Studierende und Absolvent*innen des grenzüberschreitend angebotenen Promotionsprogrammes der UNIBIThaben sich in einem PhD Club zusammen geschlossen, um Erfahrungen auszutauschen, Netzwerke zu knüpfen, …. und um sich auch einmal im Jahr vor Ort an der Universität in Sofia zu treffen.
Zwei solcher Treffen (2021 und 2022) fanden bereits unter reger Beteiligung – im September konnten auch zwei Promotionsurkunden übergeben werden – statt.
Derzeit hat der bereits sehr aktive PhD Club rund 80 Mitglieder.
Ein kurzer Überblick zum Promotionsprogramm:
Das grenzüberschreitende Studium wird mit einem Doktorgrad (Dr.) auf der Stufe 3 (Bolognastufe PhD) abgeschlossen.
Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt mittels Nachweises eines abgeschlossenen Regelstudiums auf der Bolognastufe 2 (NQR Stufe 7), das sind Master- bzw. entsprechende Diplomstudien.
Die Zulassung zu einem der akkreditierten Programme wird auf Grundlage eines geeigneten PhD-Research-Conceptes ausgesprochen.
Das Promotions-Programm ist als Fernstudium zeit- und ortsunabhängig absolvierbar.
Weil ich heute gefragt wurde, wie der us-amerikanische “Doctor of Ministry” in Österreich und Deutschland geführt wird, darf ich auch hier in meinem Blog darauf eingehen.
Der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) wird in Studien vergeben, die Fähigkeiten in anwendungsorientierter Forschung für die Arbeit im Dienste einer Kirche vermitteln.
Führung in Deutschland:
Der Doctor of Ministry aus den USA ist in Deutschland als D.Min mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen.
ANABIN stuft den D.Min. nicht auf D 1 (wissenschaftliches Doktorat) sondern auf A 5 ein:
A5
Abschlusstyp für Studiengänge mit einer typischen Normdauer von mehr als vier Jahren
Der D.Min. darf daher in Deutschland nicht als Ph.D. oder Dr. geführt werden.
Die Führung US-amerikanischer Doktorgrade hat die KMK mit Beschluss vom 15. Mai 2008 neu geregelt.
Danach können nur Inhaber des Doktorgrades „Doctor of Philosophy“, Abkürzung: „Ph.D.“ von Universitäten der sog. Carnegie-Liste anstelle der in den USA üblichen Abkürzung die Abkürzung: „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
Beispiel: Doktorgrad der Boston University in Massachusetts: Doctor of Philosophy, abgekürzt: Ph.D. oder Dr.
Wissenschaftliche Doktorgrade „Doctor of Philosophy“ aus den USA, die nicht an Universitäten der sog. Carnegie-Liste erworben wurden, sind in der abgekürzten Form als „Ph.D.“ mit Zusatz der verleihenden Hochschule zu führen.
Wer also den D.Min. aus den USA in Deutschland ohne Zusatz der verleihenden Hochschule oder gar als Ph.D. oder Dr. führt, begeht meiner Einschätzung nach, die unbefugte Führung eines akademischen Grades, Titels oder einer Würde und ist gemäß § 132 a Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Haft bedroht.
Von einer unbefugten Führung ist auszugehen im Falle einer – Gradführung ohne Berechtigung, – Gradführung in falscher Form, – Gradführung ohne erforderlichen Herkunftszusatz, – Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden, Titeln und Würden zum Verwechseln ähnlich sind.
In Österreich:
Kurze Antwort:
Der Doctor of Ministry (DMin, D.Min.) ist so zu führen, wie er in der Originalurkunde verliehen wurde, eben als DMin oder D.Min., diese Führung ist auch ohne Zusatz- und ohne Herkunftsbezeichnung möglich.
Längere Antwort:
Ausländische akademische Grade können in Österreich nach denselben Regeln wie inländische österreichische akademische Grade[1] geführt werden.
Wesentliche Voraussetzung für die Führbarkeit eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine Institution, die als Universität oder Hochschule anerkannt ist.
Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.
Die Form, in der ein ausländischer akademischer Grad geführt werden darf, hängt vom Ausbildungsniveau des abgeschlossenen Studiums (Bachelor, Master, Doktor) und von der fachlichen Zuordnung (z.B. Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften) ab.
Beispiele:
Petra Mayer, BA Boris Vuković, MSc Peter Schneider, PhD
Mit dem Recht zur Führung der akademischen Grade sind unmittelbar keine weiteren Rechte verbunden, insbesondere keine Berufsrechte. Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist statt diesem der entsprechende österreichische akademische Grad zu führen.
EU-Regelungen
Die österreichische Regelung ist mit dem EU-Recht konform, vor allem der Berufsqualifikationen-Richtlinie, 2005/36/EG.
Fragen zum Beitrag, zu Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
[1] Inländische akademische Grade können wie folgt geführt werden:
im privaten Verkehr ohne Einschränkung – man kann die Grade also auf Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten und Ähnlichem bedenkenlos anführen.
im Verkehr mit Behörden, also die Verwendung in Eingaben jeder Art, vor allem darf man den akademischen Grad in den dafür vorgesehenen Feldern in Formularen anführen.
als Ersichtlichmachen in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art, allerdings nur in abgekürzter Form.
Wie ein inländischer akademischer Grad geführt werden darf, ist gesetzlich vorgeschrieben. Diplom- und Doktorgrade sind demnach dem Namen voranzustellen, Bachelor-, Mastergrade und “PhD” nachzustellen, sofern nicht in Formularen eine andere Abfragestruktur vorgegeben ist. Wobei es alternative Formen des akademischen Grades gibt. So kann die die deutsche bzw. englische oder – wenn vorhanden – auch die lateinische Langfassung sowie die entsprechende Abkürzung des akademischen Grades verwendet werden.
Ilir Rexhep Meta, seit 28. April 2017 amtierender Staatspräsident der Republik Albanien, wurde anlässlich seines fünfjährigen Amtsjubiläums einerseits für besondere persönliche Verdienste und andererseits – wie Rektorin Prof. Irena Peteva anlässlich der Feierlichkeit ausführte – als ein deutliches Zeichen der Wertschätzung gegenüber der gesamten albanischen Nation, die 2017 die bulgarische nationale Minderheit im Land anerkannt hat, die Ehrendoktorwürde der UNIBITverliehen.
Staatspräsident Dr.h.c. Ilir Rexhep Meta sprach daher auch die besonderen Beziehungen Bulgariens und Albaniens in seinen Dankesworten an:
“Vielen Dank, meine Freunde! Ihr habt mich berührt. Ich werde diese Zeremonie, die Ehre und die wunderbaren Worte, die Sie über mich gesagt haben, nie vergessen. Ich bin Ihnen zu Dank verpflichtet und werde versuchen, den Gefallen zu erwidern, indem ich Botschafter der UNIBIT bin und mich für die Vertiefung und den Ausbau der Beziehungen zwischen Albanien und Bulgarien insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Sport einsetze.Die bulgarisch-albanische Diplomatie besteht nun seit mehr als 100 Jahren und spielt eine wichtige Rolle für die guten Beziehungen und die Zusammenarbeit in der Balkanregion.“
Die UNIBIT, die staatliche Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien – University of Library Studies and Information Technologies (ULSIT), Sofia, wurde 1950 als Bibliothekswissenschaftliches College und Landesbibliothekswissenschaftliches Institut gegründet, ist seit 2004 Volluniversität und Gründungsmitglied im Netzwerk der Balkan-Universitäten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowenien, Türkei).
Internationales Promotionsstudium:
Die UNIBIT verstärkt die internationale Zusammenarbeit in Lehr- und Forschungs-fragen auch durch eine Kooperation mit VISVienna International Studiesund bietet seit 2015 im grenzüberschreitenden Studium Promotionsprogramme für die DACH-Region an.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
Das TopUp: für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc aus Paris oder in zwei Semestern einen M.A. aus Londonals TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren.
Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
anabin – das deutsche Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen – stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.
Zur Frage der Auswirkung des Brexit auf die Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse und die Gradführung in Deutschland fasst anabin zusammen:
1. Anerkennung britischer Hochschulabschlüsse
Hintergrundinformationen:
· Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde am 31.01.2020 wirksam.
· Die Übergangsfrist galt bis zum 31.12.2020, während derer Abschlüsse aus dem VK als EU-Abschlüsse behandelt wurden.
· Die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist nicht Bestandteil des Im Freihandelsabkommen „UK-EU TCA“.
· Das Vereinigtes Königreich bleibt Signatarstaat der Lissabon-Konvention
Der Brexit hat keine Auswirkung auf die Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus dem Vereinigten Königreich.
Abschlüsse von anerkannten britischen Hochschulen können weiterhin in Deutschland anerkannt werden.
Es handelt sich jetzt formal um Abschlüsse aus einem Drittstaat.
2. Gradführung: Bachelor und Master
Geregelt ist die Führung ausländischer Hochschulgrade durch die jeweiligen Landeshochschulgesetze.
Wissen Sie was mit einem PhD aus GB passiert, der nach dem Brexit absolviert wurde? Kann der über eine Nostrifizierung in Ö anerkannt werden?“
Ich versuche es:
Deutschland:
Grundsätzlich gilt nun für Deutschland, dass britische akademische Grade unter Angabe der verleihenden Hochschule zu führen sind, z.B. „MBA (London School of Economics)“, was aber kaum beschwert, da britische Hochschulen in der Regel ein ausgezeichnetes Renommee genießen.
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat aber beschlossen, dass für Groß-Britannien eine Ausnahmeregelung gelten könnte, die bereits für Nicht-EU-Staaten wie Australien, Japan oder die USA gilt und wonach der PhD ohne Zusatz und Herkunftsbezeichnung auch weiterhin in in Deutschland geführt werden könnte – auch als „Dr.“ wenn Groß-Britannien seinerseits ähnliche Regelungen vorsieht (Prinzip der Reziprozität).
Ich gehe daher davon aus, dass der PhD aus GB in Deutschland weiterhin ohne Herkunftsbezeichnung geführt und auch in öffentliche Urkunden eingetragen werden kann.
Aber viel wichtiger ist die Frage, ob der PhD seinen „Wert“ verliert, also z.B. die wissenschaftliche Anerkennung oder die Bedeutung im Beruf.
Diese ist leicht zu beantworten: Nein!
Daran ändert der Brexit natürlich gar nichts.
Österreich:
In Österreich können britische akademische Grade auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, in öffentliche Urkunden werden sie allerdings nicht mehr eingetragen. (§ 88 UG und § 6 PassG-DV).
Es besteht in Österreich keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.
Das Recht dazu wird aber häufig genutzt und ist für die akademischen Grade aus Groß Britannien nun weg gefallen.
Kann – und das war ja die mir an sich gestellte Frage – der akademische Grad PhD auf Grund einer Nostrifizierung weiterhin in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
Kurze Antwort: theoretisch Ja – praktisch Nein
Längere Antwort:
AbsolventInnen von Hochschulstudien außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die einen Beruf ergreifen möchten, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert müssen/können eine Nostrifizierungbeantragen.
Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen (in diesem Falle österreichischen) Bachelor-, Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums.
Zuständig dafür ist das für Studienangelegenheiten verantwortliche Organ an einer öffentlichen Universität bzw. durch das Kollegium einer Fachhochschule.
Die erfolgreiche Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses führt zur völligen Gleichstellung mit dem entsprechenden, österreichischen Studienabschluss im jeweiligen Fach und zieht somit dieselben Rechtsfolgen nach sich. Antragsteller/innen dürfen dann den entsprechenden, österreichischen, akademischen Grad führen und erhalten somit auch die Berechtigung zur Ausübung jener Berufe, die in Österreich mit dem jeweiligen Studienabschluss verbunden sind.
Wichtig:
Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Hochschule absolvierten Studienabschlusses (akademischen Grades) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin/des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
Besteht der Berufszugang also bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere den Anerkennungsrichtlinien innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, ist der Nostrifizierungsantrag nicht zulässig.
Da ein Berufszugang z.B. in der Diätologie oder der klinischen Psychologie auf Grundlage eines Bachelor- und/oder Masterstudiums (oft gekoppelt mit Berufserfahrung und auch weiteren Prüfungen, z.B. als Zivilingenieur) – und nicht auf Grund einer Promotion – erfolgt, auch FH-Professor/-in kann man auf Grund eines britischen PhD’s werden, sehe ich kaum Chancen an einer Universität (und nur an Universitäten kann die Nostrifizierung eines Doktorgrades erfolgen) erfolgreich den Antrag auf Nostrifizierung stellen zu können.
Diskussionsbeiträge, Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien – bitte an: vis@viennastudies.com
Mit dieser Frage habe ich mich in meinem Blog und auch auf Youtube schon befasst.
Heute möchte ich zwei weitere oft gestellte Fragen beantworten:
Wird der Umfang eines Doktoratsstudiums im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) auch in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben?
Nein!
Das österreichische UG – Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 – regelt im § 54 (2) UG eindeutig: Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben.
Aber:
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden. (§ 54 (2) UG)
In den jeweiligen Promotionsprogrammen können nun Studienleistungen gefordert werden wie z.B. spezielle Doktoranden-Seminare und auch Prüfungsleistungen vorgeschrieben werden, für die es dann sehr wohl ECTS-Anrechnungspunkte geben kann.
So kann man also in einem dreijährigen Doktoratsstudium durchaus beispielsweise 60 ECTS an Prüfungsleistungen ableisten müssen, die durch die Universität auch gesondert bestätigt werden können.
Wichtig ist auch, dass sogenannte Weiterbildungsdoktorate, Berufsdoktorate oder „Kleine“ Doktorate nicht als ein wissenschaftliches Doktorat im Sinne des österreichischen UG oder des Studienrechts der deutschen Bundesländer angesehen wird.
2. Ist die Zulassung zum Doktorat ganzjährig möglich oder ist man auch hier an die allgemeine Zulassungsfrist und die daran anschließende Nachfrist (die gem. UG in Österreich im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet) gebunden?
JA!
Die Zulassung zu einem Doktorat ist ganzjährig möglich!
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Whereby vereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Nun, mit der erfolgreichen Verteidigung dreier deutscher und eines österreichischen Kollegen heute, können wir bereits 35 erfolgreiche Promotionen feiern.
Das Promotionsprogramm
wird in enger Kooperation mit der staatlichen Universität UNIBIT aus Sofia
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen bekommen möchten, schreiben Sie bitte an vis@viennastudies.com
Sie können auch ein kostenloses LIVE Gespräch mit VIS auf Wherebyvereinbaren.
Da müssen Sie zu einem vorher mit VIS vereinbarten Zeitpunkt nur auf den Link klicken und wir können Ihre Fragen von Angesicht zu Angesicht besprechen.
Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen:
Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder
Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Das EduEarth Team informiert in allen Fragen zum Studium, hält den Kontakt zur Universität, organisiert auf Wunsch Übersetzungen, Hotel, Aufenthalt …
Ihr Leitfaden für die Promotion:
Dr. – PhD – DBA – PhDr. VIS Begriffs Wiki
Doktorat in Fernlehre
[1] Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
Wie werden wissenschaftliche Publikationen erstellt?
Die Zusammenfassung der Dissertation durch den Verfasser / das Author’s Summary
Wie erstelle ich eine gelungene Präsentation für die Verteidigung meiner Dissertation?
Außerdem:
Spezielle Video-Tipps für Ihre wissenschaftliche Arbeit
Antworten auf häufig gestellte Fragen von Studierenden
FAQs
Wenn Sie diesen Leitfaden anfordern wollen, Fragen zum wissenschaftlichen Arbeiten oder Interesse an weiteren Studienmöglichkeiten haben, schreiben Sie einfach ein Mail an vis@viennastudies.com
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
Im § 51. (2) Ziffer 12.:
Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Im § 51. (2) Ziffer 14.:
Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
„Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.
Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:
§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
„PhDr.“ („doktor filozofie“)
In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:
„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)
„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften),
die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,
oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).
Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.
Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.
Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.
Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.
DBA – „Doctor of Business Administration“
Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.
Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.
Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.
Deutschland:
In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.
Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.”
Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].
[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.
Im grenzüberschreitend angebotenen Promotionsprogramm der staatlichen Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologie (UNIBIT) aus Sofia konnten am Freitag, 04. April 2020, sieben Kandidatinnen und Kandidaten aus Österreich und Deutschland ihr Doktoratsstudium mit der Verteidigung der Dissertation erfolgreich abschließen.
Die Endverteidigung hätten schon am 27. März vor Ort in Sofia stattfinden sollen, was Corona bedingt nicht mehr möglich war.
Die Universität organisierte daher eine online-defense an der während der rund siebenstündigen online-Konferenz gleichzeitig! fast 50 Personen aus sechs Ländern (Bulgarien, Deutschland, Nord Mazedonien, Kosovo, Albanien und Österreich) teilnahmen.
Die jeweils fünf Gutachter je Dissertationsvorhaben wurden aus drei Ländern und fünf Universitäten zugeschaltet.
Ein durchaus herausforderndes Projekt, das nicht nur allen formalen und inhaltlichen Vorschriften genügen musste, sondern auch interessante Diskussionen ermöglichte.
So konnte sich z.B. ein Promovent aus Österreich den Fragen des vormaligen mazedonischen Premierminister stellen, der als Professor aus Skopje zugeschaltet war.
Allen sieben KandidatInnen konnte nach gelungenen Präsentationen und hochinteressanten Diskussionen jeweils einstimmig der Doktorgrad (Dr.) zuerkannt werden.
Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein großartiges Erlebnis.
VISVienna International Studies möchte nicht nur den neuen zwei Doktorinnen und fünf Doktoren herzlich gratulieren, sondern sich bei der UNIBIT und den Kollegen und Freunden aus dem EduEarth-team bedanken, die diese einmalige Online-Konferenz erst möglich gemacht haben.