werkmeisterausbildung.

Heute möchte ich noch einmal herausstreichen, dass Werkmeister in Österreich auch ohne Matura akademische Lehrgänge der Weiterbildung absolvieren können.

So bietet z.B. die ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland einen Professional MBA-Lehrgang an, den man nicht nur in Fernlehre, also zeit- und ortsunabhängig, sondern auch mit derzeit 10 Vertiefungen (Spezialisierungen) absolvieren kann:

Mit der abgeschlossenen österreichischen Werkmeisterausbildung ist man berechtigt in Deutschland sogar ein reguläres Hochschulstudium aufzunehmen!

Um dieses neben Beruf und Familie absolvieren zu können eignen sich Fernstudien wie der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) der Allensbach Hochschule, der aktuell mit folgenden zehn Studienschwerpunkten absolviert werden kann:

Werkmeister, die nicht sofort ein Bachelorstudium oder einen MBA-Lehrgang absolvieren möchten, können auch in einem Kontaktstudium ihre Berufsbildung wissenschaftlich vertiefen und ergänzen.

So z.B. mit dem Kontaktstudium Management und Marketing, welches auf das nachfolgende Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) der Allensbach Hochschule gut vorbereitet und auf den Bachelor BWL auch entsprechend angerechnet wird.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Kontaktstudium Management und Marketing:  

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.