bedeutet aufbauend auf einem bereitsabgeschlossenen MBA/MA/MSc-Lehrgang können in einem weiteren Semester die nötigen Theoriemodule besucht und die Masterarbeit für den TopUp-Abschluss erstellt werden.
Über die AFUM können folgende Masterprogramme mit den angeführten Studieninhalten als TopUp absolviert werden:
Die Pôle Paris Alternance Business School (ppa) nimmt in den französischen Business School Rankings immer Top Positionen ein und freut sich über mehr als 35.000 erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen.
Die Besonderheit der Grandes Écoles Spécialisées ist das praxisorientierte Studium. Die ppa ist renommiert im Bereich Handel und Management. Sie bildet perfekt im Einklang mit den aktuellen Anforderungen der Arbeitswelt aus. Die Spezialität der ppa ist es, Führungskräfte auf höchstem Niveau auszubilden. Die ppa stützt sich dabei auch auf ihre mehr als 30 jährige Erfahrung und ein umfassendes Alumni-Netzwerk.
Ihr Studium in der Übersicht:
Abschluss: Master of Science in Economic Psychology (ppa) verliehen von der ppa Paris Pole Alternance
Voraussetzungen: abgeschlossenes MBA-/MA-/MSc-Studium im betriebswirtschaftlichen Bereich (bzw. PgDip Postgraduate Diploma) auf EQR-Level 7 im Umfang von mind. 60 ECTS
Die in Deutschland recht geläufigen und in Österreich nahezu unbekannten Kontaktstudien können auch dafür genutzt werden, sich über die Entscheidung ein Regelstudium aufnehmen zu wollen oder nicht, klar zu werden.
Was versteht man unter einem Kontaktstudium und wie kann man dieses ausgestalten und nutzen?
Da ich an der Allensbach Hochschule in Konstanz lehre, möchte ich diese Frage an Hand des Baden-Württembergischen LHG beantworten.
Das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) regelt im § 31 die Weiterbildung und führt im Absatz 5 aus:
Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung.
Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen.
Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden.
Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung.
Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen.
Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen.
Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.
Ein Kontaktstudium stellt also akademische Weiterbildung dar und dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen.
In Kontaktstudien können keine akademischen Abschlüsse (Grade), allerdings ECTS verliehen werden, die in weiteren Lehrgängen und Regelstudien angerechnet werden können.
Kontaktstudien eignen sich sowohl für berufstätige Hochschulabsolvent/innen, als auch für – durch Berufserfahrung geeignete – Interessent/innen und bieten dadurch die Möglichkeit einer wissenschaftlich fundierten Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse.
Durch Berufserfahrung geeignete Interessent/innen können sich auch sehr gut in Kontaktstudien auf den nachfolgenden Einstieg in ein Regelstudium vorbereiten.
Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende Bachelor- und Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können. Bei Fragen steht ihnen jederzeit ein Tutor oder Dozent zur Verfügung.
„Ich interessiere mich für ein MBA-Studium und da wurde mir aus Österreich ein Programm angeboten, das mit einem MBA abschließt, wobei dieses Programm als „Professional MBA“ bezeichnet wird.
Der Zugang dazu ist sogar ohne abgeschlossenes Bachelorstudium möglich!
Ist dieser österreichische Professional MBA ein echter MBA oder hat der etwas mit dem Master Professional zu tun, den es ja seit rund einem Jahr in Deutschland auch gibt?“
Kurze Antwort:
Beim deutschen Master Professional handelt es sich um einen Fortbildungs-abschluss gem. Berufsbildungsgesetzund damit um keinen akademischen Grad; bei positivem Abschluss des österreichischen „Professional MBA“ wird jedoch ein akademischer Grad erworben, ein Mastergrad in der Weiterbildung.
an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgängen zur Weiterbildung
an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
verliehen, deren
Zugangsbedingungen,
Umfang und
Anforderungen
mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
akademische Grade
auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits ein abgeschlossenes
Bachelorstudium,
Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Bei dem Bachelor Professional handelt es sich um einen Fortbildungsabschluss. Dieser wird erlangt, indem eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich abgelegt wird.
Damit können Studierende der Corona-Situation trotzen, im Ausland studieren, ECTS-Punkte und Erfahrungen sammeln und sogar akademische Abschlüsse
in Regelstudienauf allen Bologna-Stufen: Bachelor, Master, Magister, Doktor/PhD,
als akademische Weiterbildung: MBA, MSc …)
erreichen.
VIS ermöglicht auch Studien, die ohne Matura/Abitur aufgenommen werden können.
Viele ausländische Regel- und Weiterbildungsstudien können auch in deutscher Sprache absolviert werden.
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
Man kann über VIS neben den akademischen Studien oder Lehrgängen auch Nano Degrees, also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.
Das ist eben über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Österreich: am konkreten Entwurf der Novelle zum Universitätsgesetz[1] (UG) wird zwar noch gearbeitet, aber dieser soll kommende Woche in Begutachtung gehen.
Die Koalitionspartner haben sich auf die Einführung einer Mindeststudienleistung
ab dem Wintersemester 2021
für neuzugelassene Studierende
geeinigt.
Statt der ursprünglich geplanten 16 ECTS pro Studienjahr (im jeweiligen Studium) sollen nun 24 ECTS in einem Durchrechnungszeitraum von zwei Jahren erbracht werden.
Gemäß § 54. (2) UG ist der Umfang der Studien – mit Ausnahme der Doktoratsstudien – im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Für neu zugelassene Studierende bedeutet die neue Regelung, dass innerhalb von jeweils 2 Jahren 600 Echtstunden an Arbeitspensum (20 % des Umfanges eines Normstudiums) nachgewiesen werden müssen, um weiter studieren zu können.
An der Allensbach Hochschule können Sie Ihr Studium berufsbegleitend absolvieren und optimal an Ihre Lebensumstände anpassen. Alle Vorlesungen finden online statt und sind als Video-Aufzeichnung verfügbar. Ihre Studienmaterialien erhalten Sie online und/ oder per Post. Der Online-Campus steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
Flexible Studiendauer:
Ihr Lerntempo und Ihre Stoffeinteilung bestimmen Sie selbst. Die Regelstudienzeit können Sie – ohne zusätzliche Gebühren – um bis zu 50% verlängern. Danach ist eine Verlängerung gegen geringe Überzeitgebühren weiterhin möglich. Sie können Ihr Studium auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt starten, da es an der Allensbach Hochschule keinen festen Semesterbeginn gibt.
Minimale Präsenzpflicht:
Sie ersparen sich Fahrten zur Hochschule, einzig zu schriftlichen Prüfungen müssen Sie anreisen. Hierbei können Sie wählen, in welchem der bundesweiten Prüfungszentren und zu welchen der jeweils neun Termine im Jahr Sie Ihre Prüfungen ablegen möchten. Hierbei sind Sie auch flexibel, welche Prüfung Sie absolvieren möchten. In vielen Modulen gibt es andere Prüfungsformen, wie z.B. Hausarbeiten, Einsendearbeiten oder mündliche Prüfungen, die Sie zu einem selbst gewählten Zeitpunkt absolvieren können.
Individuelle Betreuung:
Persönlicher Service ist ein Markenzeichen der Allensbach Hochschule. Bei inhaltlichen Fragen stehen Ihnen erfahrene Professoren, Fachdozenten und -dozentinnen persönlich zur Seite, in organisatorischen Angelegenheiten unterstützt Sie unsere Studienberatung.
Spezifische Praxisorientierung:
Die Auswahl aus verschiedenen Vertiefungsrichtungen ermöglicht es Ihnen, Ihr spezifisches berufliches Profil gezielt zu schärfen. Da das Thema der Masterthesis aus dem Kontext Ihres konkreten Arbeitsumfeldes gewählt werden kann, bringt Ihre wissenschaftliche Abschlussarbeit ggfs. einen unmittelbaren Mehrwert für Ihren Arbeitgeber. Viele Firmen beteiligen sich daher gerne an den Studiengebühren – auch um qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu halten.
Die Studiengänge sind staatlich anerkannt und berechtigen auch zur Promotion.
Berufstätige, die Zeit und Geld in hochwertige Weiterbildung investieren, signalisieren Arbeitgebern ihre Qualitätsorientierung, Eigeninitiative und Belastbarkeit.
Zur Zeit sind folgende 5 Masterstudien – alles Regelstudien – möglich:
Die Zulassung erfolgt mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss (Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Berufsakademien und Dualen Hochschulen oder äquivalenten internationalen Ausbildungsstätten) in einem Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt. Im Rahmen dieses Studiengangs haben Sie mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben.
Für Studierende aus Österreich interessant zu wissen, dass in den Masterstudiengängen die mit dem M.A. abgeschlossen werden, auch der akademische Grad Magister Artium (Mag.) ausgegeben werden darf.
Fordern Sie unverbindlich die Masterbroschüre an: vis@viennastudies.com, wir schicken Ihnen diese gerne per Mail zu. Sie erhalten damit einen gut Überblick über die Inhalte des Magisterstudiums.
Die Allensbach Hochschule eröffnet Ihnen auch die Möglichkeit eines Bachelorstudiums in Fernlehre.
Nicht jeder möchte ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolvieren – aber die allermeisten Akademiker benötigen Kompetenzen in Betriebswirtschaft, Führung und Management, um sich heute und in Zukunft beruflich attraktiv weiterentwickeln zu können.
Ob als Ingenieur, Jurist, Mediziner, Geistes- oder Naturwissenschaftler: Es hilft der Karriere ungemein, das vorhandene Fachwissen mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Management-Know-how zu kombinieren.
Der Hintergrund: Entscheidungsträger für unternehmerisches Handeln sind in allen Branchen und über alle Größenordnungen hinweg gefragter denn je, ob mittelgroßes Unternehmen oder weltweiter Konzern.
„Experten, die über interdisziplinäre fachliche Kompetenzen verfügen, sind daher gesucht, um rasch verändernde Wettbewerbsumfelder in einer globalisierten Wirtschaft bewältigen zu können“, sagt Prof. Dr. Sonja Keppler, Professorin für Entrepreneurship an der Allensbach HochschuleKonstanz.
Vor allem der MBA „General Management“ steht dabei im Fokus. Das anerkannte MBA-Studium vermittelt umfassende Kompetenzen im strategischen Management, im Bereich Leadership und Entrepreneurship sowie im Marketing, daneben aber auch alle erforderlichen grundlegenden wirtschaftswissenschaftlichen Fähigkeiten.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf internationalen Fragestellungen.
„Das sind Kenntnisse, die im Bereich Gründungs- und Innovationsmanagement eine wesentliche Rolle spielen und durch die (angehende) Unternehmer dazu befähigt werden, ihre Pläne wirklich professionell zu verfolgen und auf diese Weise auch schwierige Zeiten durchzustehen“, sagt Sonja Keppler.
Ab 2021 können Studierende von der maximalen Flexibilität durch drei Studiengangsvarianten profitieren.
Voraussetzung hierfür ist, dass Studierende eine entsprechende Anzahl ECTS aus Ihrem Erststudium mitbringen.
Vertiefungsrichtungen sind nur in der Variante mit 120 ECTS enthalten.
Besonders interessant ist für akademisch ausgebildete Professionals das MBA-Studium in zwei Semestern.
Voraussetzung ist ein vorheriger Abschluss mit mindestens acht Semestern Studiendauer und 240 ECTS.
Bei den anderen Varianten reduziert sich der Umfang der nachweispflichtigen ECTS der ersten akademischen Ausbildung.
Ebenso benötigen Interessenten drei Jahre einschlägige Berufserfahrung (bei der Variante mit 18 oder 24 Monaten: ein Jahr Berufserfahrung), davon mindestens ein Jahr als Führungskraft.
Ideal ist der Studiengang zum Beispiel für Juristen, Ingenieure oder Mediziner in Führungspositionen, die sich betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Managementwissen in kompakter Form aneignen möchten.
Insgesamt sind beim zweisemestrigen Studium sechs Prüfungsleistungen zu erbringen.
Generell nötig sind Englischkenntnisse auf mindestens Niveau B2 des Cambridge Certificate und Nachweise über mathematische, statistische und quantitativ-methodische Kenntnisse.
Prof. Dr. Martin Stieger sagt: „Ein MBA-Abschluss signalisiert fundierte BWL-Kenntnisse und eine entsprechende Managementausbildung. Insbesondere Absolventen anderer Fachrichtungen profitieren von betriebswirtschaftlichem Know-how und einem ganzheitlichen Verständnis wirtschaftlicher Prozesse.“
Das bedeutet: Gerade die Varianten mit drei und vier Semestern eignen sich für Fach- und Führungskräfte beispielsweise mit geistes- oder auch gesellschaftswissenschaftlichem Hintergrund, die über eine geringe wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung verfügen. „Für sie ist der MBA General Management wohl einer der kürzesten Wege die Karriereleiter hinauf.“
Das berufsbegleitende MBA-Studium an der Allensbach Hochschule kostet 590 Euro pro Monat innerhalb der Regelstudienzeit, je nach Dauer ist eine kostenlose Verlängerung zwischen sechs und zwölf Monaten möglich.
Patrick Schretzlmaier hat den MBA-Studiengang bereits absolviert und stellt heraus: „Mein Studium an der Allensbach HochschuleKonstanz verbinde ich mit sehr vielen positiven Erfahrungen und viel neuem Wissen, das ich direkt in meinem beruflichen Alltag als Führungskraft umsetzen konnte. Durch die hohe Flexibilität der Hochschule konnte ich mein Studium optimal mit meinem Vollzeitjob kombinieren und mich so berufsbegleitend weiter qualifizieren. Aufgrund des direkten Kontakts zu den Lehrenden konnten auch komplexe inhaltliche Themen jederzeit offline besprochen werden. Ich würde ein Studium an der Allensbach Hochschule immer wieder beginnen.“
Mit dieser Frage habe ich mich in meinem Blog und auch auf Youtube schon befasst.
Heute möchte ich zwei weitere oft gestellte Fragen beantworten:
Wird der Umfang eines Doktoratsstudiums im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) auch in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben?
Nein!
Das österreichische UG – Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 – regelt im § 54 (2) UG eindeutig: Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Aber:
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden. (§ 54 (2) UG)
In den jeweiligen Promotionsprogrammen können nun Studienleistungen gefordert werden wie z.B. spezielle Doktoranden-Seminare und auch Prüfungsleistungen vorgeschrieben werden, für die es dann sehr wohl ECTS-Anrechnungspunkte geben kann.
So kann man also in einem dreijährigen Doktoratsstudium durchaus beispielsweise 60 ECTS an Prüfungsleistungen ableisten müssen, die durch die Universität auch gesondert bestätigt werden können.
Wichtig ist auch, dass sogenannte Weiterbildungsdoktorate, Berufsdoktorate oder „Kleine“ Doktorate nicht als ein wissenschaftliches Doktorat im Sinne des österreichischen UG oder des Studienrechts der deutschen Bundesländer angesehen wird.
2. Ist die Zulassung zum Doktorat ganzjährig möglich oder ist man auch hier an die allgemeine Zulassungsfrist und die daran anschließende Nachfrist (die gem. UG in Österreich im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet) gebunden?
JA!
Die Zulassung zu einem Doktorat ist ganzjährig möglich!
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Österreich: Leider sind Absolventen/-innen von FH-Lehrgängen der Weiterbildung dreifach schlechter gestellt als Absolventen/-innen von Universitätslehrgängen:
Die Schlechterstellung im UG
Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)
Auch wenn wir diese Schlechterstellungen in nahezu allen Fällen – in welchen ich involviert war – individuell lösen konnten, sind sie durch eine verantwortungsvolle Politik endlich zu beseitigen.
Österreich kennt Lehrgängein der Weiterbildung, die je nach Bildungseinrichtung, die sie durchführen, unterschiedlich bezeichnet werden als:
Universitätslehrgänge
durchgeführt an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
durchgeführt an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
Lehrgänge zur Weiterbildung
durchgeführt an öffentlichen und privaten Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
durchgeführt an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
Hochschullehrgänge
durchgeführt an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
durchgeführt als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang gem. § 4 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
In Lehrgängen der Weiterbildung können Berufsrechte und ECTS erworben werden.
In Lehrgängender Weiterbildung abgelegte (positiv beurteilte) Prüfungen können in weiteren Lehrgängender Weiterbildung und ordentlichen Studien angerechnet werden.
In österreichischen Lehrgängender Weiterbildung erworbene Mastergrade können auch in Deutschland geführt werden.
Da es sich materiell-rechtlich um dieselbe Art von Lehrgängen handelt (eben akademische Lehrgänge in der Weiterbildung), können alle diese Rechte unbeschadet des Trägers der Lehrgänge (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, öffentliche oder private Fachhochschule, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule) ausgeübt werden!
Wirklich?
Leider ist das nicht so!
Erstaunlicherweise sind der österreichische Gesetzgeber, die zuständigen Ministerien und nicht zuletzt die Fachhochschulkonferenz hier entweder schlampig oder säumig, jedenfalls – insbesondere aus Sicht der Absolventen/-innen von Lehrgängen zur Weiterbildung (Träger sind die Fachhochschulen und die künftigen Privathochschulen) unzumutbar – untätig.
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.
Hier hat man ganz offensichtlich auf die Lehrgänge zur Weiterbildung vergessen.
2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
So regelt z.B. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den Absolventen/-innen eines FH-Lehrgangs der Weiterbildung und so habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese klar gestellt:
„Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.
Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.
Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.
Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.
Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen.
Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.
Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.
Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“
Das war im März 2015!
Ich sehe wirklich nicht ein, warum Absolventen/-innen eines Universitätslehrganges das entsprechende reglementierte Gewerbe gem. § 18 GewO anmelden können, Absolventen/-innen eines inhaltsgleichen FH-Lehrgangs der Weiterbildung einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO stellen müssen und hier dem Goodwill der Gewerbebehörden ausgesetzt sind.
Neben den Immobilientreuhändern geht es auch um Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsagenten, Versicherungsvermittler …..
3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)[2]
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) kennt überhaupt nur Universitätslehrgänge (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen“
Alles nur eine akademische Diskussion?
Leider nein, nahezu täglich schreiben mit FH-Absolventen/-innen, bitten mich um Hilfe und berichten mir dabei von ganz konkreten Problemen mit diesen hier aufgezeigten Schlechterstellungen.
Die FH-Absolventen/-innen müssen sich insbesondere mit Universitäten und Gewerbebehörden herum schlagen, um ihr Recht auf Anrechnungen und Gewerbeberechtigungen mühsam durchzusetzen.
Das muss wirklich nicht sein!
Dabei wäre die Lösung (eine Legaldefinition) sehr einfach und leicht in einem diesbezüglichen Gesetz beschlossen.
Der Gesetzgeber müsste nur einmal einen Lehrgang der Weiterbildung definieren, der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.
Die Möglichkeit dazu hätte man beispielsweise mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) gehabt.
Dabei hat der Gesetzgeber das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und das Fachhochschul-Studiengesetzes geändert und das Bundesgesetz über Privathochschulen geschaffen.
Unverständlicherweise hat die Fachhochschulkonferenz dazu in der Begutachtungsfrist nicht einmal offiziell Stellung genommen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung selbst scheint bei den vielen unterschiedlichen Lehrgängen in der Weiterbildung – wie der § 78 (8) UG zeigt – den Überblick verloren zu haben und lässt stetige Novellierungen des UG hierzu ungenutzt.
Ich kann nur einmal mehr auf diesen Umstand hinweisen und insbesondere die Fachhochschulkonferenz animieren die Interessen ihrer FH-Studierenden in dieser Frage engagierter zu vertreten.
[2] Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004
Heute schrieb mir ein Absolvent aus einem Masterlehrgang:
Ich wollte mich für einen nicht konsekutiven Master an der Universität N.[1] einschreiben. Diesen Master gibt es als 60, 90 und 120 ECTS-Variante. Je nachdem wie hoch die Anzahl der bereits erreichten ECTS-Punkte ist, wird man für diejenige Variante zugelassen bei der man zum Ende des Studiums mindestens die zur Promotion nötigen 300 ECTS erreicht.
Aufgrund meiner beruflichen und privaten Situation kommt für mich nur der 60 ECTS Master in Frage. Meine bisher erreichten 272 ECTS[2] müssten dafür eigentlich mehr als ausreichen, aber die 92 ECTS aus dem Master nach einem „Lehrgang universitären Charakters“ werden leider nicht anerkannt.
Die deutsche Universität will die Zulassung nur für den Master in der Variante 120 ECTS aussprechen und begründet das wie folgt:
„Der Master wurde erworben in einem Lehrgang universitären Charakters. Diese werden von Einrichtungen angeboten, die keinen Hochschulstatus haben. Die Einrichtung ist auch nicht in anabin zu finden. In Österreich haben diese Abschlüsse auch keine Relevanz für eine Promotionszulassung.“
Ich durfte dem Kollegen antworten:
……….. Grundsätzlich kann jede Hochschule auf Basis der gesetzlichen Grundlagenden Zugang von Studierenden selbst regeln, insbesondere in von den Studierenden selbst finanzierten Weiterbildungsstudien und kann das natürlich die Universität N. auch tun und daher halten wie sie will.
Klar ist auch, dass deutsche Hochschulen mit dem österreichischen Hochschulrecht nicht sehr vertraut sind.
Die Ausführungen der Universität N. sind daher auch nur teilweise richtig.
Sie haben Ihren MA tatsächlich in einem Lehrgang universitären Charakters erworben, der zur Gruppe der Lehrgänge der Weiterbildung zählt, die in Österreich nahezu jede Universität, Fachhochschule und auch Pädagogische Hochschule anbietet.
Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG bis zum 31. 12. 2012 als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte. Daher ist auch klar, dass die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters natürlich nicht als Hochschulen akkreditiert waren.
Aber jeder einzelne Lehrgang universitären Charakters musste durch das Wissenschaftsministerium genehmigt werden und wurde in eigenen Verordnungen (BGBl. II) des Wissenschaftsministeriums verlautbart.
Da es sich materiell rechtlich um einen Lehrgang der Weiterbildung handelt, kann man damit laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, auch nicht zur Promotion zugelassen werden, was vor diesem Erkenntnis aus Sicht des österreichischen Wissenschaftsministeriums durchaus möglich war.
In Lehrgängen der Weiterbildung können natürlich ECTSerworben werden, die auch auf Regelstudien angerechnet werden können (§ 78 österreichisches Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
Unbeschadet der bisherigen Ausführungen der Universität N. könnte Sie die Universität also durchaus für den weiterbildenden Masterstudiengang mit entsprechend verkürzter Studiendauer aufnehmen, insbesondere, weil die Universität ja selbst ausführt, dass dies von der Anzahl erworbener CP abhängt: „4, 6 oder 8 Semester (je nach Anzahl zuvor erworbener CP) und Sie diese in einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang auf Niveau 7 des EQR erworben haben und ja nicht durch das Absolvieren einzelner Lehrveranstaltungen zusammengesammelt haben.
Es liegt einzig im Ermessen der Universität N., Sie entsprechend Ihrem Wunsche aufzunehmen oder nicht, die Möglichkeit dazu hätte die Universität.
Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?
VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium
[1] Ich nenne in meinem Blog nie die betroffenen Personen und Hochschulen, wenn das nicht geboten ist.
Natürlich gibt es die geschilderten Sachverhalte und Fragestellungen an mich wirklich, es wird in meinem Blog nichts konstruiert und sind mir alle Beteiligten auch namentlich bekannt
[2] Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS und abgeschlossenen Master-Lehrgang mit 92 ECTS.