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Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht notwendigerweise das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis)

Weil ich heute wieder gefragt wurde, warum ein österreichischer Mastergrad der Weiterbildung nicht notwendigerweise zum höheren Dienst in Deutschland berechtigt, darf ich ausführen:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich[1] regelt zwar in Artikel 3:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen.

(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechtes.

(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weiter gehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen.

und sind AbsolventInnen österreichischer Masterlehrgänge der Weiterbildung zur Führung dieses Grades in Deutschland berechtigt, aber und das ist wichtig:

Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Die berufsrechtliche Situation muss daher im Einzelfall immer konkret geprüft werden. Das gilt sowohl in Deutschland, wie auch in Österreich.

Lehrgänge der Weiterbildung nach österreichischem Studienrecht können fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt, aber eben nicht automatisch auch in Deutschland.

Auch in Österreich gibt es keine einheitlichen Regelungen in Bezug auf die formale Anerkennung von aus dem Ausland mitgebrachten Qualifikationen. 

Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (Abschlüssen) zur Anwendung kommt ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt werden. Es gibt vier Formen der Anerkennung: 

  • Berufliche Anerkennung (Berufszulassung) reglementierter Berufen im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie
  • Nostrifikation von Schul- und Reifezeugnissen
  • Nostrifizierungvon akademischen Abschlüssen zur Berufsausübung
  • Gleichhaltung von Lehrberufsabschlüssen

BERUFLICHE ANERKENNUNG

Die formale Anerkennung (Berufszulassung) beruflicher Qualifikationen ist nur in reglementierten Berufen möglich. Reglementiert heißt, dass in bestimmten Berufen der Nachweis bestimmter Qualifikationen die Voraussetzung ist, um in Österreich in Ihrem Beruf arbeiten zu dürfen. Abhängig von der Art der reglementierten Berufe gibt es nach EU-Recht die folgenden Formen der beruflichen Anerkennung:

  • Anerkennung (Gleichhaltung) von Berufsqualifikationen durch den Vergleich mit österreichischen Qualifikationsanforderungen
  • Automatische Anerkennung auf Grundlage entsprechender Ausbildungserfahrungen
  • Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen (wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt und keine Niederlassung in Österreich angestrebt wird).

An welche Antragsstelle Sie sich wenden sollen hängt davon ab, ob die Ausbildung bzw. Abschlüsse in der Europäischen Union (EU), im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworben wurde.

Der Anerkennungs-Wegweiser hilft Ihnen dabei, die passende Antrags- oder Beratungsstelle, sowie genauere Informationen für Ihr persönliches Anliegen zu finden.

NOSTRIFIKATION

Die Nostrifikation von ausländischen Schulzeugnissen und Reifezeugnissen zielt auf die möglichst vollständige Gleichhaltung der Inhalte vorgelegter Zeugnisse mit österreichischen Lehrplänen ab. Größere Abweichungen müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER SCHULABSCHLUSSZEUGNISSE

Die Bewertung ausländischer Abschlusszeugnisse soll die Einschätzung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen erleichtern, sowie eine grundsätzliche Beurteilung der Vergleichbarkeit mit einem österreichischen Schulabschluss ermöglichen. Die Bewertung ersetzt nicht die Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen oder die Nostrifizierung von Zeugnissen.

Der Antrag ist kostenlos und online unter dem folgenden Link einzubringen: www.asbb.at 

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN

Um mit einem Hochschulstudium beginnen zu können, muss die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Reifezeugnissen mit österreichischen Reifezeugnissen überprüft werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHWERTIGKEIT VON REIFEZEUGNISSEN DURCH ABKOMMEN

In vielen Fällen basiert die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen auf zwischenstaatlichen Abkommen. Sie muss daher nicht mehr inhaltlich überprüft, sondern nur noch administrativ bestätigt werden.

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule bzw. Pädagogische Hochschule.

NOSTRIFIZIERUNG – ANERKENNUNG IM HOCHSCHULBEREICH

Ziel der Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulabschlüssen ist es, eine möglichst genaue Übereinstimmung mit österreichischen Abschlüssen herzustellen. Um einen Antrag zur Anerkennung stellen zu können, muss in Österreich der Nachweis für die Notwendigkeit der Anerkennung erbracht werden. Für Hochschulabschlüsse, die innerhalb der EU erworben wurden, ist meist keine Anerkennung (= Nostrifizierung) notwendig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen bzw. im gesetzlich reglementierten Bereich (z.B. als Zivilingenieur/in, Rechtsanwält/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben) anstreben oder Sie Ihr Diplom in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz erworben haben und dort bereits ein vergleichbares Berufsrecht besitzen.

Zuständigkeit: Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule, mit deren Abschluss ein ausländischer Grad gleichgehalten werden soll. Sie können sich auf www.nostrifizierung.at genauer über diese Verfahren informieren. 

MÖGLICHKEIT DER BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER HOCHSCHULDIPLOME

Eine Bewertung ist eine offizielle Empfehlung bzw. Gutachten, das zur besseren Einschätzung und Vergleichbarkeit Ihres Diploms für Arbeitgeber/innen oder das Arbeitsmarktservice dient. Die Bewertung ist kein Bescheid und keine formale Anerkennung, also hat sie keine unmittelbare Rechtswirkung. 

Bewertungsgutachten enthalten z.B. folgende Inhalte: Informationen zur Ausbildungsinstitution, grundsätzliche Einstufung (Niveau, Umfang der Ausbildung etc.) und Entsprechung mit österreichischen Studienabschlüssen. 

Eine Bewertung zu beantragen ist oft dann sinnvoll, wenn keine Nostrifizierung notwendig oder möglich ist. Sie kann den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Die Ausstellung ist kostenpflichtig:

  • €150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
  • €200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag

Zuständigkeit: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA – Nationales Informationszentrum für akademische Anerkennung). Die Antragstellung erfolgt online unter www.aais.at

GLEICHWERTIGKEIT AUFGRUND DER ABKOMMEN

Mit manchen Ländern bestehen bilaterale Verträge, die die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse garantieren. In diesem Fall ist keine Nostrifizierung notwendig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein administrativer Vorgang. 

ZuständigkeitBundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

ANERKENNUNG FÜR DAS STUDIUM

Es besteht die Möglichkeit, im Ausland absolvierte Diplome als Zugangsvoraussetzung für das (Weiter-) Studium, anerkennen zu lassen. 

Zuständigkeit: die aufnehmende Universität, Fachhochschule, bzw. Pädagogische Hochschule

GLEICHHALTUNG MIT DER ÖSTERREICHISCHEN LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

Manche Abschlusszeugnisse oder Diplome, die im Ausland erworben wurden, können auch mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden, eventuell unter Berücksichtigung von nachzuweisenden Berufserfahrungen. Bei Ausbildungsunterschieden besteht die Möglichkeit, den Lehrabschluss durch Ergänzungsprüfungen zu erwerben. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Berufsbildungsabkommen, die eine Gleichhaltung erleichtern.

Zuständigkeit: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

FORMALE ANERKENNUNG OHNE ZEUGNIS ODER NACHWEIS

Das neue Anerkennungs- und Bewertungsgesetz bringt insbesondere Neuerungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte: Können diese Personengruppen auf Grund Ihrer Flucht unverschuldet keine Zeugnisse oder Ausbildungsnachweise vorweisen, kontaktieren Sie eine Beratungsstelle um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

[1] Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003247

Ing. – Dipl.HTL-Ing. – Bachelor? – MBA!

Der/die Ingenieur/in, der/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in sind einem Bachelor gleichwertig und können direkt in Masterlehrgänge der Weiterbildung einsteigen.

“Diplom-HTL-Ingenieur” (abgek.: Dipl.-HTL-Ing.):

Die Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur beziehungsweise Diplom-HLFL-Ingenieur (Kurzbezeichnung Dipl.-HTL-Ing./Dipl.-HLFL-Ing.) wurde – mit der seit dem Jahr 1994 erfolgten Gründung von Fachhochschulen in Österreich – als staatliche Bezeichnung übergangsweise eingeführt, um bereits berufstätigen HTL-Ingenieuren eine Möglichkeit der Nachqualifizierung zu bieten.

Bereits im Jahr 1994 wurde das Gesetz derart befristet, dass die Bezeichnung nur dann verliehen werden kann, wenn die Verleihung vor dem 1. Jänner 2007 beantragt wird und alle Prüfungen bis zum 31. Dezember 2008 abgelegt werden.

Die Verleihung der Bezeichnung oblag dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils in Kooperation mit dem Wissenschaftsministerium und dem Unterrichtsministerium.

Es handelt sich hierbei um keinen akademischen Grad!

“Ingenieur/in”

In meinem Blog habe ich mich schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob HTL-Ingenieure nach der Änderung im IngG 2017 nun Bachelor sind:

Mit 1. Mai 2017 ist das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) in Kraft getreten.

Mit den neuen Bestimmungen wurde die Verleihung der bisherigen Standesbezeichnung auf neue Beine gestellt.

Die bisherigen Grundvoraussetzungen

  • HTL Matura oder vergleichbare Qualifikation und
  • drei Jahre bzw. sechs Jahre aufbauende fachbezogene Praxis

bleiben gleich.

Neu ist die Form der Feststellung der beruflichen Praxis in Form eines Fachgespräches mit Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich.

Dadurch wurde aus der Standesbezeichnung “Ingenieur/in” eine international vergleichbare und als Bildungsabschluss anerkannte berufliche Qualifikation, die aufgrund von Schule und Praxis erworben wird. Die Qualifikation “Ingenieur/in” ist dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) zugeordnet.

Der im Jahre 2016 gesetzlich eingerichtete Nationale Qualifikationsrahmen baut auf dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) auf und fördert die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit von Qualifikationen.

Die berufliche Qualifikation “Ingenieur/in” ist seit 2017 also dem akademischen Grad Bachelor gleichwertig.

Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der berufliche Qualifikation “Ingenieur/in” bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Direkte Zulassung in Masterlehrgängen der Weiterbildung:

Ein Zugang zu Masterlehrgängen der Weiterbildung ist für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in – weil in Österreich auf NQR-Niveau VI (6) – direkt und ohne vorangegangenes Bachelorstudium möglich.

Solche Masterlehrgänge finden sich für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in z.B. hier: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Beschreibung der Qualifikation “Ingenieur/in” gemäß IngG 2017

Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens ist in den Richtlinien gemäß § 7 IngG 2017, bestehend aus je einer Broschüre für die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie für die Fachexpertinnen und Fachexperten, welche die Fachgespräche durchführen, geregelt.

In jedem Bundesland stehen Zertifizierungsstellen zur Vergabe der Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin” und „Ingenieur” zur Verfügung.

Links zu den aktuellen Zertifizierungsstellen:

Sie haben Fragen zum Qualifikationsregister, zum NQR oder zu Weiterbildungs-möglichkeiten für Ingenieure? … dann schreiben Sie mir einfach ein Mail: martin.stieger@asasonline.com

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

10 Jahre Europäischer Qualifikationsrahmen – Österreich hinkt nach!

Das Europäische Parlament und der Rat empfahlen den Mitgliedstaaten am 23. April 2008 (2008/C 111/01)[1]  „den Europäischen Qualifikationsrahmen als Referenzinstrument zu verwenden, um

  • die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme zu vergleichen und sowohl
  • das lebenslange Lernen und
  • die Chancengleichheit in der wissensbasierten Gesellschaft als auch
  • die weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu fördern […]“.

Eine sehr wichtige und zukunftsträchtige Initiative. Wie stehen wir aber nun bald 10 Jahre danach da?

Während in Deutschland bereits hunderte Qualifikationen den jeweiligen Kompetenzniveaus zugeordnet wurden – so als Beispiel der Meister, die Meisterin dem DQR/EQR-Niveau 6  ist die Situation in Österreich äußerst unbefriedigend.

So kann der jeweilige nationale Qualifikationsrahmen zwar dazu beitragen

  • die Gleichwertigkeit von allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung zu verdeutlichen,
  • die Orientierung der Qualifikationen an Kompetenzen zu fördern,
  • die Orientierung der Qualifizierungsprozesse an Lernergebnissen zu fördern,
  • Durchlässigkeit und Qualitätssicherung im jeweiligen Bildungssystem zu unterstützen,
  • Möglichkeiten der Anerkennung und Anrechnung von nicht-formal und informell erworbenen Kompetenzen zu verbessern sowie

lebenslanges Lernen insgesamt zu stärken, aber ist das den EU-Mitgliedsländern unterschiedlich wichtig.

Der deutschen Politik sichtbar wichtiger als uns in Österreich obgleich in Deutschland auch noch die einzelnen Länderinteressen (Bildungskompetenzen!) berücksichtigt werden mussten.

So wurde der Deutsche Qualifikationsrahmen DQR am 1. Mai 2013 eingeführt.

Dies erfolgte auf der Grundlage des Gemeinsamen Beschlusses zum Deutschen Qualifikationsrahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Kultusministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz.

Die Ausweisung der DQR-/EQR-Niveaus auf neu ausgestellten Qualifikationsbescheinigungen erfolgt seit 2014 schrittweise.

Indem der DQR ein System für die Zuordnung von Qualifikationen zu Kompetenzniveaus anbietet, hilft er, Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Qualifikationen besser sichtbar zu machen.

Der DQR  ist offen für die Zuordnung von Qualifikationen

  • der Allgemeinbildung,
  • der beruflichen Bildung und
  • der Hochschulbildung

jeweils einschließlich der Weiterbildung.

Überzeugen Sie sich selbst vom Stande des DQR und suchen Sie nach eine Qualifikationstyp oder einer Qualifikation im DQR https://www.dqr.de und zum Vergleich machen Sie das auch in Österreich: https://www.qualifikationsregister.at

Das (peinliche) dreijährige Nachhinken[2] hinter Deutschland ist mehr als augenscheinlich.

Im österreichischen Qualifikationsregister – also der Koordinationsstelle für den NQR in Österreich – kann man bislang nur aus folgendem Qualifikationstyp auswählen:

  • Berufsbildende Höhere Schulen
  • Berufsbildende Mittlere Schulen
  • Ingenieur/Ingenieurin
  • Lehre

Ein Ruhmesblatt schaut wahrscheinlich anders aus.

 

Lesen Sie bitte auch Qualifications frameworks in Europe: a never-ending success story

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

[1] Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

[2] Das Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) wurde erst am 24. Februar 2016 vom Nationalrat und im Anschluss am 10. März, mit einem Inkrafttreten ab 15. März, vom Bundesrat beschlossen. Veröffentlicht wurde das NQR-Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 21.März 2016.

 

Grenzüberschreitende Studien in Österreich

Ausländische Hochschulen dürfen auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes[1] (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen[2] darstellen.

Voraussetzung für die Durchführung ist die Meldung der Studien und deren Aufnahme in ein Verzeichnis der AQ Austria[3]. https://www.aq.ac.at

Möchte eine ausländische Hochschule in Österreich Studiengänge in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Bildungseinrichtung durchführen, so ist dies nur möglich, wenn die AQ Austria auf Grundlage einer Evaluierung der österreichischen Bildungseinrichtung bescheinigt, dass die von der österreichischen Bildungseinrichtung übernommenen Leistungen bei der Durchführung der ausländischen Studien (z.B. teilweise Durchführung von Lehre und Prüfungen) internationalen akademischen Standards entsprechen.

Werden im Rahmen der Zusammenarbeit von der österreichischen Bildungseinrichtung lediglich administrative Aufgaben übernommen sowie die Infrastruktur für die Durchführung der Studien zur Verfügung gestellt, wird auf Basis einer Besichtigung der Raum- und Sachausstattung durch die AQ Austria eine Bestätigung lediglich hinsichtlich der für das Studium an der österreichischen Bildungseinrichtung erforderlichen Raum- und Sachausstattung ausgestellt.

Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in dieses Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden.

Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Hochschule.

 

Die Regelung grenzüberschreitende Studien im HS-QSG 

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

(2) Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(4) Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.

(5) Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.

(7) Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

 

Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge:

https://www.aq.ac.at/de/meldung-grenzueberschreitender-studien/Verzeichnis.php

 

[1] Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

[2] im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG – Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[3] Die AQ Austria ist eine in Österreich und anderen Ländern des Europäischen Hochschulraums tätige Qualitätssicherungsagentur und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Was lange währt, wird endlich gut – auch Österreich hat nun den Nationalen Qualifikationsrahmen beschlossen:

Am 26. Jänner 2016 hat der Ministerrat endlich den „Nationalen Qualifikationsrahmen“ (NQR) beschlossen und damit österreichische berufliche Abschlüsse (wie den Lehrabschluss, die Meisterprüfung oder den HTL-Ing.) leichter EU-weit vergleichbar gemacht.

Die EU wollte die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 bereits 2010 EU-weit umgesetzt wissen – in Österreich ist es nun – beginnend mit März 2016 – endlich so weit.

Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens ist es ja, ein Übersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus für alle Bereiche der Bildung in Österreich zu schaffen.

Die Erfassung und Einordnung der Qualifikationen (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenz) in acht Niveaus erfolgt lernergebnisorientiert und basiert auf Empfehlung des Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[1] zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)[2].

Die NQR-Koordinierungsstelle[3] soll gewährleisten, dass bis 2018 alle Berufsabschlüsse eingestuft werden und auch non-formale Bildung Eingang in den Qualifikationsrahmen finden kann.

http://www.lebenslanges-lernen.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Promotion_Material/FolderNQR_Maerz2011_web.pdf

Die Gleichwertigkeit von beruflichen und akademischen Bildungsabschlüssen wird dadurch wesentlich erleichtert und so wird z.B. die Meisterprüfung dem akademischen Grad Bachelor künftig gleichwertig gehalten.

Gleichwertigkeit bedeutet nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der Abschlüsse Meister und bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer “Gleichartigkeit” oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:111:0001:0007:DE:PDF

[2] https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/leaflet_de.pdf

[3] http://www.lebenslanges-lernen.at/home/nationalagentur_lebenslanges_lernen/nqr_koordinierungsstelle/