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Die 10 Gebote der Unternehmensgründung

Du sollst ……

  1. eine zündende Idee für ein neues Produkt, eine innovative Dienstleistung, haben
  2. diese Idee in ein tragfähiges Konzept verwandeln
  3. die richtige Rechtsform wählen
  4. den Firmensitz festlegen
  5. einen guten Namen für Dein Unternehmen finden
  6. alle Berechtigungen (Gewerbe, Betriebsanlage, …) sicher stellen
  7. die (ausreichende) Finanzierung aufstellen
  8. kurz gesagt, einen Businessplan erstellen
  9. Deine moralischen und ethischen Werte gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, der Umwelt …. nicht vergessen und bewusst leben
  10. vor lauter Unternehmen gründen und fest arbeiten auf Dich und Deine Familie nicht vergessen

Das klingt ja irgendwie logisch – aber was soll man nun konkret tun – wie die 10 Gebote umsetzen und leben?

Nun, das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für Unternehmensgründer eine eigene – recht hilfreiche – Seite eingerichtet:

Unternehmensgründung

Ein Unternehmen zu gründen ist eine hervorragende Gelegenheit für Menschen, die unabhängig arbeiten wollen und bereit sind, sich überdurchschnittlich einzusetzen.

Neue Unternehmen geben der heimischen Wirtschaft wichtige Impulse, schaffen neue Arbeitsplätze und sind somit ein bedeutender Wachstumsmotor.

Österreich braucht diese innovativen und erfinderischen Kräfte, die ihre beruflichen Stärken und Qualifikationen zu Eigenmarken ummünzen und daneben Wachstums-, Beschäftigungs- und Struktureffekte generieren.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort daher selbst in höchstem Maße interessiert, die Rahmenbedingungen für Gründungswillige weiter zu optimieren und Unterstützung für Gründer/-innen anzubieten.

Das Service “Unternehmensgründung” im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unterstützt Sie bei Ihren ersten Schritten in die Selbständigkeit:

Von der Idee zum Konzept

Gründerinitiative der Freien Berufe

Fahrplan für Unternehmensgründer/-innen im Überblick

Betriebsübernahmen

Die Finanzierung

Gewerberecht

Der Standort

Die Wahl der Rechtsform

Neugründungsförderungsgesetz

Von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit

Die Wirtschaft ist weiblich

Initiative Land der Gründer

 

Österreich ein Land der Gründer:

https://www.bmdw.gv.at/Wirtschaftspolitik/Wirtschaftspolitik/Documents/BMWFW_Land_der_Gruender_NEU.pdf

 

Wenn Sie Ihr Unternehmen dann erfolgreich gegründet haben, beachten Sie bitte die

10 Gebote der Unternehmensführung

des Unternehmers, Management-Trainers und Buchautors Dr. Dr. Cay von Fournier 

Das erste Gebot: Sei kreativ!

Das zweite Gebot: Biete Kunden wahren Nutzen!
 

Das dritte Gebot: Sei mutig und anders als die Anderen!

Das vierte Gebot: Investiere!

Das fünfte Gebot: Sei konsequent!

Das sechste Gebot: Sei einfach!

Das siebte Gebot: Verbessere Dich ständig!

Das achte Gebot: Stärke Deine Stärken!

Das neunte Gebot: Führe mit Werten!

Das zehnte Gebot: Lebe und führe in Balance! 

Vergessen Sie beim Gründen und Führen eines Unternehmens nicht auf die eigene Aus-, Fort- und Weiterbildung und die Ihrer Mitarbeitenden.

Zeit- und ortsunabhängig – also neben Beruf und Familie – absolvierbare Online-Studienangebote finden sich viele, zwei sehr gut geeignete kenne ich persönlich, weil ich dafür arbeite, die der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[1] und die der Hochschule AllensbachAllensbach University, Konstanz.

Mit dem MBA General Management Competence könnten Sie sich sogar die Inhalte Ihres MBA-Lehrgangs maß-schneidern:

https://martinstieger.blog/2018/04/05/mba-general-management-competence-der-fernlehr-mba-mit-massanzug/

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] Die akademischen Programme werden in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland angeboten

Die neue Gewerbeordnung stärkt die Unternehmensberater und bringt Klarheit ihrer Vertretungsbefugnisse

Die jüngst beschlossene[1] Novelle der Gewerbeordnung[2] bringt die dringend erforderliche Klarstellung und Erweiterung der Vertretungsbefugnisse für Unternehmensberater.

Den Unternehmensberatern in Österreich steht nun das Recht der berufsmäßigen Parteienvertretung gegenüber Dritten (z.B. Kunden und Lieferanten) sowie gegenüber Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts zu.

Ebenso dürfen die Unternehmensberatungen fortan schon bei der

  • Unternehmensgründung,
  • Unternehmensschließung und
  • Betriebsübergabe

beratend zur Seite stehen.

Zusätzlich wird die Sanierungs- und Insolvenzberatung explizit hervorgehoben.

In Österreich gibt es derzeit mehr als 18.000 aufrechte Gewerbeberechtigungen für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“[3], die damit ein sehr breites Berufsfeld abdecken.

Das Berufsbild der Unternehmensberatung[4] umfasst beispielsweise

  • Generalistische und fachübergreifende Beratung insbesondere auf Unternehmensführungsebene
  • Fachlich/Inhaltliche Beratung
  • Umsetzungsunterstützung
  • Übernahme von Spezialaufgaben
  • Gutachterliche Tätigkeit
  • Moderation
  • Systemische Beratung
  • Coaching (insbesondere von Führungskräften)
  • Mediation
  • Wirtschaftstraining
  • Interimsmanagement

und unterstützen Unternehmensberater ihre Klientinnen und Klienten

  • in der strategischen Unternehmensführung
  • in der operativen Unternehmensführung
  • in betriebswirtschaftlichen Belangen
  • im Finanz- und Rechnungswesen
  • im Personalwesen
  • im Marketing und Vertrieb
  • in der Unternehmensorganisation
  • im Supply Chain Management
  • in Technik und Technologie
  • im Umweltmanagement
  • in der Wirtschaftsmediation

 

Rechtliche Grundlage:

Die „Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“ StF: BGBl. Nr. 194/1994 regelt bisher für die

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personen-kreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

 

Die neue Regelung:

Absatz (3) neu auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird[5]:

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

  1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
  2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
  3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

 

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at, seit 2011 auch als Unternehmensberater tätig

http://stieger.online

 

[1] 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 05. Juli 2017 im Bundesrat

[2] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

[3] § 94 Z 74. GewO

[4] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/Berufsbild-Unternehmensberatung-2016_3.pdf

[5] dieses wurde am 29. Juni 2017 im Nationalrat und am 05. Juli 2017 im Bundesrat beschlossen und tritt der § 136 (3) neu mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft