Die Hochschulen laden in der Regel die
Absolventen und Absolventinnen aus den Regelstudien zur Mitgliedschaft in den hauseigenen
Alumni-Verbänden ein.
Gerade die Absolventen und Absolventinnen aus den akademischen Weiterbildungslehrgängen eint die Bereitschaft sich neben Beruf und Familie akademisch weitergebildet zu haben und gut und selbstorganisiert neue Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten – mit einem Wort zusätzliche Kompetenzen – erworben zu haben und dies auch beruflich nutzen zu wollen.
Berufliches Fortkommen, beruflicher
Aufstieg geschieht auch durch und unter Nutzung von Netzwerken und in einer
Gruppe Gleichgesonnener.
Mit einem Wort: in einer eigenen österreichweiten und parteiungebundenen Interessenvertretung aller Absolventen und Absolventinnen von Lehrgängen der Weiterbildung.
Diese Interessenvertretung kann und will der VÖWA Verband Österreichischer Wirtschaftsakademiker sein.
Ich lade Sie daher herzlich ein, nicht nur Mitglied des VÖWA zu werden, sondern auch aktiv an der Organisation einer Weiterbildungssektion innerhalb des VÖWA mit zu arbeiten und sich hier aktiv einzubringen.
Ich würde mich über Ihre Mitgliedschaft sehr freuen und mehr noch über Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit.
Schreiben Sie mir, wenn Sie ein (aktives) Teammitglied werden wollen oder einfach nur Fragen zum VÖWA oder zur akademischen Weiterbildung ganz allgemein haben:
Wir würden uns freuen, Sie unseren
künftigen Webinaren einladen zu dürfen:
Die erste Ausgabe ist dem internationalen PhD-Programm von EduEarth mit der University of Library Studies und Information Technologies (UNIBIT) gewidmet.
In unserem – natürlich kostenlosen – Webinar wollen wir das internationale Promotionsprogramm der UNIBIT/ULSIT vorstellen und Ihre Fragen beantworten.
Die staatliche Universität UNIBIT Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologien, Sofia, ermöglicht ein in Österreich AQ-registriertes Promotionsstudium (auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation) in deutscher Sprache.
Promotionsstudium in Österreich
Ausländische Hochschulen dürfen in Österreich auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG darstellen.
Voraussetzung für die Durchführung ist die Meldung der Studien und deren Aufnahme in ein Verzeichnis der AQ Austria[1].
Die UNIBIT hat der AQ Austria vier Promotionsstudien gemeldet und wurden diese in das Verzeichnis aufgenommen:
Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies)
In Österreich durchgeführte Doktoratsstudiengänge:
Automated Information Processing and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage in Modern Information Environment (PhD oder Dr)
Book Studies, Library Studies and Bibliography (PhD oder Dr)
(Beschluss des Board vom 10.12.2015)
Die Studiendauer beträgt regulär 3 Jahre. Wenn die Dissertation fertiggestellt ist und sowohl quantitativ als auch qualitativ den Anforderungen entspricht, kann auch früher promoviert werden – jedoch beträgt die Studiendauer mindestens zwei Jahre.
Studiengebühren und Kosten für das Verfahren:
Studiengebühr auf Anfrage!
Die wissenschaftliche Arbeit kann in deutscher Sprache verfasst, muss aber in Bulgarisch oder in Englisch eingereicht werden, so dass ggfs. noch Übersetzungskosten hinzukommen. Diese sind in Bulgarien jedoch recht günstig.
Reisekosten nach Bulgarien fallen für die Verteidigung an, welche in Präsenz in Sofia stattfindet.
Alle anderen Termine können online absolviert werden. Falls für die Verteidigung ein Dolmetscher benötigt wird (weil z.B. in deutscher Sprache präsentiert wird), würden hierfür noch entsprechende Kosten anfallen.
Die Verteidigung kann ohne Dolmetscher in englischer oder bulgarischer Sprache erfolgen.
Die Promotionsurkunde wird in englischer und bulgarischer Sprache ausgestellt.
Prüfungsleistungen:
Die Promotionsleistung besteht aus einer Dissertation und der (2maligen) Verteidigung dieser vor einer Prüfungskommission vor Ort.
Im Laufe des Studiums werden folgende Prüfungsleistungen erbracht:
5 Einsendeaufgaben in englischer Sprache
3 Publikationen in Fachzeitschriften oder bei Konferenzen
eine Vorverteidigung
eine Endverteidigung in Sofia (die einzige Präsenzverpflichtung)
bei der Endverteidigung ist ein Auto-Referat – eine Zusammenfassung der Dissertation – aufzulegen.
Bei Publikationen kann die Allensbach Hochschule oder die VIS Management GmbH, Wien, mit eigenen Publikationsorganen unterstützen.
Die Doktorarbeit wird publiziert und in einer eigenen Forschungsreihe der Uni aufgelegt. Damit soll auch die Qualität der Arbeiten nachgewiesen werden.
3. Zulassungsvoraussetzungen:
Bachelor- und Masterabschluss einer anerkannten Hochschule oder Universität, der Masterabschluss muss zur Promotion berechtigen
Oder: Diplomabschluss / Magisterabschluss (Universität), mit mindestens acht Semestern Studium
Oder: Diplomabschluss (FH) mit Nachweis, dass es sich um ein 8-semestriges Studium gehandelt hat oder 240 ECTS erreicht wurden
Englischkenntnisse, idealerweise mit Nachweis (z.B. TOEFL, Cambridge Certificate, IELTS, sonstige Studiennachweise (z.B. englischsprachige Kurse im Studium)
4. Anmeldeunterlagen:
Es werden die folgenden Anmeldeunterlagen benötigt:
Kopie des Reisepasses
1 Passfoto (Bitte auf der Rückseite mit Namen versehen.)
Europass-Lebenslauf: europass.at (bitte in Englisch ausfüllen, mit Farbfoto und Unterschrift des Kandidaten/der Kandidatin.)
ein kurzes Motivationsschreiben (in englischer Sprache), 1/2 A-4-Seite, warum man die Promotion anstrebt, mit Thema und Forschungsfrage sowie – methode
der Themenvorschlag für die Dissertation – dieser wird mit den Betreuern der Universität noch abgestimmt, jedoch muss die Universität auf Grund der gewünschten Themenbereiche die geeigneten Betreuer aussuchen.
alle Studiennachweise, Diplomurkunden, Diplomzeugnisse usw. (soweit möglich in englischer Sprache, deutschsprachige Urkunden müssen übersetzt werden) als beglaubigte Kopie
Die geforderte Übersetzung der Unterlagen durch eine(n) gerichtlich beeidete(n) Dolmetscher(in) und in Folge durch die bulgarische Botschaft können wir gerne koordinieren.
Zusätzlich sind die folgenden Anmeldeunterlagen der Universität auszufüllen:
Application to the Rector
Concept of the dissertation
Aktuelles ärztliches Attest, das die Studierfähigkeit bescheinigt, im Original oder beglaubigte Kopie
Publikationsliste, sofern vorhanden.
5. Informationen zum Ablauf des Studiums:
Einreichung der Anmeldeunterlagen gemäß Punkt 4a) mit Themenvorschlag
Prüfung der Zulassungsmöglichkeiten und des Themenvorschlags (inhaltliche Übereinstimmung mit den Forschungsgebieten der Universität)
Falls der Kandidat oder die Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und das Thema inhaltlich passend ist, kann im nächsten Schritt ein Vertrag mit der VIS Management GmbH, Wien (Kontakt: Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, email: stieger@liwest.at) unterzeichnet werden.
Nach Unterzeichnung des Vertrags werden alle Anmeldeunterlagen der Universität (Punkt 4b) ausgefüllt und geprüft. Die Unterlagen werden anschließend zum Nostrifikationsverfahren eingereicht und die Anmeldung an der Universität wird vorgenommen.
Der Kandidat oder die Kandidatin hat grundsätzlich einen eigenen Themenvorschlag zu erstellen. Dieser ist auf dem Formular der Universität „Concept of the dissertation“ einzureichen.
Nach der Anmeldung und Immatrikulation erstellt der Kandidat oder die Kandidatin die Dissertation und erbringt die unter Punkt 2 genannten Prüfungsleistungen. Falls eine Einschreibung in ein Promotionsstudium an einer anderen Universität nachgewiesen werden kann, kann diese Zeit auf das Verfahren angerechnet werden.
Ein Beginn ist jederzeit möglich, es gibt keine festen Einschreibetermine.
[1] Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) wurde 2012 auf der Basis des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) als Qualitätssicherungsagentur für die österreichischen Hochschulen gegründet.
und „Ich darf sein wer ich bin – und werden wer ich sein kann“ kann man auf der home page[1] des ISZ – Integrativen Schulzentrums (Dr. Schärf Schule) lesen.
Im ein wenig spröden Text des Bildungsministeriums kann man lesen: „Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer der Behinderungsart entsprechenden Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.
Integrativer Unterricht
und integrative Erziehung eröffnen behinderten und nicht behinderten Kindern
und Jugendlichen die Möglichkeit einer gemeinsamen Lernerfahrung. Schüler/innen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf können integrativ in der Volksschule,
Neuen Mittelschule, der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule, der
Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule unterrichtet
werden.“
Inklusion will aber mehr als Integration:
Inklusion beschreibt,
wie wir alle als
Mitglieder der Gesellschaft leben möchten. In einem Miteinander, ohne
Ausschluss von Personen und
der völlig natürlichen Teilhabe von Menschen mit
Behinderung am täglichen gesellschaftlichen Leben.
Es geht allerdings nicht nur darum, dass Menschen mit
Behinderung von Menschen ohne Behinderung aufgenommen werden – also eine Gruppe
eine andere Gruppe dazugehören lässt – es geht bei Inklusion um die
gleichberechtigte Teilhabe auf Grund einer Annahme von Vielfalt.
Vielfalt ist
die Grundlage einer inklusiven Gesellschaft!
Individuelle Eigenschaften werden nicht gewertet, sie sind einfach
selbstverständlich. Es wird nicht unterschieden, ob ein Mensch eine Behinderung
hat oder nicht. Eine Behinderung ist eines von vielen Merkmalen, die einen Menschen
ausmachen. Die Inklusion interessiert es nicht, ob man körperlich
beeinträchtigt ist oder eine Lernbehinderung hat, ob die Haarfarbe blond oder
schwarz ist, …..
Die Inklusion interessiert welche Bedürfnisse ein Mensch
hat, geht auf diese Bedürfnisse ein und schafft die Bedingungen, diesen
Bedürfnissen gerecht zu werden.
….. leben die sieben Tugenden eines
Immobilienmaklers,
….. rechnen sich immer!
Immobilienmakler haben einen schlechten Ruf – 2015 im Berufe-Ranking noch hinter den
Politikern an letzter Stelle – und werden für
wenige Minuten Arbeit auch noch unverschämt gut bezahlt.
Das stimmt natürlich nicht – der Faktencheck:
Die Provision, die es nur im Erfolgsfalle gibt, deckt neben den
direkten mit einem Auftrag verbundenen Spesen und dem konkreten Arbeitsaufwand
auch den gesamten Sachaufwand (anteilige Fixkosten) eines Büros ab.
Oft sind viele Besichtigungen zu absolvieren, ehe sich
ein Erfolg einstellt.
Immobilienmakler müssen, um selbständig (in einem
reglementierten Gewerbe) arbeiten zu können, eine schwere Befähigungsprüfung
absolvieren oder eine facheinschlägige hochschulische Weiterbildung nachweisen.
Ohne entsprechende berufliche Praxis geht auch nichts.
Die Mitarbeiter in den Maklerbüros müssen ebenfalls
eine Ausbildung als Maklerassistent/in absolvieren und sich wie die
selbständigen Makler auch stetig fortbilden.
Da Makler Vermittler sind, also für andere Personen
Geschäfte mit Dritten anbahnen und es sich dabei um sehr wichtige Themen wie
Wohnungen, Liegenschaften, Häuser, Kredite, Sonderimmobilien, Unternehmen …..
geht, müssen Makler auch Expertise aufweisen.
Die
gesetzlichen Pflichten eines Immobilienmaklers:
das Maklergesetz legt dem Immobilienmakler viele
Pflichten auf:
Aufklärungs- und Beratungspflicht
Bemühungspflicht
beim Alleinvermittlungsauftrag
Informationspflicht und Interessenswahrungspflicht
gegenüber beiden Parteien
Die den Kunden verpflichteten Makler leben bei ihrer Arbeit die sieben Tugenden eines Immobilienmaklers!
Die abendländische Tradition zählt siebenTugenden:
Glaube,
Liebe,
Hoffnung,
Weisheit,
Gerechtigkeit,
Tapferkeit und
Mäßigung.
Sie dienen dem Menschen
als Regeln für sein Verhalten und symbolisieren theologische, philosophische
und ethische Ansprüche an jeden Einzelnen und so finden sich diese Tugenden auch bei der täglichen Arbeit der Immobilienmakler wieder.
Glaube – der Wert einer Liegenschaft:
Maklerbesichtigen
zu allererst die fraglichen Objekte, ermitteln den Marktwert und bestimmen einen
realistischen Miet- bzw. Kaufpreis.
Das setzt Vertrauen in die Marktkenntnis
des Maklers voraus.
Liebe – Erstellung
der nötigen Unterlagen:
Mit sehr viel Arbeit und Liebe zum Detail ist das Sammeln der Unterlagen von Behörden und Ämtern verbunden: Grundbuchauszug, Bebauungsplan, Lageplan, Grundriss, Energieausweis …. müssen besorgt und ausgewertet und mit Fotos, Texten, Videos …… zu einem aussagekräftigen Exposé zusammengefasst werden.
Hoffnung – die
Vermarktung der Immobilie:
Der Immobilienmakler muss die richtige
Zielgruppe ermitteln (Unternehmen, Familien, Studenten, Senioren, Singles…) und
entsprechende Inserate schalten, Webseiten betreuen, Online-Anzeigen erstellen,
Flyer in die Auslage hängen, Schilder aufhängen …….
Weisheit – die
fundierte Beratung:
Für die Verträge, die Finanzierung
(Hypothekardarlehen), mögliche Förderungen und die vielen rechtlichen Fragen benötigt
der Makler umfassendes rechtliches Wissen: über das österreichische
Mietrecht, das Wohnungseigentumsrecht, das bürgerliche Recht, das Handels- und
Unternehmensrecht, das Grundbuchsrecht und das Baurecht, aber auch Fachwissen
über Baupläne, Benützungsbewilligungen, Sachverständigen-Gutachten,
Veräußerungsverbote und mietrechtliche Bestimmungen, Kenntnisse im
Vermessungswesen, in der Land- und Forstwirtschaft sowie in Standortfragen
….
Gerechtigkeit – dieVerkaufs- und Vermietungsgespräche – die
richtigen Partner finden:
Die Auswahl der richtigen Partner erfordert
die Beratung der geeigneten Kunden, Bonitätsprüfungen, Sichtung von Ausweis-
und Lohnzettelkopien, die Klärung der Haustierfrage, das Angebot geeigneter Besichtigungszeiten
(auch an Wochenenden) und die Fairness allen Beteiligten gegenüber. Dabei muss
der Makler auf alle Fragen gerecht, kompetent und wahrheitsgemäß Antwort gegen
können.
Tapferkeit – die Aufklärung in den Verhandlungen:
Vor Vertragsabschluss kommt der Immobilienmakler
seinen Aufklärungs- und Informationspflichten auch über sämtliche Kosten und Nebengebühren nach. Richtig informieren muss der Makler natürlich
auch über alle Installationen im Objekt, z.B. Art und Alter der Heizung,
Leitungen und Anschlüsse sowie den Energiebedarf……
Mäßigung – bei Provision und Vertragserrichtungskosten:
Der Immobilienmakler nimmt die Angebote der Interessenten entgegen, ermittelt den geeigneten Käufer bzw. Mieter und erstellt mit einem Anwalt oder Notar den Vertrag. Bei der Unterzeichnung des Vertrags ist Makler genau so anwesend wie bei der Schlüsselübergabe. Auf Wunsch fertigt der Makler ein Übergabeprotokoll mit bestehender Ausstattung, Mängeln und Schäden und steht oft auch nach dem Vertragsabschluss und der Schlüsselübergabe noch für Fragen seiner Kunden zur Verfügung.
Der Makler, die Maklerin sind die im Erfolgsfalle
zu bezahlende Provision jedenfalls wert.
Während die Masterlehrgänge der Weiterbildung schon sehr bekannt
sind, werden die akademische Expertenlehrgänge
meiner Meinung nach in ihren Möglichkeiten
noch gewaltig unterschätzt.
Akademische Expertenlehrgänge:
beim „AkademischenExperten“ (akademische Expertin) handelt es sich um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt und
mit mindestens 60 ECTSdem wok load (Arbeitsbelastung) eines vollen Studienjahres entspricht.
Die in diesem Expertenlehrgang absolvierten ECTS können in weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Studien angerechnet werden.
So werden beispielsweise im MBA-Lehrgang der FH Burgenland 30 ECTS aus dem Lehrgang Business Management (Abschluss: akademische/r Businessmanager/in) oder dem Lehrgang Immobilienmanagement (Abschluss: akademische/r Immobilienmanager/in) auf den MBA angerechnet und kann der akademische Grad MBA damit mit sechs weiteren Prüfungen und einer Masterarbeit als up-grade angeschlossen und absolviert werden.
Mit akademischen Expertenlehrgängen kann auch die Zulassung zu einem weiterführenden MBA erfüllt werden, selbst wenn die an sich für einen MBA nötige Reifeprüfung (Matura, Abitur) fehlen würde.
International kennt man die akademischen Expertenlehrgänge auch als associate degrees[4], die dann zu einem Bachelor ausgeweitet werden können.
Personen, die
einen Lehrgang für
Weiterbildung,
einen
Hochschullehrgang oder
einen Universitätslehrgang
abgeschlossen haben,
der nicht mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, kann also je nach Voraussetzung in der betreffenden
Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische
(Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung
widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar und eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann nicht erfolgen, allerdings vertritt das zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschungden Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der
Anrechnung im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
Anrechnungen in
anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Expertenlehrgänge erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der 78 UG, zur Anwendung zu bringen.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt,
Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien
(§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur
wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen
haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des
Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die
eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre
Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der
Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs
kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für
die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1)
In den Curricula von Universitätslehrgängen
dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung
„Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen
Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[2] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge
(Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
§ 9. (1)
Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen
akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur
Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne
Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2) Im Studienplan eines Lehrganges zur
Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch
ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal
sicher zu stellen.
(3) Wenn Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt,
darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur
Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
umfassen.
(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur
Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag
zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.
(5) Den Urkunden über die Verleihung der
Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die
Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung
selbst nicht zu übersetzen sind.
§ 39. (2)
Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für
Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung
von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für
die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60
ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Es können Hochschullehrgänge zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90
und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über
die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten
Voraussetzungen im Sinne des § 74a Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der
Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern
Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und
Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder
als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
(5) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame
Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern
durchgeführt werden.
(6) Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann
eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei
Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach
international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den
Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind,
deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien
vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit
dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt,
darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem
die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz
festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist,
die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
[4] wikipedia dazu: Associate Degree ist die Bezeichnung für den Abschluss eines US-amerikanischen oder kanadischenCommunity College (meist staatlich) oder Junior College (meist privat). Dieser Abschluss wird nach einem typischerweise zweijährigen Studium erreicht. Auch einige four-year colleges vergeben diesen Abschluss. In diesem Falle handelt es sich meist um sogenannte 2+2 programs bei denen die Studenten nach zwei Jahren Studium einen Associate-Degree und nach weiteren zwei Jahren einen Bachelor-Abschluss erhalten. Der Associate-Degree gilt in den USA als akademischer Grad, ist aber in anderen Ländern, besonders in Europa, nicht als Hochschulabschluss anerkannt.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
die Promotionen erfolgen durch die UNIBIT , die Universität für Bibliothekswissenschaft und Informationstechnologie, Sofia
es sind viele interessante Themen (ausgenommen Jus und Medizin) möglich, da bei speziellen Themen auch Professoren anderer Universitäten hinzu gezogen werden können (das sieht das bulgarische Studienrecht so vor) und auch Teil der Kommissionen bilden
Für Schülerinnen und Schüler,
Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen
interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki
in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer
Filme erklärt werden:
Weil ich die berufsrechtliche Abgrenzung „Beratung“ und
„Mediation“ gelegentlich gefragt werde – auch, ob Unternehmensberater Wirtschaftsmediation anbieten dürfen (kurze
Antwort: Ja!) – einige Zeilen:
Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) regelt im § 1. eindeutig:
Mediation ist
eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die
Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von
den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur
Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen
Zivilgerichte zuständig sind.
und die Pflichten des Mediators gegenüber den Parteien im
§ 16.
Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater
oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder
gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem
Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder
entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen
seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen
Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien
tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der
Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und
Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung,
insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der
Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen,
in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung
sicherzustellen.
Beratung hingegen ist leider rechtlich nicht genau bestimmt – eine Legaldefinition z.B. in der Gewerbeordnung (in dieser wird das Wort „Beratung“ 56 Mal verwendet aber nicht definiert) fehlt uns, daher ganz allgemein definiert:
Beratung ist
die sachorientierte Abgabe und Erörterung von
Handlungsempfehlungen durch Sachverständige (Berater sind Fachberater mit
spezifischem Fachwissen),
wobei
von den Zielsetzungen,
abhängig
von der Analyse
der Aufgaben
des
zu Beratenden (Klienten) und
von
relevanten Theorien
unter
Einbeziehung der individuellen
Entscheidungssituation des Auftraggebers auszugehen ist.
Natürlich setzen sich auch die Unternehmensberater in ihrem Berufsbild mit Beratung, Beratungsprozess, Beratungsprojekten, Beratungsrollen und –methoden sowie Beratungsfeldern auseinander:
Unternehmensberater dürfen auch „Wirtschaftsmediation“ anbieten – diese wird vom Berufsbild der Unternehmensberater umfasst, d.h. Unternehmensberater leisten
· Mediative Begleitung und Unterstützung in allen
unternehmensinternen Konflikten zwischen Einzelpersonen, Gruppen, Abteilungen
und bei auf Ausgrenzung abzielenden Verhaltensweisen (z.B. Mobbing)
· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen
Verhandlungen zwischen Management und Belegschaftsvertretungen
· Mediative Begleitung und Unterstützung in
grundsätzlicher Strukturfragen, wie z.B. Unternehmensnachfolge, Kooperationen
und Fusionen
· Analyse von Konflikten innerhalb und zwischen
Unternehmen
· Mediative Begleitung und Unterstützung in streitigen
Verhandlungen zwischen Unternehmen, z.B. vor- und nachgelagert in der
Prozesskette oder dem Mitbewerb
· Beratung bei der Auswahl des Verhandlungsteams sowie
Coaching desselben
· Unterstützung bei der Formulierung einer
verbindlichen Vereinbarung
· Präventive Maßnahmen der Konfliktbearbeitung
· Etablierung einer konstruktiven Konflikt- und
Streitkultur
· Begleitung bei der Umsetzung (eventuell Nachverhandlung)
einer erzielten Vereinbarung
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Wir alle wissen, dass lebenslanges Lernen (LLL) und dabei die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung das Gebot der Stunde sind und der Satz: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ einfach nicht mehr stimmt.
Dennoch fällt es uns oft schwer dem Wissen, der Überzeugung Taten folgen zu lassen.
Wir haben
keine Zeit,
auch kein Geld, wissen
nicht genau was wir mit dem an sich interessanten, ja verlockenden Lehrgang beruflich dann anfangen können, finden
unsere speziellen Interessen im genormten Angebot nicht wieder und müssen
auch noch viel Unnötiges lernen, etwas, was uns eigentlich nicht wirklich interessiert oder nutzt.
Auf gerade diese 5 Punkte hat ASAS die richtige Antwort, die gesuchte Lösung:
Keine Zeit:
Der moderne Campus, das LMS der ASAS, ermöglicht Ihnen ein zeit- und ortsunabhängiges Studium. Sie lernen wann immer und wo immer Sie wollen, bestimmen auch den Ort und die Zeit Ihrer Prüfung (gerne auch von zu Hause aus) selbst: https://www.asasonline.com/online-campus
Kein Geld:
Der Fernlehrspezialist ASAS ist Kooperationspartner des AIM der FH Burgenland und kommt der akademische Grad MBA von der Fachhochschule Burgenland. Die MBA-Lehrgänge des AIM sind dabei in Österreich Preisführer!
Die Lehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar und werden u.U. auch gefördert. Da ASAS das Ö-Cert hat, lohnt sich hier eine entsprechende Überprüfung der bundesländereigenen Fördermöglichkeiten.
Ein MBA schafft Employability[1]
– viele Arbeitgeber wissen es zu schätzen, wenn sich Mitarbeiter fortbilden und beweist gerade
ein erfolgreich absolviertes Fernstudium, dass man gut organisiert und
strukturiert ist.
Mit einem MBA gibt es natürlich viele Möglichkeiten der selbständigen und unselbständigen Berufsausübung, einige Berufsrechte sind meiner Meinung nach noch zu wenig bekannt:
man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
…….
nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie
Der
Modus von Wahlmodulen im Abschnitt AUFBAU ermöglicht sohin eine auf die
Bedürfnisse der Studierenden maßgeschneiderte Weiterbildung.
Bei Rückfragen zu den angesprochenen Lehrgängen, zu den möglichen Anrechnungen von Vorkenntnissen, den Zugangsvoraussetzungen … wenden Sie sich einfach an mich:
[1] „Employability“ – wörtlich: Beschäftigungsfähigkeit – nennt sich das Konzept, mit dem die lebenslange Arbeitsmarktfitness von Mitarbeitern gestärkt werden soll.
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASASBWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
Neben Neuwahl des Vorstandes wurde auch ein Kuratorium eingeführt
Urban Forum – Egon Matzner-Institut für Stadtforschung wurde 2013 als Verein gegründet, um den Österreichischen Städtebund bei seinem Einsatz für die urbanen Zentren und Stadtregionen zu unterstützen. Zwei Jahre später wurde der Institutsbetrieb mit Sitzen in Wiener Neustadt und Wien aufgenommen. Urban Forum ist eine überparteiliche NGO die sich mittels Veranstaltungen, Publikationen und durch Forschung dem Lebensraum Stadt als Zukunftsthema widmet. Wir kooperieren mit zwei heimischen und einer ungarischen Hochschule sowie mit zahlreichen fachspezifischen wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen sowie Interessenvertretungen.
Am 16. Jänner fand im Wiener Rathaus die 6. Generalversammlung von Urban Forum statt, bei der nicht nur der neue Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sondern auch die Einführung eines Kuratoriums beschlossen wurde. Der ehemalige Bürgermeister von Wien und langjährige Präsident des Österreichischen Städtebundes, aber auch des Rates und der Gemeinden Europas, Michael Häupl, hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, die Präsidentschaft dieses beratenden Gremiums zu übernehmen, das den Vorstand fachlich und wissenschaftlich unterstützen und Themenschwerpunkte setzen wird. Alle Beschlüsse wurden einstimmig gefasst.
Auch im operativen Betrieb des Urban Forum Büros wurden Änderungen beschlossen: So zeichnet Mag.a(FH) Anita Oberhofer, neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer etablierten Werbeagentur, ab sofort auch für alle Marketing- & PR-Agenden des Urban Forum verantwortlich. Mit KzlR Klaus Billwein konnte als Unterstützung für den Bürobetrieb ein im öffentlichen Dienst sehr erfahrener Mitarbeiter gewonnen werden.
3. Mag. Peter BIWALD – Geschäftsführer KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
4. Vbgm.in a.D. Mag.a Renate BRAUNER – Bevollmächtigte der Stadt Wien für Daseinsvorsorge und Kommunalwirtschaft; Präsidentin VÖWG
5. Dr. László FLAMM – wissenschaftlicher Berater EuropaHaus Budapest
6. Univ.-Prof. Mag. Dr. Michael GETZNER – Leiter des Departments für Raumplanung des Forschungsbereichs Finanzwissenschaft und Infrastrukturpolitik der TU Wien
24. Prof.in Dr.in Melanie SULLY – Leiterin Institut für Go-Governance (für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung von Good Governance, Guter Regierungsführung)
25. RA Honorarkonsul Dr. Herbert SCHÖPF – Advokatur Dr. Schöpf