Schlagwort-Archive: FHK

Plädoyer gegen die Schlechterstellung von FH-Lehrgängen der Weiterbildung – FHK bitte aufwachen!

Österreich: Leider sind Absolventen/-innen von FH-Lehrgängen der Weiterbildung dreifach schlechter gestellt als Absolventen/-innen von Universitätslehrgängen:

  1. Die Schlechterstellung im UG
  2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe
  3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)

Auch wenn wir diese Schlechterstellungen in nahezu allen Fällen – in welchen ich involviert war – individuell lösen konnten, sind sie durch eine verantwortungsvolle Politik endlich zu beseitigen.

Österreich kennt Lehrgänge in der Weiterbildung, die je nach Bildungseinrichtung, die sie durchführen, unterschiedlich bezeichnet werden als:

Universitätslehrgänge

  • durchgeführt an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
  • durchgeführt an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011

Lehrgänge zur Weiterbildung

  • durchgeführt an öffentlichen und privaten Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
  • durchgeführt an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder

Hochschullehrgänge

  • durchgeführt an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006
  • durchgeführt als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang gem. § 4 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006

In Lehrgängen der Weiterbildung können Berufsrechte und ECTS erworben werden.

In Lehrgängen der Weiterbildung abgelegte (positiv beurteilte) Prüfungen können in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung und ordentlichen Studien angerechnet werden.

In österreichischen Lehrgängen der Weiterbildung erworbene Mastergrade können auch in Deutschland geführt werden.

Da es sich materiell-rechtlich um dieselbe Art von Lehrgängen handelt (eben akademische Lehrgänge in der Weiterbildung), können alle diese Rechte unbeschadet des Trägers der Lehrgänge (Universität, Privatuniversität, Privathochschule, öffentliche oder private Fachhochschule, öffentliche oder private Pädagogische Hochschule) ausgeübt werden!

Wirklich?

Leider ist das nicht so!

Erstaunlicherweise sind der österreichische Gesetzgeber, die zuständigen Ministerien und nicht zuletzt die Fachhochschulkonferenz hier entweder schlampig oder säumig, jedenfalls – insbesondere aus Sicht der Absolventen/-innen von Lehrgängen zur Weiterbildung (Träger sind die Fachhochschulen und die künftigen Privathochschulen) unzumutbar – untätig.

Seit Jahren weise ich das Wirtschaftsministerium, das Wissenschaftsministerium und die Fachhochschulkonferenz auf drei wirklich nicht zumutbare Schlechterstellungen von FH-Absolventen/-innen hin.[1]

  1. Die Schlechterstellung im UG:

Der § 78 (8) UG neu bestimmt:

Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.

Hier hat man ganz offensichtlich auf die Lehrgänge zur Weiterbildung vergessen.

2. Die Schlechterstellung in den Gewerbezugangsverordnungen für reglementierte Gewerbe

So regelt z.B. die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) in den Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….

Damit stellt sich natürlich die Frage was ist mit den Absolventen/-innen eines FH-Lehrgangs der Weiterbildung und so habe ich mich zur Klärung dieser Frage an die Österreichische Fachhochschul-Konferenz gewandt und diese klar gestellt:

Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen.

Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten.

Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten.

Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden.

Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. 

Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im Fall der Immobilientreuhänder § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt. 

Wir werden uns jedenfalls dafür einsetzen, dass die Lehrgänge zu Weiterbildung an Fachhochschulen in die betreffenden Bestimmungen aufgenommen werden.

Sollten Ihnen zwischenzeitlich konkrete Fälle bekannt werden, in welchen eine Qualifikation nicht anerkannt wurde, bitten wir Sie, diese an uns weiterzuleiten, damit wir entsprechende Interventionsschritte bei den zuständigen Stellen setzen können.“

Das war im März 2015!

Ich sehe wirklich nicht ein, warum Absolventen/-innen eines Universitätslehrganges das entsprechende reglementierte Gewerbe gem. § 18 GewO anmelden können, Absolventen/-innen eines inhaltsgleichen FH-Lehrgangs der Weiterbildung einen Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO stellen müssen und hier dem Goodwill der Gewerbebehörden ausgesetzt sind.

Neben den Immobilientreuhändern geht es auch um Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsagenten,  Versicherungsvermittler …..

3. Die Schlechterstellung im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen)[2]

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) kennt überhaupt nur Universitätslehrgänge (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen“

Alles nur eine akademische Diskussion?

Leider nein, nahezu täglich schreiben mit FH-Absolventen/-innen, bitten mich um Hilfe und berichten mir dabei von ganz konkreten Problemen mit diesen hier aufgezeigten Schlechterstellungen. 

Die FH-Absolventen/-innen müssen sich insbesondere mit Universitäten und Gewerbebehörden herum schlagen, um ihr Recht auf Anrechnungen und Gewerbeberechtigungen mühsam durchzusetzen.

Das muss wirklich nicht sein!

Dabei wäre die Lösung (eine Legaldefinition) sehr einfach und leicht in einem diesbezüglichen Gesetz beschlossen.

Der Gesetzgeber müsste nur einmal einen Lehrgang der Weiterbildung definieren, der alle entsprechenden Lehrgänge an Universitäten, Privatuniversitäten, künftigen Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen umfasst.

Die Möglichkeit dazu hätte man beispielsweise mit dem neuen Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) gehabt.

Dabei hat der Gesetzgeber das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und das Fachhochschul-Studiengesetzes geändert und das Bundesgesetz über Privathochschulen geschaffen.

Unverständlicherweise hat die Fachhochschulkonferenz dazu in der Begutachtungsfrist nicht einmal offiziell Stellung genommen.

Auch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – zuständig für die Gewerbezulassungs-Verordnungen – rührt für die FH-Absolventen/-innen in dieser Frage keinen Finger.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung selbst scheint bei den vielen unterschiedlichen Lehrgängen in der Weiterbildung – wie der § 78 (8) UG zeigt – den Überblick verloren zu haben und lässt stetige Novellierungen des UG hierzu ungenutzt.

Ich kann nur einmal mehr auf diesen Umstand hinweisen und insbesondere die Fachhochschulkonferenz animieren die Interessen ihrer FH-Studierenden in dieser Frage engagierter zu vertreten.

Siehe dazu auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS Kontaktstudium


[1] Zuletzt anlässlich der Möglichkeit zur Begutachtung des Privathochschulgesetzes PHG https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_00320/imfname_801540.pdf

[2] Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 

Probleme für AbsolventInnen aus FH-Lehrgängen zur Weiterbildung müssen endlich durch klare Formulierungen im UG 2002 und den Gewerbezugangsverordnungen gelöst werden

Jüngst wurde ich wieder einmal um Hilfe gebeten weil eine Universität bei der Anrechnung erbrachter Studienleistungen aus einem Lehrgang universitären Charakters in völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage  Probleme machte.

Leider kann das AbsolventInnen aus einem FH-Lehrgang zur Weiterbildung auch passieren, der § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG – neu – ist mehr als nur unglücklich formuliert:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
2. …..
abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation), von für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organen gerne vorgenommen, würde Anrechnungen von außerordentlichen Studierenden aus Fachhochschulen nicht erlauben, nur an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erbrachte Studienleistungen würden herangezogen werden können.

So ein Unsinn werden Sie jetzt denken?

Leider nein, es ist genau so und mir in den letzten Jahren wiederholt untergekommen. Mit viel Mühe erreicht man die Anrechnungen dann doch, nur ich frage mich schon etwas ermüdet, warum muss man darum kämpfen, nur weil bei der Novellierung des § 78 UG geschludert wurde?

Ich kann daher nur ersuchen, dass der § 78 UG novelliert wird und überhaupt die Definition Lehrgang der Weiterbildung alle entsprechenden Lehrgänge umfasst.

Leider ist das UG aber nur ein Teil der Benachteiligungen, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.

Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.

Vor bereits mehr als 4 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die

􀁸 Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

􀁸 Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen

􀁸 Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und

􀁸 Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.

In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jüngst mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.

Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:

1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:












1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder  ….

2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:












1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Sonst kann man FH-AbsolventInnen ein Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) nicht ersparen und ist es für mich wirklich nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität absolviert zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und – beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH – Antragsteller um die individuelle Befähigung ansuchen müssen.

Rückfragen beantworte ich sehr gerne:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies: