Archiv für den Monat: August 2026

Graduate holding certificate at Universität graduation ceremony with faculty and crowd

Wie darf ein spanischer „Título propio“ in Österreich verwendet (geführt) werden?

Seit der aktualisierten „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ (Stand: August 2026) steht fest: Spanische „Títulos propios“ sind keine akademischen Grade im Sinne des § 88 UG und werden nicht in öffentliche Urkunden eingetragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass sie im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten.

Siehe dazu auch:

Damit ist die eine Frage beantwortet. Die zweite stellt sich für die Betroffenen unmittelbar danach … und sie wird mir regelmäßig gestellt:

  • Wie darf ich meinen Titel denn nun führen?
  • Muss ich meinen Abschluss verschweigen?
  • Ab wann wird es strafbar?

Die Antwort fällt weniger dramatisch aus, als viele befürchten.

Sie erfordert allerdings, zwei Dinge sauber zu trennen, die im Alltag gerne verschwimmen:

  • einen Grad führen und
  • eine Ausbildung angeben.

Kein Anspruch ist kein Verbot:

Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Ganzen, und sie geht in der Diskussion meist unter.

§ 88 Abs. 1 UG räumt ein Recht ein: Wer einen akademischen Grad verliehen bekommen hat, hat das Recht, ihn zu führen.

Die Bestimmung ist eine Erlaubnisnorm. Fehlt der akademische Grad, greift sie nicht, man kann sich auf sie also nicht berufen. Ein Verbot spricht sie jedoch nicht aus.

Verboten wird ausschließlich in § 116 UG[1]. Nach dessen Abs. 1 Z 3 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine den akademischen Graden „gleiche oder ähnliche Bezeichnung“ unberechtigt führt. Zwei Tatbestandsmerkmale, die beide erfüllt sein müssen. Wer eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, fällt nicht unter die Strafbestimmung.

Wann eine Führung „unberechtigt“ ist, konkretisiert § 116 Abs. 2 anhand zweier Gesichtspunkte:

  • der Herkunft: Die Einrichtung ist einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig (Z 1) oder wird vom Sitzstaat nicht als solche anerkannt (Z 2);
  • des Erwerbs: Die Bezeichnung wurde nicht aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erlangt (Z 3).

Beides trifft auf einen título propio gerade nicht zu. Er wird von einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach realen Studien- und Prüfungsleistungen verliehen. Die Regelbeispiele des Gesetzes zielen auf ganz andere Sachverhalte, auf Titelmühlen und auf erschlichene Abschlüsse.

Bezeichnend ist auch die Formulierung der Empfehlung selbst. Sie sagt, eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“ sei nicht möglich. Sie sagt nicht, jede Nennung sei untersagt.

Der sichere Weg: angeben statt führen

„Führen“ im Sinne des § 116 UG bedeutet, eine Bezeichnung als personenbezogene Kennzeichnung zu verwenden, also sich selbst so zu bezeichnen oder sich von Dritten so bezeichnen zu lassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das ausdrücklich festgehalten (LVwG-S-63/001-2018): Auch wer sich von anderen so titulieren lässt und nicht korrigiert, führt.

Es geht also um die Namenszeile. Nicht um die Bildungsbiografie.

Davon zu unterscheiden ist die wahrheitsgemäße Angabe einer absolvierten Ausbildung. Im Lebenslauf, in einer Kurzbiografie, im Ausbildungsteil eines beruflichen Profils:

2022–2024 Máster en Dirección de Empresas (Título propio), Universidad de …

Das ist eine Tatsachenmitteilung über einen tatsächlich absolvierten Studiengang. Sie ist richtig, sie ist vollständig, und sie erweckt keinen falschen Eindruck. Der Tatbestand des § 116 UG ist nicht erfüllt.

Die Grenze verläuft damit zwischen „Max Mustermann, MBA“ und einer Zeile im Ausbildungsverzeichnis. Wer seinen Abschluss dort anführt, wo Ausbildungen stehen, und nicht dort, wo Grade stehen, bewegt sich auf sicherem Boden und muss nichts verschweigen.

Wenn schon geführt, dann unverfälscht:

Wer die Bezeichnung darüber hinaus verwenden will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Kriterien lassen sich aber benennen: Je näher die Verwendung an der Originalgestalt bleibt, desto schwerer fällt der Vorwurf der unberechtigten Führung:

  • die Verwendung des vollen spanischen Wortlauts, nicht abgekürzt,
  • mit einem ausdrücklichen Zusatz „Título propio“,
  • die Nennung der verleihenden Universität. Gerade weil der VwGH die Wirkung an der verleihenden Universität festmacht, ist deren Nennung die ehrlichste denkbare Form.
  • Immer dem Namen nachgestellt, niemals vorangestellt.

Der dahinterstehende Gedanke: Strafbar ist nicht, was jemand erworben hat, sondern was er darüber hinaus behauptet.

Was verlässlich in den Tatbestand führt:

Ebenso deutlich lässt sich sagen, was zu unterlassen ist:

  • Jede Bologna-Abkürzung – MBA, MSc, MA, LL.M. Damit wird aus einem hochschuleigenen Abschluss die Behauptung eines akademischen Grades.
  • Jede Voranstellung als „Mag.“ oder „Dr.“.
  • Das Weglassen des Zusatzes, sodass der Eindruck eines staatlich geregelten „título oficial“ entsteht.
  • Das Geschehenlassen: Wer sich in Programmheften, auf Unternehmenswebsites, in Referentenlisten oder in der Anrede als „Magister“ bezeichnen lässt und nicht widerspricht, führt selbst.
  • Jeder Versuch der Eintragung in öffentliche Urkunden.

Der Vergleich mit dem slowakischen „PhDr.“ liegt nahe. Dieses „kleine“ Doktorat ist ein realer akademischer Grad, als „Dr.“ geführt wird es dennoch irreführend, weil damit ein anderer Rang behauptet wird. Der Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen derselbe: nicht der Erwerb, sondern die Anmaßung.

Zwei Nebenschauplätze, die man nicht übersehen sollte:

Das UWG: Im geschäftlichen Verkehr: Website, Kanzleischild, Angebotsunterlagen, Werbung …. greift unabhängig von § 116 UG die Irreführungsprüfung nach § 2 UWG. Dort genügt der beim Publikum hervorgerufene Eindruck; auf Vorsatz kommt es nicht an und Mitbewerber sind klagslegitimiert. In der Praxis ist das häufig die schärfere Waffe als das Verwaltungsstrafverfahren.

Der Vorsatz: § 116 UG verlangt vorsätzliches Handeln. Wer bis zur Klarstellung im Frühjahr 2026 im Vertrauen auf die damals gegenläufige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte seinen Titel geführt hat, wird sich darauf berufen können. Seit Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlung trägt dieses Argument allerdings nicht mehr weit.

Der substanzielle Ausweg:

Wer einen führbaren und eintragungsfähigen Grad benötigt, kommt an einem offiziellen Abschluss nicht vorbei. Manche spanische Universitäten lassen eine Anrechnung der im título propio erbrachten Leistungen auf ein „título oficial“ zu; ein auf diesem Weg erworbener „Máster Universitario“ (MU) ist in Österreich uneingeschränkt führ- und eintragungsfähig.

Man kann die in einem Titulo propio erworbenen ECTS für ein Regelstudium nutzen.

Was ausdrücklich nicht in Betracht kommt, ist die Nostrifizierung. Die Empfehlung stellt an zwei Stellen klar, dass eine „Umwandlung“ eines ausländischen Abschlusses in einen österreichischen akademischen Grad allein zum Zweck der Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Ein Wort zur Rechtssicherheit:

Zum Schluss eine Einschränkung, die mir wichtig ist: Zur privaten Führung von títulos propios gibt es, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Judikatur.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Eintragung entschieden, nicht über die Führung.

Wer ganz sicher sein will, sollte den Weg der bloßen Ausbildungsangabe wählen. Dieser ist rechtlich unangreifbar, er verschweigt nichts und er beschreibt die Qualifikation ohnehin genauer als jede Abkürzung es könnte.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com  

Martin Stieger

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[1] Universitätsgesetz 2002

§ 116. (1) Wer vorsätzlich
  1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
  2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
  3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

Two graduates holding a diploma labeled URKUNDE and Master of Arts (M.A.); sign reads SPRECHSTUNDE DER FAKULTÄTEN.

Spanische „Títulos propios“: keine akademischen Grade, keine Eintragung in österreichische öffentliche Urkunden

Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) und ENIC NARIC AUSTRIA | Credential Evaluation (OeAD GmbH) haben ihre „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ aktualisiert (Stand: August 2026).

Der Anhang zur Länderübersicht Spanien enthält nunmehr eine Anmerkung zu den spanischen „Títulos propios“, die eine seit Jahren strittige Frage beantwortet.

Worum es geht:

Spanische Hochschulen verleihen zwei Arten von Abschlüssen:

  • die staatlich geregelten Studien („títulos oficiales“) führen zu Graden, die im gesamten spanischen Staatsgebiet Wirkung entfalten und im staatlichen Register eingetragen sind, wie etwa der Graduado, der Máster Universitario oder der Doctor.
  • Daneben bieten die Universitäten hochschuleigene Studien an, die mit einem „título propio“ abschließen. Diese Angebote sind häufig von hoher fachlicher Qualität und am spanischen Arbeitsmarkt durchaus geschätzt; rechtlich sind sie jedoch etwas anderes.

Um genau diesen Unterschied ist in Österreich jahrelang gestritten worden. Zuletzt mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im Juni 2025 (LVwG-AV-1883/001-2023) noch erkannt, dass ein spanischer „Magister“ in Gestalt eines título propio in den Personalausweis einzutragen sei.

Auch ich habe mich in meinem Blog mit den „Titulos propios“ intensiv beschäftigt:

Die neue Anmerkung im Wortlaut:

Der Anhang zur Länderübersicht Spanien führt die „Títulos propios“ nunmehr unter den Bezeichnungen an, die keine akademischen Grade sind, und hält fest:

„Gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.04.2026, Ro 2024/10/0011-12) gilt Folgendes: Die spanischen ‚Titulos propios‘ können nicht als mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar angesehen werden. Der VwGH stellte dabei entscheidend darauf ab, dass ‚Títulos propios‘ nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet wirken, sondern im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten und ihnen insofern nur eine eingeschränkte Führbarkeit zukommt, die dem österreichischen Universitätsrecht fremd ist.

Eine Verwendung von ‚Titulos propios‘ im Sinne des § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) ist demnach in Österreich nicht möglich.“

Der tragende Gedanke ist damit nicht die Qualität der Ausbildung und auch nicht ihr Umfang in ECTS, sondern die Reichweite der Wirkung: Ein Abschluss, der im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfaltet, ist dem österreichischen Universitätsrecht als Kategorie fremd. Wer nach österreichischem Recht einen akademischen Grad verleiht, verleiht ihn mit Wirkung für die gesamte Rechtsordnung.

Was das praktisch bedeutet:

Liegt kein akademischer Grad vor, greift § 88 UG nicht. Die Folge ist eindeutig, sie ist aber auch begrenzt:

  • Keine Eintragung in öffentliche Urkunden: Das Recht, die Eintragung in abgekürzter Form zu verlangen, setzt nach § 88 Abs. 1a UG die Verleihung eines akademischen Grades voraus. Betroffen sind Melderegister, Führerschein, E-Card und Personenstandsurkunden ebenso wie Reisepass und Personalausweis.
  • Bedeutet das ein generelles Führungsverbot? Nein, kein Anspruch nach § 88 Abs. 1 UG, aber auch kein generelles Führungsverbot: § 88 Abs. 1 räumt ein Recht ein; er verbietet nichts. Wer keinen akademischen Grad erworben hat, kann sich auf diese Bestimmung nicht stützen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bezeichnung in Österreich überhaupt nicht verwendet werden dürfte. Ein Verbot ergäbe sich allein aus § 116 UG, und dessen Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt: Strafbar ist nur die vorsätzliche unberechtigte Führung, und § 116 Abs. 2 knüpft die unberechtigte Führung an die Herkunft (Einrichtung nicht gleichrangig bzw. vom Sitzstaat nicht anerkannt) und an den Erwerb (keine entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen). Beides trifft auf einen an einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach Prüfungen erworbenen título propio gerade nicht zu.
  • Die Grenze liegt in der Form: Heikel wird es dort, wo der título propio so dargeboten wird, dass er einen akademischen Grad suggeriert: etwa als dem Namen vorangestellter „Mag.“ oder dem Namen nachgestellter „MSc“, oder unter Verschleierung seiner Herkunft. Das entspricht der Konstellation, in der ein slowakischer „PhDr.“ als „Dr.“ geführt wird: Nicht der Erwerb der Qualifikation ist der Anknüpfungspunkt, sondern die Anmaßung eines anderen Rangs. Die wahrheitsgemäße Angabe der Qualifikation samt Herkunft ist davon nicht erfasst.

Die Empfehlung formuliert an dieser Stelle im Übrigen selbst zurückhaltend. Ausgeschlossen ist eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“, nicht jede Nennung.

Was nicht betroffen ist:

Die Anmerkung betrifft ausschließlich die hochschuleigenen Abschlüsse. Die offiziellen spanischen Grade bleiben unverändert eintragungsfähig; die Länderübersicht führt sie weiterhin an, darunter der Graduado/Graduada (Grdo./Grda.), der Licenciado/Licenciada (Lic.), der Máster Universitario (+ MU), der Máster Interuniversitario (+ MIU) und der Doctor/a (Dr.).

Maßgeblich bleibt daher die Verleihungsurkunde. Aus ihr und aus dem Diploma Supplement ist zu erschließen, ob ein offizieller Grad oder ein título propio vorliegt – eine Unterscheidung, die sich der Urkunde nicht immer auf den ersten Blick entnehmen lässt.

Offene Frage: bereits erfolgte Eintragungen

Wie mit Eintragungen zu verfahren ist, die in der Vergangenheit – teilweise gerichtlich erzwungen – vorgenommen wurden, regelt die Empfehlung nicht. Ob solche Eintragungen bei einer Neuausstellung öffentlicher Urkunden zu übernehmen sind, werden die Urkundenbehörden im Einzelfall zu beurteilen haben. Angesichts der zuvor gegenläufigen Judikatur stellen sich hier Fragen des Vertrauensschutzes, die noch nicht abschließend geklärt sind.

Zum Rechtscharakter der Empfehlung:

Ein Hinweis, der mir wichtig ist: Die „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ ist ein Arbeitsbehelf für die mit der Eintragung betrauten Behörden, keine Verordnung. Ihr Anhang wird laut Vorbemerkung fortlaufend aktualisiert. Ausdrücklich ohne Gewähr! Die verfahrensführende Verantwortung verbleibt in jedem Fall bei der zuständigen (Pass)Behörde.

ENIC NARIC AUSTRIA tritt nicht in direkten Kontakt zu den Parteien und trifft auch keine Aussagen über die Führung akademischer Grade.

Bindend ist daher nicht die Empfehlung, sondern die Rechtsprechung, die sie wiedergibt.

Die Empfehlung erleichtert der Verwaltung die Arbeit (hoffentlich) und sie schafft für Betroffene Klarheit darüber, womit sie allfällig zu rechnen haben.

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Martin Stieger

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Österreich: Zahl der Meisterprüfungen steigt (moderat)

Die durchaus interessante „Prüfungsstatistik“ der WKÖ, Abteilung für Statistik,erscheint jährlich (Stichtag 31.12., Veröffentlichung im März) und wird seit 1952 herausgegeben.

Ausgewiesen werden dabei die bestandenen und nicht bestandenen Module, aus denen sich die Prüfungen zusammensetzen.

Die Ausgabe 2025 liegt seit März 2026 vor:

Bundesweite Zahlen (Module 1–3, angetreten/bestanden):

20242025Veränderung
angetreten22.98923.278+1,3 %
bestanden15.27915.419+0,9 %

Für 2024 weist die Statistik österreichweit 22.989 Prüfungsantritte in den Modulen und 15.279 bestandene Module aus; für 2025 sind es 23.278 Prüfungsantritte und 15.419 bestandene Module.

Oberösterreich verzeichnete 2025 2.352 bestandene Fachmodule, 291 bestandene Unternehmerprüfungen, 251 Unternehmerführerschein-Module sowie 56 bestandene Fachprüfungen nach dem BiBuG (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner). In Summe also 2.950 erfolgreiche Prüfungen und gegenüber den im Jahr 2024 bestandenen 2.788 Prüfungen ein Plus von + 5,8 %.

Die heute in einer Tageszeitung getroffene Aussage „2.950 Fachkräfte legten ihre Meisterprüfung ab“ (OÖN, 25. 08. 2026) ist damit etwas übertrieben. Es handelt sich (a) um Prüfungsmodule, nicht um Personen, und (b) um alle Prüfungsarten.

Was tatsächlich an Personen dahintersteht:

Erstmals enthält die Ausgabe 2025 eine Auswertung der Gesamtzeugnisse.

Österreichweit wurden 2025 5.825 Gesamtzeugnisse ausgestellt – davon 2.011 Meisterprüfungen (Handwerk) und 3.814 Befähigungsprüfungen.

Auf Oberösterreich entfielen im Jahr 2025 genau 858 (383 Meisterprüfungen, 475 Befähigungsprüfungen). Für Oberösterreich stehen den heute kolportierten „2.950″ also 383 abgelegte Meisterprüfungen gegenüber.

Siehe dazu auch:

Österreich: Rekordwert bei Meister- und Befähigungsprüfungen

Meister:in – mehr als ein Titel

Die Meister- und Befähigungsprüfung steht für höchste fachliche Kompetenz, unternehmerische Verantwortung und Führungsstärke. Sie verlangt nicht nur exzellentes handwerkliches Können, sondern auch betriebswirtschaftliches Wissen, rechtliche Sicherheit (u. a. im Bereich Konsumentenschutz) und pädagogische Qualifikation.

Dass diese Abschlüsse seit 2018 auf NQR-Stufe 6 und damit auf Bachelor-Niveau eingeordnet sind, unterstreicht ihren hohen Stellenwert. Berufliche Bildung ist heute keine zweite Bildungsoption mehr, sondern eine gleichwertige Möglichkeit mit klaren Karriereperspektiven.

Meister:innen sind Unternehmer:innen, Arbeitgeber:innen, Ausbildner:innen und Innovationsmotoren zugleich. Sie sichern Qualität, schaffen Arbeitsplätze, bilden Nachwuchs aus und tragen entscheidend zur Stabilität des Wirtschaftsstandorts Österreich bei.

Bildung als strategische Investition

Die Zahlen zeigen: Investitionen in Bildung zahlen sich unmittelbar aus. Mehr Menschen wagen den Schritt zur Höherqualifikation, mehr Betriebe profitieren von hochqualifizierten Führungskräften und die gesamte Wirtschaft wird resilienter und zukunftsfähiger.

Gerade vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel, Digitalisierung, ökologischer Transformation und internationalem Wettbewerbsdruck gewinnen berufliche Spitzenqualifikationen massiv an Bedeutung. Der aktuelle Rekord belegt, dass immer mehr Menschen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, Leistung zu erbringen und in ihre persönliche Zukunft zu investieren.

Das Netzwerk der Meister:innen & Befähigten in Österreich: https://www.meisteralumni.at/

Allenfalls auch interessant für Sie:

Mit der Meisterprüfung auch ohne Matura (Reifeprüfung) studieren:

Auch eine berufliche Qualifikation aus Österreich wie die Meister- oder Befähigungsprüfung ermöglicht den deutschlandweiten Hochschulzugang.

Österreichische (Handwerks-)Meister u.a. können daher in Deutschland auch ohne Matura (Abitur) ein Regelstudium beginnen – die Allensbach Hochschule empfiehlt dafür den B.A. Betriebswirtschaftslehre – Vertiefung KMU- und Handwerksmanagement.

Die Befähigungsprüfung aus Österreich, die abgeschlossene Werkmeisterausbildung u.v.am. eröffnet in Deutschland den Zugang zu ordentlichen Studien.

Auch den rund 35.000 geprüften österreichischen Meisterinnen und Meistern aller 15 land- und forstwirtschaftlichen Berufe …. steht in Deutschland der Hochschulzugang zum ordentlichen Studium offen.

Die Allensbach Hochschule:

Die Allensbach Hochschule ist eine staatlich anerkannte Hochschule des Bundeslandes Baden-Württemberg und bietet verschiedene berufsbegleitende Bachelor-  und  Masterprogramme im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an.

Die Studiengänge der Allensbach Hochschule sind durch die Akkreditierungsagentur ZEvA akkreditiert und als Fernstudiengänge konzipiert.

Alle Studiengänge sind zusätzlich von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen.

Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.

Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.

Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.

Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.

So richtet die Hochschule beispielsweise jährlich auch das Bodensee-Forum zu den Themen Krise, Sanierung und Turnaround aus.

Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Martin Stieger

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Eight graduates holding certificates beneath a German 2024 certificate ceremony banner

„Bachelor des Handels“? Was die neuen HBB-Qualifikationen im Einzelhandel wirklich abbilden und warum Österreich bei den Bezeichnungen das Rad nicht neu erfinden müsste

Ab Jänner 2027 gibt es im stationären Einzelhandel einen durchgehenden Karriereweg vom Lehrabschluss bis auf jenes Niveau, auf dem im akademischen System das Masterstudium angesiedelt ist.

Die Wirtschaftskammer hat dazu am 17. August 2026 eine ausführliche Information veröffentlicht; die drei zugehörigen Validierungs- und Prüfungsverordnungen wurden am 12. August 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht.

Die Tageszeitung „Die Presse“ hat daraus heute (Die Presse, 20. August 2026, S 15) den „Bachelor des Handels“ gemacht.

Das Vorhaben der WKO verdient wirklich Anerkennung, aber gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Bezeichnungen, denn hier zeichnet sich eine Entwicklung ab, die wir aus der akademischen Weiterbildung kennen und teuer bezahlt haben.

Was tatsächlich verordnet wurde:

Einen „Bachelor des Handels“ gibt es nicht!

Das Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, kundgemacht am 28. Februar 2024 und in Kraft seit 1. Mai 2024, legt die Abschlussbezeichnungen in § 5 abschließend fest:

NQR-NiveauAbschlussbezeichnungenglisch
5Höhere Berufsqualifikation (HBQ)Extended Professional Qualification
6Fachdiplom (FD)Professional Certificate
7Höheres Fachdiplom (HFD)Advanced Professional Certificate

Das Gesetz fügt hinzu: „jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation„.

Nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz dürfen Absolventinnen und Absolventen die Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr führen; § 17 stellt die unberechtigte Verleihung, Vermittlung oder Führung einer Abschlussbezeichnung oder einer ihr ähnlichen Bezeichnung unter Verwaltungsstrafe bis zu 15 000 Euro.

Die drei Handelsqualifikationen fügen sich exakt in dieses Schema.

Die erste Verordnung trägt den Titel „Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation ‚Sales Expert in Retail'“ und ergeht auf Grund des § 3 HBB-Gesetz mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Sie tritt nach ihrem § 12 am 1. Jänner 2027 in Kraft. Analog dazu bestehen das Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ (NQR 6) und das Höhere Fachdiplom „Sales Manager in Retail“ (NQR 7).

Rechtlich korrekt lauten die Abschlüsse daher:

  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) „Sales Expert in Retail“ – NQR 5, Zielgruppe Abteilungsleitung
  • Fachdiplom (FD) „Sales Professional in Retail“ – NQR 6, Zielgruppe Filialleitung
  • Höheres Fachdiplom (HFD) „Sales Manager in Retail“ – NQR 7, Zielgruppe Leitung einer Verkaufsregion

Bemerkenswert ist die Durchlässigkeit der Zulassung.

Für jede Stufe sehen die Verordnungen drei Varianten vor: den Aufstieg über die jeweils darunterliegende HBB-Qualifikation samt einschlägiger Leitungspraxis, den Quereinstieg über einen qualifikationsbezogenen Abschluss ab NQR 4 mit längerer Praxis und schließlich den Zugang über bloße Praxistätigkeit.

Für die HBQ genügt in der dritten Variante eine mindestens fünfjährige handelsspezifische Praxistätigkeit.

Die Prüfungen werden an den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern abgelegt, die Prüfungstaxe ist mit 750 Euro je Antritt gedeckelt und wird jährlich indexiert.

Wo der Wildwuchs (Titelsalat) entsteht:

Die Verordnungen machen es richtig: Die Stufenbezeichnung steht im Titel, die Fachergänzung folgt in Anführungszeichen. Das Problem entsteht eine Ebene darunter, in der Kommunikation.

Schon die Übersichtstabelle der Wirtschaftskammer führt

  • „Sales Expert in Retail“,
  • „Sales Professional in Retail“ und
  • „Sales Manager in Retail“

in der Zeile „Bezeichnung“; die Stufe erscheint in der Kopfzeile.

Wer die Tabelle liest, nimmt die Fachergänzung als den Namen des Abschlusses mit. Die Presse verkürzt dann konsequenterweise weiter, eben zum „Bachelor“.

Der gesetzlich geschützte Teil der Bezeichnung, jener also, der die Niveauinformation trägt, fällt in der öffentlichen Wahrnehmung einfach weg.

Gravierender ist für mich ein zweite Punkt: Die drei gewählten Fachergänzungen sind selbst Rangbezeichnungen.

Expert, Professional und Manager werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Stufenmarker verstanden.

Im Handel steht „Professional“ für NQR 6. Nichts hindert die nächste Branche daran, „Professional“ für NQR 5 zu verwenden und „Expert“ für NQR 7.

Sobald ein Dutzend Fachverbände eigene Ergänzungen entwickelt haben, das ist das erklärte Ziel des HBB-Gesetzes, ist die Vergleichbarkeit dahin.

Nicht trotz, sondern wegen der freien Wortwahl!

Das haben wir bereits erleben dürfen: in der akademischen Weiterbildung führte die Bezeichnungsfreiheit zu einem Nebeneinander von LL.M., MA, MA ECED, MA Gastrosophy, M.A.I.S., MAS, Mastère, MBA, MBF, MBL, MCF, MDes, MDSc, MME, M.Ed., MEM, Meng., M.E.S., MFA, MFP, MFSc., MHE, MHPE, MIB, MLL, MLS, MoHE, MPA, MPC, MPH, MPOS, MPSt, MSc, MScTox, MSD, MSE, MSphT, MTD, MTox, MMedScAA, MMH, PLL.M., PMBA, PMM, PMML, PM.ME, PMPB, PMPH, PMSc und weiteren Graden, deren Niveau, Umfang und Zugangsvoraussetzungen für Außenstehende und häufig auch für Personalabteilungen nicht mehr unterscheidbar waren.

Der Gesetzgeber hat Jahre gebraucht, um hier „aufzuräumen“.

Es wäre mehr als nur bemerkenswert, dieselbe Entwicklung in der beruflichen Bildung noch einmal zuzulassen.

Zwei Aussagen, die einer Präzisierung bedürfen:

Die Wirtschaftskammer schreibt, die NQR-Stufen 6 und 7 entsprächen dem Bachelor- und dem Master-Niveau in der akademischen Bildung; eine Grafik des ibw ist mit „HBB-Qualifikationen sind akademischen Abschlüssen formal gleichgestellt“ untertitelt. Unter den Vorteilen für Beschäftigte findet sich: „Die HBB-Qualifikationen sind europaweit anerkannt.“

Beides ist gut gemeint, geht aber zu weit.

Die Zuordnung zu einer NQR-Stufe ist eine Niveauzuordnung, keine Gleichstellung!

Sie bedeutet, dass Lernergebnisse denselben Deskriptoren entsprechen, nicht, dass an dieselben Rechtsfolgen angeknüpft wird.

Ein Höheres Fachdiplom ist kein akademischer Grad, es begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Doktoratsstudium und es darf nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz nur im privaten und geschäftlichen Verkehr geführt werden. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden nach dem Muster des § 88 UG ist gerade nicht vorgesehen.

Auch die „europaweite Anerkennung“ gibt es so nicht.

Der Europäische Qualifikationsrahmen schafft Transparenz und Vergleichbarkeit, er ist kein Anerkennungsinstrument.

Über die Anerkennung entscheiden nach wie vor die jeweiligen nationalen Stellen und, bei reglementierten Berufen, die Berufsanerkennungsrichtlinie.

Wer Zweifel hat, ob diese Unterscheidung praktisch relevant ist, sehe sich die Prüfungsanforderungen an: Der schriftliche Prüfungsteil zur HBQ dauert 30 Minuten, der mündliche 50 Minuten; bestanden hat, wer 60 Prozent der Gesamtpunkte erreicht.

Das ist für ein Validierungsverfahren, das vorhandene berufliche Kompetenzen feststellt und nicht Kursinhalte abprüft, durchaus sachgerecht. Die Verordnung definiert dafür 18 detaillierte Lernergebnisse. Wer aber „Bachelor“ hört und „formal gleichgestellt“ liest, wird Aufwände vergleichen, die nicht vergleichbar sind.

Genau davor sollte eine seriöse Kommunikation die HBB schützen, statt sie diesem Vergleich auszusetzen.

Zudem ist das Rad bereits erfunden: §§ 53, 53a (deutsches) BBiG:

Deutschland hat die Bezeichnungsfrage bereits gut gelöst.

§ 53 des Berufsbildungsgesetzes ermächtigt zum Erlass von Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung, § 53a BBiG legt die Stufen dazu fest:

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  1. als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (EQR Niveau V)
  2. als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (EQR Niveau VI) und
  3. als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (EQR Niveau VII).

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

Zwei Elemente sind für mich hier entscheidend:

Zum einen ist in Deutschland die Stufe selbst die Bezeichnung, die Fachrichtung wird angehängt: „Bachelor Professional im Handel“, nicht „Sales Professional in Retail“.

Damit steht das Niveau vorne und lässt sich nicht weglassen, ohne die Bezeichnung zu zerstören.

Zum anderen enthält § 53a Abs. 2 BBiG ein Hinführungsgebot: Wer eine erste Stufe einrichtet, soll sie so anlegen, dass sie in die zweite mündet. Der Handel erfüllt das freiwillig: die Variante 1 des Fachdiploms baut ausdrücklich auf der HBQ auf. Eine gesetzliche Verankerung würde sicherstellen, dass die nächste Branche es ebenso hält.

Hinzu kommt die internationale Lesbarkeit. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ transportiert in Deutschland die Niveaugleichheit, ohne einen akademischen Grad zu behaupten. In Deutschland handelt es sich ausdrücklich nicht um akademische Grade.

Siehe dazu auch:

Die österreichische englische Fassung leistet das Gegenteil. Die englischsprachige Bezeichnung „Professional Certificate“ für eine auf NQR VI angesiedelte Kompetenz, signalisiert im angloamerikanischen Sprachraum eine Qualifikation deutlich unterhalb dieses Degree-Niveaus. Diese würde vergleichsweise eher auf einen WIFI- oder BFI-Zertifikatslehrgang hindeuten.

Eine Bezeichnung, die das eigene Niveau nach unten missverständlich macht, arbeitet eigentlich gegen den Zweck des Gesetzes und erklärt auch zugleich, warum die mediale Kommunikation zum Wort „Bachelor“ greift: weil eben das gesetzliche Wort nichts sagt.

Was könnte bzw. sollte man nun tun?

Es braucht m.E.n. keine Neukonzeption, sondern lediglich drei überschaubare Eingriffe:

  1. Eine verpflichtende Mitführung des Stufenmarkers. Die Fachergänzung darf nur gemeinsam mit der Abschlussbezeichnung geführt und beworben werden, im Verkehr ebenso wie in der Bewerbung der Qualifikation. Die Verordnungen zeigen, wie es aussieht; § 5 HBB-Gesetz sollte es allgemein anordnen und § 17 es durchsetzbar machen.
  2. Eine Normierung der Fachergänzungen. Die Ergänzung bezeichnet das Fachgebiet, nicht den Rang. Wörter mit Stufensignalwirkung wie „Expert“, „Professional“, „Senior“, „Manager“, „Master“, wären auszuschließen, die Ergänzung in deutscher Sprache zu führen, eine englische Fassung wäre zulässig und auch wünschenswert.
  3. Ein Hinführungsgebot nach dem Vorbild des § 53a Abs. 2 BBiG. Die Qualifikationen auf NQR 5 wären so zu entwickeln, dass sie auf NQR 6 hinführen.

Ob man darüber hinaus die Stufenbezeichnungen selbst an das deutsche Modell angleicht, ist eine politische Entscheidung. Meiner Meinung nach ein kluge, denn für den gemeinsamen Arbeitsmarkt und die Verständlichkeit gegenüber deutschen Arbeitgebern spräche einiges.

Gute Gegenargumente fairerweise auch noch zum Schluss:

Für die österreichische Lösung gibt es zwei auch für mich nachvollziehbare Gründe.

  1. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ an Stelle der Bezeichnung „Fachdiplom“ geht nicht, weil der „Bachelor Professional“ ein österreichischer akademischer Grad ist (was ich immer schon mit Hinblick auf Deutschland kritisiert habe).
  2. Gegen eine Reglementierung der Fachergänzungen lässt sich einwenden, dass die Branchen ihre Berufsbilder am besten kennen und Bezeichnungen brauchen, die am Arbeitsmarkt verstanden werden. „Sales Manager“ ist im Handel eine eingeführte Funktionsbezeichnung, „Fachdiplom Handel“ wäre es nicht. Für die formale Vergleichbarkeit sorgt dann die NQR-Zuordnung; wer sie kennt, ist informiert.

Mein kurzes Fazit:

Der Handel leistet mit der Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel wirklich Pionierarbeit und er tut es auch gut begründet und sehr sorgfältig. Die Verordnungen sind detailliert, die Zulassungswege durchlässig, die Lernergebnisse konkret.

Dass ausgerechnet jene Branche vorangeht, die als einzige über keine Meisterprüfung verfügt und deren HBB-Prüfungen nun an den Meisterprüfungsstellen abgelegt werden, hat seine eigene und gute Logik.

Gerade weil das Modell Erfolg haben soll, sollte jetzt und nicht in zehn Jahren geklärt werden, wie die Abschlüsse heißen und wie über sie gesprochen wird.

Deutschland hat mit §§ 53, 53a BBiG eine schlanke, funktionierende Lösung vorgelegt.

Man müsste sie nicht kopieren, aber man braucht schon sehr gute Gründe, um so einfach an ihr vorbeizugehen.

Quellen:

  • Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, insbesondere §§ 3, 5 und 17
  • Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation „Sales Expert in Retail“ (Sales Expert-Validierungs- und Prüfungsverordnung), kundgemacht im RIS am 12. August 2026, in Kraft ab 1. Jänner 2027 — ebenso die Verordnungen zum Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ und zum Höheren Fachdiplom „Sales Manager in Retail“
  • WKO, Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel, Stand 17. August 2026: https://www.wko.at/handel/hoehere-berufsbildung-im-stationaeren-einzelhandel
  • Berufsbildungsgesetz (Deutschland), §§ 53 und 53a
  • Universitätsgesetz 2002, §§ 88 und 116

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