Seit 21. August 2020 dürfen Absolventen und Absolventinnen einer Meisterprüfung die Eintragung ihres Meistertitels in öffentliche Urkunden verlangen und den Meistertitel vor ihren Namen führen.
Der österreichische Gesetzgeber hat dazu das 65. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020) genutzt und den § 21 GewO[1] erweitert:
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.“
Die Wirtschaftskammer (WKO) hat dazu auch einen Informationsfolder aufgelegt.
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).
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Mit der Meisterprüfung studieren
[1] § 21 GewO 1994
(1) Meisterprüfungen bilden einen Zugangsweg zum Handwerk. Sie müssen mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Meisterprüfungen bestehen entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 24) aus den Modulen 1 bis 5.
1. | Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat die berufsnotwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung. | |||||||||
2. | Das Modul 2 ist eine fachliche mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung seine Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz auf Lehrabschlussprüfungsniveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz in Management, Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen. | |||||||||
3. | Das Modul 3 ist eine mindestens fünfstündige fachtheoretische schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 20 Abs. 1 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz unter Beweis zu stellen. | |||||||||
4. | Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß den §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. | |||||||||
5. | Das Modul 5 ist die Unternehmerprüfung. | |||||||||
Bestandene fachbezogene Lehrabschlussprüfungen ersetzen den Teil A des Moduls 1 und den Teil A des Moduls 2. Das Modul 5 entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen nachweist. |
(3) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als „Meister“ bzw. „Meisterin“ zu bezeichnen.
(4) Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Meisterprüfung positiv absolviert hat. Weiters dürfen diese Unternehmen im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden, das durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung festzulegen ist.
(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.
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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
ich bin Meister und habe 10 Jahre erfahrung mit Behördenwege darf ich mich Experte benahme?
FG
Sehr geehrter Herr Sirkal,
danke für Ihr Frage.
Falls Sie eine Meisterprüfung absolviert haben, z.B. die für das Handwerk Heizungstechnik oder auch Lüftungstechnik , können Sie den Titel “Meister” führen (als Meister oder auch abgekürzt als Mst.) und auch in öffentliche Urkunden eintragen lassen.
Es gibt auch “Meister”, die keine sind, z.B. Werkmeister (kein reglementiertes Gewerbe) oder Baumeister (Gewerbezugang zwar mit Befähigungsprüfung aber keine Meisterprüfung, da kein Handwerk), diese dürfen den Titel Meister (Mst.) oder Meisterin Mst.in nicht führen – siehe dazu auch:
https://www.wko.at/service/bildung-lehre/eintragungsfaehiger-meistertitel.html
https://martinstieger.blog/2020/09/09/osterreich-baumeister-und-werkmeister-sind-keine-meister-mst-aber-ingenieure-ing/
Der Begriff Experte oder Expertin wird nicht durch ein Gesetz definiert (keine Legaldefinition), aber gemeinhin wird unter einer Expertin oder einem Experten eine Person verstanden, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet oder über spezielle Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kompetenzen verfügt.
Sie können sich daher sicher als Experte in den von Ihrer Meisterprüfung abgedeckten Bereichen bezeichnen.
Wobei schon die Bezeichnung Meister dieses Expertenwissen ausdrückt und Absolvent*innen einer Meisterprüfung bzw. der allermeisten Befähigungsprüfungen in Österreich dem Niveau VI des Nationalen (und damit auch dem Europäischen) Qualifikationsrahmen zugeordnet wurden:
https://www.qualifikationsregister.at/wp-content/uploads/2018/11/NQR_Infoblaetter_Deskriptoren6.pdf
Ich bedanke mich rasche Antwort!
Ich bin sehr begeistert.
Vielen Dank!!!!👏👏👏👍👍👍
sehr gerne
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