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Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung „Meister“ und „Meisterin“ (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Österreich: die völlige Neuordnung der akademischen Weiterbildung (außerordentliche Studien) eröffnet neue Bildungspfade

Die österreichischen Hochschuleinrichtungen

können neben den Regelstudien auch Lehrgänge zur Weiterbildung:

  • Universitätslehrgänge[1]
  • Hochschullehrgänge[2]

anbieten.

Diese Lehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung und können verschiedene Formate umfassen

  • Seminare,
  • Kurse,
  • Zertifikatslehrgänge
  • Expertenlehrgänge[3]
  • Lehrgänge[4] mit Bachelor- oder Masterabschluss

Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag[5] zu entrichten. 

Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches[6] Bachelor- oder Masterstudium) enden, entscheidend geändert.

Lehrgänge zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhoch-schulischen Bildungseinrichtung erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Bachelorstudium sind

  • die allgemeine Hochschulreife und
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist

  • eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Masterstudium sind

  • der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiumsmit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
  • eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschulehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Hochschullehrgangs) möglichen akademischen Grade (taxative Aufzählung):

Bachelorgrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums[7] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums[8] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
  • „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 ist noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich.

Diese bislang erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sind recht unterschiedlich und werden von der jeweiligen Hochschule festgelegt.

Mit den am 01. 10. 2021 in Kraft getretenen neuen Regelungen der akademischen Weiterbildung gibt es vor allem für die Berufspraktiker sehr interessante neue Studienmöglichkeiten und Bildungspfade.

Ohne Matura (Abitur) bis zum Doktorat:

Auch ohne Hochschulreife können Berufspraktiker nun den Bachelor Professional absolvieren und daran ein ordentliches Masterstudium anschließen.

Berufspraktiker hätte auch die Möglichkeit mit einschlägiger beruflicher Qualifikation die Zulassung zum EMBA und damit nach Abschluss die Promotionsreife zu erlangen.

Neue Bildungspfade:

AbsolventInnen einer Meister- oder Befähigungsprüfung könnten diese nun für neue Bachelor Professional-Studiengänge nutzen und nach erfolgreicher Sponsion zum BPr dann ein Masterstudium anschließen.

Natürlich auch im Ausland und so eignen sich dafür sicher die Masterstudiengänge der Hochschule Allensbach, die entweder mit einem M.A. oder dem Magister abgeschlossen werden können:

  • M.A. oder Magister in Betriebswirtschaft und Management
  • M.A. oder Magister in Finance
  • M.A. oder Magister in Wirtschaftspädagogik

Es geht natürlich auch umgekehrt:

Sie absolvieren an der Allensbach Hochschule zuerst den Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A), wählen dabei einen der interessanten Studienschwerpunkte:

und gönnen sich danach einen der nun möglichen Weiterbildungs-Studiengänge in Österreich.

Natürlich können Sie auch gleich an der Allensbach Hochschule für einen der Master-(Magister)Studiengänge bleiben.

Sowohl nach dem außerordentlichen Studium in Österreich als auch dem ordentlichen Masterstudium an der Allensbach Hochschule wäre dann die Promotionsreife gegeben.

Weitere Informationen unter: www.allensbach-hochschule.de 

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz und ist dort seit Jahresbeginn 2021 auch als Rektor tätig.


[1] durchgeführt an öffentlichen Universitäten oder Privatuniversitäten

[2] durchgeführt an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privathochschulen (eingerichtet gem. PrivHG, derzeit wurde in Österreich noch keine Privathochschule akkreditiert)

[3] werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden. Diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[4] diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[5] Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

[6] Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind: zu einem Lehrgang oder dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Sie absolvieren daher kein ordentliches Studium. Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.

[7] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen

[8] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Masterstudien hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen und kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Österreich: neue akademische Grade in außerordentlichen Studien BA (CE), BSc (CE), BPr, MA (CE), MSc (CE), MPr

Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind

  • Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG[1]
  • Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG[2]
  • Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
  • Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]

künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.

Bachelorgrade:

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
  • „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.

Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.

Arbeitsaufwand:

Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:

Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Lehrgangsbeitrag:

Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.

Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

  1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Expertenlehrgänge bleiben:

Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:

  • es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
  • die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
  • der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
  • Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
  • Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.

Siehe dazu auch:

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Rund ums Studium:


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002  

[2] Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[3] Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) StF: BGBl. I Nr. 77/2020

[4] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006  

[5] hier sind vor allem das WIFI und das BFI gemeint

Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland (nichtakademische) Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen – in Österreich neue akademischen Grade

Deutschland:

Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung vor.

DQR Niveau 6 erlaubt die nichtakademische Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ (gem. § 53c) und DQR-Stufe 7 den „Master Professional“ (gem. § 53d).

Österreich:

Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sieht eine Neupositionierung der bestehenden „Weiterbildungsmaster“ vor.

So gibt es künftig u.a. folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge:

  • Bachelor of Continuing Education (BCE)
  • Master of Continuing Education (MCE)

Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger (das werden wohl die Kammern: WKO, AK oder deren Bildungseinrichtungen BFI und WIFI sein) werden die akademischen Grade

  • Bachelor Professional (BAP)
  • Master Professional (MAP)

verliehen.

Mehr dazu:

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Fernlehrangebote via VIS Campus:

https://www.youtube.com/watch?v=vwiAw44YbVM&t=44s

Master Professional (D) – Professional MBA (A)

Mir wurde heute eine interessante Frage gestellt.

Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.

Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!

An Ihrer Hochschule Herr Stieger brauche ich für ein MBA-Studium mit 60 ECTS sogar ein abgeschlossenes Bachelorstudium mir 240 ECTS.

Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?


Kurze Antwort:

Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetz und damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird  jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.

Längere Antwort:

Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Deutschland:

Bachelor Professional und Master Professional[2] sind zwei im Jahr 2020 im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes eingeführte Abschlussbezeichnungen.

Im Berufsbildungsgesetz wurde der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt.

Diese höherqualifizierende Berufsbildung umfasst drei Fortbildungsstufen mit jeweils eigenen Bezeichnungen:

Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.

Ein Bachelor Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Bei dem Master Professional handelt es sich ebenfalls um einen Fortbildungsabschluss.

Für diese Abschlussbezeichnung ist eine erfolgreich bestandene Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe erforderlich.

Ein Master Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 7 des DQR. Zu ihm zählt beispielsweise der Betriebswirt (IHK).

Zum Thema auch:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] MBA General Management – kompakt: https://www.allensbach-hochschule.de/master/mba-in-12-monaten/

[2] Sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung aus: https://www.sgd.de/glossar-weiterbildung/bachelor-und-masterprofessional.html

Österreich: Der Titel „Meister/-in“ ist nun eintragungsfähig – wäre „Bachelor Professional“ nicht besser? Was ist mit den weiteren reglementierten Gewerben, den Werkmeistern, den Dipl. Rechtspflegern, ……?

Die Regelung, dass für Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ in der abgekürzten Form nun eintragungsfähig (in offizielle) Dokumente ist, hat das österreichische Parlament getroffen und in der Gewerbeordnung geregelt.

Die Meisterprüfungen an sich werden im § 21 GewO 1994 geregelt.

Der § 94 GewO kennt 75 reglementierte Gewerbe, die erst nach bestandener Befähigungsprüfung ausgeübt werden können.

Eben die 41 Handwerke mit Meisterprüfung und weitere 34 Befähigungsprüfungen, die entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur gestaltet sein müssen und mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 GewO zu entsprechen haben (vgl. § 22 GewO)

Die Chance auch diese weiteren Befähigungsprüfungen gem. § 94 GewO – die kein Handwerk sind  – mit einem eintragungs-fähigen Titel aufzuwerten, hat das Parlament leider nicht genutzt.

Fehlendes Bemühen oder mangelnde Phantasie?

Der Titel: Befähigte/Befähigter ist ja auch lange nicht so griffig wie Meister/Meisterin.

In Deutschland hat man das aus meiner Sicht ohnehin klüger geregelt.

Mit der Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Bachelor-Niveau, z. B. Geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen) und der Abschlussbezeichnung „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Master-Niveau, z. B. Geprüfte Betriebswirte und Geprüfte Technische Betriebswirte).

Unbestritten positiv sind alle diese Bemühungen in Österreich und Deutschland zu sehen, die höherqualifizierende Berufsausbildung damit zu stärken und weiter zu entwickeln.

Wirklich wichtig ist dabei, dass die höherqualifizierende Berufsbildung und die dadurch erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch Fortbildung stetig erweitert wird.

Diese Aufstiegsfortbildungen erfolgen auf dem gleichen Niveau wie ein (Hochschul-)Studium und unterstützen dadurch den beruflichen Aufstieg.

Die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sollen die bewährten Bezeichnungen stärken und betonen, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.

Diese Gleichwertigkeit wird zwar bereits in den jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen DQR und QR abgebildet und dokumentiert, hat sich jedoch in der alltäglichen Wahrnehmung noch nicht wirklich durchgesetzt.

In Österreich eintragungsfähige Titel wie Meister (Mst.) und Meisterin (Mst.in) sind daher ebenso richtig und wichtig, wie die Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland auch.

Der Zusatz „Professional“ gewährleistet dabei die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen und verhindert eine Verwechselung.

Begrüßenswert wären daher auch eintragungsfähige Titel für die reglementierten Gewerbe in Österreich die keine Handwerke sind wenn man sich nicht überhaupt dazu durchringen könnte, einen Weg wie in Deutschland zu gehen, was ich persönlich stark begrüßen würde.

Damit könnten auch hoch qualitative Ausbildungen wie die zum/zur „Diplomrechtspfleger/-in (Dipl.Rpfl.in)“ (derzeit eine Berufsbezeichnung in Österreich) oder zum Werkmeister ganz leicht zuordenbar und eintragungsfähig werden.

Wünschenswert:

Alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise werden als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional eingetragen.

Industriemeister in Deutschland werden den Titel Bachelor Professional zukünftig auch nutzen können – die österreichischen Werkmeister sind den deutschen Industriemeistern gleichgestellt – und somit wäre auch die Vergleichbarkeit Deutschland und Österreich sehr leicht möglich.

Werkmeister – Anerkennung in Deutschland – Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses – Bezeichnung des deutschen Zeugnisses:

Werkmeister für Bauwesen – geprüfter Polier

Werkmeister für Elektrotechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Werkmeister für Kunststofftechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Werkmeister für die Papierindustrie – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung

Werkmeister für Technische Chemie und Umwelttechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie

und könnten so auch sehr rasch international verortet werden:

Industriemeister (IHK)

Betriebswirte (IHK)

Fachwirte/ Fachkaufleute (IHK)

Weil ich schon bei der Wunschliste ans Christkind bin – diese Idee, alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional zu benennen und als solche mit eintragungsfähigen Titeln nach außen sichtbar zu machen, würde auch die Weiterführung der Ausbildung in vertiefende Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge (Mastergrade der Weiterbildung) erleichtern.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen

Aufwertung der Meister in Deutschland und Österreich! Deutschland: Meister sind auch „Bachelor Professional“ Österreich: Meister wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel

Deutschland:

So wie beispielsweise Rechtsanwälte ihre hohe Qualifikation durch die Verwendung der Berufsbezeichnung auf Visitenkarten und im Briefkopf ersichtlich machen, machen das deutsche Meister (Inhabern eines Meisterbriefs einer deutschen Handwerkskammer) auch, in dem sie das von der Handwerkskammer Wiesbaden (seit 2004) markenrechtlich geschützte Kürzel me. als Kurztitel für „Meister im Handwerk“ als Hinweis auf ihre erworbene fachliche Qualifikation vor dem Namen führen

z. B. me. Eva Mustermann, Meisterin im Goldschmiede-Handwerk.

Deutschland ging nun einen Schritt weiter und seit 01. 01. 2020 sind das BBiMoG[1] und mit diesem die dadurch beschlossenen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft getreten.

Die Änderungen des BBiMoG betreffen folgende Gesetze:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG),
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie
  • Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Damit können sich in Deutschland Meister nun zusätzlich Bachelor Professional nennen.

Bereits im Koalitionsvertrag 2018 war vereinbart worden, dass transparente berufliche Fortbildungsstufen zur Stärkung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung (S. 30, Zeilen 1265 – 1266) unmittelbar gesetzlich geregelt werden sollen. Die Bundesregierung hat diese Vereinbarung aufgegriffen und drei Stufen der Fortbildung im Gesetz mit quantitativen und qualitativen Mindestzielen beschrieben.

In den qualitativen Zielen orientierte man sich an den Stufen fünf bis sieben der Festlegungen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) und kennt nun drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung:

  • als erste Fortbildungsstufe den „Geprüften Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (DQR-Stufe 5),
  • als zweite Fortbildungsstufe den „Bachelor Professional“ (DQR-Stufe 6) und
  • als dritte Fortbildungsstufe den „Master Professional“ (DQR-Stufe 7).

Der Meister wird also zum „Bachelor Professional“, geprüfte Betriebswirte (HWK) werden zu „Master Professional“, wobei die bisherigen Berufsbezeichnungen natürlich fortgeführt werden (dürfen).

Österreich

In Österreich folgt man Deutschland meist zeitverzögert und mit Änderungen.

So mit einer Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegel-verordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009 und nun auch mit der im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahme den Meistertitel künftig auch in offizielle Dokumente eingetragen zu können.

Der Titel „Meister“ und „Meisterin“ soll dabei künftig dem Namen vorangestellt und mit „Msr.“ abgekürzt werden können.

Wünschenswert wäre es bei dieser sicher sinnvollen Maßnahme, sich an den deutschen Vorbildern nicht nur zu orientieren sondern sich auch zu synchronisieren, damit könnte durch mehr Einheitlichkeit auch mehr Übersichtlichkeit gewonnen werden.

Haben Sie Rückfragen genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 


[1] Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)