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Ausbildung – Fortbildung – Weiterbildung – Umschulung – was regelt das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG), was das österreichische Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Berufsausbildungen sollen

  • auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu
  • die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln.

Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1 österr. Berufsausbildungsgesetz – BAG).

Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.

Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland

Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern.

Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Bildungsmaßnahmen – wo liegt der Unterschied?

Ein privates Interesse, wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt dies nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung„, da es sich bei diesen Maßnahmen um rein private Anliegen handelt.

Werden jedoch Bildungsmaßnahmen genutzt, welche auf beruflicher Ebene stattfinden, erfolgt eine klare Trennung zwischen den Bezeichnungen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“, da die jeweilige Definition einem bestimmten Zweck dient.

Dieser Zweck entscheidet letztendlich auch darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme selbst getragen werden müssen.

Fortbildung – eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme:

Der Begriff der Fortbildung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 1 Absatz 4) geregelt.

Demnach setzt die Fortbildung

  • einen Berufsabschluss sowie
  • einschlägige Berufserfahrung

voraus.

Ziel der Fortbildung ist, die „berufliche Handlungsfähigkeit“ im aktuellen Job zu sichern und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern (Aufstiegsfortbildung).

Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Anstellung beispielsweise neue Aufgaben übernehmen sollen oder im Unternehmen aufsteigen, ist die Fortbildung die geeignete Bildungsmaßnahme für Sie.

Fortbildungen werden von Berufsverbänden, Kammern und Fort- und Weiterbildungsträgern angeboten.

Mit einer Fortbildung qualifizieren Sie sich konkret in Ihrem Job weiter.

Das bedeutet, dass Sie zusätzliche Fähigkeiten erwerben, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz brauchen, etwa wenn neue Aufgaben auf Sie warten oder neue Maschinen angeschafft werden, deren Bedienung spezielle Kenntnisse erfordert.

Steigen Sie beispielsweise beruflich auf, kann eine Fortbildung zur Personalführung notwendig sein. Auch ein spezieller Führerschein ist eine Fortbildung, wenn er innerbetrieblich vonnöten ist.

Die Kosten für eine Fortbildung übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer, da er von Ihren Zusatzqualifikationen profitiert.

Beispiele für eine Fortbildung

Angenommen, Sie sollen in Ihrem Unternehmen von der Sachbearbeiterin zur Teamleiterin aufsteigen. Damit Sie Ihre neue Rolle als Führungskraft ausführen können, empfiehlt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fortbildung zum Thema Mitarbeiterführung. Man spricht hier von einer Aufstiegsfortbildung.

Ein anderes Beispiel für eine Fortbildung: Ein Lagermitarbeiter eines Logistikunternehmens soll zukünftig die komplette Lagerverwaltung übernehmen. Dazu zählt auch, die Waren in Empfang zu nehmen und in die Regale einzuräumen. Der Gabelstaplerführerschein wäre beispielsweise eine zielführende Fortbildung für den Lagermitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Anpassungsfortbildung.

Also: Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Weiterqualifizierung im Fokus, die sich auf den derzeit ausgeübten Job bezieht.

Hierbei geht es um den gezielten Erwerb weiterführender Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausübung neuer, bevorstehender Aufgaben des Jobs ausgerichtet sind.

Auch der berufliche Aufstieg kann ein Grund für die Fortbildung sein.

Fortbildung auf 4 Ebenen:

Mit dem Begriff „Fortbildung“ wird die besondere Form einer Weiterbildung definiert, welche auf beruflicher Ebene stattfindet.

Durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird der Fortbildung ein eindeutiger Zweck zugeordnet, die bisherige vorhandene berufliche Bildung entweder zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder für einen beruflichen Aufstieg auszubauen.

Aus dem jeweiligen Zweck leiten sich somit auch die möglichen Fortbildungen ab:

  • Erhaltungsfortbildungen[1]
  • Anpassungsfortbildungen[2]
  • Erweiterungsfortbildungen[3]
  • Aufstiegsfortbildungen[4]

Während in der Erhaltungsfortbildung bereits vorhandenes Wissen lediglich aufgefrischt wird, um damit beispielsweise eine gewohnte Qualität weiterhin zu garantieren, wird bei der Anpassungsfortbildung meist ein aktueller technischer Wissensstand an technische Neuerungen angepasst, um diese Neuerungen zukünftig im vorhandenen Beruf zu beherrschen.

Bei der Erweiterungsfortbildung können in erster Linie bereits vorhandene Qualifikationen durch zusätzliche Lerninhalte erweitert werden und die Aufstiegsfortbildung ist meist dann notwendig, sobald höhere Verantwortung oder mehr Gehalt angestrebt werden.

Eine Aufstiegsfortbildung kann, abhängig vom Bereich, auch ohne Abschluss absolviert werden, in der Regel ist für das erfolgreiche Abschließen jedoch eine Abschlussprüfung, beispielsweise zum Fachwirt, Meister oder Techniker notwendig.

In den meisten Fällen übernimmt der jeweilige Arbeitgeber sämtliche Kosten für eine Fortbildung.

Jedoch ist teilweise auch eine staatliche Förderung, sowie auch die Finanzierung mithilfe der steuerbegünstigten Selbstbeteiligung möglich.

Fazit: Wer einen erweiterten Bildungsabschluss benötigt, einen allgemeinbildenden Kurs besuchen möchte oder einen ganz neuen Beruf erlernen will, benötigt eine Weiterbildung.

Alle spezifischen Bildungsmaßnahmen, welche innerhalb des vorhandenen Berufes neue Betätigungsfelder eröffnen oder aber auch einen höheren Verdienst ermöglichen, werden als Fortbildung bezeichnet.

Weiterbildung – Erweiterung Ihrer Qualifikationen:

Auch bei einer Weiterbildung erwerben Sie zusätzliche Fertigkeiten oder Qualifikationen, allerdings haben diese nicht direkt etwas mit Ihrer Arbeitsstelle zu tun, sondern können unterschiedliche Bereiche umfassen.

Eine Weiterbildung erfolgt auf Eigeninitiative und dient dazu, Ihr persönliches Qualifikationsprofil zu erweitern.

Das kann von Nutzen sein, wenn Sie sich beruflich neu orientieren möchten.

Die Weiterbildung muss überhaupt nichts mit Ihrem bisherigen Betätigungsfeld zu tun haben, kann also eine weitere Ausbildung oder ein Fernstudium beinhalten.

Da Ihr Arbeitgeber keinen direkten Nutzen von einer Weiterbildung hat, muss er die Kosten dafür auch nicht übernehmen, kann es aber.

Der Zweck einer Weiterbildung:

Wer sich in seinem Beruf zusätzlich qualifizieren möchte, einen bestimmten Abschluss erwerben will oder sogar eine Umschulung durchführen muss, um sich beruflich neu orientieren zu können – der nutzt grundsätzlich eine Weiterbildung.

Auch die Einarbeitung in ein Berufsfeld oder das allgemeine Vermitteln von neuen beruflichen Inhalten fällt unter diesen Begriff. Besteht also eine Vorbildung, kann diese entweder vertieft oder auf einen weitläufigeren Wissensstand gebracht werden.

Ist dies nicht der Fall, dann dient eine Weiterbildung auch dazu, neue Berufsfelder kennenzulernen oder unbekannte Tätigkeiten zu erlernen. Wird eine Weiterbildung beendet, bekommt ein Teilnehmer meist ein Zertifikat oder erhält einen Abschluss, in welchem eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird.

Typische Bildungsmaßnahmen sind hierbei Fernstudienlehrgänge, eine Umschulung oder aber auch Business – Sprachkurse.

Für Weiterbildungen kann häufig finanzielle Unterstützung des Staates in Anspruch genommen werden. Hier finanzieren in erster Linie das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit notwendige Bildungsmaßnahmen.

Je nach Einkommen kann dies teilweise oder in vollem Umfang erfolgen.

Also: Eine Weiterbildung muss nicht in direktem Bezug zum bestehenden Job stehen.

Hierbei geht es in erster Linie darum, das eigene Qualifikationsprofil auszubauen.

Der Erwerb von Zusatzqualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen ist möglich. Mit der Weiterbildung wird kein konkreter betrieblicher Zweck verfolgt.

https://www.bmbf.de/de/weiterbildung-71.html

Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.

Für viele Weiterbildungen gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Förderung.

Weiterbildung umfasst dabei drei Arten von Bildungsangeboten:

  • die allgemeine und politische Weiterbildung,
  • die berufliche Weiterbildung und
  • die Weiterbildung an Hochschulen.

Berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen haben für das BMBF eine hohe Priorität.

Die Nationale Weiterbildungsstrategie bündelt Maßnahmen, um noch mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen.“

Allgemeine und politische Weiterbildung:

Zur allgemeinen Weiterbildung zählen Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind wie beispielsweise Sprachkurse, Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit.

Oft spricht man auch von „Schlüsselkompetenzen“.

Die Schlüsselkompetenzen sind für Beruf und Arbeitswelt besonders wichtig. Denn viele Arbeitnehmer arbeiten heute in Teams; wer sich selbstständig gemacht hat oder in einer leitenden Position ist, muss Mitarbeiter führen und motivieren können.

Berufliche Weiterbildung:

Die berufliche Weiterbildung ist das klassische Feld für Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse.

Damit unterstützt sie eine kontinuierliche Anpassung an Anforderungen, die sich immer rascher wandeln. 

Um dafür individuelle Potenziale und Optionen mit den wirtschaftlichen und sozialen Handlungsanforderungen in Einklang zu bringen, bedarf es einer Weiterbildungskultur, die sich an Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit orientiert und die demographischen Entwicklungen berücksichtigt.

In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.

Weiterbildung an Hochschulen:

Wer ein  Hochschulstudium abgeschlossenen hat, kann durch Weiterbildungen das erworbene Wissen auf dem neuesten Stand halten.

Die Weiterbildung an Hochschulen richtet sich aber nicht nur an Hochschulabsolventinnen und -absolventen, sondern auch an diejenigen, die sich ohne Studium – etwa zur beruflichen Weiterentwicklung – mit den wissenschaftlichen Ergebnissen und Verfahren vertraut machen wollen.

Ein Beispiel für einen solchen Weg ist das IT-Weiterbildungssystem, in dem der Weg vom Azubi bis zum Hochschulabschluss mit einem Master vorgesehen ist.

Die Umschulung:

Mit einer Umschulung fangen Sie beruflich noch einmal komplett neu an.

Sie möchten sich beruflich neu orientieren und einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen?

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung machen.

Ein Beispiel: Bisher waren Sie Pflegerin in einem Altenheim. Aufgrund eines Unfalls können Sie den mit Ihrem Beruf einhergehenden körperlichen Belastungen jedoch nicht mehr standhalten. In dieser Situation eignet sich etwa eine Umschulung für einen Bürojob.

Im Rahmen einer Umschulung erwerben Sie nicht nur neue Qualifikationen, sondern auch einen neuen, anerkannten Berufsabschluss.

Dieser muss gar nichts mit Ihrem bisherigen Beruf zu tun haben und hilft Ihnen, sich neu aufzustellen.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Wie finanziere ich mein Studium?

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium


[1] Eine Erhaltungsfortbildung dient zur Auffrischung oder Reaktivierung beruflicher Fertigkeiten und Fachwissen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn Sie zum Beispiel nach längerer beruflicher Pause wieder einsteigen wollen oder in ein altes Aufgabengebiet zurückkehren

[2] Eine Anpassungsfortbildung hilft Ihnen, in technischen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Fragen auf dem neusten Stand zu bleiben und Ihr Wissen in Bezug auf veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen.

[3] Eine Erweiterungsfortbildung dient dazu, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld zu erweitern

[4] Eine Aufstiegsfortbildung baut auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf und qualifiziert Sie für höhere, verantwortungsvolle Positionen

Österreich: Bildungsbonus für Arbeitslose ab Oktober – Ziel ist die Umschulung für Mangelberufe

Die österreichische Bundesregierung beschloss Mittwoch (09.09.2020) einen Bildungsbonus für Arbeitslose, die sich für Mangelberufe umschulen lassen und

  • will Arbeitslose damit vermehrt dazu bringen, die Branche zu wechseln und
  • sich für einen Beruf ausbilden zu lassen, in dem Arbeitskräftemangel herrscht.

Personen, die im Rahmen der Corona-Arbeitsstiftung ab Oktober 2020 Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für zumindest vier Monate absolvieren, bekommen laut dem Modell künftig einen Bildungsbonus von 180 Euro – zusätzlich zum regulären Arbeitslosengeld.

Ein zusätzlicher Antrag für die Bonus-Auszahlung ist nicht nötig.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Geld mit dem Arbeitslosengeld automatisch ausbezahlt.

Kosten soll die Maßnahme bis zum Jahr 2022 58 Millionen Euro.

Mit der Arbeitsstiftung sollen 100.000 Menschen erreicht werden, rund die Hälfte von ihnen auch mit dem Bildungsbonus.

Konkret:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977[1], zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

  1. § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“

2. § 79 wird folgender Abs. 169 angefügt: „(169) § 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die internationale Covid-19-Krise stellt den österreichischen Arbeitsmarkt vor enorme Herausforderungen. Gerade in und nach der Krise ist es wichtig, arbeitslosen Menschen eine Perspektive zu bieten. Um die Voraussetzungen zur Bewältigung des Strukturwandels zu schaffen und für den mittel- und langfristigen Fachkräftebedarf in Österreich die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, kommt neben der Erstausbildung insbesondere der Qualifizierung eine besondere Bedeutung zu.

Im Rahmen einer neuen Corona-Arbeitsstiftung sollen daher die Aus- und Weiterbildungen durch arbeitsmarktpolitische Maßnahmen besonders gefördert werden. Zielgruppe sind Personen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind und an einer beruflichen Neuorientierung oder -weiterentwicklung interessiert sind. Diesen sollen mit möglichst kurzfristig verfügbaren Umschulungsmaßnahmen berufliche Perspektiven in anderen Branchen eröffnet werden. Aber auch Personen, die schon vor der Corona-Krise von Arbeitslosigkeit betroffen waren, sollen diese Arbeitsmarktprogramme zur Verfügung stehen.

Die Corona-Arbeitsstiftung soll alle geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen umfassen. Arbeitsstiftungen sind ein bewährtes Instrument zur Lösung regionaler Struktur-, Branchen- und Arbeitsmarktprobleme. Arbeitsstiftungen bestehen aus mehrteiligen Maßnahmenbündeln, bieten Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und fördern auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Corona-Arbeitsstiftung ergänzt das Angebot der bestehenden Implacement-, Regional- und Outplacementstiftungen.

Die soziale und finanzielle Absicherung während der Maßnahme erfolgt wie gewohnt durch das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe. Zusätzlich sollen die TeilnehmerInnen für eine befristete Dauer einen Bildungsbonus erhalten.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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[1] Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) StF: BGBl. Nr. 609/1977

Aus- und Fortbildung, Umschulung und Weiterbildung – alles Synonyme oder gibt es doch gravierende Unterschiede?

Das Recht – für viele auch die Pflicht – auf Bildung ist mit der Schulzeit natürlich nicht beendet.

Viele Menschen müssen oder möchten sich auch nach ihrer Lehre, ihrer Schulzeit oder dem Studium gezielt weiterbilden, um neue berufliche Chancen zu nutzen, persönliche Interessen zu vertiefen oder eine andere berufliche Tätigkeit ausüben zu können.

Genau darin liegt der Unterschied.

Eine Weiterbildung unterscheidet sich ganz maßgeblich von einer Aus- und Fortbildung oder der Umschulung.

Auch wenn diese Begriffe umgangssprachlich gerne synonymisch gebraucht werden, macht die österreichische Finanzverwaltung hier einen großen Unterschied.

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

Die Weiterbildung im privaten Interesse wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt diese nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe Fortbildung, Ausbildung und Umschulung – wenn es sich um ein privates Anliegen handelt.

Der feine Unterschied liegt im Zweck!

Dieser Zweck entscheidet letztendlich darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme ausschließlich selbst getragen werden müssen.

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar? 

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.

Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar.

Ein Seminar „Umgang mit dem Computer“ kann durchaus eine Fortbildung darstellen!

Kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen.

Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseur und Fußpflege, Fleischhauer und Koch, Elektrotechnikern und EDV-Techniker.

Sie sehen also, auch das Erlernen des richtigen Kochens kann eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme darstellen.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.

Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht “umfassend” sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?

Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Der Begriff “Umschulung” setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – grundsätzlich voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar? 

Absetzbar sind insbesondere:

  • eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
  • Kosten für “Arbeitsmittel” (z.B. anteilige PC-Kosten)
  • Fahrtkosten
  • allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
  • Nächtigungskosten

 

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?  

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden.

Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.

Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte “vorweggenommene Werbungskosten” dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind.

Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (zB Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).

Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (zB Zuschüsse) zu kürzen.

Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!

Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Informationen (ich habe dort „gestohlen“ noch um einige Beispiele erweitert sehr gut und übersichtlich dargestellt:

https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/arbeitnehmerveranlagung/abc-der-werbungskosten.html#Aus_und_Fortbildung_Umschulung_

 

 

Aus- und Weiterbildung – die Antwort auf die Wirtschaftskrise – auch Steuerliches dabei beachten:

Wir wissen mit dem Volksmund: „Was man im Kopf hat, kann einem keiner mehr nehmen“, die Politiker sprechen vom „Wissen als Rohstoff der Zukunft“ und es zeigt sich, dass Wissenserwerb und Bildung gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Hochkonjunktur haben.

Alle Experten raten dazu wirtschaftliche schwierige Zeiten zu nutzen um die eigene Position zu verbessern und sich Wissen anzueignen.

Gute Ausbildung schützt vor Arbeitsplatzverlust und die Zeiten bis zu einer Neuanstellung sind zudem viel kürzer als bei weniger qualifizierten Menschen.

Eine Ausbildung kann auch dabei helfen, sich selbständig zu machen und damit sein(e) eigene(r) Chef(in) zu sein.

Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter kann beispielsweise durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) belegt werden.

Ähnliches gilt für Unternehmensberater und Finanzdienstleister.

Beim lebenslangen, berufsbegleitenden Wissenserwerb sollte die Aneignung von Orientierungswissen (Wissen wozu?), also Wissen mit hohem praktischem Nutzen (Employability), im Vordergrund stehen – also Wissen, welches in den Weiterbildungslehrgängen vermittelt wird.

Weiterbildungslehrgänge werden von Universitäten, auch den privaten (Universitätslehrgänge), von Fachhochschulen (Lehrgänge zur Weiterbildung) und von Pädagogischen Hochschulen angeboten.

Alle Weiterbildungslehrgänge folgen hochschulrechtlichen Bestimmungen, kennen Zulassungsbedingungen und  stellen hohe Anforderungen an die Studierenden. Gerade bei den Lehrgängen die mit einem akademischen Grad abgeschlossen werden, müssen diese Voraussetzungen mit  Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.

Über ZEUS kann eine solche Ausbildung zum akademischen Experten, zum MBA und sogar in Regelstudien zu begünstigten Studiengebühren aufgenommen werden.

Wichtig sind dabei zwei Dinge: diese Ausbildung sollte von jedem/r Studieninteressenten, -interessentin mit Bildungsreserven auch genutzt werden können und nicht durch hohe Studiengebühren, fixe Orts- und Zeitvorgaben verunmöglicht werden und die Lehrgänge müssen zwar auf akademischen Niveau aber mit hoher Praxisrelevanz aus- bzw. weiterbilden.

 

Natürlich kostet Weiterbildung Zeit und Geld.

Gerade Berufstätige und Studierende mit Betreuungspflichten haben kaum wirklich die Chance eine berufsbegleitende und dabei anspruchsvolle Aus- und Weiterbildung zu absolvieren.

Um so wichtiger daher Förderungen, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteile zu nutzen, um sich Weiterbildung auch leisten zu können.

 

Steuerliches zur Aus- und Fortbildung, Umschulung:

 

Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?


Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

 

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?


Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.

Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur/in und Fußpfleger/ in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV- Techniker/in.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:


• Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker


• Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität oder eben im MBA Bauwirtschaft


• Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement


• Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung


• Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Beamtenaufstiegsprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete

 

Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?


Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.


Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:


• Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin


• Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher


• Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme


• Aufwendungen eines Studenten der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt

Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.


Beispiel
Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2010 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2011. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2011 als Umschulungskosten abgesetzt werden.


Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der wesentliche Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird.

Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde.


Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar.


Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt.
Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z. B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen.

Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs als Haupttätigkeit abzielt, der zumindest zum überwiegenden Teil zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen soll.


Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn


• die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder


• die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder


• die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.

Die Umschulung muss umfassend sein.

Aufwendungen der oder des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig.


Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (z. B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt).

Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.

 

Sind Kosten für ein Studium absetzbar?

Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z.B. Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.
Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.

 

Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?


Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind z. B. Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.

 

Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?
 

Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung.
Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.

 

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?


Absetzbar sind insbesondere:


• eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)


• Kosten für Unterlagen, Fachliteratur


• Kosten für „Arbeitsmittel“ (z.B. anteilige PC-Kosten)


• zusätzliche Fahrtkosten


• allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)


• Nächtigungskosten

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?


Aus-, Fortbildungs- und Umschulungs- kosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.


Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z. B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).

Die im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (z. B. Zuschüsse) zu kürzen.
 Beantragen Sie daher bitte nur den Differenzbetrag!