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Österreichische „Lehrgänge universitären Charakters“ für deutsche Masterstudien anrechenbar?

Kurze Antwort: Ja

Längere Antwort:

Heute schrieb mir ein Absolvent aus einem Masterlehrgang:

Ich wollte mich für einen nicht konsekutiven Master an der Universität N.[1] einschreiben. Diesen Master gibt es als 60, 90 und 120 ECTS-Variante. Je nachdem wie hoch die Anzahl der bereits erreichten ECTS-Punkte ist, wird man für diejenige Variante zugelassen bei der man zum Ende des Studiums mindestens die zur Promotion nötigen 300 ECTS erreicht.

Aufgrund meiner beruflichen und privaten Situation kommt für mich nur der 60 ECTS Master in Frage. Meine bisher erreichten 272 ECTS[2] müssten dafür eigentlich mehr als ausreichen, aber die 92 ECTS aus dem Master nach einem „Lehrgang universitären Charakters“ werden leider nicht anerkannt.

Die deutsche Universität will die Zulassung nur für den Master in der Variante 120 ECTS  aussprechen und begründet das wie folgt:

Der Master wurde erworben in einem Lehrgang universitären Charakters. Diese werden von Einrichtungen angeboten, die keinen Hochschulstatus haben. Die Einrichtung ist auch nicht in anabin zu finden. In Österreich haben diese Abschlüsse auch keine Relevanz für eine Promotionszulassung.“

 Ich durfte dem Kollegen antworten:

……….. Grundsätzlich kann jede Hochschule auf Basis der gesetzlichen Grundlagen den Zugang von Studierenden selbst regeln, insbesondere in von den Studierenden selbst finanzierten Weiterbildungsstudien und kann das natürlich die Universität N. auch tun und daher halten wie sie will.

Klar ist auch, dass deutsche Hochschulen mit dem österreichischen Hochschulrecht nicht sehr vertraut sind.

Die Ausführungen der Universität N. sind daher auch nur teilweise richtig.

Sie haben Ihren MA tatsächlich in einem Lehrgang universitären Charakters erworben, der zur Gruppe der Lehrgänge der Weiterbildung zählt, die in Österreich nahezu jede Universität, Fachhochschule und auch Pädagogische Hochschule anbietet.

Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) konnten auf Grund des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz  – UniStG bis zum 31. 12. 2012 als Lehrgänge der Weiterbildung von außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen angeboten werden. Die Lehrgänge universitären Charakters (LuC’s) liefen österreichweit mit 31. 12. 2012 aus, weil das UniStG durch das UG ersetzt wurde, und das Universitätsgesetz keine Lehrgänge universitären Charakters mehr kannte. Daher ist auch klar, dass die Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters natürlich nicht als Hochschulen akkreditiert waren.

Aber jeder einzelne Lehrgang universitären Charakters musste durch das Wissenschaftsministerium genehmigt werden und wurde in eigenen Verordnungen (BGBl. II) des Wissenschaftsministeriums verlautbart.

Da es sich materiell rechtlich um einen Lehrgang der Weiterbildung handelt, kann man damit laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, auch nicht zur Promotion zugelassen werden, was vor diesem Erkenntnis aus Sicht des österreichischen Wissenschaftsministeriums durchaus möglich war.

In Lehrgängen der Weiterbildung können natürlich ECTS erworben werden, die auch auf Regelstudien angerechnet werden können (§ 78 österreichisches Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Unbeschadet der bisherigen Ausführungen der Universität N. könnte Sie die Universität also durchaus für den weiterbildenden Masterstudiengang mit entsprechend verkürzter Studiendauer aufnehmen, insbesondere, weil die Universität ja selbst ausführt, dass dies von der Anzahl erworbener CP abhängt: “4, 6 oder 8 Semester (je nach Anzahl zuvor erworbener CP) und Sie diese in einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang auf Niveau 7 des EQR erworben haben und ja nicht durch das Absolvieren einzelner Lehrveranstaltungen zusammengesammelt haben.

Es liegt einzig im Ermessen der Universität N., Sie entsprechend Ihrem Wunsche aufzunehmen oder nicht, die Möglichkeit dazu hätte die Universität.

Siehe zum Thema auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Mit einem Mastergrad (MBA, MSc, … ) der Weiterbildung promovieren?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Ich nenne in meinem Blog nie die betroffenen Personen und Hochschulen, wenn das nicht geboten ist.

Natürlich gibt es die geschilderten Sachverhalte und Fragestellungen an mich wirklich, es wird in meinem Blog nichts konstruiert und sind mir alle Beteiligten auch namentlich bekannt

[2] Abgeschlossenes Bachelorstudium mit 180 ECTS und abgeschlossenen Master-Lehrgang mit 92 ECTS.

MBA Organisational Behaviour (online)

Der MBA Organisational Behaviour – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann wirklich  jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Der MBA in General Management mit der Spezialisierung Organisational Behaviour festigt die Führungserfahrung und erweitert die Ausbildungskompetenz des Managements.

Dementsprechend wird im Speziellen auf die Themen Organisation, Coaching – Training – Schulung, Emotionale Intelligenz und Soziale Kompetenz, Organisationspsychologie, sowie Mitarbeiterschulung und -motivation eingegangen.

Darüber hinaus lernen Sie, situationsangemessene Kommunikation in betrieblichen Kontexten in der Praxis einzusetzen.

Der MBA Organisational Behaviour im Fernstudium eignet sich ideal, wenn Sie

  • Ihre Soft Skills im Bereich der Mitarbeiterführung, -schulung und -motivation erweitern möchten,
  • sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten,
  • berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben,
  • Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben.

Somit werden einerseits Manager, Ausbilder und Coaches, die Ihre Fachkompetenz erweitern möchten, sowie all jene angesprochen, die sich in einer Führungsposition befinden oder eine solche anstreben.
Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Organisational Behaviour erwerben möchten, eine vielversprechende Perspektive.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Organisational Behaviour erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
  • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
  • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
  • oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
  • positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-organisational-behaviour.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.

Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Inhalt:

Der MBA Organisational Behaviour umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

eingegangen.

  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zu einem Thema aus dem Fachgebiet  (24 ECTS).

Die einzelnen Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.

Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen. Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA  angerechnet werden.

Folgende Module aus dem MBA Organisational Behaviour können auch als Kontaktstudien der Hochschule AllensbachAllensbach University (Konstanz) absolviert werden. Dabei stellt die Hochschule Allensbach jeweils eigene Zeugnisse mit jeweils 6 ECTS aus:

Natürlich werden diese als Kontaktstudium absolvierten Module anschließend auf den MBA angerechnet.

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 8.900,—, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.

Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, USP, DB, Gesundheit, den homo oeconomicus, Preiselastizität, Venture Capital, Factoring, die Balanced Scorecard, die BCG-Matrix, Rückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den Cashflow, Politik …….….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

weitere MBA Lehrgänge der ASAS die in Fernlehre zeit- und ortsunabhängig absolviert werden können:

Sind Prüfungen aus einem Lehrgang der Weiterbildung (auch LuC) in Regelstudien anrechenbar?

Einfache Antwort: Ja!

Warum die Frage?

Dem Absolventen eines Lehrgangs universitären Charakters (MBA General Management) war durch die Studienabteilung einer Wiener Universität mitgeteilt worden:

Im Jahr 2012 hat man bereits mitgeteilt, das [sic] dieses Institut keine postsekundäre Bildungseinrichtung ist, daher können diese Prüfungen nicht als Freie Wahlfächer herangezogen werden.“

Abgesehen vom interessanten Deutsch ist die Auskunft auch sachlich falsch.

Das Universitätsgesetz 2002 ist (im § 78) sehr eindeutig:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Ein Lehrgang universitären Charakters wird im § 78 UnivG angeführt, weil er eben nicht an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde, wie die anderen drei Lehrgänge der Weiterbildung.

Noch einmal zu den Lehrgängen der Weiterbildung:

1) Grundsätzliches:

Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von

Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder

Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

oder

Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

verliehen.

Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen, außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge universitären Charakters anbieten konnten nicht. Hier waren die Lehrgänge vom Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.

Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen

• in den Zugangsbedingungen,
• dem Umfang und
• den Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage

• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.

Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.

Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.

2) Führung:

Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.

Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

3) ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

4) Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen:

„§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen universitären Charakters durch das BMBWK:

Lehrgänge universitären Charakters wurden durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.

Rechtsgrundlage dafür war das UniStG:

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.

Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z. 3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr