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Eight graduates holding certificates beneath a German 2024 certificate ceremony banner

„Bachelor des Handels“? Was die neuen HBB-Qualifikationen im Einzelhandel wirklich abbilden und warum Österreich bei den Bezeichnungen das Rad nicht neu erfinden müsste

Ab Jänner 2027 gibt es im stationären Einzelhandel einen durchgehenden Karriereweg vom Lehrabschluss bis auf jenes Niveau, auf dem im akademischen System das Masterstudium angesiedelt ist.

Die Wirtschaftskammer hat dazu am 17. August 2026 eine ausführliche Information veröffentlicht; die drei zugehörigen Validierungs- und Prüfungsverordnungen wurden am 12. August 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes kundgemacht.

Die Tageszeitung „Die Presse“ hat daraus heute (Die Presse, 20. August 2026, S 15) den „Bachelor des Handels“ gemacht.

Das Vorhaben der WKO verdient wirklich Anerkennung, aber gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die neuen Bezeichnungen, denn hier zeichnet sich eine Entwicklung ab, die wir aus der akademischen Weiterbildung kennen und teuer bezahlt haben.

Was tatsächlich verordnet wurde:

Einen „Bachelor des Handels“ gibt es nicht!

Das Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, kundgemacht am 28. Februar 2024 und in Kraft seit 1. Mai 2024, legt die Abschlussbezeichnungen in § 5 abschließend fest:

NQR-NiveauAbschlussbezeichnungenglisch
5Höhere Berufsqualifikation (HBQ)Extended Professional Qualification
6Fachdiplom (FD)Professional Certificate
7Höheres Fachdiplom (HFD)Advanced Professional Certificate

Das Gesetz fügt hinzu: „jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation„.

Nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz dürfen Absolventinnen und Absolventen die Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr führen; § 17 stellt die unberechtigte Verleihung, Vermittlung oder Führung einer Abschlussbezeichnung oder einer ihr ähnlichen Bezeichnung unter Verwaltungsstrafe bis zu 15 000 Euro.

Die drei Handelsqualifikationen fügen sich exakt in dieses Schema.

Die erste Verordnung trägt den Titel „Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation ‚Sales Expert in Retail'“ und ergeht auf Grund des § 3 HBB-Gesetz mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Sie tritt nach ihrem § 12 am 1. Jänner 2027 in Kraft. Analog dazu bestehen das Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ (NQR 6) und das Höhere Fachdiplom „Sales Manager in Retail“ (NQR 7).

Rechtlich korrekt lauten die Abschlüsse daher:

  • Höhere Berufsqualifikation (HBQ) „Sales Expert in Retail“ – NQR 5, Zielgruppe Abteilungsleitung
  • Fachdiplom (FD) „Sales Professional in Retail“ – NQR 6, Zielgruppe Filialleitung
  • Höheres Fachdiplom (HFD) „Sales Manager in Retail“ – NQR 7, Zielgruppe Leitung einer Verkaufsregion

Bemerkenswert ist die Durchlässigkeit der Zulassung.

Für jede Stufe sehen die Verordnungen drei Varianten vor: den Aufstieg über die jeweils darunterliegende HBB-Qualifikation samt einschlägiger Leitungspraxis, den Quereinstieg über einen qualifikationsbezogenen Abschluss ab NQR 4 mit längerer Praxis und schließlich den Zugang über bloße Praxistätigkeit.

Für die HBQ genügt in der dritten Variante eine mindestens fünfjährige handelsspezifische Praxistätigkeit.

Die Prüfungen werden an den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern abgelegt, die Prüfungstaxe ist mit 750 Euro je Antritt gedeckelt und wird jährlich indexiert.

Wo der Wildwuchs (Titelsalat) entsteht:

Die Verordnungen machen es richtig: Die Stufenbezeichnung steht im Titel, die Fachergänzung folgt in Anführungszeichen. Das Problem entsteht eine Ebene darunter, in der Kommunikation.

Schon die Übersichtstabelle der Wirtschaftskammer führt

  • „Sales Expert in Retail“,
  • „Sales Professional in Retail“ und
  • „Sales Manager in Retail“

in der Zeile „Bezeichnung“; die Stufe erscheint in der Kopfzeile.

Wer die Tabelle liest, nimmt die Fachergänzung als den Namen des Abschlusses mit. Die Presse verkürzt dann konsequenterweise weiter, eben zum „Bachelor“.

Der gesetzlich geschützte Teil der Bezeichnung, jener also, der die Niveauinformation trägt, fällt in der öffentlichen Wahrnehmung einfach weg.

Gravierender ist für mich ein zweite Punkt: Die drei gewählten Fachergänzungen sind selbst Rangbezeichnungen.

Expert, Professional und Manager werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Stufenmarker verstanden.

Im Handel steht „Professional“ für NQR 6. Nichts hindert die nächste Branche daran, „Professional“ für NQR 5 zu verwenden und „Expert“ für NQR 7.

Sobald ein Dutzend Fachverbände eigene Ergänzungen entwickelt haben, das ist das erklärte Ziel des HBB-Gesetzes, ist die Vergleichbarkeit dahin.

Nicht trotz, sondern wegen der freien Wortwahl!

Das haben wir bereits erleben dürfen: in der akademischen Weiterbildung führte die Bezeichnungsfreiheit zu einem Nebeneinander von LL.M., MA, MA ECED, MA Gastrosophy, M.A.I.S., MAS, Mastère, MBA, MBF, MBL, MCF, MDes, MDSc, MME, M.Ed., MEM, Meng., M.E.S., MFA, MFP, MFSc., MHE, MHPE, MIB, MLL, MLS, MoHE, MPA, MPC, MPH, MPOS, MPSt, MSc, MScTox, MSD, MSE, MSphT, MTD, MTox, MMedScAA, MMH, PLL.M., PMBA, PMM, PMML, PM.ME, PMPB, PMPH, PMSc und weiteren Graden, deren Niveau, Umfang und Zugangsvoraussetzungen für Außenstehende und häufig auch für Personalabteilungen nicht mehr unterscheidbar waren.

Der Gesetzgeber hat Jahre gebraucht, um hier „aufzuräumen“.

Es wäre mehr als nur bemerkenswert, dieselbe Entwicklung in der beruflichen Bildung noch einmal zuzulassen.

Zwei Aussagen, die einer Präzisierung bedürfen:

Die Wirtschaftskammer schreibt, die NQR-Stufen 6 und 7 entsprächen dem Bachelor- und dem Master-Niveau in der akademischen Bildung; eine Grafik des ibw ist mit „HBB-Qualifikationen sind akademischen Abschlüssen formal gleichgestellt“ untertitelt. Unter den Vorteilen für Beschäftigte findet sich: „Die HBB-Qualifikationen sind europaweit anerkannt.“

Beides ist gut gemeint, geht aber zu weit.

Die Zuordnung zu einer NQR-Stufe ist eine Niveauzuordnung, keine Gleichstellung!

Sie bedeutet, dass Lernergebnisse denselben Deskriptoren entsprechen, nicht, dass an dieselben Rechtsfolgen angeknüpft wird.

Ein Höheres Fachdiplom ist kein akademischer Grad, es begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Doktoratsstudium und es darf nach § 5 Abs. 2 HBB-Gesetz nur im privaten und geschäftlichen Verkehr geführt werden. Eine Eintragung in öffentliche Urkunden nach dem Muster des § 88 UG ist gerade nicht vorgesehen.

Auch die „europaweite Anerkennung“ gibt es so nicht.

Der Europäische Qualifikationsrahmen schafft Transparenz und Vergleichbarkeit, er ist kein Anerkennungsinstrument.

Über die Anerkennung entscheiden nach wie vor die jeweiligen nationalen Stellen und, bei reglementierten Berufen, die Berufsanerkennungsrichtlinie.

Wer Zweifel hat, ob diese Unterscheidung praktisch relevant ist, sehe sich die Prüfungsanforderungen an: Der schriftliche Prüfungsteil zur HBQ dauert 30 Minuten, der mündliche 50 Minuten; bestanden hat, wer 60 Prozent der Gesamtpunkte erreicht.

Das ist für ein Validierungsverfahren, das vorhandene berufliche Kompetenzen feststellt und nicht Kursinhalte abprüft, durchaus sachgerecht. Die Verordnung definiert dafür 18 detaillierte Lernergebnisse. Wer aber „Bachelor“ hört und „formal gleichgestellt“ liest, wird Aufwände vergleichen, die nicht vergleichbar sind.

Genau davor sollte eine seriöse Kommunikation die HBB schützen, statt sie diesem Vergleich auszusetzen.

Zudem ist das Rad bereits erfunden: §§ 53, 53a (deutsches) BBiG:

Deutschland hat die Bezeichnungsfrage bereits gut gelöst.

§ 53 des Berufsbildungsgesetzes ermächtigt zum Erlass von Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung, § 53a BBiG legt die Stufen dazu fest:

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  1. als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (EQR Niveau V)
  2. als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (EQR Niveau VI) und
  3. als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (EQR Niveau VII).

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

Zwei Elemente sind für mich hier entscheidend:

Zum einen ist in Deutschland die Stufe selbst die Bezeichnung, die Fachrichtung wird angehängt: „Bachelor Professional im Handel“, nicht „Sales Professional in Retail“.

Damit steht das Niveau vorne und lässt sich nicht weglassen, ohne die Bezeichnung zu zerstören.

Zum anderen enthält § 53a Abs. 2 BBiG ein Hinführungsgebot: Wer eine erste Stufe einrichtet, soll sie so anlegen, dass sie in die zweite mündet. Der Handel erfüllt das freiwillig: die Variante 1 des Fachdiploms baut ausdrücklich auf der HBQ auf. Eine gesetzliche Verankerung würde sicherstellen, dass die nächste Branche es ebenso hält.

Hinzu kommt die internationale Lesbarkeit. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ transportiert in Deutschland die Niveaugleichheit, ohne einen akademischen Grad zu behaupten. In Deutschland handelt es sich ausdrücklich nicht um akademische Grade.

Siehe dazu auch:

Die österreichische englische Fassung leistet das Gegenteil. Die englischsprachige Bezeichnung „Professional Certificate“ für eine auf NQR VI angesiedelte Kompetenz, signalisiert im angloamerikanischen Sprachraum eine Qualifikation deutlich unterhalb dieses Degree-Niveaus. Diese würde vergleichsweise eher auf einen WIFI- oder BFI-Zertifikatslehrgang hindeuten.

Eine Bezeichnung, die das eigene Niveau nach unten missverständlich macht, arbeitet eigentlich gegen den Zweck des Gesetzes und erklärt auch zugleich, warum die mediale Kommunikation zum Wort „Bachelor“ greift: weil eben das gesetzliche Wort nichts sagt.

Was könnte bzw. sollte man nun tun?

Es braucht m.E.n. keine Neukonzeption, sondern lediglich drei überschaubare Eingriffe:

  1. Eine verpflichtende Mitführung des Stufenmarkers. Die Fachergänzung darf nur gemeinsam mit der Abschlussbezeichnung geführt und beworben werden, im Verkehr ebenso wie in der Bewerbung der Qualifikation. Die Verordnungen zeigen, wie es aussieht; § 5 HBB-Gesetz sollte es allgemein anordnen und § 17 es durchsetzbar machen.
  2. Eine Normierung der Fachergänzungen. Die Ergänzung bezeichnet das Fachgebiet, nicht den Rang. Wörter mit Stufensignalwirkung wie „Expert“, „Professional“, „Senior“, „Manager“, „Master“, wären auszuschließen, die Ergänzung in deutscher Sprache zu führen, eine englische Fassung wäre zulässig und auch wünschenswert.
  3. Ein Hinführungsgebot nach dem Vorbild des § 53a Abs. 2 BBiG. Die Qualifikationen auf NQR 5 wären so zu entwickeln, dass sie auf NQR 6 hinführen.

Ob man darüber hinaus die Stufenbezeichnungen selbst an das deutsche Modell angleicht, ist eine politische Entscheidung. Meiner Meinung nach ein kluge, denn für den gemeinsamen Arbeitsmarkt und die Verständlichkeit gegenüber deutschen Arbeitgebern spräche einiges.

Gute Gegenargumente fairerweise auch noch zum Schluss:

Für die österreichische Lösung gibt es zwei auch für mich nachvollziehbare Gründe.

  1. Die Bezeichnung „Bachelor Professional“ an Stelle der Bezeichnung „Fachdiplom“ geht nicht, weil der „Bachelor Professional“ ein österreichischer akademischer Grad ist (was ich immer schon mit Hinblick auf Deutschland kritisiert habe).
  2. Gegen eine Reglementierung der Fachergänzungen lässt sich einwenden, dass die Branchen ihre Berufsbilder am besten kennen und Bezeichnungen brauchen, die am Arbeitsmarkt verstanden werden. „Sales Manager“ ist im Handel eine eingeführte Funktionsbezeichnung, „Fachdiplom Handel“ wäre es nicht. Für die formale Vergleichbarkeit sorgt dann die NQR-Zuordnung; wer sie kennt, ist informiert.

Mein kurzes Fazit:

Der Handel leistet mit der Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel wirklich Pionierarbeit und er tut es auch gut begründet und sehr sorgfältig. Die Verordnungen sind detailliert, die Zulassungswege durchlässig, die Lernergebnisse konkret.

Dass ausgerechnet jene Branche vorangeht, die als einzige über keine Meisterprüfung verfügt und deren HBB-Prüfungen nun an den Meisterprüfungsstellen abgelegt werden, hat seine eigene und gute Logik.

Gerade weil das Modell Erfolg haben soll, sollte jetzt und nicht in zehn Jahren geklärt werden, wie die Abschlüsse heißen und wie über sie gesprochen wird.

Deutschland hat mit §§ 53, 53a BBiG eine schlanke, funktionierende Lösung vorgelegt.

Man müsste sie nicht kopieren, aber man braucht schon sehr gute Gründe, um so einfach an ihr vorbeizugehen.

Quellen:

  • Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2024, insbesondere §§ 3, 5 und 17
  • Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Einführung und den Erwerb der Höheren Berufsqualifikation „Sales Expert in Retail“ (Sales Expert-Validierungs- und Prüfungsverordnung), kundgemacht im RIS am 12. August 2026, in Kraft ab 1. Jänner 2027 — ebenso die Verordnungen zum Fachdiplom „Sales Professional in Retail“ und zum Höheren Fachdiplom „Sales Manager in Retail“
  • WKO, Höhere Berufsbildung (HBB) im stationären Einzelhandel, Stand 17. August 2026: https://www.wko.at/handel/hoehere-berufsbildung-im-stationaeren-einzelhandel
  • Berufsbildungsgesetz (Deutschland), §§ 53 und 53a
  • Universitätsgesetz 2002, §§ 88 und 116

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Österreich: die Initiative „Höhere Berufliche Bildung“ als Lückenschluss zwischen dem Lehrabschluss und dem Bachelor Professional ist zu begrüßen und sollte für die Schaffung eintragungsfähiger Titel Befähigte/r nach einer Befähigungsprüfung und die Qualifikationsbezeichnung „Ökonom/in“ für BHS-Absolventen/-Innen genutzt werden

Die Wirtschaftskammer Österreichs arbeitet intensiv an einer Aufwertung der „Lehre“ und nützt die im Rahmen eines Vortrages an den Ministerrat vom 22. Februar 2022 durch Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck und Bundesminister Prof. Dr. Martin Polaschek gestartete Initiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die höhere Berufsbildung.

Folgende Umsetzungsschritte sollen im Jahr 2022 erfolgen:

  • Start eines Prozesses mit relevanten Stakeholdern und Bildungsexperten und – expertinnen zur Ausarbeitung eines konkreten Vorschlags für eine gesetzliche Grundlage und für die Rahmenbedingungen einer berufspraktischen höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung im postsekundären, nicht hochschulischen Bildungssegment unter Federführung des BMDW im Einvernehmen mit dem BMBWF. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung von Kriterien für unter die „Höhere Berufliche Bildung“ fallende Qualifikationen sowie der Abschlussbezeichnungen.
  • Entwicklung und Implementierung eines den Anforderungen einer berufs- und anwendungsbezogenen Bildung adäquaten Qualitätssicherungssystems im Einvernehmen zwischen BMDW und BMBWF, welches die Qualität von Qualifikationen und dahingehenden Angeboten vor der Zuordnung in den NQR sichert. Insofern sind weder eine Änderung des NQR-Gesetzes noch eine Änderung des Zuordnungsprozesses von Qualifikationen in den NQR vorgesehen.
  • Entwicklung und Implementierung eines dahingehenden Gremiums zur Qualitätssicherung der Höheren Beruflichen Bildung im Zuständigkeitsbereich des BMDW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus den verschiedenen Bereichen der beruflichen Bildung unter Einbeziehung der hochschulischen Bildungslandschaft.
  • Etablierung der Höheren Beruflichen Bildung und Weiterbildung für höhere, auf der Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss) aufbauende und daran anschließende berufsbezogenen formale Qualifizierungsgebote ab der NQR Stufe 5 aufwärts.
  • Erarbeitung einer Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz mit Vollziehung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter umfassender und struktureller Einbeziehung des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Forschung sowohl in den Prozess als auch in der Umsetzung und darüber hinaus unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder der Berufs- und Arbeitswelt sowie Bildungsexperten und -expertinnen in den Prozess.
  • Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beitragen, dem Fachkräfte- und Qualifikationsbedarf anforderungsgerecht zu begegnen. Für die wirkungsorientierte Umsetzung ist eine begleitende externe Evaluierung im Prozess zur höheren beruflichen Bildung und Weiterbildung vorgesehen.

 Die WKO sieht darin folgende Vorteile:

  • Mit der Höheren Beruflichen Bildung wird in Österreich ein eigenständiger berufspraktischer Bildungsweg geschaffen, der nahtlos an die Lehre anschließt und parallel bzw. gleichwertig zum schulisch-akademischen Bildungsweg verläuft. Ein immens wichtiger Schritt zur Aufwertung des dualen Systems
  • Die berufsbegleitend-praktische Karriereleiter wird künftig zusätzliche ,Sprossen‘ erhalten, auf denen Bildungswillige höher klettern können“. Denn es wird eine Lücke geschlossen, die derzeit zwischen der Lehrabschlussprüfung (auf Stufe 4 des Nationalen Qualifikationsrahmens NQR) und der Meisterprüfung (auf NQR-Stufe 6) bzw. der Befähigungsprüfung klafft. Junge Menschen haben im Betrieb künftig dieselben Entwicklungschancen, wie auf der Schulbank oder an der Universität.
  • Mit der NQR-Stufe 5 werden formale Abschlüsse mit einem Titel möglich sein, die gleichwertig mit einem HTL-Abschluss eingestuft und voraussichtlich höher zu bewerten sein werden als eine AHS-Matura. Diese Qualifikationen sind angesichts des großen Fachkräftebedarfs äußerst gefragt, die Absolventen werden sich ihre Jobs aussuchen können.
  • Diese NQR5-Qualifikationen umfassen besonders viele „Green Job“-Qualifikationen. Das eröffnet besonders viele Zukunftsperspektiven, denn diese Berufsbilder werden notwendig sein, damit unsere ambitionierten Klimaschutzziele umgesetzt werden können. Konkrete Beispiele:
    • für Rauchfangkehrer die Qualifikation im Bereich Energieberatung,
    • bei Elektrotechnikern die Spezialisierung auf „Green Technology“ oder
    • die Fortbildung von Kfz-Technikern zur Hochvolt-Fachkraft.
    • Im Gewerbe und Handwerk beinhalten NQR5-Qualifikationen stets auch vertiefende Kompetenzen im Bereich Planung und Kalkulation.
  • Positiv für die WKO auch, dass die berufliche Höherbildung nicht nur berufsbegleitend möglich, sondern sogar zwingend vorgesehen ist. Wie im dualen Bereich üblich, erfolgt der Erwerb der Qualifikationen nämlich im Betrieb und in einer Bildungsstätte. Für das Gewerbe und Handwerk als größten Lehrlingsausbilder des Landes ist die nunmehr fixierte höhere Berufsbildung ein richtiger Quantensprung: Denn das ermöglicht jungen Menschen eine praxisnahe Höherqualifizierung in einem Betrieb und eröffnet ihnen dieselben Karriere- und Entwicklungschancen wie auf der Schulbank oder an der Universität

Auch die Industrie begrüßt diesen „Startschuss“ der beiden Ministerien.

Mit der „Höheren Beruflichen Bildung“ (HBB) wird der Anschluss an die Lehre geschaffen und die Verbindung zu den neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudien in der Weiterbildung hergestellt:

Lehrabschluss                                     NQR-Niveau IV

HBB                                                    NQR-Niveau V

Bachelor Professional                        NQR-Niveau VI

Meister- und Befähigungsprüfung  NQR-Niveau VI

Master Professional                           NQR-Niveau VII

Damit wird eine in Deutschland bereits im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingeführte „Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ auch in Österreich geschaffen.

Diese Fortbildungsstufen – geregelt im § 53[1] – sind

  • als erste Fortbildungsstufe der „Geprüfte Berufsspezialist“ und die „Geprüfte Berufsspezialistin“ (NQR Niveaustufe V)
  • als zweite Fortbildungsstufe der „Bachelor Professional“ (NQR Niveau VI) und
  • als dritte Fortbildungsstufe der „Master Professional“ (NQR Niveau VII)

Ganz neu erfinden müssen wir in Österreich also das Rad nicht mehr.

Was aber bei dieser Initiative mitbedacht werden sollte.

  1. Die Schaffung einer eintragungsfähigen AbschlussbezeichnungBefähigte“ und „Befähigter“ für die Absolventen und Absolventinnen einer Befähigungsprüfung, ähnlich der eintragungsfähigen Bezeichnung „Meister“ und „Meisterin“ (Eintragung in amtlichen Urkunden wie z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis) für Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Diese sind seit August 2020 berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ (Mst) oder „Meister“ (Mst.in) zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und eben eintragen lassen.

Die nun gestartete Initiative der Bundesregierung ist jedenfalls zu begrüßen und zu nützen.

Fragen zu diesem Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), ist als sachverständige Person der NKS-Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich gelistet 

Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021


[1] § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

2. die Fortbildungsstufe,

3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

5. das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

§ 53a Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und

2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53c Bachelor Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

§ 53d Master Professional

(1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und

2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.

Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.

(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder

2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.