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Wie wird der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) aus den USA in Deutschland oder Österreich geführt?

Weil ich heute gefragt wurde, wie der us-amerikanische “Doctor of Ministry” in Österreich und Deutschland geführt wird, darf ich auch hier in meinem Blog darauf eingehen.

Der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) wird in Studien vergeben, die Fähigkeiten in anwendungsorientierter Forschung für die Arbeit im Dienste einer Kirche vermitteln.

Führung in Deutschland:

Der Doctor of Ministry aus den USA ist in Deutschland als D.Min mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen.

ANABIN stuft den D.Min. nicht auf D 1 (wissenschaftliches Doktorat) sondern auf A 5 ein:

 A5Abschlusstyp für Studiengänge mit einer typischen Normdauer von mehr als vier Jahren

Der D.Min. darf daher in Deutschland nicht als Ph.D. oder Dr. geführt werden.

Die Führung US-amerikanischer Doktorgrade hat die KMK mit Beschluss vom 15. Mai 2008 neu geregelt. 

Danach können nur Inhaber des Doktorgrades „Doctor of Philosophy“, Abkürzung: „Ph.D.“ von Universitäten der sog. Carnegie-Liste anstelle der in den USA üblichen Abkürzung die Abkürzung: „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.

Die Carnegieliste (Liste 1 und 2: Research Universities – high and very high research activity), ist unter http://classifications.carnegiefoundation.org/lookup_listings/institution.php  abrufbar.

Beispiel: Doktorgrad der Boston University in Massachusetts: Doctor of Philosophy, abgekürzt: Ph.D. oder Dr.

Wissenschaftliche Doktorgrade „Doctor of Philosophy“ aus den USA, die nicht an Universitäten der sog. Carnegie-Liste erworben wurden, sind in der abgekürzten Form als „Ph.D.“ mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen. 

Wer also den D.Min. aus den USA in Deutschland ohne Zusatz der verleihenden Hochschule oder gar als Ph.D. oder Dr. führt, begeht meiner Einschätzung nach, die unbefugte Führung eines akademischen Grades, Titels oder einer Würde und ist gemäß § 132 a Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Haft bedroht. 

Von einer unbefugten Führung ist auszugehen im Falle einer
– Gradführung ohne Berechtigung,
– Gradführung in falscher Form,
– Gradführung ohne erforderlichen Herkunftszusatz,
– Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden, Titeln und Würden zum Verwechseln ähnlich sind.

In Österreich:

Kurze Antwort:

Der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) ist so zu führen, wie er in der Originalurkunde verliehen wurde, eben als DMin oder D.Min., diese Führung ist auch ohne Zusatz- und ohne Herkunftsbezeichnung möglich.

Längere Antwort:

Ausländische akademische Grade können in Österreich nach denselben Regeln wie inländische österreichische akademische Grade[1] geführt werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Führbarkeit eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine Institution, die als Universität oder Hochschule anerkannt ist.

Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.

Die Form, in der ein ausländischer akademischer Grad geführt werden darf, hängt vom Ausbildungsniveau des abgeschlossenen Studiums (Bachelor, Master, Doktor) und von der fachlichen Zuordnung (z.B. Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften) ab.

Beispiele:

Petra Mayer, BA
Boris Vuković, MSc
Peter Schneider, PhD

Mit dem Recht zur Führung der akademischen Grade sind unmittelbar keine weiteren Rechte verbunden, insbesondere keine Berufsrechte.
Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist statt diesem der entsprechende österreichische akademische Grad zu führen.

EU-Regelungen

Die österreichische Regelung ist mit dem EU-Recht konform, vor allem der Berufsqualifikationen-Richtlinie, 2005/36/EG.

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Fragen zum Beitrag, zu Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) und ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet

Dr., PhD, DBA, PhDr. …

PhD oder Dr. ?


[1] Inländische akademische Grade können wie folgt geführt werden:

  • im privaten Verkehr ohne Einschränkung – man kann die Grade also auf Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten und Ähnlichem bedenkenlos anführen.
  • im Verkehr mit Behörden, also die Verwendung in Eingaben jeder Art, vor allem darf man den akademischen Grad in den dafür vorgesehenen Feldern in Formularen anführen.
  • als Ersichtlichmachen in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art, allerdings nur in abgekürzter Form.

Wie ein inländischer akademischer Grad geführt werden darf, ist gesetzlich vorgeschrieben. Diplom- und Doktorgrade sind demnach dem Namen voranzustellen, Bachelor-, Mastergrade und „PhD“ nachzustellen, sofern nicht in Formularen eine andere Abfragestruktur vorgegeben ist. Wobei es alternative Formen des akademischen Grades gibt. So kann die die deutsche bzw. englische oder – wenn vorhanden – auch die lateinische Langfassung sowie die entsprechende Abkürzung des akademischen Grades verwendet werden.

Baden-Württemberg will Regelstudienzeit an Hochschulen verlängern

Foto: © picture alliance/dpa/EUROPA PRESS | Isabel Infantes

Wissenschaftsministerin Theresia Bauer möchte die individuelle Regelstudienzeit in Baden-Württemberg erneut pauschal verlängern. Die Studierenden sollen in der Pandemie keinen zusätzlichen vermeidbaren Härten ausgesetzt werden. Wichtig ist die Entscheidung für alle BAföG-Geförderten.

Da Studieren unter Pandemie-Bedingungen den Studierenden nach wie vor viel abverlangt, möchte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer die individuelle Regelstudienzeit in Baden-Württemberg nochmal pauschal verlängern. „Es ist mir wichtig, dass die Studierenden in dieser für alle belastenden Pandemie keinen zusätzlichen vermeidbaren Härten ausgesetzt werden. Niemand soll sich wegen der Pandemie auch noch finanzielle Sorgen machen müssen. Dies gilt vor allem auch für die Studierenden, die zum aktuellen Wintersemester ihr Studium aufgenommen haben. Mit der Verlängerung geben wir gerade auch für die anstehende Prüfungsphase Planungssicherheit“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer.

Für alle im laufenden Wintersemester immatrikulierten Studierenden in Baden-Württemberg wird das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung die individuelle Regelstudienzeit verlängern. Es ist das vierte Semester in Folge mit dieser Regelung. Wichtig ist die Entscheidung für die BAföG-Geförderten, die durch etwaige Verzögerungen im Studienablauf womöglich den Anspruch auf BAföG verlieren würden.

Länder drängen auf belastbare Zusage des Bundes

Das Ministerium arbeitet bereits an der hierfür notwendigen Verordnung. Parallel dazu werden in der Kultusministerkonferenz die notwendigen Gespräche mit den anderen Ländern und dem Bund geführt. Die Länder drängen auf eine zeitnahe belastbare Zusage des Bundes, dass er – wie auch in den vergangenen drei Semestern – das verlängerte BAföG finanziert.

Die Pandemie hat für die Studierenden einschneidende Auswirkungen, eine längere Studienzeit wird sich deshalb nicht in jedem Fall vermeiden lassen. Dies trifft die Studierenden, die auf BAföG angewiesen sind, besonders hart, wenn sie dadurch die BAföG-relevante Förderungshöchstdauer überschreiten.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ) 

Was passiert mit einem PhD aus Groß-Britannien? Eintragung nach Nostrifizierung?

Eine mir heute gestellte Frage:

Interessantes Video!

Wissen Sie was mit einem PhD aus GB passiert, der nach dem Brexit absolviert wurde? Kann der über eine Nostrifizierung in Ö anerkannt werden?“

Ich versuche es:

Deutschland:

Grundsätzlich gilt nun für Deutschland, dass britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen sind, z.B. „MBA (London School of Economics)“, was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat aber beschlossen, dass für Groß-Britannien eine Ausnahmeregelung gelten könnte, die bereits für Nicht-EU-Staaten wie Australien, Japan oder die USA gilt und wonach der PhD ohne Zusatz und Herkunftsbezeichnung auch weiterhin in in Deutschland geführt werden könnte – auch als „Dr.“ wenn Groß-Britannien seinerseits ähnliche Regelungen vorsieht (Prinzip der Reziprozität).

Ich gehe daher davon aus, dass der PhD aus GB in Deutschland weiterhin ohne Herkunftsbezeichnung geführt und auch in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.

Aber viel wichtiger ist die Frage, ob der PhD seinen „Wert“ verliert, also z.B. die wissenschaftliche Anerkennung oder die Bedeutung im Beruf.

Diese ist leicht zu beantworten: Nein!

Daran ändert der Brexit natürlich gar nichts.

Österreich:

In Österreich können britische akademische Grade auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen. (§ 88 UG und § 6 PassG-DV).

Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.

Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.

Kann – und das war ja die mir an sich gestellte Frage – der akademische Grad PhD auf Grund einer Nostrifizierung weiterhin in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

Kurze Antwort: theoretisch Ja – praktisch Nein

Längere Antwort:

AbsolventInnen von Hochschulstudien außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die einen Beruf ergreifen möchten, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert müssen/können eine Nostrifizierung beantragen.

Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen (in diesem Falle österreichischen) Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums.

Zuständig dafür ist das für Studienangelegenheiten verantwortliche Organ an einer öffentlichen Universität bzw. durch das Kollegium einer Fachhochschule.

Die erfolgreiche Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses führt zur völligen Gleichstellung mit dem entsprechenden, österreichischen Studienabschluss im jeweiligen Fach und zieht somit dieselben Rechtsfolgen nach sich. Antragsteller/innen dürfen dann den entsprechenden, österreichischen, akademischen Grad führen und erhalten somit auch die Berechtigung zur Ausübung jener Berufe, die in Österreich mit dem jeweiligen Studienabschluss verbunden sind.

Wichtig:

Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Hochschule absolvierten Studienabschlusses (akademischen Grades) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

Besteht der Berufszugang also bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere den Anerkennungsrichtlinien innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, ist der Nostrifizierungsantrag nicht zulässig.

Da ein Berufszugang z.B. in der Diätologie oder der klinischen Psychologie auf Grundlage eines Bachelor- und/oder Masterstudiums (oft gekoppelt mit Berufserfahrung und auch weiteren Prüfungen, z.B. als Zivilingenieur) – und nicht auf Grund einer Promotion – erfolgt, auch FH-Professor/-in  kann man auf Grund eines britischen PhD’s werden, sehe ich kaum Chancen an einer Universität (und nur an Universitäten kann die Nostrifizierung eines Doktorgrades erfolgen) erfolgreich den Antrag auf Nostrifizierung stellen zu können.

Siehe auch:

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Rund um’s Studium:

Fast-track-Promotion: die Promotionsmöglichkeit direkt nach dem Bachelorabschluss

Österreich:

Das österreichische Studienrecht (Universitätsgesetz 2002UG[1]) sieht im § 64 (Allgemeine Universitätsreife)[2] für das jeweilige Rektorat einer Universität die Möglichkeit vor, Absolventen/-innen eines Bachelorstudiums direkt zum Doktoratsstudium zuzulassen, wenn das Bachelorstudium

  • innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und
  • mit besonderem Studienerfolg

abgeschlossen wurde.

Das UG[3] definiert den „besonderen Studienerfolg“ nicht und bietet dies den Rektoraten eine gewisse Autonomie.

Das bedeutet, dass man sich im Einzelfall direkt an der jeweiligen Universität informieren muss.

Deutschland:

Ganz ähnlich sieht es in Deutschland aus, wo die Kultusministerkonferenz (KMK) bereits im Jahr 2000 beschlossen hat, dass besonders qualifizierte Absolventen/innen direkt nach dem Bachelor in ein Promotionsverfahren aufgenommen werden können.

Die dafür nötige Eignungsfeststellungsprüfung wird dabei – wie in Österreich – von der jeweiligen Universität oder promotionsberechtigten Hochschule selbst festgelegt.

Von den jeweils deutlich mehr als 100.000 Promotionsstudierenden Deutschlands sind es allerdings nie mehr als 1.000 bis 1.500, die das Masterstudium überspringen konnten.

Auch in anderen Ländern, vorzugsweise den USA, gibt es die Möglichkeit einer Fast-track-Promotion, immer mit besonderen Anforderungen an erbrachte Studienleistungen verbunden und bei ausländischen Abschlüssen oft zusätzlich auch vom Studienfach und dem Ranking der Universität abhängig.

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Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD):


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] § 64 Abs. (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Abs. (5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

[3] § 72. UG

 (1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.

(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Doktor ist nicht gleich Doktor: PhD, Dr., DBA, PhDr. ….?

Das österreichische Universitätsgesetz 2002[1] regelt im § 54 (4):

Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.

Im § 51. (2) Ziffer 12.:

Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Im § 51. (2) Ziffer 14.:

Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.

Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den

  • Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
  • Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.

Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:

§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

„PhDr.“ („doktor filozofie“)

In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:

„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)

„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), 

die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,

oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).

Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.

Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.

Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.

Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.

DBA – „Doctor of Business Administration“

Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.

Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.

Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.

Deutschland:

In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.

Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.“

Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].

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Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD)


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] aber auch andere Länder kennen den DBA, insbesondere auch nach Berufsdoktoraten

[3] https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/pass-ausweis-melderecht/2012/self/newsletter_oktober_2012_1518722312000.pdf  

[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.

Österreich: Studieren auch ohne Matura? Ja! Warum nicht gleich in einem Fernstudium einer deutschen Hochschule?

Österreich:

Neben der klassischen Matura an einer AHS oder BHS berechtigen in Österreich auch die

zu einem Studium an einer Universität[3], Fachhochschule[4] oder einer Pädagogischen Hochschule[5].

Berufsreifeprüfung:

Voraussetzung dafür, die Berufsreifeprüfung ablegen zu können ist die Absolvierung einer beruflichen Erstausbildung (z.B. Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege). Bevor Prüfungen absolviert werden können, ist ein Zulassungsansuchen an einer öffentlichen höheren Schule einzubringen. 

Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich). Die Prüfung im Fachbereich bezieht sich immer auf die berufliche Erstausbildung.

Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen (Erwachsenenbildungsinstitutionen, Schulen für Berufstätige, Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) erfolgen. Werden Vorbereitungslehrgänge an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besucht, so können bis zu drei Prüfungen dort abgelegt werden. Eine Prüfung muss jedenfalls an einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden.

Seit April 2017 gilt im Bereich Berufsreifeprüfung die standardisierte Reife- und Diplomprüfung.

Studienberechtigungsprüfung

Die Voraussetzungen sind das Mindestalter von 20 Jahren, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedstaates, der Nachweis von einer zu dem angestrebten Studium passenden beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung

Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht nur Zugang zu der Ausbildungsform, für welche die Studienberechtigungsprüfung speziell abgelegt wurde. Das Wechseln des Studiums ist nur eingeschränkt möglich. Bei Studien mit Aufnahmeverfahren ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung noch keine Garantie für die Aufnahme in das gewählte Studium. Die Studienberechtigungsprüfung alleine bietet in der Regel keine unmittelbaren beruflichen Aufstiegschancen.

Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus 5 Prüfungen, die vom jeweiligen Rektorat der gewählten Bildungsstätte festgelegt werden. Inhaltlich richten sich die Prüfungen nach dem angestrebten Studium. Seit 01.10.2010 liegt die Autonomie für die Studienberechtigungsprüfung bei den Hochschulen, die die Studienberechtigungsprüfung sehr unterschiedlich handhaben. Für genaue Informationen ist es daher nötig, sich direkt zu erkundigen.

Die Prüfungsvorbereitung erfolgt im Selbststudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen, mindestens eine Prüfung muss an der angestrebten Bildungseinrichtung abgelegt werden.

Einschlägige berufliche Qualifikation:

Das Studium an einer Fachhochschule ist auch ohne Matura möglich.

Das FHStG regelt ganz eindeutig:

§ 4 (4) „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.“

Eine abgelegte Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe oder die Meisterprüfung für Handwerke schafft in Österreich den Hochschulzugang.

Deutschland:

Auch Deutschland kennt den direkten Hochschulzugang für beruflich besonders Qualifizierte!

Studienbewerber(innen) mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss können ohne besondere Prüfungen oder Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium beginnen.

Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen sind im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt.[6]

Laut den Rahmenvorgaben der KMK sind folgende hochqualifizierte Bildungsabschlüsse der allgemeinen Hochschulreife gleichzustellen:

  • Meister(innen) im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO);
  • Inhaber(innen) von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst);
  • Inhaber(innen) von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarungen über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte:

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Studium nach einer bestandenen „Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte“  aufzunehmen.

Beruflich Qualifizierte können eine Eignungsprüfung ablegen und so auch ohne Abitur oder FH-Reife zu einem Studium zugelassen werden.

Voraussetzung für ein BWL-Studium sind eine kaufmännische Ausbildung und drei Jahre Berufserfahrung.

So z.B. auch an der Allensbach Hochschule. An dieser Hochschule werden die Bachelor- und Masterstudien im Fernstudium angeboten und können dadurch zeit- und ortsunabhängig absolviert werden.

Für Studierende aus Österreich bietet das die Möglichkeit auch ohne Matura im Fernstudium ein BWL-Studium in Deutschland zu absolvieren.

Derzeit ist der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

Weitere BLOG-Beiträge zu den angesprochenen Themen:

Rückfragen zur Eignungsprüfung für Beruflich Qualifizierte, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule  in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Vienna International Studies:

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[1] Das Absolvieren einer Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich. 

[2] Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht den Zugang zu einem bestimmten Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium, zu einem bestimmten Kolleg oder einer Pädagogischen Hochschule.

[3] § 63, 64 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[4] § 4 (5), § 5 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[5] § 52 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005HG)

[6] Seit 2009, Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Da die UNIBIT Universität für Bibliothekswissenschaft und Informations-technologien, Sofia, einige Promotionsstudien in Österreich als grenzüberschreitende Studienangebote bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) gemeldet hat und ich in diesen Programmen Studierende begleiten und betreuen darf, möchte ich die immer wieder gestellte Frage nach der Führbarkeit eines dadurch erworbenen PhD– oder Doktorgrades auch hier in meinem blog beantworten:

Führbarkeit des akademischen Grades:

in Deutschland auf Grund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

In Österreich auf Grund des § 88 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

Führung akademischer Grade 

§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

 

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

 

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

Führung bulgarischer Doktorate in Deutschland und Österreich?

Bulgarien kennt keine „kleinen“ Doktorate (PhDr.) wie es sie beispielsweise noch in der Slowakei gibt.

Bei den bulgarischen Promotionsprogrammen handelt sich ausschließlich um wissenschaftliche Doktorate auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation (PhD oder Dr.) und wird der bulgarische PhD/Dr in allen deutschen Bundesländern und Österreich als als Dr. geführt:

Deutschland:

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

 

Rechtslage in Österreich:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) normiert zur Führung akademischer Grade:

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Wird also in der Verleihungsurkunde ein Dr. verliehen, wird er als solcher auch in Österreich geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen.

 

Rückfragen:

Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online