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Eight graduates holding certificates beneath a German 2024 certificate ceremony banner

„Bachelor des Handels“? Was die neuen HBB-Qualifikationen im Einzelhandel wirklich abbilden und warum Österreich bei den Bezeichnungen das Rad nicht neu erfinden müsste

Ab Jänner 2027 gibt es im stationären Einzelhandel einen durchgehenden Karriereweg vom Lehrabschluss bis auf jenes Niveau, auf dem im akademischen System das Masterstudium angesiedelt ist.

Die Wirtschaftskammer hat dazu am 17. August 2026 eine ausführliche Information veröffentlicht; die drei zugehörigen Validierungs- und Prüfungsverordnungen wurden am 12. August 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht.

Die Tageszeitung „Die Presse“ hat daraus heute (Die Presse, 20. August 2026, S 15) den „Bachelor des Handels“ gemacht.

Das Vorhaben der WKO verdient wirklich Anerkennung, aber gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Bezeichnungen, denn hier zeichnet sich eine Entwicklung ab, die wir aus der akademischen Weiterbildung kennen und teuer bezahlt haben.

Was tatsächlich verordnet wurde:

Einen „Bachelor des Handels“ gibt es nicht!

Das Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, kundgemacht am 28. Februar 2024 und in Kraft seit 1. Mai 2024, legt die Abschlussbezeichnungen in § 5 abschließend fest:

NQR-NiveauAbschlussbezeichnungenglisch
5Höhere Berufsqualifikation (HBQ)Extended Professional Qualification
6Fachdiplom (FD)Professional Certificate
7Höheres Fachdiplom (HFD)Advanced Professional Certificate

Das Gesetz fügt hinzu: „jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation„.

Nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz dürfen Absolventinnen und Absolventen die Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr führen; § 17 stellt die unberechtigte Verleihung, Vermittlung oder Führung einer Abschlussbezeichnung oder einer ihr ähnlichen Bezeichnung unter Verwaltungsstrafe bis zu 15 000 Euro.

Die drei Handelsqualifikationen fügen sich exakt in dieses Schema.

Die erste Verordnung trägt den Titel „Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation ‚Sales Expert in Retail'“ und ergeht auf Grund des § 3 HBB-Gesetz mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Sie tritt nach ihrem § 12 am 1. Jänner 2027 in Kraft. Analog dazu bestehen das Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ (NQR 6) und das Höhere Fachdiplom „Sales Manager in Retail“ (NQR 7).

Rechtlich korrekt lauten die Abschlüsse daher:

  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) „Sales Expert in Retail“ – NQR 5, Zielgruppe Abteilungsleitung
  • Fachdiplom (FD) „Sales Professional in Retail“ – NQR 6, Zielgruppe Filialleitung
  • Höheres Fachdiplom (HFD) „Sales Manager in Retail“ – NQR 7, Zielgruppe Leitung einer Verkaufsregion

Bemerkenswert ist die Durchlässigkeit der Zulassung.

Für jede Stufe sehen die Verordnungen drei Varianten vor: den Aufstieg über die jeweils darunterliegende HBB-Qualifikation samt einschlägiger Leitungspraxis, den Quereinstieg über einen qualifikationsbezogenen Abschluss ab NQR 4 mit längerer Praxis und schließlich den Zugang über bloße Praxistätigkeit.

Für die HBQ genügt in der dritten Variante eine mindestens fünfjährige handelsspezifische Praxistätigkeit.

Die Prüfungen werden an den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern abgelegt, die Prüfungstaxe ist mit 750 Euro je Antritt gedeckelt und wird jährlich indexiert.

Wo der Wildwuchs (Titelsalat) entsteht:

Die Verordnungen machen es richtig: Die Stufenbezeichnung steht im Titel, die Fachergänzung folgt in Anführungszeichen. Das Problem entsteht eine Ebene darunter, in der Kommunikation.

Schon die Übersichtstabelle der Wirtschaftskammer führt

  • „Sales Expert in Retail“,
  • „Sales Professional in Retail“ und
  • „Sales Manager in Retail“

in der Zeile „Bezeichnung“; die Stufe erscheint in der Kopfzeile.

Wer die Tabelle liest, nimmt die Fachergänzung als den Namen des Abschlusses mit. Die Presse verkürzt dann konsequenterweise weiter, eben zum „Bachelor“.

Der gesetzlich geschützte Teil der Bezeichnung, jener also, der die Niveauinformation trägt, fällt in der öffentlichen Wahrnehmung einfach weg.

Gravierender ist für mich ein zweite Punkt: Die drei gewählten Fachergänzungen sind selbst Rangbezeichnungen.

Expert, Professional und Manager werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Stufenmarker verstanden.

Im Handel steht „Professional“ für NQR 6. Nichts hindert die nächste Branche daran, „Professional“ für NQR 5 zu verwenden und „Expert“ für NQR 7.

Sobald ein Dutzend Fachverbände eigene Ergänzungen entwickelt haben, das ist das erklärte Ziel des HBB-Gesetzes, ist die Vergleichbarkeit dahin.

Nicht trotz, sondern wegen der freien Wortwahl!

Das haben wir bereits erleben dürfen: in der akademischen Weiterbildung führte die Bezeichnungsfreiheit zu einem Nebeneinander von LL.M., MA, MA ECED, MA Gastrosophy, M.A.I.S., MAS, Mastère, MBA, MBF, MBL, MCF, MDes, MDSc, MME, M.Ed., MEM, Meng., M.E.S., MFA, MFP, MFSc., MHE, MHPE, MIB, MLL, MLS, MoHE, MPA, MPC, MPH, MPOS, MPSt, MSc, MScTox, MSD, MSE, MSphT, MTD, MTox, MMedScAA, MMH, PLL.M., PMBA, PMM, PMML, PM.ME, PMPB, PMPH, PMSc und weiteren Graden, deren Niveau, Umfang und Zugangsvoraussetzungen für Außenstehende und häufig auch für Personalabteilungen nicht mehr unterscheidbar waren.

Der Gesetzgeber hat Jahre gebraucht, um hier „aufzuräumen“.

Es wäre mehr als nur bemerkenswert, dieselbe Entwicklung in der beruflichen Bildung noch einmal zuzulassen.

Zwei Aussagen, die einer Präzisierung bedürfen:

Die Wirtschaftskammer schreibt, die NQR-Stufen 6 und 7 entsprächen dem Bachelor- und dem Master-Niveau in der akademischen Bildung; eine Grafik des ibw ist mit „HBB-Qualifikationen sind akademischen Abschlüssen formal gleichgestellt“ untertitelt. Unter den Vorteilen für Beschäftigte findet sich: „Die HBB-Qualifikationen sind europaweit anerkannt.“

Beides ist gut gemeint, geht aber zu weit.

Die Zuordnung zu einer NQR-Stufe ist eine Niveauzuordnung, keine Gleichstellung!

Sie bedeutet, dass Lernergebnisse denselben Deskriptoren entsprechen, nicht, dass an dieselben Rechtsfolgen angeknüpft wird.

Ein Höheres Fachdiplom ist kein akademischer Grad, es begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Doktoratsstudium und es darf nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz nur im privaten und geschäftlichen Verkehr geführt werden. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden nach dem Muster des § 88 UG ist gerade nicht vorgesehen.

Auch die „europaweite Anerkennung“ gibt es so nicht.

Der Europäische Qualifikationsrahmen schafft Transparenz und Vergleichbarkeit, er ist kein Anerkennungsinstrument.

Über die Anerkennung entscheiden nach wie vor die jeweiligen nationalen Stellen und, bei reglementierten Berufen, die Berufsanerkennungsrichtlinie.

Wer Zweifel hat, ob diese Unterscheidung praktisch relevant ist, sehe sich die Prüfungsanforderungen an: Der schriftliche Prüfungsteil zur HBQ dauert 30 Minuten, der mündliche 50 Minuten; bestanden hat, wer 60 Prozent der Gesamtpunkte erreicht.

Das ist für ein Validierungsverfahren, das vorhandene berufliche Kompetenzen feststellt und nicht Kursinhalte abprüft, durchaus sachgerecht. Die Verordnung definiert dafür 18 detaillierte Lernergebnisse. Wer aber „Bachelor“ hört und „formal gleichgestellt“ liest, wird Aufwände vergleichen, die nicht vergleichbar sind.

Genau davor sollte eine seriöse Kommunikation die HBB schützen, statt sie diesem Vergleich auszusetzen.

Zudem ist das Rad bereits erfunden: §§ 53, 53a (deutsches) BBiG:

Deutschland hat die Bezeichnungsfrage bereits gut gelöst.

§ 53 des Berufsbildungsgesetzes ermächtigt zum Erlass von Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung, § 53a BBiG legt die Stufen dazu fest:

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  1. als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (EQR Niveau V)
  2. als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (EQR Niveau VI) und
  3. als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (EQR Niveau VII).

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

Zwei Elemente sind für mich hier entscheidend:

Zum einen ist in Deutschland die Stufe selbst die Bezeichnung, die Fachrichtung wird angehängt: „Bachelor Professional im Handel“, nicht „Sales Professional in Retail“.

Damit steht das Niveau vorne und lässt sich nicht weglassen, ohne die Bezeichnung zu zerstören.

Zum anderen enthält § 53a Abs. 2 BBiG ein Hinführungsgebot: Wer eine erste Stufe einrichtet, soll sie so anlegen, dass sie in die zweite mündet. Der Handel erfüllt das freiwillig: die Variante 1 des Fachdiploms baut ausdrücklich auf der HBQ auf. Eine gesetzliche Verankerung würde sicherstellen, dass die nächste Branche es ebenso hält.

Hinzu kommt die internationale Lesbarkeit. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ transportiert in Deutschland die Niveaugleichheit, ohne einen akademischen Grad zu behaupten. In Deutschland handelt es sich ausdrücklich nicht um akademische Grade.

Siehe dazu auch:

Die österreichische englische Fassung leistet das Gegenteil. Die englischsprachige Bezeichnung „Professional Certificate“ für eine auf NQR VI angesiedelte Kompetenz, signalisiert im angloamerikanischen Sprachraum eine Qualifikation deutlich unterhalb dieses Degree-Niveaus. Diese würde vergleichsweise eher auf einen WIFI- oder BFI-Zertifikatslehrgang hindeuten.

Eine Bezeichnung, die das eigene Niveau nach unten missverständlich macht, arbeitet eigentlich gegen den Zweck des Gesetzes und erklärt auch zugleich, warum die mediale Kommunikation zum Wort „Bachelor“ greift: weil eben das gesetzliche Wort nichts sagt.

Was könnte bzw. sollte man nun tun?

Es braucht m.E.n. keine Neukonzeption, sondern lediglich drei überschaubare Eingriffe:

  1. Eine verpflichtende Mitführung des Stufenmarkers. Die Fachergänzung darf nur gemeinsam mit der Abschlussbezeichnung geführt und beworben werden, im Verkehr ebenso wie in der Bewerbung der Qualifikation. Die Verordnungen zeigen, wie es aussieht; § 5 HBB-Gesetz sollte es allgemein anordnen und § 17 es durchsetzbar machen.
  2. Eine Normierung der Fachergänzungen. Die Ergänzung bezeichnet das Fachgebiet, nicht den Rang. Wörter mit Stufensignalwirkung wie „Expert“, „Professional“, „Senior“, „Manager“, „Master“, wären auszuschließen, die Ergänzung in deutscher Sprache zu führen, eine englische Fassung wäre zulässig und auch wünschenswert.
  3. Ein Hinführungsgebot nach dem Vorbild des § 53a Abs. 2 BBiG. Die Qualifikationen auf NQR 5 wären so zu entwickeln, dass sie auf NQR 6 hinführen.

Ob man darüber hinaus die Stufenbezeichnungen selbst an das deutsche Modell angleicht, ist eine politische Entscheidung. Meiner Meinung nach ein kluge, denn für den gemeinsamen Arbeitsmarkt und die Verständlichkeit gegenüber deutschen Arbeitgebern spräche einiges.

Gute Gegenargumente fairerweise auch noch zum Schluss:

Für die österreichische Lösung gibt es zwei auch für mich nachvollziehbare Gründe.

  1. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ an Stelle der Bezeichnung „Fachdiplom“ geht nicht, weil der „Bachelor Professional“ ein österreichischer akademischer Grad ist (was ich immer schon mit Hinblick auf Deutschland kritisiert habe).
  2. Gegen eine Reglementierung der Fachergänzungen lässt sich einwenden, dass die Branchen ihre Berufsbilder am besten kennen und Bezeichnungen brauchen, die am Arbeitsmarkt verstanden werden. „Sales Manager“ ist im Handel eine eingeführte Funktionsbezeichnung, „Fachdiplom Handel“ wäre es nicht. Für die formale Vergleichbarkeit sorgt dann die NQR-Zuordnung; wer sie kennt, ist informiert.

Mein kurzes Fazit:

Der Handel leistet mit der Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel wirklich Pionierarbeit und er tut es auch gut begründet und sehr sorgfältig. Die Verordnungen sind detailliert, die Zulassungswege durchlässig, die Lernergebnisse konkret.

Dass ausgerechnet jene Branche vorangeht, die als einzige über keine Meisterprüfung verfügt und deren HBB-Prüfungen nun an den Meisterprüfungsstellen abgelegt werden, hat seine eigene und gute Logik.

Gerade weil das Modell Erfolg haben soll, sollte jetzt und nicht in zehn Jahren geklärt werden, wie die Abschlüsse heißen und wie über sie gesprochen wird.

Deutschland hat mit §§ 53, 53a BBiG eine schlanke, funktionierende Lösung vorgelegt.

Man müsste sie nicht kopieren, aber man braucht schon sehr gute Gründe, um so einfach an ihr vorbeizugehen.

Quellen:

  • Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, insbesondere §§ 3, 5 und 17
  • Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation „Sales Expert in Retail“ (Sales Expert-Validierungs- und Prüfungsverordnung), kundgemacht im RIS am 12. August 2026, in Kraft ab 1. Jänner 2027 — ebenso die Verordnungen zum Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ und zum Höheren Fachdiplom „Sales Manager in Retail“
  • WKO, Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel, Stand 17. August 2026: https://www.wko.at/handel/hoehere-berufsbildung-im-stationaeren-einzelhandel
  • Berufsbildungsgesetz (Deutschland), §§ 53 und 53a
  • Universitätsgesetz 2002, §§ 88 und 116

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Österreich: Der Bachelor (CE) ein Konstruktionsfehler, der Bachelor Professional das gelungenes Gegenstück

Versuch einer Zwischenbilanz zur Reform der hochschulischen Weiterbildung in Österreich

Mit 1. Oktober 2023 trat das sogenannte Hochschullegistikpaket in Kraft, mit dem ein umfassendes Reformpaket umgesetzt wurde.

Ziel war die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die hochschulische Weiterbildung – egal, ob sie von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, privaten oder öffentlichen Hochschulen oder Privatuniversitäten angeboten wird. 

Die Weiterbildung wurde dabei in die Bologna-Architektur eingegliedert, die Rahmenbedingungen wurden für alle Hochschulsektoren: öffentliche Universitäten, Privathochschulen und Privatuniversitäten sowie Pädagogische Hochschulen vereinheitlicht, auf die Fachhochschulen wurde dabei leider vergessen.

Auf diesen folgenschweren redaktioneller Fehler habe ich bereits wiederholt – wenn auch bislang ohne Erfolg – hingewiesen:

Österreich: akademische Weiterbildung – ein folgenschwerer redaktioneller Fehler bei der Umsetzung des Hochschullegistikpakets benachteiligt die Fachhochschulen grob

Mit den Abschlüssen „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, „Bachelor of Science (CE)“, „Bachelor of Engineering (CE)“ sowie den korrespondierenden Mastergraden wurde eine neue Gradfamilie (Continuing Education) geschaffen.

Daneben traten der „Bachelor Professional“ (BPr) und der „Master Professional“ (MPr) für Weiterbildungsstudien, die in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden (müssen).

Die etablierten Grade MBA, EMBA und LL.M. blieben erhalten.

Mit Oktober 2023 wurde auf das neue System umgestellt; die UG-Novelle 2024 brachte punktuelle Nachjustierungen.

Fast drei Jahre nach der Umstellung lässt sich eine erste Zwischenbilanz ziehen.

Sie fällt gespalten aus: Ein Teil der neuen Formate hat einen Konstruktionsfehler, ein anderer Teil ist bemerkenswert klug durchdacht.

Der Konstruktionsfehler des Bachelorstudiums der Weiterbildung:

Das weiterbildende Bachelorstudium mit CE-Abschluss kombiniert die Zulassungshürden des ordentlichen Studiums mit den Kosten der akademischen Weiterbildung.

Das vereint damit das Schlechteste aus beiden Welten.

Wer zu einem Bachelorstudium der Weiterbildung zugelassen werden will, muss die allgemeine Universitätsreife nachweisen und darüber hinaus in der Regel mehrjährige Berufserfahrung mitbringen.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind also nicht bloß dieselben wie im ordentlichen Studium, sie sind strenger.

Zugleich ist für das außerordentliche Studium ein kostendeckender Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

Die ökonomische Konsequenz liegt auf der Hand. Wer alle Voraussetzungen für ein ordentliches, im Wesentlichen beitragsfreies Bachelorstudium erfüllt und zusätzlich noch Berufsjahre vorweisen muss, wird kaum ein kostenpflichtiges Weiterbildungsstudium wählen, welches ihm/ihr am Ende einen Grad mit Zusatz verleiht, der sich sicher noch nicht als besonders auszeichnend durchgesetzt hat.

Es überrascht daher nicht, dass der Weiterbildungsbachelor (CE) an den öffentlichen Universitäten ein Ladenhüter geblieben ist.

Ein Format, das seine Zielgruppe per Zulassungsrecht auf jene Personen einschränkt, die eine kostenlose Alternative haben, kann einfach keinen Markt finden.

Der Weiterbildungsmaster ist leider nur eingeschränkt funktionsfähig:

Auf Masterebene ist das Bild differenzierter.

Zwar gilt auch hier: Die Zulassung setzt in der Regel ein abgeschlossenes Studium und Berufserfahrung voraus und das ordentliche Masterstudium steht denselben Personen beitragsfrei offen.

Dennoch funktioniert der postgraduale Weiterbildungsmarkt, von den Postgraduate-Einrichtungen der öffentlichen Universitäten bis zu den Executive-Programmen der Wirtschaftshochschulen, weil hier andere Parameter entscheiden als der Preis.

Hier ist vor allem die berufsbegleitende Organisation, der Verzicht auf Aufnahmeverfahren, die Flexibilität bei Anrechnungen und vor allem die Finanzierung durch den Arbeitgeber zu nennen.

Hinzu kommt, dass die Grade MBA, EMBA und LL.M. neben den CE-Graden fortgeführt werden; gerade dieses Segment lebt vom Marktwert der Bezeichnung, nicht von der Beitragsfreiheit einer Alternative.

Und ein echtes neues Verkaufsargument hat die Reform dem Weiterbildungsmaster immerhin gebracht: die Gleichwertigkeit der Abschlüsse (ausgenommen jenen an den Fachhochschulen) mit ordentlichen Studien und damit die Öffnung des Zugangs zum Doktoratsstudium. Die Promotionsreife gab es für die akademische Weiterbildung bis dahin nicht.

Der Bachelor Professional wurde genau umgekehrt konstruiert und ist deshalb funktionsfähig:

Ganz anders der Bachelor Professional und der Master Professional.

Diese Formate sind spiegelbildlich zum CE-Bachelor gebaut und genau deshalb auch tragfähig.

Erstens in der Zulassung:

Zugangsvoraussetzung zum BPr ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung; die allgemeine Universitätsreife ist nicht zwingend erforderlich.

Damit erschließt der BPr eine Zielgruppe, der das ordentliche Studium verschlossen ist, wie z.B. Meisterinnen und Meistern, Fachkräften mit Lehrabschluss und langjähriger Praxis, also auch beruflich Qualifizierte ohne Matura.

Für diese Zielgruppe gibt es keine „Gratis-Alternative“; das Preisargument, das den CE-Bachelor „erledigt“, greift hier von vornherein nicht.

Der Zwang zur Kooperation:

BPr und MPr dürfen von Hochschulen nur in Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden.

Was auf den ersten Blick als Einschränkung erscheint, ist in Wahrheit die eigentliche Innovation der Reform.

Vor der Novelle durften Hochschulen mit außerhochschulischen Einrichtungen lediglich zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung zusammenarbeiten; nunmehr ist auch die inhaltliche Kooperation zulässig.

Damit erhalten die Träger der beruflichen Bildung z.B. das WIFI, das BFI, die Kammerakademien, Fachakademien, private Bildungsanbieter …. erstmals einen legitimen, qualitätsgesicherten Weg an die Schnittstelle zur akademischen Gradverleihung.

Eine Win-Win-Situation: Die Hochschule gewinnt einen Partner, der Praxisexpertise und Zielgruppenzugang mitbringt; der außerhochschulische Partner gewinnt die akademische Anschlussfähigkeit.

Der Anlauf war allerdings zäh, noch im Frühjahr 2023 gab es kein einziges Angebot.

Inzwischen existieren jedoch konkrete Programme, etwa der Bachelor Professional Arbeits- und Personalrecht der Universität für Weiterbildung Krems in Zusammenarbeit mit der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen oder der Bachelor Professional Psychosoziale Beratung in Graz, der direkt auf einen reglementierten Gewerbezugang (Lebens- und Sozialberatung) hin konstruiert ist.

Gerade dieses letzte Beispiel zeigt, wo der BPr seinen Markt finden wird: überall dort, wo der Abschluss berufsrechtlich verwertbar ist.

Wem nützt die Reform? Die Universität für Weiterbildung Krems ist der strukturelle Hauptgewinner:

Größter struktureller Gewinner der Reform ist zweifellos die Universität für Weiterbildung Krems.

Als gesetzlich auf die Weiterbildung (also auf außerordentliche Studien) und PhD-Studien beschränkte Universität konnte sie vor der Novelle keine Bachelorstudien führen.

Erst die neuen Weiterbildungsbachelor verschaffen ihr die vollständige Bologna-Architektur; über die Gleichwertigkeit der Master-Abschlüsse erhalten ihre Absolventinnen und Absolventen nunmehr auch den Zugang zum Doktorat.

Fazit und rechtspolitischer Ausblick:

Der Weiterbildungsbachelor (CE) ist ein Konstruktionsfehler, weil er Zulassungshürden und die Kostenpflicht kumuliert und damit an der eigenen Zielgruppe vorbeikonstruiert wurde.

Der Weiterbildungsmaster funktioniert dort, wo Arbeitgeberfinanzierung, Flexibilität und Markenwert der Grade den Preisnachteil kompensieren.

Der Bachelor Professional hingegen ist das gelungene Gegenstück: Er adressiert eine Zielgruppe ohne beitragsfreie Alternative, zwingt die Hochschulen und die Berufsbildung zur inhaltlichen Kooperation und schafft damit eine echte Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung.

Rechtspolitisch wäre daher zu überlegen, entweder die Zulassung zu den weiterbildenden Bachelorstudien von den Voraussetzungen des ordentlichen Studiums zu entkoppeln oder ehrlicherweise einzuräumen, dass dieses Format neben dem Bachelor Professional keine eigenständige Funktion erfüllt.

Die Zukunft der hochschulischen Weiterbildung auf Bachelorniveau liegt eindeutig beim BPr.

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Österreich: HBB-Gesetz in Kraft – Höhere Berufliche Bildung – Qualifikationen der beruflichen Bildung

Das Gesetz zur Höheren Beruflichen Bildung ermöglicht es, neue berufspraktische Abschlüsse in Österreich zu entwickeln. Diese reagieren auf konkreten Bedarf am Arbeitsmarkt, können berufsbegleitend erworben werden und ermöglichen so Fach- und Führungskarrieren.

Deutschland hatte im Berufsbildungsgesetz (BBiG) – § 53 – bereits mit 01. 01. 2020 vorgelegt und drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung geschaffen:

  • erste Fortbildungsstufe: Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist (NQR-Niveau V)
  • zweite Fortbildungsstufe: Bachelor Professional (NQR-Niveau VI)
  • dritte Fortbildungsstufe: Master Professional (NQR-Niveau VII)

Österreich ist diesen Bezeichnungen – warum eigentlich? – nicht gefolgt und hat eigene geschaffen (siehe weiter unten)

Warum braucht es die HBB?

Die WKO dazu:

  • Derzeit denken viele Österreicher:innen bei höherer/tertiärer Bildung ausschließlich an akademische Qualifikationen. Wichtige berufspraktische Abschlüsse wie Meister:in, Befähigte:r oder Ingenieur:in werden nicht als gleichwertig wahrgenommen.
  • In vielen Fachbereichen gibt es keine Meister- oder Befähigungsprüfung. Somit fehlen Qualifikationen für hochkompetente Fachkräfte, die sich im Betrieb weiterentwickeln wollen.
  • Durch die Möglichkeit zur Höherqualifikation können besonders weiterbildungs- und leistungsbereite Mitarbeiter:innen leichter im Betrieb gehalten werden.
  • Österreichische Unternehmen haben Nachteile bei internationalen Ausschreibungen, die offiziell nachweisbare, höhere Qualifikationsniveaus von beteiligten Mitarbeiter:innen einfordern.
  • Mit dem Arbeits- und Fachkräftemangel steigt der Bedarf an beruflicher Höherqualifikation.

Die WKO nennet mögliche Beispiele für künftige HBB-Qualifikationen?

Handel

  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) als Filial- bzw. Regionalleitung (aufbauend auf Lehrberuf Einzelhandelskaufmann/-frau) – NQR 5

Handwerk und Gewerbe

  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) Technische Projektleitung bzw. Servicetechnik im Bereich Heizungstechnik – NQR 5
  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) Energieeffizienztechnik, aufbauend auf unterschiedliche Lehrberufe, z.B. Rauchfangkehrer:in – NQR 5

Umwelt- und Klimatechnologie

  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) Dachdeckerei/Fassadenbau mit Spezialisierung Photovoltaik/ Solarthermie – NQR 5

Industrie und Herstellung von Waren

  • Duale Akademie Professional – Automatisierungstechnik-Mechatronik – NQR 5

Wie trägt die HBB zur Aufwertung der Lehre bei?

  • Österreichs System der dualen Ausbildung ist international als Erfolgsmodell hoch angesehen und wird vielfach kopiert.
  • Im Inland selbst wird die Lehre derzeit allerdings noch zu selten als Einstieg in Fach- und Führungskarrieren gesehen.
  • Mit der HBB werden – an die Lehrabschlussprüfung anschließend – durchgängige Karrierewege möglich, die zu anerkannten höheren Bildungsabschlüssen führen.
  • Dadurch erfährt die Lehrlingsausbildung größere gesellschaftliche Anerkennung.

Welche Abschlussbezeichnungen werden mit der HBB möglich?

Für Abschlüsse der Höheren Beruflichen Bildung sind folgende Stufenbezeichnungen geplant:

  • auf NQR-Niveau 5: Höhere Berufsqualifikation (HBQ) – englisch: Extended Professional Qualification
  • auf NQR-Niveau 6: Fachdiplom (FD) – englisch: Professional Certificate
  • auf NQR-Niveau 7: Höheres Fachdiplom (HFD) – englisch: Advanced Professional Certificate

§ 5 (1) Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz):

Die Qualifikation entspricht den Deskriptoren mit Bezug zu folgenden Qualifikationsniveaus:Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)Englische Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)
NQR 5Höhere Berufsqualifikation (HBQ)Extended Professional Qualification
NQR 6Fachdiplom (FD)Professional Certificate
NQR 7Höheres Fachdiplom (HFD)Advanced Professional Certificate

(2) Personen, die im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens eine Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz erworben haben, sind berechtigt, die entsprechende Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr zu führen.

Das HBB-Gesetz normiert dadurch auch einen Bezeichnungsvorbehalt:

Strafbestimmungen:

§ 17. (1) Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß § 5 oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß § 12 ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.

Wann gibt es die ersten HBB-Qualifikationen?

Das Gesetz ist mit 1. Mai 2024 in Kraft getreten. Damit ist der Startschuss erfolgt: Es werden von mehreren Branchen bereits Qualifikationen vorbereitet, die in der Folge beim Wirtschaftsministerium eingereicht und voraussichtlich ab Anfang 2025 angeboten werden können. Bis HBB-Qualifikationen in größerer Zahl vorliegen, wird es allerdings etwas dauern.

Wie verändert sich Österreichs Bildungslandschaft durch die HBB?

Das HBB-Gesetz ist grundsätzlich zu begrüßen, an der Harmonisierung zwischen Ausbildungs- und Berufsrecht muss allerdings weitergearbeitet werden.

VIS Vienna International Studies sieht sich jedenfalls darin bestärkt, alle Bemühungen von Studieninteressierten mit Bildungsreserven zu unterstützen, damit diese

berufliche Abschlüsse für akademische Anschlüsse nutzen

können und im Fernstudium auch berufsbegleitend und neben Familie und Betreuungsverpflichtungen im In- und Ausland aufbauend auf der beruflichen Vorbildung Regelstudien (Bachelor, Master/Magister, Doktorat/PhD) oder als akademische Weiterbildung auch spezielle Zertifikatskurse und Kontaktstudien absolvieren können.

Denn mit den Anrechnungs- und Studienmöglichkeiten auf Grund der beruflichen Vorbildung ergeben sich oft ungeahnte Möglichkeiten.

VIS Vienna International Studies informiert Sie gerne näher.

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Mit Hilfe von VIS Vienna International Studies können Studierende neben Beruf und Familie zeit- und ortsunabhängig im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse in Regelstudien auf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD oder in der akademischen Weiterbildung erreichen.

Online

VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.

Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.

VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktorat in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.

VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.

Neben den Bachelor-, Master– und Promotionsstudien ermöglicht VIS auch Kontaktstudien, die der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dienen.

In diesen Weiterbildungsangeboten werden ECTS erworben, die im Anschluss in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

So das VISKontaktstudium Management und Marketing, das in Kooperation mit der Allensbach Hochschule angeboten wird und vollständig auf ein nachfolgendes Bachelorstudium angerechnet werden kann.

Eine spannende Möglichkeit sich weiterzubilden, bieten auch die Zertifikatsprogramme der Allensbach Hochschule Konstanz, die Sie problemlos und kostenlos testen können.

Fragen zum Beitrag, zum Ausbildungs- und Berufsrecht, zu Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

YouTubeProfessor

Das VIS Kontaktstudium:

Kontaktstudium Management und Marketing:

Mit der österreichischen Meisterprüfung auch ohne Matura in Deutschland studieren: Online-Info-Abend am 28. 11. ab 18 Uhr 

Mit der österreichischen Meisterprüfung auch ohne Matura in Deutschland 

  • ein Bachelorstudium an der  Allensbach Hochschule Konstanz online absolvieren
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  • wie?

Das erfahren Sie alles auf unserem Online-Info-Abend am 28. 11. ab 18 Uhr – wir laden Sie dazu recht herzlich ein!

Wenn Sie teilnehmen möchten, klicken Sie bitte am Montag28.11.2022 kurz vor 18.00 Uhr einfach folgenden Link an und betreten Sie unseren Whereby „Online Meeting Raum“

https://whereby.com/viennastudies

Die nächsten Schritte werden dann erklärt: Erlaubnis anfragen —> Erlauben —> Meeting betreten

Einige Infos noch zum Bachelor Professional in Deutschland und Österreich:

Einer/einem österreichischen Meister/in steht – so sie/er denn keine Matura hat – für ein nachfolgendes Studium nur der mit 01. 10. 2021 neu geschaffenen „Bachelor Professional“ (BPr) offen, den man nach einem außerordentlichen Studium abschließen kann.

Dieser neue österreichische akademische Grad lautet aber genau wie die im Januar 2020 geschaffene deutsche Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional“, eine Ergänzung zum Meistertitel.

Der neue akademische Grad aus Österreich ist daher unglücklich gewählt und auch verwechslungsfähig.

Schade um diese an sich gute Idee auch in Österreich Berufspraktikern den Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen.

Siehe dazu auch:

Deutschland ist auch, was den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte eröffnet, weiter als Österreich.

Eine berufliche Qualifikation wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Diese Möglichkeit trägt zudem der Einstufung der Meisterprüfung auf dem EQR-Niveau 6 (diese wurde sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits vorgenommen) deutlich besser Rechnung als der neue österreichische Bildungspfad.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien, in Österreich leider nicht!

Auch den 33.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule bietet ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 11 aktuellen Schwerpunkten an.

Darunter auch einen Schwerpunkt „KMU- und Handwerksmanagement“.

Ein/ österreichische/r Meister/in, die/der überlegt in einem außerordentlichen Studium einen „Bachelor Professional“ (BPr) zu absolvieren, sollte sich dieses Angebot eines ordentlichen Bachelorstudiums (B.A.) zumindest einmal anhören.

Die Hochschulleitung der Allensbach Hochschule und die das Bachelorstudium leitende Kollegin Prof. Dr. Sonja Keppler laden daher zu einem Online Info Abend am 28. 11. um 18:00 Uhr ein.

Eine Anmeldung dazu ist nicht notwendig.

Einfach am 28. 11. 2022 um 18:00 Uhr diesen Link anklicken:

https://whereby.com/viennastudies

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Mit der Meisterprüfung studieren:

10 gute Gründe für eine Werkmeisterausbildung in Österreich

Landwirtschaftsmeister – Bachelor gleichwertig! Ing. gleichwertig!

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

Der „Bachelor Professional“ in Deutschland ein Fortbildungsabschluss, in Österreich ein akademischer Grad

Österreich:

In Österreich wurde im Zusammenhang mit der Neuordnung der akademischen Weiterbildung (01. 10. 2021) als Abschluss eines (außerordentlichen) Bachelorstudiums der akademische Grad Bachelor Professional (BPr) neu eingeführt.

Der österreichische akademische Grad Bachelor Professional (BPr) kann von den Hochschulen, (von privaten und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen und privaten Hochschulen) nach einem außerordentlichen Studium nur in einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erfolgen.

Also z.B. durch die Donauuniversität Krems und dem WIFI oder einer FH und dem BFI.

Für den Besuch von solchen Hochschullehrgängen (außerordentlichen Studien) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrgangs vom Rektorat festzusetzen.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Ich habe darüber in meinem Blog schon mehrfach berichtet und dazu auch dem Online-Magazin von Wüstenrot ein Interview gegeben:

Der nach diesen (an sich zu begrüßenden) Studien verliehen akademische Grad Bachelor Professional (BPr) ist leider unglücklich gewählt, weil der Bachelor Professional in Deutschland als Fortbildungsabschluss bereits gut eingeführt ist.

Deutschland:

In Deutschland ist der Bachelor Professional in … ein Fortbildungsabschluss und befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR). 

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt im § 53 die Berufliche Fortbildung und hier im § 53c den Bachelor Professional:

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen: 

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer 

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung „Meister“ und „Meisterin“ (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

Österreich: die völlige Neuordnung der akademischen Weiterbildung (außerordentliche Studien) eröffnet neue Bildungspfade

Die österreichischen Hochschuleinrichtungen

können neben den Regelstudien auch Lehrgänge zur Weiterbildung:

  • Universitätslehrgänge[1]
  • Hochschullehrgänge[2]

anbieten.

Diese Lehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung und können verschiedene Formate umfassen

  • Seminare,
  • Kurse,
  • Zertifikatslehrgänge
  • Expertenlehrgänge[3]
  • Lehrgänge[4] mit Bachelor- oder Masterabschluss

Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag[5] zu entrichten. 

Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches[6] Bachelor- oder Masterstudium) enden, entscheidend geändert.

Lehrgänge zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhoch-schulischen Bildungseinrichtung erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Bachelorstudium sind

  • die allgemeine Hochschulreife und
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist

  • eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Masterstudium sind

  • der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiumsmit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
  • eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschulehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Hochschullehrgangs) möglichen akademischen Grade (taxative Aufzählung):

Bachelorgrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums[7] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums[8] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
  • „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 ist noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich.

Diese bislang erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sind recht unterschiedlich und werden von der jeweiligen Hochschule festgelegt.

Mit den am 01. 10. 2021 in Kraft getretenen neuen Regelungen der akademischen Weiterbildung gibt es vor allem für die Berufspraktiker sehr interessante neue Studienmöglichkeiten und Bildungspfade.

Ohne Matura (Abitur) bis zum Doktorat:

Auch ohne Hochschulreife können Berufspraktiker nun den Bachelor Professional absolvieren und daran ein ordentliches Masterstudium anschließen.

Berufspraktiker hätte auch die Möglichkeit mit einschlägiger beruflicher Qualifikation die Zulassung zum EMBA und damit nach Abschluss die Promotionsreife zu erlangen.

Neue Bildungspfade:

AbsolventInnen einer Meister- oder Befähigungsprüfung könnten diese nun für neue Bachelor Professional-Studiengänge nutzen und nach erfolgreicher Sponsion zum BPr dann ein Masterstudium anschließen.

Natürlich auch im Ausland und so eignen sich dafür sicher die Masterstudiengänge der Hochschule Allensbach, die entweder mit einem M.A. oder dem Magister abgeschlossen werden können:

  • M.A. oder Magister in Betriebswirtschaft und Management
  • M.A. oder Magister in Finance
  • M.A. oder Magister in Wirtschaftspädagogik

Es geht natürlich auch umgekehrt:

Sie absolvieren an der Allensbach Hochschule zuerst den Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A), wählen dabei einen der interessanten Studienschwerpunkte:

und gönnen sich danach einen der nun möglichen Weiterbildungs-Studiengänge in Österreich.

Natürlich können Sie auch gleich an der Allensbach Hochschule für einen der Master-(Magister)Studiengänge bleiben.

Sowohl nach dem außerordentlichen Studium in Österreich als auch dem ordentlichen Masterstudium an der Allensbach Hochschule wäre dann die Promotionsreife gegeben.

Weitere Informationen unter: www.allensbach-hochschule.de 

Allenfalls auch interessant für Sie:

Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz und ist dort seit Jahresbeginn 2021 auch als Rektor tätig.


[1] durchgeführt an öffentlichen Universitäten oder Privatuniversitäten

[2] durchgeführt an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privathochschulen (eingerichtet gem. PrivHG, derzeit wurde in Österreich noch keine Privathochschule akkreditiert)

[3] werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden. Diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[4] diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[5] Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

[6] Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind: zu einem Lehrgang oder dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Sie absolvieren daher kein ordentliches Studium. Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.

[7] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen

[8] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Masterstudien hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen und kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Österreich: neue akademische Grade in außerordentlichen Studien BA (CE), BSc (CE), BPr, MA (CE), MSc (CE), MPr

Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind

  • Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG[1]
  • Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG[2]
  • Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
  • Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]

künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.

Bachelorgrade:

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
  • „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.

Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.

Arbeitsaufwand:

Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:

Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Lehrgangsbeitrag:

Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.

Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

  1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Expertenlehrgänge bleiben:

Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:

  • es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
  • die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
  • der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
  • Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
  • Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.

Siehe dazu auch:

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Rund ums Studium:


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002  

[2] Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[3] Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) StF: BGBl. I Nr. 77/2020

[4] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006  

[5] hier sind vor allem das WIFI und das BFI gemeint

Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland (nichtakademische) Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen – in Österreich neue akademischen Grade

Deutschland:

Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung vor.

DQR Niveau 6 erlaubt die nichtakademische Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ (gem. § 53c) und DQR-Stufe 7 den „Master Professional“ (gem. § 53d).

Österreich:

Ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, sieht eine Neupositionierung der bestehenden „Weiterbildungsmaster“ vor.

So gibt es künftig u.a. folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge:

  • Bachelor of Continuing Education (BCE)
  • Master of Continuing Education (MCE)

Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger (das werden wohl die Kammern: WKO, AK oder deren Bildungseinrichtungen BFI und WIFI sein) werden die akademischen Grade

  • Bachelor Professional (BAP)
  • Master Professional (MAP)

verliehen.

Mehr dazu:

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

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Fernlehrangebote via VIS Campus:

https://www.youtube.com/watch?v=vwiAw44YbVM&t=44s

Master Professional (D) – Professional MBA (A)

Mir wurde heute eine interessante Frage gestellt.

Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.

Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!

An Ihrer Hochschule Herr Stieger brauche ich für ein MBA-Studium mit 60 ECTS sogar ein abgeschlossenes Bachelorstudium mir 240 ECTS.

Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?


Kurze Antwort:

Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetz und damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird  jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.

Längere Antwort:

Österreich:

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Deutschland:

Bachelor Professional und Master Professional[2] sind zwei im Jahr 2020 im Rahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes eingeführte Abschlussbezeichnungen.

Im Berufsbildungsgesetz wurde der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff „höherqualifizierende Berufsbildung“ ersetzt.

Diese höherqualifizierende Berufsbildung umfasst drei Fortbildungsstufen mit jeweils eigenen Bezeichnungen:

Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.

Ein Bachelor Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).

Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.

Bei dem Master Professional handelt es sich ebenfalls um einen Fortbildungsabschluss.

Für diese Abschlussbezeichnung ist eine erfolgreich bestandene Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe erforderlich.

Ein Master Professional befindet sich auf der Niveau-Stufe 7 des DQR. Zu ihm zählt beispielsweise der Betriebswirt (IHK).

Zum Thema auch:

Österreich: Mastergrade in der Weiterbildung (MBA, MSc, MA, …)

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, ist Rektor der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?


[1] MBA General Management – kompakt: https://www.allensbach-hochschule.de/master/mba-in-12-monaten/

[2] Sehr gute und lesenswerte Zusammenfassung aus: https://www.sgd.de/glossar-weiterbildung/bachelor-und-masterprofessional.html