Schlagwort-Archive: Studienberechtigungsprüfung

Österreich: Studieren auch ohne Matura? Ja! Warum nicht gleich in einem Fernstudium einer deutschen Hochschule?

Österreich:

Neben der klassischen Matura an einer AHS oder BHS berechtigen in Österreich auch die

zu einem Studium an einer Universität[3], Fachhochschule[4] oder einer Pädagogischen Hochschule[5].

Berufsreifeprüfung:

Voraussetzung dafür, die Berufsreifeprüfung ablegen zu können ist die Absolvierung einer beruflichen Erstausbildung (z.B. Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege). Bevor Prüfungen absolviert werden können, ist ein Zulassungsansuchen an einer öffentlichen höheren Schule einzubringen. 

Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich). Die Prüfung im Fachbereich bezieht sich immer auf die berufliche Erstausbildung.

Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen (Erwachsenenbildungsinstitutionen, Schulen für Berufstätige, Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) erfolgen. Werden Vorbereitungslehrgänge an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung besucht, so können bis zu drei Prüfungen dort abgelegt werden. Eine Prüfung muss jedenfalls an einer öffentlichen höheren Schule abgelegt werden.

Seit April 2017 gilt im Bereich Berufsreifeprüfung die standardisierte Reife- und Diplomprüfung.

Studienberechtigungsprüfung

Die Voraussetzungen sind das Mindestalter von 20 Jahren, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedstaates, der Nachweis von einer zu dem angestrebten Studium passenden beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung

Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht nur Zugang zu der Ausbildungsform, für welche die Studienberechtigungsprüfung speziell abgelegt wurde. Das Wechseln des Studiums ist nur eingeschränkt möglich. Bei Studien mit Aufnahmeverfahren ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung noch keine Garantie für die Aufnahme in das gewählte Studium. Die Studienberechtigungsprüfung alleine bietet in der Regel keine unmittelbaren beruflichen Aufstiegschancen.

Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus 5 Prüfungen, die vom jeweiligen Rektorat der gewählten Bildungsstätte festgelegt werden. Inhaltlich richten sich die Prüfungen nach dem angestrebten Studium. Seit 01.10.2010 liegt die Autonomie für die Studienberechtigungsprüfung bei den Hochschulen, die die Studienberechtigungsprüfung sehr unterschiedlich handhaben. Für genaue Informationen ist es daher nötig, sich direkt zu erkundigen.

Die Prüfungsvorbereitung erfolgt im Selbststudium oder im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen, mindestens eine Prüfung muss an der angestrebten Bildungseinrichtung abgelegt werden.

Einschlägige berufliche Qualifikation:

Das Studium an einer Fachhochschule ist auch ohne Matura möglich.

Das FHStG regelt ganz eindeutig:

§ 4 (4) „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.“

Eine abgelegte Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe oder die Meisterprüfung für Handwerke schafft in Österreich den Hochschulzugang.

Deutschland:

Auch Deutschland kennt den direkten Hochschulzugang für beruflich besonders Qualifizierte!

Studienbewerber(innen) mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss können ohne besondere Prüfungen oder Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium beginnen.

Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen sind im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt.[6]

Laut den Rahmenvorgaben der KMK sind folgende hochqualifizierte Bildungsabschlüsse der allgemeinen Hochschulreife gleichzustellen:

  • Meister(innen) im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO);
  • Inhaber(innen) von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst);
  • Inhaber(innen) von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarungen über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung;
  • Inhaber(innen) vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte:

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Studium nach einer bestandenen „Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte“  aufzunehmen.

Beruflich Qualifizierte können eine Eignungsprüfung ablegen und so auch ohne Abitur oder FH-Reife zu einem Studium zugelassen werden.

Voraussetzung für ein BWL-Studium sind eine kaufmännische Ausbildung und drei Jahre Berufserfahrung.

So z.B. auch an der Allensbach Hochschule. An dieser Hochschule werden die Bachelor- und Masterstudien im Fernstudium angeboten und können dadurch zeit- und ortsunabhängig absolviert werden.

Für Studierende aus Österreich bietet das die Möglichkeit auch ohne Matura im Fernstudium ein BWL-Studium in Deutschland zu absolvieren.

Derzeit ist der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

Weitere BLOG-Beiträge zu den angesprochenen Themen:

Rückfragen zur Eignungsprüfung für Beruflich Qualifizierte, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule  in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Vienna International Studies:

https://www.youtube.com/watch?v=el4qYwL4RLo&list=UU45ic2jjbdXdVHfST0UQVoQ


[1] Das Absolvieren einer Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich. 

[2] Die Studienberechtigungsprüfung ermöglicht den Zugang zu einem bestimmten Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium, zu einem bestimmten Kolleg oder einer Pädagogischen Hochschule.

[3] § 63, 64 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[4] § 4 (5), § 5 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[5] § 52 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005HG)

[6] Seit 2009, Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)

Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ auch für Absolventen bestimmter Meister- bzw. Befähigungsprüfungen

Die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ist eine in der österreichischen Wirtschaft anerkannte und geschätzte Qualifikation.

Durch die Zuordnung zum Level 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens ist das mit dieser Qualifikation verbundene Kompetenzniveau europaweit vergleichbar.

Das bringt Vorteile bei Bewerbungen und Jobs im In- und Ausland sowie bei internationalen Projekten. 

Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG[1] definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfang, das Ausmaß, der Zeitpunkt und die Art der Praxis

Dazu ist im IngG u.a. festgelegt: 

Berufliche Qualifikation, die in fachlicher Hinsicht mit den Inhalten eines HTL-Abschlusses vergleichbar ist z.B.   Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen  

Zu den formalen Voraussetzungen zählen konkret

  • das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie
  • der Fachbezug,
  • die Anzahl der Jahre,
  • das wöchentliche Stundenausmaß und
  • der Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis.

Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:

  • Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder
  • einer HTL-Sonderform (Kolleg, Aufbaulehrgang)[2] oder
  • Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht, oder
  • anderer (Nicht-HTL) höherer technischer Bildungsabschluss, der in Inhalt und Niveau mit einem HTL-Abschluss vergleichbar ist (z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen)

UND

  • Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung oder Reifeprüfung einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule)

Sohin können auch AbsolventInnen

mit entsprechendem Praxisnachweis[3] in Kombination mit einer positiv absolvierten Reifeprüfung – folgende Formen der Reifeprüfung werden dabei anerkannt:

um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ansuchen.

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

„Ingenieurin“ und „Ingenieur“

§ 1. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.


[1] Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017

[2] Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Kolleg absolvieren, schließen Sie dieses mit einer Diplomprüfung ab. In Kombination mit Ihrer zuvor erworbenen Reifeprüfung (die eine Zugangsvoraussetzung für das Kolleg darstellt) entspricht dieser Abschluss dem HTL-Abschluss in der Langform. Als Nachweis für die Ingenieur-Zertifizierung müssen Sie nur das Diplomprüfungszeugnis des von Ihnen besuchten Kollegs mit Ihrem schriftlichen Antrag abgeben, nicht aber Ihr Reifeprüfungszeugnis. Wenn Sie eine Berufsreifeprüfung (BRP) an einer HTL gemacht haben, verfügen Sie nicht über einen HTL-Abschluss. Mit dem BRP-Zeugnis wird Ihnen zwar eine höhere Allgemeinbildung bescheinigt, Sie benötigen aber noch einen höheren technischen Bildungsabschluss, um die formalen Voraussetzungen zum Bildungsabschluss für die Ingenieur-Zertifizierung zu erfüllen.

[3] sechsjährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis

Werkmeister – eine chancenreiche Qualifikation – 10 gute Gründe für die Werkmeisterausbildung:

10 gute Gründer für die Werkmeisterausbildung:

  1. Der Abschluss einer Werkmeisterschule ersetzt unter anderem die Lehrlingsausbilderprüfung,
  2. das Modul „Fachbereich“ der Berufsreifeprüfung und
  3. befähigt gemeinsam mit der Unternehmerprüfung nach zwei- bis vierjähriger fachlicher Tätigkeit zur Ausübung eines Gewerbes,
  4. die Berechtigung zum Einstieg in das 3. Semester der HTBL für Berufstätige der jeweiligen Fachrichtung,
  5. erfüllt die Zugangsvoraussetzung (Studienberechtigungsprüfung) zur Pädagogischen Hochschule im Bereich Berufsschulpädagogik.
  6. Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben, seit 2008 dem Industriemeister in Deutschland gleichgestellt. Werkmeister haben die Qualifikation für Meistertätigkeiten im Betrieb, in der technischen Administration und derQualitätssicherung. Angestellte Werkmeister in der Industrie und dem öffentlichen Dienst sind in ihrer Verwendungsgruppe dem Techniker mit Fachschulabschluss gleichgestellt.
  7. Der Meisterbrief wird innerhalb der EU anerkannt. Dies wird in der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, bei der der Meisterbrief in Deutschland im Januar 2012 (in Österreich September 2018) im Rahmen der Erstellung des Europäischen Qualifikationrahmens (EQR) auf die Stufe 6 von 8 eingeordnet wurde. Damit steht der Meisterabschluss mit dem Bachelor (B.Eng., B.Sc.) sowie dem Staatlich geprüften Techniker auf der gleichen Stufe.
  8. Personen mit einem Werkmeisterabschluss können nach dem am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen neuen Ingenieurgesetz (IngG 2017) nach sechs Jahren einschlägiger Berufspraxis die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur beantragen, wenn sie die Hochschulreife (Matura oder gleichgestellter Abschluss) nachweisen können.
  9. Außerdem die direkte Zulassung zu Masterlehrgängen in der Weiterbildung z.B. zum MBA der ASAS (als Fernstudienprogramme des AIM der FH Burgenland angeboten) und
  10. direkte Zulassung zu Bachelorstudien in Deutschland, z.B. an der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, die ein BWL-Bachelorstudium in Fernlehre anbietet.

Werkmeister werden in Österreich an öffentlichen Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (nach gesetzlichen Lehrplänen) ausgebildet und dauert die Ausbildung im Allgemeinen vier Semester.

Die Werkmeisterschulen für Berufstätige sind gemäß Schulorganisationsgesetz Sonderformen von technischen und gewerblichen Fachschulen.

Als Schulen im nicht-universitären Tertitärbereich sind sie auf dem Level ISCED 5B eingestuft.

Aufnahmevoraussetzung in eine Werkmeisterschule für Berufstätige ist ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder der Abschluss einer einschlägigen Fachschule.

Die meisten Werkmeisterschulen in Österreich werden von den Berufsförderungsinstituten (BFI) und von den Wirtschaftsförderungsinstituten (WIFI) als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht geführt.

Über den engen Industriesektor hinaus werden dort auch Meisterabschlüsse für die Sektoren Bau- und Immobilienwirtschaft, Ingenieurbüros, Kosmetik, Speditionen und Transportagenturen und Versicherungsmakler angeboten.

Werkmeister sind qualifizierte Führungskräfte für verschiedene Gewerbe und Industrien.

Um Werkmeister/in zu werden, muss man, wie schon ausgeführt,  eine Werkmeisterschule besuchen.

Die gibt es für verschiedene technische Berufe: Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Bauwesen, Bio- und Lebensmitteltechnologie, Schweißen und einige mehr.

In zwei Schuljahren (bzw. 4 Semestern) bereiten sich Fachkräfte, die bereits eine Lehre absolviert haben, auf die Werkmeisterprüfung vor.

Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt mit Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben.

Einen Unterschied zur Meisterprüfung gibt es jedoch: Werkmeister müssen nicht eine große Prüfung ablegen.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies: