Ich habe mich in meinem Blog schon wiederholt mit Fragen der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ und der Zuordnung zum Level 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens beschäftigt.
Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im Ingenieurgesetz 2017 (IngG) definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfang, das Ausmaß, der Zeitpunkt und die Art der Praxis.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann man diese auf Level 6 angesiedelte Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) in der abgekürzten Form „Ing.“ in öffentliche Urkunden eintragen lassen.
Der Bildungsabschluss, der in den allermeisten Fällen zur Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) führt, ist die erfolgreich absolvierte Reife- und Diplomprüfung einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (HLFS).
Diese Reifeprüfung ist dem NQR-Niveau V zugeordnet.
Dem NQR-Niveau V werden in Österreich allerdings 12 Qualifikationen zugeordnet die an sich die Reifeprüfung an einer BHS (berufsbildenden höheren Schule) darstellen:
Nun wird in Österreich im IngG nur Maturanten und Maturantinnen einer HTL mit entsprechender Berufspraxis die Möglichkeit einer Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) und deren Eintragung in der abgekürzten Form „Ing.“ in öffentliche Urkunden eröffnet.
Maturanten und Maturantinnen einer anderen Form der BHS (z.B. Handelsakademie, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik) wird eine solche Möglichkeit nicht geboten.
Das ist für mich nicht nachvollziehbar.
Mein Vorschlag, der Idee des Ingenieurgesetzes 2017 folgend, sollen ähnliche Qualifikationsbezeichnungen für BHS-Absolventinnen vorgesehen werden.
Wie der Ing. die Vorstufe zum Dipl.Ing. darstellt, so könnte ein eintragungsfähiger Titel „Oec.“ für Absolventinnen einer Handelsakademie oder Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (der Dipl.Oec. wurde/wird in Deutschland und anderen Ländern als akademischer Grad verliehen) und z.B. „Päd.“ für Absolventinnen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik geschaffen werden.
Diskussionsbeiträge oder Vorschläge bitte einfach mit Mail an VIS: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies
VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/
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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich
Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien
Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien)
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Hallo,
ich bin HAK-Absolventenin und finde es gemein, dass ich nach der Schule keinen Titel sowie den “Ing.” bekomme obwohl ich auch 5 Jahre Schule gegangen bin. Weiters wird der Ing einen Bachelor gleichgestellt, das finde ich auch nicht gerecht.
ja, HAK-AbsolventInnen sollten wie HTL-AbsolventInnen – also gleich – behandelt werden, mit Abschlussbezeichnung auch für HAK-AbsolventInnen wie z.B. Ökonom und Ökonomin als Qualifikationsnachweis nach dreijähriger beruflicher Praxis, wie es für den/die Ing./Ing.in auch möglich ist
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Herzlichen Dank für Ihren interessanten Beitrag!
Ich bin als ehemaliger Absolvent einer HAK in OÖ (inkl. Zusatzfach EDV-Schwerpunkt) nunmehr knapp 20 Jahren im Informationsmanagement bzw. in IT-nahen Berufen (Werdegang Anwenderbetreuung, Consulting, Leitung SAP-Großprojekte) tätig. Eine Gleichstellung mit Level 6 – analog zum qualifizierten HTL-Ingenieur – wäre aus meiner Sicht angemessen. Nicht nur in meinem Fall, auch für entsprechende AbsolventInnen mit kfm. Werdegang einer HAK.
Als IT-Mensch mit Berufserfahrung darf ich mich allerdings in einer Branche mit Fachkräftemangel, in der akademische Titel oder dgl. zudem für einen Arbeitgeber oftmals kein Kriterium darstellen, als sehr privilegiert ansehen.
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