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Österreich: mehr als 20.000 Studierende an Privatuniversitäten

Der seit 25 Jahren bestehende Sektor wächst kontinuierlich, hat den höchsten Anteil internationaler Studierender und hat das staatliche Qualitätssiegel.

Wien/St.Pölten/Krems/Linz/Salzburg/Hall/Feldkirch (OTS) 

An den aktuell 19 österreichischen Privatuniversitäten und -hochschulen studieren bereits mehr als 20.000 Menschen in über 200 Studiengängen in Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften, Medizin, Theologie, Philosophie sowie Kunst und Musik.

Damit haben die Privatuniversitäten ihren Marktanteil in den letzten 10 Jahren verdoppelt.

Bei der Ausbildung in Mangelberufen stellen sie eine Ergänzung zum öffentlichen Hochschulsystem dar, so decken sie zum Beispiel 21% der in Österreich angebotenen Studienplätze in Medizin ab.

In den letzten Jahren verzeichnet der private Sektor die höchste Wachstumsrate aller Sektoren der tertiären Bildung, diese Entwicklung wird sich fortsetzen.

Die große Mehrheit der an Privatuniversitäten inskribierten Studierenden (83%) finanziert sich ihr Studium selbst.

Mit über 51% hat der Sektor den höchsten Anteil internationaler Studierender in Österreich.

Privatuniversitäten und -hochschulen unterliegen einer sehr strengen Qualitätsaufsicht und Offenlegungspflicht. Zahlreiche der österreichischen Privatuniversitäten haben bereits über mehrere Sechsjahreszyklen in von der zuständigen Behörde AQ Austria durchgeführten strengen Überprüfungsverfahren die Qualität als Institution und in Lehre und Forschung bestätigt bekommen.

Erstmals wurde nun einer privaten Universität eine Reakkreditierungsperiode von zehn Jahren bescheinigt (Paracelsus Medizinische Privatuniversität). Damit wird dem Sektor die Anerkennung für die seriöse qualitätssichernde Weiterentwicklung an den etablierten Institutionen zuteil.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Die akademische Weiterbildung in Österreich:

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(Privat-) Universitäten, (private) Fachhochschulen, (private) Pädagogische Hochschulen – ab kommendem Jahr gibt es in Österreich einen neuen Hochschultyp – die Privathochschule:

Als postsekundäre Hochschuleinrichtungen definieren die einschlägigen gesetzlichen  Bestimmungen (das Universitätsgesetz – UG, das Privatuniversitätengesetz – PUG, das Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG sowie das Hochschulgesetz – HG) jene Einrichtungen,

  • die Studien in der Dauer von mindestens drei Jahren anbieten,
  • zu denen man entweder aufgrund der allgemeinen Universitätsreife oder einer künstlerischen Eignung zugelassen werden kann und
  • die vom Staat offiziell anerkannt sind.

Folgende Bildungseinrichtungen fallen darunter:

Nun kommt  ab dem kommenden Jahr mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) ein neuer Hochschultyp dazu.

Durch die Einführung von “Privathochschulen” wird im privaten Sektor eine Differenzierung angestrebt: Die Bezeichnung “Privatuniversität” soll jenen Einrichtungen vorbehalten werden, die entsprechende Forschungsleistungen und Studienangebote wie das Doktorat erbringen können.

In Österreich gibt es derzeit

  • 22 öffentliche Universitäten
  • 16 Privatuniversitäten
  • 21 Fachhochschulen
  • 14 Pädagogische Hochschulen

Öffentliche Universitäten:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

22 öffentliche Universitäten

Studienangebot:

Vollstudien: Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien

Akademische Weiterbildung: Universitätslehrgänge

Privatuniversitäten:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

16 Privatuniversitäten

Studienangebot:

Vollstudien: Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien

Akademische Weiterbildung: Universitätslehrgänge

Fachhochschulen:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

21 Fachhochschulen

Studienangebot:

Vollstudien: Bachelor- und Masterstudien

Akademische Weiterbildung: Lehrgänge zur Weiterbildung

Pädagogische Hochschulen:

Rechtsgrundlage:

Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006

14 Pädagogische Hochschulen

Studienangebot:

Vollstudien: Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudien

akademische Weiterbildung: Hochschullehrgänge

Weitere postsekundäre Bildungseinrichtungen in Österreich:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium:

Management und Marketing – Kontaktstudium:

Dringende Forderung: Legaldefinition “Lehrgang (in) der Weiterbildung” für alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

in Sachen Begutachtung – Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich erlaube mir den Hinweis, dass mit den im § 2 Abs. 1 Z 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PHG) normierten Anforderungen (Studienangebot von zumindest 5 Vollstudien):

§ 2. (1) ..

  1. Sie muss jedenfalls drei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

an künftige Privathochschulen höhere Anforderungen gestellt werden, als das für Privatuniversitäten gem. Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) bislang der Fall war:

§ 2 PUG Akkreditierungsvoraussetzungen:

  1. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

und 4 der 16 derzeit akkreditierten Privatuniversitäten (immerhin 25 %) dieses (Mindest-)Studienangebot derzeit nicht bieten.

Das ist Ihnen natürlich bewusst und wird dem im § 15. Abs. 4 Rechnung getragen:

(4) Die am 1. Jänner 2021 akkreditierten Privatuniversitäten nach PUG und HS-QSG haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Z 4 spätestens bis 31. Dezember 2023 anzuwenden. Bis dahin werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Ob sich diese Regelung, die es bestehenden Privatuniversitäten erlaubt unter den Mindestanforderungen künftiger Privathochschulen zu bleiben, durchhalten lässt, weiß ich nicht.
Der angestrebten Hochschulförmigkeit dient sie nicht.

Ich darf zu den im § 8. Abs. 4 eingeräumten Recht:

(4) Privathochschulen sind berechtigt Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

anmerken, dass es verständlich ist, den Terminus Universitätslehrgänge beibehalten zu wollen, da hier viel davon abhängt, aber Privathochschulen können keine Universitätslehrgänge anbieten.

Warum macht es Sinn, dass Privathochschulen Universitätslehrgänge (UL) anbieten, obwohl es begrifflich nicht passt?
UL werden im UG genannt, andere Lehrgänge der Weiterbildung darin einfach übersehen, z.B.:

Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1.
im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2.
…..
abgelegt wurden.

Das heißt für Privathochschulen, die Universitätslehrgänge anbieten, stellt diese Schludrigkeit im UG kein Problem dar.

Daher ist es – wie ausgeführt – für mich sehr verständlich, dass man im PHG von Universitätslehrgängen spricht, wenn man Hochschullehrgänge oder Privathochschullehrgänge meint.

Das Problem der FH-Lehrgänge der Weiterbildung und ihre (Nicht-)Anrechnungs-möglichkeit in Studien an Universitäten wird dadurch aber nicht gelöst!

Ich kann Sie daher nur ersuchen, lösen Sie dieses Problem im Interesse der FH-Studierenden und Ihrer FH-Lehrgänge zur Weiterbildung durch Novellierung auch des § 78 UG.

Oder noch besser und dafür böte die jetzige Reform die einmalige Gelegenheit:

Definieren Sie einen Lehrgang der Weiterbildung der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.

Denn leider stellt das UG nur ein Teil der Benachteiligungen dar, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.

Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.

Vor bereits mehr als 5 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die

  • Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen
  • Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und
  • Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.

In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.

Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:
1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003
Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
1.
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012

Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Leider ist es nicht so idyllisch, wie die FHK vor 5 Jahren vermeinte, dass in Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) dann Antragsteller mit positiv absolvierten Lehrgängen zur Weiterbildung ihre individuelle Befähigung bekamen bzw. bekommen und ist es auch nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität – und künftig an der Privathochschule – absolviert, zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH absolviert, Antragsteller um die individuelle Befähigung quasi betteln müssen.

Ich kann Sie nur dringend ersuchen, hier im Interesse aller Studierenden tätig zu werden um die aufgezeigten Probleme zu beseitigen.

Rückfragen beantworte ich sehr gerne.

Mit den besten Grüßen

Martin Stieger

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
T: +43 664 5432246
E: martin.stieger@liwest.at

Mit einem österreichischen Mastergrad der Weiterbildung promovieren?

Diese Möglichkeit gab es in Österreich bis Ende 2012:

“Die Universitätslehrgänge bzw. Lehrgänge zur Weiterbildung fallen unter die gleichwertigen Studien, die zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigen können; diese Gleichwertigkeit ist von der betreffenden Universität im Einzelfall zur prüfen.” (BMWF, Mastergrade der Weiterbildung)

Mit der Erläuterung Weiterbildung 2013 vom 27. 12. 2012 reagierte das österreichische Wissenschaftsministerium allerdings auf ein Erkenntnis des VwGH (Zahl 2004/10/0227) und seither besteht diese Möglichkeit nicht mehr.

In den Masterlehrgängen der Weiterbildung, die in Österreich von (Privat-)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen angeboten werden – Mastergrade in der Weiterbildung („Master of “, „Master in“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen, angeboten von den öffentlichen Universitäten und den Privatuniversitäten (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
  • Lehrgängen universitären Charakters, angeboten von außeruniversitären Bildungseinrichtungen (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung, österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen),
  • Lehrgängen zur Weiterbildung, angeboten von den Fachhochschulen (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
  • Hochschullehrgängen, angeboten von den Pädagogischen Hochschulen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006),

verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind – werden allerdings ECTS erworben.

Diese ECTS  können nun für weitere Regelstudien genutzt werden und können damit mithelfen, den Weg zur Promotion dennoch beschreiten zu können.

Wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail mit Ihren Vorstellungen an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Auch zum Thema akademische Weiterbildung in Österreich:

Weiterbildung – die dritte Säule der Bildung

Schon vor zwei Jahren durfte ich für den VEBÖ dieses Positionspapier erstellen und rufe es heute erneut in Erinnerung, da es m. E. n. dringend geboten scheint, der beruflichen Bildung eine Weiterführung auf akademischen Niveau zu ermöglichen:

Neben den Universitäten und Privatuniversitäten mit dem Schwerpunkt der forschungsgeleiteten Lehre, den Pädagogischen Hochschulen  (Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrer/-innen) und den Fachhochschulen – mit der Anwendungsorientierung im Fokus – braucht es in Österreich – u.a. im Sinne des lebenslangen Lernens – eine dritte Säule, die der Weiterbildung.

Weiterbildung bewegt sich in Bereichen:

  • berufsbezogen
  • berufsvorbereitend
  • berufsneutral

Die weiteren Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die beiden erst genannten Bereiche.

Weiterbildung unterliegt in Österreich keiner festgeschrieben gesetzlichen Regelung, sie kann von allen Personen, Institutionen und Einrichtungen angeboten werden.

Der VEBÖ – Verband der Erwachsenenbildungsträger Österreichs vertritt rund 30 Institutionen, die im Wesentlichen berufsbezogene Weiterbildung sowohl auf akademischen als auch „undergraduate“, „Certified“ level anbieten und keinen Universitätsstatus besitzen.

Universitäre Weiterbildung wird in Österreich derzeit von (Privat)Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen in Form von

  • Universitätslehrgängen gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
  • Lehrgängen zur Weiterbildung gem. § 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung oder
  • Hochschullehrgängen gem. § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006

angeboten.

Jede Form der (beruflichen) Weiterbildung im tertiären Sektor, die auf akademischen Niveau verbunden mit hoher Praxisrelevanz für die berufliche Nutzung ausbildet, sollte daher in – auch Übereinstimmung mit dem NQR-Regeln – als eigenständige dritte Säule gesehen werden und könnte z.B. durch gesetzlich geregelte „Akademische Institute“ od. „Berufsakademien“ od. vglb. Einrichtungen (s. Positionspapier VEBÖ 2012) betrieben werden.

Diese Einrichtungen sollten das gesetzlich eingeräumte Recht – abgesichert durch entsprechend Qualitätsrichtlinien – haben, den akademischen Graden vergleichbare – wiederum dem NQR entsprechend – berufsbezogene, Grade bzw. Titel zu vergeben.

Dazu schlägt der VEBÖ im Folgenden vor:

Maßnahmen für die (Weiter-)Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor

Ausgangssituation

Die duale Berufsbildung (Lehrlingsausbildung) trägt in einem sehr großen Ausmaß dazu bei, dass Österreich über eine große Anzahl an hervorragenden und praxisnah qualifizierten Fachkräften verfügt.

Stabile Wirtschaftsdaten auf hohem Niveau und die europaweit zweitniedrigste Jugendarbeitslosigkeit kennzeichnen diesen Weg.

Länder mit traditioneller Berufsbildung wie Österreich, Deutschland und Schweiz werden auf europäischer und internationaler Ebene als best practice angesehen.

Der Lehrabschluss ist nach wie vor eine der häufigsten Basis für Unternehmertum (KMU!) und – v.a. im gewerblichen Bereich kfm. und technisch leitende Positionen der unteren und mittleren Führungsebene.

40 Prozent jedes Jahrgangs der Pflichtschulabsolvent/-innen ergreifen einen Lehrberuf, 39 Prozent aller Leitungspositionen in der Wirtschaft sind mit Lehrabsolvent/innen besetzt.

Das Problem und dessen Auswirkung bei unveränderten Rahmenbedingungen

Die Zahl der Lehrlinge sinkt in den nächsten 14 Jahren von 40.000 auf 24.000 ab.

Die Folge: Eklatanter Facharbeitermangel und Abwanderung von Betrieben.

Der Wirtschaftsstandort Österreich und unsere duale Berufsausbildung – als ein wichtiger Standortfaktor – sind dadurch ernsthaft in Gefahr.

In der österreichischen Hochschullandschaft steht die wissenschaftliche Bildung im Vordergrund, während die Berufsaus- und -weiterbildung auf tertiärem Niveau– im Gegensatz zu europäischen und internationalen Trends – nach traditionellen Denkmustern als nicht dem Hochschulwesen zugehörig empfunden wird.

Diesem Drohszenario ist mit einer deutlichen Aufwertung der Berufsbildung auf allen Bildungsstufen gegenzusteuern:

Stärkung und Weiterentwicklung der Berufs-Aus- und Weiterbildung im tertiären Sektor.

Einschlägige und bereits bestehende Abschlüsse auf hohem (NQR) Niveau (beispielsweise Meister, Werkmeister und Abschlüsse aus Fachakademien) sollen in ihrer Sichtbarkeit und damit Attraktivität gestärkt werden.

Zusätzlich soll auf Basis bestehender Abschlüsse (beispielsweise Meister, Werkmeister und Fachakademien) weiterführende Höherqualifizierungen angeboten werden, die mit einem akademischen Grad (Bologna-Degree, NQR Level 6) abschließen.

Dadurch soll auch der Übertritt von beruflich Qualifizierten (beispielsweise Lehrabsolvent/innen und Absolvent/innen von BMHS) in den tertiären Bildungsbereich ermöglicht werden.

Damit würde auf dem Weg zur Realisierung der berechtigen Forderung nach Durchlässigkeit des Bildungssystems ein großer Schritt nach vorne und ein europäisches Vorbild-Modell geschaffen werden.

Ähnliches ist in vglb. Art in Europa in Irland und England durch den Erwerb von tertiären akademischen Bildungsabschlüssen und Mastergraden ohne vorheriges Bachelor-Studium (wie prinzipiell auch in Österreich) und deren Verleihung auch durch außer-universitäre Einrichtungen (in Österreich seit Auslaufen der Lehrgänge Universitären Charakters 2012 nicht mehr möglich).

Vorteil:

Universitäten, Fachhochschulen und damit staatliche Budgets aber auch Privatuniversitäten werden so nicht zusätzlich belastet.

Mit einer derartigen Lösung, basierend auf einer gesetzl. Regelung wie bis 2012 die sehr erfolgreichen Lehrgänge universitären Charakters (LUC´s) kann damit eine „Dritte Säule“ als eine gleichwertige, aber andersartige Alternative der -durchlässigen- Aus- und Weiterbildung für alle jene Personen, die (noch) keinen (anerkannten) tertiären Abschluss erworben haben ohne Inanspruchnahme – vielerorts bereits überlasteter – bestehender Einrichtungen und ohne zusätzliche Budgetmittel geschaffen werden.

Der NQR soll und kann relative Wertigkeiten von Abschlüssen transparent machen und unterstreicht die prinzipielle Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung.

Daher:

VEBÖ-Vorschlag

Implementierung einer neuen (3.) Säule im tertiären Bildungssektor, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsaus- und –weiterbildung dient.

Die Ziele:

  1. Gewährleistung praxisbezogener Ausbildung auf Hochschulniveau.
  2. Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
  3. Gewährleistung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolvent/innen.
  • Qualitätssicherung durch geeignete anerkannte Einrichtungen
  • Zugangsvoraussetzung ist berufliche Qualifikation,
  • Berufsbegleitendes Studienangebot
  • 180 ECTS, aber: Formale und non-formale Bildungsnachweise auf höherem Niveau – beispielsweise die Meister-, Unternehmer- und Befähigungsprüfung – können angerechnet werden und die Studiendauer verkürzen.
  • Finanzierungsverbot des Bundes

Die Auswirkung

  • Konsolidierung bestehender beruflicher Abschlüsse auf hohem Niveau unter einem Dach
  • Sichtbarmachung und Attraktivierung beruflicher Bildung und deren Abschlüsse
  • Erhöhung der vertikalen, horizontalen und sozialen Durchlässigkeit
  • Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung
  • Deutlich differenziertes Hochschulsystem im Einklang mit europäischen und internationalen Systemen
  • Entlastung der Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten
  • Sicherung des Wirtschafts-Standortes Österreich
  • Vorbild- und Pionier-Rolle Österreichs in Europa
  • Gesicherte Aufkommensneutralität

Maßnahmen

Neben Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ist eine neue Säule zu implementieren, welche wissenschaftlich fundierte, praxisbezogene Bildung im tertiären Bildungssektor ermöglicht.

Herbeiführung eines politischen Konsens zur Notwendigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildung im tertiären Bildungssektor:

  • Gesprächsrunde/Arbeitsgruppe mit politischen und fachlichen Stakeholdern,
  • Einleitung notwendiger legistischer Änderungen und
  • Einleitung des parlamentarischen Prozesses,
  • Beschlussfassung im Nationalrat und
  • Beginn der Umsetzung

Studien/ Unterlagen:

  • Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2012): Arbeitskonzept Berufsakademie, Wien
  • Sozialpartner (2007): Chance Bildung. Konzepte der österreichischen Sozialpartner zum lebensbegleitenden Lernen als Beitrag zur Lissabon Strategie. Bad Ischl
  • Wirtschaftskammer Österreich, Abt. Bildungspolitik (2010): Starke Bildung. Starker Standort., Wien
  • ibw, Schneeberger/Schmid/Petanovitsch (2012), Skills beyond school in Austria, Country background report: OECD review of post-secondary vocational education and training, Wien
  • Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens für Österreich – Vertiefende Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Die Höhere Berufsbildung, Fakten und Zahlen, Schweiz
  • “Organisatorische Rahmenbedingungen für die Entstehung und Nachhaltigkeit wissenschaftlicher Qualität an Österreichs Universitäten” Jürgen Janger, Hans Pechar, Juli 2010
  • “Definition von Exzellenz für das Hochschulwesen” Werner Hölzl, 2006
  • Qualitätsentwicklung der Weiterbildung an Hochschulen, 2012

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp