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Rund 30.000 Absolventen/Absolventinnen in den österreichischen Lehrgängen der Weiterbildung haben keine eigene Interessenvertretung!?

An Österreichs Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen werden in einer Vielzahl interessanter Lehrgänge der Weiterbildung tausende Absolventen und Absolventinnen auf akademischen Niveau mit hoher Praxisrelevanz für Aufgaben in der Privatwirtschaft aus- und weitergebildet.

In den Masterlehrgängen werden akademische Mastergrade verliehen, in den Expertenlehrgängen (mindestens 60 ECTS)  akademische Experten und Expertinnen graduiert.

Die Hochschulen laden in der Regel die Absolventen und Absolventinnen aus den Regelstudien zur Mitgliedschaft in den hauseigenen Alumni-Verbänden ein.

Gerade die Absolventen und Absolventinnen aus den akademischen Weiterbildungslehrgängen eint die Bereitschaft sich neben Beruf und Familie akademisch weitergebildet zu haben und gut und selbstorganisiert neue Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten – mit einem Wort zusätzliche Kompetenzen –  erworben zu haben und dies auch beruflich nutzen zu wollen.

Durch Lehrgänge der Weiterbildung werden auch viele Berufsrechte begründet.

Berufliches Fortkommen, beruflicher Aufstieg geschieht auch durch und unter Nutzung von Netzwerken und in einer Gruppe Gleichgesonnener.

Mit einem Wort: in einer eigenen österreichweiten und parteiungebundenen Interessenvertretung aller Absolventen und Absolventinnen von Lehrgängen der Weiterbildung.

Diese Interessenvertretung kann und will der VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker sein.

Ich lade Sie daher herzlich ein, nicht nur Mitglied des VÖWA zu werden, sondern auch aktiv an der Organisation einer Weiterbildungssektion innerhalb des VÖWA mit zu arbeiten und sich hier aktiv einzubringen.

Ich würde mich über Ihre Mitgliedschaft sehr freuen und mehr noch über Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit.

VÖWA-Mitglied werden:

http://www.voewa.at/pages/show/13?menu_id=6

Schreiben Sie mir, wenn Sie ein (aktives) Teammitglied werden wollen oder einfach nur Fragen zum VÖWA oder zur akademischen Weiterbildung ganz allgemein haben:

martin.stieger@voewa.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

VÖWA-Vizepräsident und Landesleiter VÖWA-Oberösterreich

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Internationales PhD-Programm (in Deutsch und Englisch): 
Webinar am 08.03.2019 um 18:00 Uhr

Wir würden uns freuen, Sie unseren künftigen Webinaren einladen zu dürfen:

Die erste Ausgabe ist dem internationalen PhD-Programm von EduEarth mit der University of Library Studies und Information Technologies (UNIBIT) gewidmet.

In unserem – natürlich kostenlosen – Webinar wollen wir das internationale Promotionsprogramm der UNIBIT/ULSIT vorstellen und Ihre Fragen beantworten.

Registrieren Sie sich bitte auf https://vis.webinarninja.com/webinar/89870 

oder senden Sie ein Mail an team@eduearth.org (gerne auch schon mit Ihren Fragen) und seien Sie am 8. März 2019 um 18 Uhr dabei!  



Weitere Informationen – auch zu den kommenden Webinaren – finden Sie auf https://martinstieger.blog/ oder auf unseren Facebook– und LinkedIn-Seiten.

Die staatliche Universität UNIBIT Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologien, Sofia, ermöglicht ein in Österreich AQ-registriertes Promotionsstudium (auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation) in deutscher Sprache.

  1. Promotionsstudium in Österreich

Ausländische Hochschulen dürfen in Österreich auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG darstellen.

Voraussetzung für die Durchführung ist die Meldung der Studien und deren Aufnahme in ein Verzeichnis der AQ Austria[1].

Die UNIBIT hat der AQ Austria vier Promotionsstudien gemeldet und wurden diese in das Verzeichnis aufgenommen:

Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies)

In Österreich durchgeführte Doktoratsstudiengänge:

  1. Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
  2. Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
  3. Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder Dr)
  4. Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)

(Beschluss des Board vom 10.12.2015)

Die Studiendauer beträgt regulär 3 Jahre. Wenn die Dissertation fertiggestellt ist und sowohl quantitativ als auch qualitativ den Anforderungen entspricht, kann auch früher promoviert werden – jedoch beträgt die Studiendauer mindestens zwei Jahre.

Studiengebühren und Kosten für das Verfahren:

Studiengebühr auf Anfrage!

Die wissenschaftliche Arbeit kann in deutscher Sprache verfasst, muss aber in Bulgarisch oder in Englisch eingereicht werden, so dass ggfs. noch Übersetzungskosten hinzukommen. Diese sind in Bulgarien jedoch recht günstig.

Reisekosten nach Bulgarien fallen für die Verteidigung an, welche in Präsenz in Sofia stattfindet.

Alle anderen Termine können online absolviert werden. Falls für die Verteidigung ein Dolmetscher benötigt wird (weil z.B. in deutscher Sprache präsentiert wird), würden hierfür noch entsprechende Kosten anfallen.

Die Verteidigung kann ohne Dolmetscher in englischer oder bulgarischer Sprache erfolgen.

Die Promotionsurkunde wird in englischer und bulgarischer Sprache ausgestellt.

  1. Prüfungsleistungen:

Die Promotionsleistung besteht aus einer Dissertation und der (2maligen) Verteidigung dieser vor einer Prüfungskommission vor Ort.

Im Laufe des Studiums werden folgende Prüfungsleistungen erbracht:

  1. 5 Einsendeaufgaben in englischer Sprache
  2. 3 Publikationen in Fachzeitschriften oder bei Konferenzen
  3. eine Vorverteidigung
  4. eine Endverteidigung in Sofia (die einzige Präsenzverpflichtung)
  5. bei der Endverteidigung ist ein Auto-Referat – eine Zusammenfassung der Dissertation – aufzulegen.

Bei Publikationen kann die Allensbach Hochschule oder die VIS Management GmbH, Wien, mit eigenen Publikationsorganen unterstützen.

Die Doktorarbeit wird publiziert und in einer eigenen Forschungsreihe der Uni aufgelegt. Damit soll auch die Qualität der Arbeiten nachgewiesen werden.

3.  Zulassungsvoraussetzungen:

  • Bachelor- und Masterabschluss einer anerkannten Hochschule oder Universität, der Masterabschluss muss zur Promotion berechtigen
  • Oder: Diplomabschluss / Magisterabschluss (Universität), mit mindestens acht Semestern Studium
  • Oder: Diplomabschluss (FH) mit Nachweis, dass es sich um ein 8-semestriges Studium gehandelt hat oder 240 ECTS erreicht wurden
  • Englischkenntnisse, idealerweise mit Nachweis (z.B. TOEFL, Cambridge Certificate, IELTS, sonstige Studiennachweise (z.B. englischsprachige Kurse im Studium)

4.   Anmeldeunterlagen:

Es werden die folgenden Anmeldeunterlagen benötigt:

  • Kopie des Reisepasses
  • 1 Passfoto (Bitte auf der Rückseite mit Namen versehen.)
  • Europass-Lebenslauf: europass.at (bitte in Englisch ausfüllen, mit Farbfoto und Unterschrift des Kandidaten/der Kandidatin.)
  • ein kurzes Motivationsschreiben (in englischer Sprache), 1/2 A-4-Seite, warum man die Promotion anstrebt, mit Thema und Forschungsfrage sowie – methode
  • der Themenvorschlag für die Dissertation – dieser wird mit den Betreuern der Universität noch abgestimmt, jedoch muss die Universität auf Grund der gewünschten Themenbereiche die geeigneten Betreuer aussuchen.
  • alle Studiennachweise, Diplomurkunden, Diplomzeugnisse usw. (soweit möglich in englischer Sprache, deutschsprachige Urkunden müssen übersetzt werden) als beglaubigte Kopie

Die geforderte Übersetzung der Unterlagen durch eine(n) gerichtlich beeidete(n) Dolmetscher(in) und in Folge durch die bulgarische Botschaft können wir gerne koordinieren.

Zusätzlich sind die folgenden Anmeldeunterlagen der Universität auszufüllen:

  • Application to the Rector
  • Concept of the dissertation
  • Aktuelles ärztliches Attest, das die Studierfähigkeit bescheinigt, im Original oder beglaubigte Kopie
  • Publikationsliste, sofern vorhanden.

5.   Informationen zum Ablauf des Studiums:

  1. Einreichung der Anmeldeunterlagen gemäß Punkt 4a) mit Themenvorschlag
  2. Prüfung der Zulassungsmöglichkeiten und des Themenvorschlags (inhaltliche Übereinstimmung mit den Forschungsgebieten der Universität)
  3. Falls der Kandidat oder die Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und das Thema inhaltlich passend ist, kann im nächsten Schritt ein Vertrag mit der VIS Management GmbH, Wien (Kontakt: Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, email: stieger@liwest.at) unterzeichnet werden.
  4. Nach Unterzeichnung des Vertrags werden alle Anmeldeunterlagen der Universität (Punkt 4b) ausgefüllt und geprüft. Die Unterlagen werden anschließend zum Nostrifikationsverfahren eingereicht und die Anmeldung an der Universität wird vorgenommen.
  5. Der Kandidat oder die Kandidatin hat grundsätzlich einen eigenen Themenvorschlag zu erstellen. Dieser ist auf dem Formular der Universität „Concept of the dissertation“ einzureichen.
  6. Nach der Anmeldung und Immatrikulation erstellt der Kandidat oder die Kandidatin die Dissertation und erbringt die unter Punkt 2 genannten Prüfungsleistungen. Falls eine Einschreibung in ein Promotionsstudium an einer anderen Universität nachgewiesen werden kann, kann diese Zeit auf das Verfahren angerechnet werden.
  7. Ein Beginn ist jederzeit möglich, es gibt keine festen Einschreibetermine.

Rückfragen und Betreuung:

VIS Management GmbH 

Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Dr. Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

[1] Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) wurde 2012 auf der Basis des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) als Qualitätssicherungsagentur für die österreichischen Hochschulen gegründet.

„Wir lieben, was wir tun“

und „Ich darf sein wer ich bin – und werden wer ich sein kann“ kann man auf der home page[1] des ISZ – Integrativen Schulzentrums (Dr. Schärf Schule) lesen.

Im ein wenig spröden Text des Bildungsministeriums kann man lesen: „Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer der Behinderungsart entsprechenden Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.

Integrativer Unterricht und integrative Erziehung eröffnen behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit einer gemeinsamen Lernerfahrung. Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können integrativ in der Volksschule, Neuen Mittelschule, der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule unterrichtet werden.“

Inklusion will aber mehr als Integration:

Inklusion beschreibt, wie wir alle als Mitglieder der Gesellschaft leben möchten. In einem Miteinander, ohne Ausschluss von Personen und der völlig natürlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung am täglichen gesellschaftlichen Leben.

Es geht allerdings nicht nur darum, dass Menschen mit Behinderung von Menschen ohne Behinderung aufgenommen werden – also eine Gruppe eine andere Gruppe dazugehören lässt – es geht bei Inklusion um die gleichberechtigte Teilhabe auf Grund einer Annahme von Vielfalt.

Vielfalt ist die Grundlage einer inklusiven Gesellschaft!

Individuelle Eigenschaften werden nicht gewertet, sie sind einfach selbstverständlich. Es wird nicht unterschieden, ob ein Mensch eine Behinderung hat oder nicht. Eine Behinderung ist eines von vielen Merkmalen, die einen Menschen ausmachen. Die Inklusion interessiert es nicht, ob man körperlich beeinträchtigt ist oder eine Lernbehinderung hat, ob die Haarfarbe blond oder schwarz ist, …..

Die Inklusion interessiert welche Bedürfnisse ein Mensch hat, geht auf diese Bedürfnisse ein und schafft die Bedingungen, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.

So wie unser ISZ – Integratives Schulzentrum.

Wir in Wels können zu Recht sehr stolz auf diese wichtige Schule sein.


[1] https://www.isz-wels.at

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Immobilienmakler

…… sind besser als ihr Ruf,

…… arbeiten mehr als man glaubt,

….. leben die sieben Tugenden eines Immobilienmaklers,

….. rechnen sich immer!

Immobilienmakler haben einen schlechten Ruf – 2015 im Berufe-Ranking noch  hinter den Politikern an letzter Stelle – und werden für wenige Minuten Arbeit auch noch unverschämt gut bezahlt.

Das stimmt natürlich nicht – der Faktencheck:

Die Provision, die es nur im Erfolgsfalle gibt, deckt neben den direkten mit einem Auftrag verbundenen Spesen und dem konkreten Arbeitsaufwand auch den gesamten Sachaufwand (anteilige Fixkosten) eines Büros ab.

Oft sind viele Besichtigungen zu absolvieren, ehe sich ein Erfolg einstellt.

Immobilienmakler müssen, um selbständig (in einem reglementierten Gewerbe) arbeiten zu können, eine schwere Befähigungsprüfung absolvieren oder eine facheinschlägige hochschulische Weiterbildung nachweisen. Ohne entsprechende berufliche Praxis geht auch nichts.

Die Mitarbeiter in den Maklerbüros müssen ebenfalls eine Ausbildung als Maklerassistent/in absolvieren und sich wie die selbständigen Makler auch stetig fortbilden.

Da Makler Vermittler sind, also für andere Personen Geschäfte mit Dritten anbahnen und es sich dabei um sehr wichtige Themen wie Wohnungen, Liegenschaften, Häuser, Kredite, Sonderimmobilien, Unternehmen ….. geht, müssen Makler auch Expertise aufweisen.

Die gesetzlichen Pflichten eines Immobilienmaklers:

das Maklergesetz legt dem Immobilienmakler viele Pflichten auf:

  • Aufklärungs- und Beratungspflicht
  • Bemühungspflicht beim Alleinvermittlungsauftrag
  • Informationspflicht und Interessenswahrungspflicht gegenüber beiden Parteien

Die den Kunden verpflichteten Makler leben bei ihrer Arbeit die sieben Tugenden eines Immobilienmaklers!

Die abendländische Tradition zählt sieben Tugenden:

  • Glaube,
  • Liebe,
  • Hoffnung,
  • Weisheit,
  • Gerechtigkeit,
  • Tapferkeit und
  • Mäßigung.

Sie dienen dem Menschen als Regeln für sein Verhalten und symbolisieren theologische, philosophische und ethische Ansprüche an jeden Einzelnen und so finden sich diese Tugenden auch bei der täglichen Arbeit der Immobilienmakler wieder.

Glaubeder Wert einer Liegenschaft:

Maklerbesichtigen zu allererst die fraglichen Objekte, ermitteln den Marktwert und bestimmen einen realistischen Miet- bzw. Kaufpreis.

Das setzt Vertrauen in die Marktkenntnis des Maklers voraus.

Liebe – Erstellung der nötigen Unterlagen:

Mit sehr viel Arbeit und Liebe zum Detail ist das Sammeln der Unterlagen von Behörden und Ämtern verbunden: Grundbuchauszug, Bebauungsplan, Lageplan, Grundriss, Energieausweis …. müssen besorgt und ausgewertet und mit Fotos, Texten, Videos …… zu einem aussagekräftigen Exposé zusammengefasst werden.

Hoffnung – die Vermarktung der Immobilie:

Der Immobilienmakler muss die richtige Zielgruppe ermitteln (Unternehmen, Familien, Studenten, Senioren, Singles…) und entsprechende Inserate schalten, Webseiten betreuen, Online-Anzeigen erstellen, Flyer in die Auslage hängen, Schilder aufhängen …….

Weisheit – die fundierte Beratung:

Für die Verträge, die Finanzierung (Hypothekardarlehen), mögliche Förderungen und die vielen rechtlichen Fragen benötigt der Makler umfassendes rechtliches Wissen: über das österreichische Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht, das bürgerliche Recht, das Handels- und Unternehmensrecht, das Grundbuchsrecht und das Baurecht, aber auch Fachwissen über Baupläne, Benützungsbewilligungen, Sachverständigen-Gutachten, Veräußerungsverbote und mietrechtliche Bestimmungen, Kenntnisse im Vermessungswesen, in der Land- und Forstwirtschaft sowie in Standortfragen ….

Gerechtigkeit – die Verkaufs- und Vermietungsgespräche – die richtigen Partner finden:

Die Auswahl der richtigen Partner erfordert die Beratung der geeigneten Kunden, Bonitätsprüfungen, Sichtung von Ausweis- und Lohnzettelkopien, die Klärung der Haustierfrage, das Angebot geeigneter Besichtigungszeiten (auch an Wochenenden) und die Fairness allen Beteiligten gegenüber. Dabei muss der Makler auf alle Fragen gerecht, kompetent und wahrheitsgemäß Antwort gegen können.

Tapferkeit – die Aufklärung in den Verhandlungen:

Vor Vertragsabschluss kommt der Immobilienmakler seinen Aufklärungs- und Informationspflichten auch über sämtliche Kosten und Nebengebühren nach. Richtig informieren muss der Makler natürlich auch über alle Installationen im Objekt, z.B. Art und Alter der Heizung, Leitungen und Anschlüsse sowie den Energiebedarf……

Mäßigung – bei Provision und Vertragserrichtungskosten:

Der Immobilienmakler nimmt die Angebote der Interessenten entgegen, ermittelt den geeigneten Käufer bzw. Mieter und erstellt mit einem Anwalt oder Notar den Vertrag. Bei der Unterzeichnung des Vertrags ist Makler genau so anwesend wie bei der Schlüsselübergabe. Auf Wunsch fertigt der Makler ein Übergabeprotokoll mit bestehender Ausstattung, Mängeln und Schäden und steht oft auch nach dem Vertragsabschluss und der Schlüsselübergabe noch für Fragen seiner Kunden zur Verfügung.

Der Makler, die Maklerin sind die im Erfolgsfalle zu bezahlende Provision jedenfalls wert.

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach, Konstanz

IMMO-Wiki:

Die unterschätzte Weiterbildung: „Akademische Experten“ (associate degrees)

In Österreich wird die akademische Weiterbildung in Form von

angeboten.

Dabei gibt es zwei wesentliche Formate:

Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt sind, werden die akademische Expertenlehrgänge meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten noch gewaltig unterschätzt.

Akademische Expertenlehrgänge:

  • beim „Akademischen Experten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
  • mit mindestens 60 ECTS dem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
  • Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
  • So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang  Immobilienmanagement  (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
  • Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
  • Akademische Expertenlehrgänge können auch zu Befähigungen in gewerblichen Berufen führen.
  • International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.

Personen, die

  • einen Lehrgang für Weiterbildung,
  • einen Hochschullehrgang oder
  • einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben,

der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.

Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Martin G. Stieger auf youtube:



[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Universitätslehrgänge

§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 87a. (1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)

StF: BGBl. Nr. 340/1993 (NR: GP XVIII RV 949 AB 1048 S. 117. BR: 4534 AB 4537 S. 570.) [CELEX-Nr.: 389L0048]

Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 9. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.

(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen.

(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.

(5) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

[3] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) StF: BGBl. I Nr. 30/2006 (NR: GP XXII RV 1167 AB 1198 S. 132. Einspr. d. BR: 1285 AB 1335 S. 139. BR: S. 730.)

Hochschullehrgänge

§ 39. (2) Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.

(3) Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.

(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.

(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

§ 64. (1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischen Community College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

grenzüberschreitend und in Fernlehre in Österreich promovieren

Vorbemerkungen:

  • die Promotionen erfolgen durch die UNIBIT , die Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologie, Sofia
  • es sind viele interessante Themen (ausgenommen Jus und Medizin) möglich, da bei speziellen Themen auch Professoren anderer Universitäten hinzu gezogen werden können (das sieht das bulgarische Studienrecht so vor) und auch Teil der Kommissionen bilden
  • die UNIBIT hat in Wien die Promotionen als grenzüberschreitend angebotene Programme registrieren lassen; in Österreich durchgeführte Doktoratsstudiengänge:
  • Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
  • Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
  • Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder Dr)
  • Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
  • Partner vor Ort und erstklassige Betreuung leistet das team der Eduearth: https://eduearth.org/

Weitere Informationen finden Sie bitte hier: 

deutschsprachiges Promotionsstudium an der UNIBIT

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades in Deutschland und Österreich

Haben Sie Rückfragen oder wünschen Sie sich eine individuelle Studienberatung, genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

Deutschsprachiges Promotionsstudium der UNIBIT in Österreich

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Deutschsprachiges Promotionsstudium der UNIBIT in Österreich

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

…. heute vor genau 5 Jahren

…….. habe ich diesen Blog begonnen und zu den Themen Bildung, Gesundheit, Immobilien, Kunst & Kultur, Lebensraum Wels, Politik bislang 375 Beiträge verfasst, die von mehr als 65.000 Besuchern rund 90.000 mal aufgerufen wurden.

Es würde mich freuen, wenn auch für Sie Interessantes dabei war oder künftig dabei sein wird.

Auf Vorschläge für Themen, die ich behandeln könnte, auf Anmerkungen zu den Beiträgen, auf Kritik …. freue ich mich:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Zur berufsrechtlichen Abgrenzung „Beratung“ und „Mediation“ – und zur Frage: dürfen Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten?

Weil ich die berufsrechtliche Abgrenzung „Beratung“ und „Mediation“ gelegentlich gefragt werde – auch, ob Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten dürfen (kurze Antwort: Ja!) – einige Zeilen:

Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) regelt im § 1. eindeutig:

  • Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
  • Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

und die Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien im § 16.

  • Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
  • Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
  • Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.

Beratung hingegen ist leider rechtlich nicht genau bestimmt – eine Legaldefinition z.B. in der Gewerbeordnung (in dieser wird das Wort „Beratung“ 56 Mal verwendet aber nicht definiert) fehlt uns, daher ganz allgemein definiert:

Beratung ist

  • die sachorientierte Abgabe und Erörterung von Handlungsempfehlungen durch Sachverständige (Berater sind Fachberater mit spezifischem Fachwissen),
  • wobei von den Zielsetzungen,
  • abhängig von der Analyse der Aufgaben
  • des zu Beratenden (Klienten) und
  • von relevanten Theorien
  • unter Einbeziehung der individuellen Entscheidungssituation des Auftraggebers auszugehen ist.

Natürlich setzen sich auch die Unternehmensberater in ihrem Berufsbild mit Beratung, Beratungsprozess, Beratungsprojekten, Beratungsrollen und –methoden sowie Beratungsfeldern auseinander:

https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/berufsbild-unternehmensberatung.pdf

Unternehmensberater dürfen auch „Wirtschaftsmediation“ anbieten – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst, d.h. Unternehmensberater leisten

· Mediative Begleitung und Unterstützung in allen unternehmensinternen Konflikten zwischen Einzelpersonen, Gruppen, Abteilungen und bei auf Ausgrenzung abzielenden Verhaltensweisen (z.B. Mobbing)

· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen

· Mediative Begleitung und Unterstützung in grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen und Fusionen

· Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen Unternehmen

· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der Prozesskette oder dem Mitbewerb

· Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie Coaching desselben

· Unterstützung bei der Formulierung einer verbindlichen Vereinbarung

· Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung

· Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und Streitkultur

· Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung) einer erzielten Vereinbarung

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

auch als Unternehmensberater tätig.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

5 gute Gründe sprechen gerade für diesen MBA:

Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.

Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.

Wir haben

  1. keine Zeit,
  2. auch kein Geld, wissen
  3. nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
  4. unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
  5. auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.

Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:

Keine Zeit:

Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus

Kein Geld:

Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!

Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.

https://oe-cert.at/

Was kann ich mit dem MBA dann anfangen?

Ein MBA schafft Employability[1]viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und strukturiert ist.

Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 

ausgeübt werden.

Warum kriege ich keinen Maßanzug?

Aber den kriegen Sie ja.

Im Basisteil sind für alle MBA-Lehrgänge die selben Pflichtmodule zu absolvieren z.B. Grundzüge der Ökonomie und Marketing.

Der Aufbauteil im MBA erlaubt dann die Spezialisierung z.B. auf Immobilienmanagement, Gesundheitsmanagement, Public Management, Unternehmensführung, Controlling, Mediation, Coaching und Training und General Management Competence.

So wie Bier, Tee, Kaffee und Wein zu mehr als 90 % aus Wasser bestehen und dennoch spürbar unterschiedlich schmecken und wirken, ist es auch beim MBA und ein Absolvent des MBA Immobilienmanagement muss wissen, wie der Mietzins gebildet, die Absolventin des MBA Gesundheitsmanagement wie Krankheit definiert wird.

Über ASAS sind sehr interessante Spezialisierungen möglich: https://www.asasonline.com/mba-general-management

Wieso muss ich Unnötiges lernen?

Müssen Sie nicht!

Im MBA General Management Competence können Sie die Module in der Spezialisierung (Aufbauteil) selbst wählen und nach beruflicher Notwendigkeit, Interesse, Vorwissen und eigener Vorliebe die Module selbst bestimmen: https://www.asasonline.com/fernstudium/mba-general-competence

Der Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.

Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Konsulent der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Wels


[1]Employability“ – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Urban Forum stellt sich breiter auf – Michael Häupl mit an Bord

Neben Neuwahl des Vorstandes wurde auch ein Kuratorium eingeführt

Urban ForumEgon Matzner-Institut für Stadtforschung wurde 2013 als Verein gegründet, um den Österreichischen Städtebund bei seinem Einsatz für die urbanen Zentren und Stadtregionen zu unterstützen. Zwei Jahre später wurde der Institutsbetrieb mit Sitzen in Wiener Neustadt und Wien aufgenommen. Urban Forum ist eine überparteiliche NGO die sich mittels Veranstaltungen, Publikationen und durch Forschung dem Lebensraum Stadt als Zukunftsthema widmet. Wir kooperieren mit zwei heimischen und einer ungarischen Hochschule sowie mit zahlreichen fachspezifischen wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen sowie Interessenvertretungen.

Am 16. Jänner fand im Wiener Rathaus die 6. Generalversammlung von Urban Forum statt, bei der nicht nur der neue Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sondern auch die Einführung eines Kuratoriums beschlossen wurde. Der ehemalige Bürgermeister von Wien und langjährige Präsident des Österreichischen Städtebundes, aber auch des Rates und der Gemeinden Europas, Michael Häupl, hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, die Präsidentschaft dieses beratenden Gremiums zu übernehmen, das den Vorstand fachlich und wissenschaftlich unterstützen und Themenschwerpunkte setzen wird. Alle Beschlüsse wurden einstimmig gefasst. 

Auch im operativen Betrieb des Urban Forum Büros wurden Änderungen beschlossen: So zeichnet Mag.a(FH) Anita Oberhofer, neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer etablierten Werbeagentur, ab sofort auch für alle Marketing- & PR-Agenden des Urban Forum verantwortlich. Mit KzlR Klaus Billwein konnte als Unterstützung für den Bürobetrieb ein im öffentlichen Dienst sehr erfahrener Mitarbeiter gewonnen werden. 

Bild-Download ©Urban Forum: https://www.diekueche.at/kunden/Urbanforum/UrbanForum_Kuratorium-Haeupl_DSC_0452_v3.jpg.zip

Bildtext: v.l.n.r.: Obfrau-Stellvertreter OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS; Kuratoriums-Präsident Dr. Michael Häupl;  Obfrau Dr.in Gabriele Matzner-Holzer und Generalsekretär Bernhard Müller, BA, MPA. 

VORSTAND

Obfrau: Dr.in Gabriele Matzner-Holzer

Obfrau-Stellvertreter: OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS

Generalsekretär: Bernhard Müller, BA, MPA

Generalsekretär-Stellvertreterin: Mag.a (FH) Anita Oberhofer

Kassierin: Mag.a (FH) Anita Oberhofer

Kassierin-Stellvertreter: KzlR Klaus Billwein

Schriftführer: Dr. Johannes Schmid

Schriftführer-Stellvertreter: Mag.a Alexandra Schantl

Beisitzer des Vorstandes (i. a. R.):

Mag. Dr. Christoph Andlinger, MBA

Mag. Dr. Alfred Hödl

DI Georg Mayer

Dipl.-HTL-Ing. Walter Peer

Rechnungsprüfer (i. a. R.):

OSR Univ.-Doz. Prof. (FH) Dkfm. MMag. Dr. Friedrich Klug

Bgm. Dieter Posch

Rechnungsprüfer-Stellvertreter (i. a. R.):

Dritter Präsident des Wiener Landtages DI Martin Margulies

Prof. Mag. DDr. Martin Stieger, MBA, MPA, eMBA

Vbgm. MMag. Detlef Wimmer, MPA

KURATORIUM

Präsident: Bgm. a.D. Dr. Michael HÄUPL – Präsident des WWTF

Vizepräsident: Dr. Andreas HÖFERL – Politikwissenschaftler, Generalsekretär ÖGPP

Mitglieder i.a.R.:

1. DI Ian BANERJEE – FUTURE.LAB /ISRA TU Wien

2. Mag. Herbert BARTIK, Senior Expert der Abteilung Future Cities von UrbanInnovation Vienna

3. Mag. Peter BIWALD – Geschäftsführer KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

4. Vbgm.in a.D. Mag.a Renate BRAUNER – Bevollmächtigte der Stadt Wien für Daseinsvorsorge und Kommunalwirtschaft; Präsidentin VÖWG

5. Dr. László FLAMM – wissenschaftlicher Berater EuropaHaus Budapest

6. Univ.-Prof. Mag. Dr. Michael GETZNER – Leiter des Departments für Raumplanung des Forschungsbereichs Finanzwissenschaft und Infrastrukturpolitik der TU Wien

7. Oberstadtbaurat DI Hans Peter GRANER – Stadtplaner Magistrat Wien

8. Dr. Weixi GONG – Senior Coordinator for South-South and Triangular der UNIDO

9. Julia GRÜBLER, MSc – wissenschaftliche Mitarbeiterin am wiiw

10. Mag.a Marie GRÜNER, MBA – ehemalige stv. Generalsekretärin Urban Forum

11. GR u. LAbg. a. D. Dr. Helmut GÜNTHER – ehem. Vizepräsident des Wiener Stadtschulrates, Ehrenmitglied des Österreichischen Städtebundes

12. René HARTINGER, MBA – Generalsekretär Ökosoziales Forum Wien

13. Prof. Mag. Bernhard HEINZLMAIER – Trendforscher, Geschäftsführer t-factory

14. Mag. Günter HORNIAK – Studiengangsleiter Bachelor Public Management – FHCampus Wien

15. Andreas KRUTZLER, MPA – Landessekretär younionBurgenland

16. Univ.-Prof. Dipl.-Arch. Christoph LUCHSINGER – Fachbereichsleiter E260S der TUWien

17. Univ.-Prof.in Dr.in Verena MADNER, Forschungsinstitut für Urban Management und Governance der WU

18. Dr.in Maria-Luise MATHIASCHITZ, Bürgermeisterin von Klagenfurt

19. Prof. Dr. Ferenc MISZLIVETZ – Director of the Institute of Advanced Studies Kőszeg (iASK)

20. DI Hans-Martin NEUMANN – Senior Research Engineer/Sustainable Buildings and Cities am Austrian Institute for Technology (AIT)

21. Mag.a Karin RAMSER – Geschäftsführerin Wiener Wohnen

22. Baurat h.c. DI Dr. Wolfgang SCHERZ, MBA – Vorstandsmitglied ÖWAV

23. Mag.a Heidi SCHRODT – Bildungsexpertin, Vorsitzende Initiative „Bildung Grenzenlos“

24. Prof.in Dr.in Melanie SULLY – Leiterin Institut für Go-Governance (für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung von Good Governance, Guter Regierungsführung)

25. RA Honorarkonsul Dr. Herbert SCHÖPF – Advokatur Dr. Schöpf

26. Mag. Stefan UHER – Partner bei Ernst & Young

27. Mag.a Heidrun ZANETTA – Geschäftsführerin Agentur für europäische Entwicklung und Integration (AEI)

28. Josef ZELLHOFER – Bundesvorsitzender der ARGE FGV für Gesundheits- und Sozialberufe im ÖGB

Rückfragen:

Mag.a(FH) Anita Oberhofer

Leiterin Marketing & PR, Stv. Generalsekretärin/Kassierin

Urban Forum

Egon Matzner-Institut für Stadtforschung

Tel.: +43/2622 21132

Mobil: +43/664 151 26 43

Fax.: +43/2622 21388

www.urbanforum.at

Reyergasse 5/2

2700 Wiener Neustadt

ZVR-Zahl: 169347700