Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung weiterhin die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz an Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden kann, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sah ja vor, dass solche Lehrgänge nur mehr bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden können.
Der zuständige Minister hat nun der Kritik daran Rechnung getragen und wird sich die bisherige Rechtslage diesbezüglich nicht ändern.
Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind
Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]
künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.
Bachelorgrade:
„Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
„Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
„Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
Mastergrade:
„Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
„Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
„Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
„Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
„Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
„Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.
Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.
Arbeitsaufwand:
Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:
Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.
Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.
In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.
Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
Lehrgangsbeitrag:
Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Zulassungsvoraussetzungen:
Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.
Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Expertenlehrgänge bleiben:
Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:
es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.
Das bringt Vorteile bei Bewerbungen und Jobs im In- und Ausland sowie bei internationalen Projekten.
Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG[1] definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfang, das Ausmaß, der Zeitpunkt und die Art der Praxis.
das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie
der Fachbezug,
die Anzahl der Jahre,
das wöchentliche Stundenausmaß und
der Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis.
Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:
Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder
einer HTL-Sonderform (Kolleg, Aufbaulehrgang)[2] oder
Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht, oder
anderer (Nicht-HTL) höherer technischer Bildungsabschluss, der in Inhalt und Niveau mit einem HTL-Abschluss vergleichbar ist (z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen)
UND
Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung oder Reifeprüfung einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule)
mit entsprechendem Praxisnachweis[3] in Kombination mit einer positiv absolvierten Reifeprüfung – folgende Formen der Reifeprüfung werden dabei anerkannt:
Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS)
Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule (z.B. HAK, HLW, HLT)
§ 1. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.
[1] Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017
[2] Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Kolleg absolvieren, schließen Sie dieses mit einer Diplomprüfung ab. In Kombination mit Ihrer zuvor erworbenen Reifeprüfung (die eine Zugangsvoraussetzung für das Kolleg darstellt) entspricht dieser Abschluss dem HTL-Abschluss in der Langform. Als Nachweis für die Ingenieur-Zertifizierung müssen Sie nur das Diplomprüfungszeugnis des von Ihnen besuchten Kollegs mit Ihrem schriftlichen Antrag abgeben, nicht aber Ihr Reifeprüfungszeugnis. Wenn Sie eine Berufsreifeprüfung (BRP) an einer HTL gemacht haben, verfügen Sie nicht über einen HTL-Abschluss. Mit dem BRP-Zeugnis wird Ihnen zwar eine höhere Allgemeinbildung bescheinigt, Sie benötigen aber noch einen höheren technischen Bildungsabschluss, um die formalen Voraussetzungen zum Bildungsabschluss für die Ingenieur-Zertifizierung zu erfüllen.
Fernstudium – online – mit Gutschein – MBAauch ohne Matura – steuerlich absetzbar – auch in Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit – NÖ Bildungsförderung möglich!
Die Experten- und Masterlehrgänge der Weiterbildung werden vom AIM Austrian Institut of Management der Fachhochschule Burgenland auf Grund der Kooperation mit ASAS in Fernlehre angeboten und können zeit- und ortsunabhängig absolviert werden.
Alle diese Lehrangebote sind daher bestens geeignet, sie neben Beruf und Familie zu absolvieren.
Die Lehrgänge eignen sich für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.
Die Studiengebühren sind steuerlich absetzbar.
Man kann sich zu allen Lehrgängen direkt bei der VHS oder bei ASAS anmelden.
Gerne auch online.
Wenn Sie dazu den Gutschein der VHS nutzen oder die VHS bei der online-Anmeldung angeben, sparen Sie sich auf jeden Lehrgang 5 % der Studiengebühren!
und in Kooperationen akademische Lehrgänge der Weiterbildung, Kontakt- und Vollstudien an.
Die Lehrgänge die in Kooperation mit dem AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland angeboten werden, sind durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) geprüft.
Unser Campus, die Lernplattformhttp://campus.aim.ac.at bietet anerkannte, internationale und plattformunabhängige Technologie-Standards in hoher Qualität.
Der fachliche und technische Support gewährleistet ein dem Präsenzstudium vergleichbares Studienniveau bei flexiblerer Zeiteinteilung und zu den für Studierende attraktiven, finanziellen Bedingungen.
Darüber hinaus ist die ASAS ein kompetenter Partner für die Erarbeitung spezifischer Lehrgangsformen für öffentliche und private Auftraggeber.
Alle Fragen und Informationen zum Fernstudium via ASAS, zu Inhalten der Lehrgänge, Vertiefungs-Möglichkeiten, (Muster-)Klausuren, Prüfungen, zur Masterarbeit, zu Anrechnungen … finden Sie hier: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.
Senden Sie Ihre Rechnung, Zahlungs- und Teilnahmebestätigung sowie Ihre Bankverbindung einfach an ubit@wkooe.at
Sie sehen Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und Mitglieder der Berufsgruppe der IT-Dienstleister – mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich – können sich die (berufliche) Weiterbildung von ihrer WKOteil-finanzieren lassen.
Das Land Oberösterreich fördert Weiterbildungsmaßnahmen Erwachsener zum besseren Fortkommen im Beruf und zur besseren persönlichen Qualifizierung.
Wer wird gefördert?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Personen
Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten bzw. erhalten haben und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
Ein-Personen-Unternehmerinnen und Ein-Personen-Unternehmer, Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer mit maximal fünf (VZÄ – Vollzeitäquivalent) Beschäftigten.
Nicht gefördert werden:
Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und bisher keinen Arbeitnehmerstatus hatten
alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktoratsstudium, MBA, MSc etc.)
der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung
Kurskosten unter 100 Euro
Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren.
Was wird gefördert?
Gefördert werden berufsorientierte Weiterbildungen und Umschulungen (bei Umschulungen sind die Bildungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Abschluss beruflich anzuwenden und nachzuweisen).
Kurskosten für Bildungsmaßnahmen
Wie wird gefördert?
Die maximale Gesamtförderhöhe gilt für den Zeitraum 2015 bis 2018.
Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.000 Euro gefördert.
Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 60 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.400 Euro gefördert, dies gilt für Personen
die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger nach der Kinderkarenz, die beim AMS
arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten und mindestens
sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
zur Vorbereitung auf die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz
ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 2.200 Euro brutto beträgt
die zwecks Integration Deutschkurse besuchen (A1, A2, B1 und B2)
die keinen höheren formalen Abschluss als maximal den Pflichtschulabschluss und keine Berufsausbildung haben
Sprachkurse generell bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich
Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren (Ö-Cert) zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist die Absolvierung von 75 % der Bildungsmaßnahme erforderlich.
Abwicklung / Antragstellung
Der Förderantrag ist mittels Formular an die Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme zu richten.
In Kombination mit einem allfälligen Bildungsdarlehen und der steuerlichen Absetzbarkeit wird dadurch berufsbegleitende Bildung leistbar und als Fernstudium auch neben Beruf und Familie machbar.