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Österreichische Mastergrade in der Weiterbildung für deutsche Meister oder Betriebswirte (IHK, VWA, HwO)?

Vor wenigen Tagen erreichte mich eine Frage, deren Beantwortung ich generell für so interessant halte, dass ich sie auch hier beantworten möchte.

Frage:

Sehr geehrter Herr Stieger,

voller Interesse habe ich Ihren Beitrag aus dem Jahr 2019 gelesen. 

Berufsrechtliche Bewertung eines österreichischen Mastergrades in der Weiterbildung – Martin Stieger Blog

Ich stehe gerade vor der Entscheidung, ein Masterstudium aufzunehmen. 

Ich habe eine Ausbildung und anschließende Aufstiegsfortbildung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert, die gemäß EQR/DQR dem Niveau 6 entspricht. Gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss.

Weiter verfüge ich über viele Jahre Berufserfahrung zuletzt in Führungspositionen. 

Da ich nicht über ein akademisches Erststudium verfüge, bin ich auf der Suche nach einem Masterstudium, welches auch einen alternativen Zugang zulässt. 

Bei meinen Recherchen bin ich auf ein Angebot in Kooperation mit der FH Burgenland gestoßen. 

Wenn ich Ihre Beiträge richtig interpretiere, entspricht der dort verliehene Titel „Master of Business Administration“ jedoch nicht dem „normalen“ anerkannten Abschluss wie man ihn bspw. an einer deutschen Universität erlangen würde. 

Habe ich das richtig verstanden?

Mir geht es primär darum herauszufinden, ob Abschlüsse wie der obige in Deutschland anerkannt werden und welche Stellung sie einnehmen. 

Ich würde mich über eine Einschätzung von Ihnen sehr freuen und bedanke mich im Voraus.

Antwort:

danke für Ihr Mail.

Die österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung sind gerade für Studierende wie Sie gedacht: 

  • langjährige Berufserfahrung
  • Fortbildungsabschlüsse mit EQR-Niveaus, die akademischen Abschlüssen nach Regelstudien gleichwertig sind.

Gleichwertig heißt aber auch nicht gleichartig, also mit Schwertgewicht auf Berufspraktischen Kompetenzen und weniger im wissenschaftlichen Bereich.

Deutschland trägt dem Rechnung und erlaubt z.B. Handwerksmeistern auch ohne Abitur den Zugang zu regulären Hochschulstudien oder ermöglicht Kontaktstudien, der der wissenschaftlichen Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse dient und in welchen auch ECTS erworben werden können.

Kontaktstudien in Deutschland werden aber nicht mit akademischen Graden abgeschlossen, diesen ähnlich sind die Lehrgänge der Weiterbildung in Österreich, die allerdings mit akademischen Graden abgeschlossen werden können.

Mastergrade der Weiterbildung verleihen aber keine Promotionsreife, weil sie eben der wissenschaftlichen Vertiefung der berufspraktischen Kenntnisse dienen und nicht der Vorbereitung auf wissenschaftliche Forschung.

Wenn Sie also fragen: ein „normaler“ Abschluss wie in Deutschland? dann muss ich antworten, Mastergrade der Weiterbildung aus Österreich sind mit den deutschen Kontaktstudien vergleichbar, werden nur eben mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

In Österreich gibt es bereits rund 35.000 Absolvent*innen solcher Weiterbildungsstudien, also handelt es sich aus österreichischer Sicht um „normale“ akademische Abschlüsse aus der Weiterbildung.

„Normal” sind auch die deutschen Kontaktstudien.

Sie haben große berufspraktische Kompetenzen erworben, die Sie nun wissenschaftlich/akademisch vertiefen und das mit einem akademischen Grad aus Österreich nach außen sichtbar machen.

Mit einem MBA als akademischen Grad, mit dem Sie danach aber nicht zur Promotion zugelassen werden können, das ist auch schon der einzige Unterschied zum MBA nach einem Regelstudium.

Sollten Sie auch noch promovieren wollen, müssen Sie auf die ab Herbst kommenden Jahres angebotenen EMBA-Programme österreichischer Hochschulen warten, die auch ohne Bachelor zuvor begonnen und abgeschlossen werden können, aber als außerordentliche Masterstudien in den Rechtsfolgen (Promotionsreife) den Mastergraden nach ordentlichen Studien gleichgestellt sind.

Sollten Sie sich schon jetzt für einen MBA entscheiden (das MBA-Studium wird nach dem 01. 10. 2023 in Österreich ohne Bachelorstudium zuvor nicht mehr aufgenommen werden können), schlagen wir Ihnen gerne geeignete MBA-Programme vor.

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Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater  und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet und ist Mitglied der Wissenschaftskommission im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie im Präsidium des Zentrums für Risiko- und Krisenmanagement, Wien

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021

VIS Kontaktstudium:

Studieren auch ohne Matura oder Abitur?

Österreich: akademische Weiterbildung in außerordentlichen Studien

Zur Neuordnung der akademischen Weiterbildung in außerordentlichen Studien (Universitäts- und Hochschullehrgängen) in Österreich mit 01. 10. 2021 erreichen mich immer wieder Fragen.

So z.B. “Auf der FAQ-Seite der …. wird teilweise über die Gleichstellung von Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Masterstudien im Rahmen der Weiterbildungsreform 2023 informiert.

  • Welche Auswirkungen hat die Reform nun eigentlich auf bereits erworbene Mastergrade der Weiterbildung?
  • Sind diese eingeschlossen, oder droht Ihnen dasselbe Schicksal wie einst den Lehrgängen universitären Charakters, dass sie künftig gar nicht mehr absolvierbar sind und somit evtl. sogar an Wertigkeit auf dem Arbeitsmarkt einbüßen.
  • Profitiert man von einer nachträglichen Aufwertung, oder
  • lohnt sich nun vielleicht eher das Warten, um in einen reformierten vollwertigen Master der Weiterbildung einzusteigen?

Die kurzen Antworten darauf:

  • ja, die bestehenden Lehrgänge laufen aus.
  • Nach dem 30. 09. 2023 kann man in diese nicht mehr (neu) eingeschrieben werden und Studierende im Programm haben gewisse Maximal-Fristen, diese auslaufenden Lehrgänge noch abschließen zu können.
  • Die Hochschulen werden die neuen außerordentlichen Studien (Bachelor- und Masterstudien) nun in den hochschuleigenen Gremien verabschieden und wir rechnen mit neu akkreditierten Universitätslehrgängen als Masterstudien ab 10/2022.
  • Für alle Masterstudien neu: MA (CE), MSc (CE), MPr., LL.M. und MBA ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium Zulassungsvoraussetzung.
  • Der EMBA (neu) kann auch andere Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
  • Ein automatisches Umschreiben bisher durchgeführter Lehrgänge ist so nicht möglich.
  • Verliehene akademische Grade verlieren natürlich ihre Gültigkeit nicht. Wie auch die akademischen Mastergrade nach den 2012 ausgelaufenen Lehrgängen universitären Charakters ihre Gültigkeit und Führbarkeit nicht verloren haben.
  • Wir gehen davon aus, dass man mit erfolgreich abgeschlossenen Experten.- und Mastergeraden (alt) die Zulassungsvoraussetzungen für den EMBA (neu) erfüllen kann.

Aber das alles wird man dann sehen, wenn diese Hochschullehrgänge (an FH’s, Pädagogischen Hochschulen und Privaten Hochschulen) und Universitätslehrgänge (an öffentlichen und privaten Universitäten) “auf dem Markt” sind.

Die Neuordnung der akademischen Weiterbildung mit 01. 10. 2021 wertet die bislang verliehenen Mastergrade in der Weiterbildung weder ab noch auf.

Die akademischen Expertenlehrgänge werden auch unverändert weitergeführt.

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Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021

Österreich: die völlige Neuordnung der akademischen Weiterbildung (außerordentliche Studien) eröffnet neue Bildungspfade

Die österreichischen Hochschuleinrichtungen

können neben den Regelstudien auch Lehrgänge zur Weiterbildung:

  • Universitätslehrgänge[1]
  • Hochschullehrgänge[2]

anbieten.

Diese Lehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung und können verschiedene Formate umfassen

  • Seminare,
  • Kurse,
  • Zertifikatslehrgänge
  • Expertenlehrgänge[3]
  • Lehrgänge[4] mit Bachelor- oder Masterabschluss

Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag[5] zu entrichten. 

Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches[6] Bachelor- oder Masterstudium) enden, entscheidend geändert.

Lehrgänge zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhoch-schulischen Bildungseinrichtung erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Bachelorstudium sind

  • die allgemeine Hochschulreife und
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist

  • eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
  • eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein außerordentliches Masterstudium sind

  • der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiumsmit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
  • eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder
  • ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschulehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Die nunmehr im Rahmen eines außerordentlichen Studiums (Hochschullehrgangs) möglichen akademischen Grade (taxative Aufzählung):

Bachelorgrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums[7] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

die akademischen Grade, die nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums[8] verliehen werden.

Sie lauten

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
  • „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 ist noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich.

Diese bislang erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sind recht unterschiedlich und werden von der jeweiligen Hochschule festgelegt.

Mit den am 01. 10. 2021 in Kraft getretenen neuen Regelungen der akademischen Weiterbildung gibt es vor allem für die Berufspraktiker sehr interessante neue Studienmöglichkeiten und Bildungspfade.

Ohne Matura (Abitur) bis zum Doktorat:

Auch ohne Hochschulreife können Berufspraktiker nun den Bachelor Professional absolvieren und daran ein ordentliches Masterstudium anschließen.

Berufspraktiker hätte auch die Möglichkeit mit einschlägiger beruflicher Qualifikation die Zulassung zum EMBA und damit nach Abschluss die Promotionsreife zu erlangen.

Neue Bildungspfade:

AbsolventInnen einer Meister- oder Befähigungsprüfung könnten diese nun für neue Bachelor Professional-Studiengänge nutzen und nach erfolgreicher Sponsion zum BPr dann ein Masterstudium anschließen.

Natürlich auch im Ausland und so eignen sich dafür sicher die Masterstudiengänge der Hochschule Allensbach, die entweder mit einem M.A. oder dem Magister abgeschlossen werden können:

  • M.A. oder Magister in Betriebswirtschaft und Management
  • M.A. oder Magister in Finance
  • M.A. oder Magister in Wirtschaftspädagogik

Es geht natürlich auch umgekehrt:

Sie absolvieren an der Allensbach Hochschule zuerst den Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A), wählen dabei einen der interessanten Studienschwerpunkte:

und gönnen sich danach einen der nun möglichen Weiterbildungs-Studiengänge in Österreich.

Natürlich können Sie auch gleich an der Allensbach Hochschule für einen der Master-(Magister)Studiengänge bleiben.

Sowohl nach dem außerordentlichen Studium in Österreich als auch dem ordentlichen Masterstudium an der Allensbach Hochschule wäre dann die Promotionsreife gegeben.

Weitere Informationen unter: www.allensbach-hochschule.de 

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Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Allensbach Hochschule in Konstanz und ist dort seit Jahresbeginn 2021 auch als Rektor tätig.


[1] durchgeführt an öffentlichen Universitäten oder Privatuniversitäten

[2] durchgeführt an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privathochschulen (eingerichtet gem. PrivHG, derzeit wurde in Österreich noch keine Privathochschule akkreditiert)

[3] werden Lehrgängen in der Weiterbildung nicht mit Mastergraden abgeschlossen und müssen für den Abschluss zumindest 60 ECTS an work load erarbeitet werden, können akademische Expertengrade (wie z.B. akademische/r Business Manager/in) – auch Associate Degrees genannt, verliehen werden. Diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[4] diese Lehrgänge sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

[5] Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

[6] Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind: zu einem Lehrgang oder dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern. Sie absolvieren daher kein ordentliches Studium. Im Wintersemester 2019 waren an Österreichs Universitäten (18.371), Privatuniversitäten (2.886), Fachhochschulen (6.068) und Pädagogischen Hochschulen (3.042) insgesamt mehr als 30.000 außerordentlich Studierende eingeschrieben, mehr als 2/3 davon in Masterstudien.

[7] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen

[8] Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Masterstudien hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen und kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Österreich: Neuordnung der akademischen Weiterbildung – Fristablauf im Bundesrat – neue akademische Grade ab 01. Oktober 2021

Die akademische Weiterbildung wird sich ab 01. 10. 2021 in Österreich spürbar verändern.

Die neuen Regelungen bringen neue akademische Grade und Studienmöglichkeiten für Berufspraktiker.

Nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums können verliehen werden:

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums können verliehen werden:

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
  • „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.

Den Gesetzestext und weitere Informationen dazu finden Sie hier

Rückfrage

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Österreich: neue akademische Grade in außerordentlichen Studien BA (CE), BSc (CE), BPr, MA (CE), MSc (CE), MPr

Die am 16. Juni 2021 beschlossene Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden, sieht vor, dass in Lehrgängen zur Weiterbildung, das sind

  • Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG[1]
  • Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG[2]
  • Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG[3] sowie
  • Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG[4]

künftig in außerordentlichen Studien neue akademische Grade vergeben werden.

Bachelorgrade:

  • „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
  • „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder
  • „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

Mastergrade:

  • „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
  • „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
  • „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
  • „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
  • „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder
  • „Executive Master of Business Administration”, abgekürzt „EMBA”.

Diese jeweiligen Lehrgänge zur Weiterbildung sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien.

Arbeitsaufwand:

Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern:

Lehrgängen zur Weiterbildung können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden.

Abweichend davon ist für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung[5] erforderlich.

In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen.

Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

Lehrgangsbeitrag:

Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.

Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Hochschule belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

Die Teilnahme an Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

Im Curriculum eines Lehrganges zur Weiterbildung kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung zu Lehrgängen zur Weiterbildung setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges zur Weiterbildung geforderten Voraussetzungen voraus.

Wird ein Lehrgang zur Weiterbildung als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

  1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
  2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges zur Weiterbildung vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Abweichend davon kann für Lehrgängen zur Weiterbildung, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

Expertenlehrgänge bleiben:

Die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz kann den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung verliehen werden, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Damit wurden in der Begutachtung vorgetragene Kritikpunkte teilweise aufgegriffen:

  • es ist auch den Fachhochschulen weiterhin möglich, den akademischen Grad LL.M. zu verleihen;
  • die akademische Expertentitel wurden nicht abgeschafft,
  • der Bachelor Professional und der Master Professional werden nicht wie geplant mit BAP und MAP abgekürzt, was zur Verwechslung mit den gleichlautenden deutschen Abschlussbezeichnungen nach absolvierten Fortbildungsstufen hätte führen können, auch wenn BPr und MPr als akademische Grade nicht wirklich glücklich gewählt sind.
  • Da „Continuing Education” eine Ausbildungsform und keinen Inhalt abbildet, wurden die ursprünglich geplanten akademischen Grade BCE und MCE nun doch auf BA (CE), BSc (CE), MA (CE) und MSc (CE) abgeändert.
  • Die allgemeine Universitätsreife wurde nun doch als Zulassungsvoraussetzung für die außerordentlichen Bachelorstudien beibehalten, Ausnahme: BPr und sogar eine weitere „Zugangshürde“, die mehrjährige Berufserfahrung, „verschärft“.

Siehe dazu auch:

Weitere Informationen, Rückfragen zu diesem Beitrag, aber auch Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

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Rund ums Studium:


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002  

[2] Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) StF: BGBl. Nr. 340/1993

[3] Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) StF: BGBl. I Nr. 77/2020

[4] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006  

[5] hier sind vor allem das WIFI und das BFI gemeint

Österreich führt neue akademische Grade der Weiterbildung ein: Bachelor of Continuing Education (BCE), Master of Continuing Education (MCE), Bachelor Professional (BAP), Master Professional (MAP) …….

Bis morgen 21. Mai 2021 läuft noch die Begutachtungsfrist zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden.

Ich versuche eine Zusammenfassung:

  • es wird ein „Weiterbildungsbachelor“ geschaffen
  • dieser auch ohne Universitätsreife mit Vorqualifikationen (z.B. Berufserfahrung) zu absolvieren sein 
  • der bestehende „Weiterbildungsmaster” wird neu positioniert,
  • völlige Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien
  • Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor-und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium sind durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet

Es wird künftig folgende akademische Grade nach außerordentlichen Studien – das sind Hochschul- und Universitätslehrgänge – geben:

  • Bachelor of Continuing Education (BCE)
  • Master of Continuing Education (MCE)

Erfolgt die Durchführung in Form einer „erweiterten“ Zusammenarbeit der Hochschule (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, Fachhochschule) mit einem außeruniversitären Rechtsträger:

  • Bachelor Professional (BAP)
  • Master Professional (MAP)

Folgende akademische Grade sind auch möglich:

  • Master of Business Administration (MBA)
  • Master of Law (LL.M.)[1]
  • Executive Master of Business Administration (EMBA)

Die Bachelorstudien müssen 180 ECTS aufweisen, 60 ECTS können aus Weiterbildungsstudien angerechnet werden, 60 ECTS aus der Berufsbildung, aber insgesamt nicht mehr als 90 ECTS.

Die Masterstudien müssen 120 ECTS aufweisen, oder auch in Ausnahmefällen (§ 56 Abs. 8 Z 2 bis 4 UG neu, das sind der LL.M., der MBA, der EMBA) weniger, wenn sie in den Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender einschlägiger ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. 

Zulassungsvoraussetzung für einen BCE oder BAP ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation (Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule wie einer Handelsschule, ein Lehrabschluss oder auch nur Berufserfahrung)

Zulassungsvoraussetzung für den MCE, MAP, MBA oder LL.M. ist ein Bachelorstudium mit 180 ECTS, für den LL.M. muss es ein rechtswissenschaftlicher Bachelor sein.

Zulassungsvoraussetzung für den EMBA kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation sein, die Zulassung zu diesem Hochschul- oder Universitätslehrgang ist also auch ohne Bachelor möglich.

Aus heutiger Sicht ist auch mit einem absolvierten EMBA ohne Bachelorstudium zuvor die Zulassung zum Promotionsstudium möglich.

Siehe auch:

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VIS – Vienna International Studies

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Nur an (Privat)Universitäten und Privathochschulen, nicht (mehr) an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen möglich

Watch Cedefop’s new video on Finland’s VET system!

Vocational education and training (VET) in Finland is an attractive educational option. It is competence-based and learner-oriented.

Strong employment prospects and flexible qualifications are among the reasons why 40 % of basic education graduates enrol to a VET module.

Nine in 10 Finns think that VET is of high quality and provides skills needed for jobs.

Following recent consultation, the Finnish government has decided on parliamentary reform of continuous education, responding to the people’s lifelong need for upskilling and reskilling.

Watch the animated video to find out more!

More: Education and training system

Other questions?

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Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

was allowed to complete an eMBA program at the TUAS Turku University of Applied Sciences

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