Die 31 regionalen Netzwerke sowie die zwischenzeitlich 17 Regionalbüros für berufliche Fortbildung sind zur 54. Jahrestagung des Netzwerks für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg zusammengekommen. Das Schwerpunktthema lautet „Generationen lernen anders“.
Die 31 regionalen Netzwerke für berufliche Fortbildung sowie die zwischenzeitlich 17 Regionalbüros für berufliche Fortbildung kamen zusammen, um sich über aktuelle Entwicklungen in der beruflichen Weiterbildung zu informieren und auszutauschen.
Das Schwerpunktthema der diesjährigen Veranstaltung lautet „Generationen lernen anders“.
Schwerpunktthema „Generationen lernen anders“
In diesem Jahr feiert das Netzwerk für berufliche Fortbildung sein 55-jähriges und die Regionalbüros für berufliche Fortbildung ihr 20-jähriges Bestehen. „Ob Klimawandel, Dekarbonisierung oder die stetig fortschreitende Digitalisierung – nur mit entsprechend qualifiziertem Personal werden wir die Transformation unserer Wirtschaft erfolgreich gestalten. Gute und zielgerichtete Weiterbildung ist ein Schlüsselfaktor bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen. Damit ist die Arbeit der Netzwerke und unserer Regionalbüros heute wichtiger denn je“, sagte Ministerialdirektor Michael Kleiner.
Bei der Veranstaltung gab Prof. Dr. Ansgar Thiel, Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, in seinem Vortrag Impulse zum Themenfeld. Am Nachmittag stellte Dr. Maria Kreiner, Projektleiterin der Handwerkskammer Konstanz, die Erfahrungen und Ergebnisse des vom Wirtschaftsministerium geförderten innovativen Weiterbildungsprojekts „Niederschwellige digitale Lernmedienentwicklung mit Bordmitteln“ vor. Den Abschluss der Tagung bildete eine Betriebsbesichtigung bei der Michelsen-Werft und Bootsbau in Friedrichshafen. Die Michelsen-Werft ist ein eingetragener Meisterbetrieb bei der Handwerkskammer Ulm, Mitglied im Deutschen Boots- und Schiffbauerverband sowie im Verband der Bodenseewerften.
Netzwerk für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg
Dem Netzwerk für berufliche Fortbildung Baden-Württemberg gehören rund 1.700 Weiterbildungsträger an, die in 31 regionalen Netzwerken organisiert sind. Die regionalen Netzwerke verstehen sich als Qualitätsgemeinschaft und engagieren sich vor Ort für die berufliche Weiterbildung.
Über 50.000 Präsenz- und Onlinekurse sind gegenwärtig dort abrufbar. Das kostenlose Beratungstool mit Video- und Chatfunktion steht unter The Chänce zur Verfügung.
Die Beratung zur beruflichen Weiterbildung wird durch die Regionalbüros für berufliche Fortbildung durchgeführt. Unter dem Motto „Fit durch Fortbildung“ werben die Netzwerke landesweit für die Notwendigkeit eines lebenslangen Lernens und leisten einen wichtigen Beitrag zur Transparenz auf dem regionalen Weiterbildungsmarkt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus fördert die regionalen Netzwerke und die Regionalbüros.
Spannende Akademische Weiterbildung (Zertifikatslehrgänge) in Fernlehre bietet z.B. die Allensbach Hochschule Konstanz an:
Die Allensbach Hochschule hat sich voll der Digitalisierung verschrieben und setzt bei ihren Programmen auf vollständig online-basierte Vorlesungen, die in geschützten Räumen stattfinden und aufgezeichnet werden.
Das digitale Lernen wird durch didaktisch hochwertig aufbereitete Studienmaterialien unterstützt, welche die Studierenden in ihrem eigenen Lerntempo bearbeiten können.
Bei Fragen steht jederzeit ein/e Tutor/in oder Dozent/in zur Verfügung.
Neben der Lehre spielt die Forschung an der Allensbach Hochschule eine wichtige Rolle.
In Österreich wurde im Zusammenhang mit der Neuordnung der akademischen Weiterbildung (01. 10. 2021) als Abschluss eines (außerordentlichen) Bachelorstudiums der akademische Grad Bachelor Professional (BPr) neu eingeführt.
Der österreichische akademische Grad Bachelor Professional (BPr) kann von den Hochschulen, (von privaten und öffentliche Universitäten, Fachhochschulen und privaten Hochschulen) nach einem außerordentlichen Studium nur in einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erfolgen.
Also z.B. durch die Donauuniversität Krems und dem WIFI oder einer FH und dem BFI.
Für den Besuch von solchen Hochschullehrgängen (außerordentlichen Studien) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrgangs vom Rektorat festzusetzen.
Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.
Ich habe darüber in meinem Blog schon mehrfach berichtet und dazu auch dem Online-Magazin von Wüstenrot ein Interview gegeben:
Der nach diesen (an sich zu begrüßenden) Studien verliehen akademische Grad Bachelor Professional (BPr) ist leider unglücklich gewählt, weil der Bachelor Professional in Deutschland als Fortbildungsabschluss bereits gut eingeführt ist.
Deutschland:
In Deutschland ist der Bachelor Professional in … ein Fortbildungsabschluss und befindet sich auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen-Qualifikationsrahmens (DQR).
Als Bachelor Professional können unter anderem geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen bezeichnet werden.
Das deutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt im § 53 die Berufliche Fortbildung und hier im § 53c den Bachelor Professional:
(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.
(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe.
(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer
1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.
Das Wissen muss – insbesondere in den hoch qualifizierten Berufen – stetig erneuert und vertieft werden und schreibe ich dazu auch immer wieder kurze Blogbeiträge.
Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 ÄrzteG), schon weniger bekannt, dass auch anderen Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, …..) und Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, …… natürlich auch Mediatoren und Supervisoren ….. die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.
Grundlage für die Fortbildung können dabei
– Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen), – Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern), – eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder – das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)
sein.
Daher ist wenig verwunderlich, dass diese Fortbildungsverpflichtung für nahezu jeden Beruf völlig unterschiedlich geregelt wird.
Einige Beispiele dafür, welche Einheiten oder Stunden in wie vielen Jahren nachgewiesen werden müssen:
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.
Bilanzbuchhalter und Personalverrechner:
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor. Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.
Hebammen:
Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
Immobilienmakler:
Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1(Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
Lebens- und Sozialberater:
Um eine entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.
Mediatoren:
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
Medizinische- und Heilmasseure:
Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Psychologen:
Nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie ist die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch Inanspruchnahme von Supervision sowie durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und hat im Ausmaß von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu entsprechen.
Rechtsanwälte:
Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren.
Supervisoren:
Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision): Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).
Vermögensberater:
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist mit 2019 die Weiterbildungsverpflichtung auf alle Tätigkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung erweitert worden und umfasst jetzt 20 Stunden pro Jahr. Die Berufsangehörigen müssen daher gemäß § 136a Abs 6 GewO 1994 Schulungen zu den Themenbereichen Berufsrecht, Finanzierungen, Lebens- und Unfallversicherungen, Veranlagungen und Wertpapiere absolvieren.
Wertpapiervermittler (WPV)
Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren.
Wirtschaftstreuhänder:
Von den innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden (eine Stunde hat mindestens 45 Minuten) sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren.
ZiviltechnikerInnen:
Das geltende ZTG legt lediglich fest, dass sich ZiviltechnikerInnen „laufend“ fortzubilden haben.
Wichtig ist, dass Sie als Angehörige/r eines qualifizierten Berufes dieser Fortbildungsverpflichtung gerecht werden und dabei auch wissen, dass Sie diese mit Hilfe des VIS-Netzwerkes auch auf höchstem Niveau absolvieren können.
Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes[1], wurden wie folgt geändert:
„§ 54. (1) Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 6 RAO verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren. Sie hat durch die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (weltweit, sowohl in Form einer Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form) oder durch Selbststudium zu erfolgen. Zur Erfüllung des vorgeschriebenen Umfangs kann das Selbststudium im Ausmaß von höchstens 18 Stunden herangezogen werden.
(3) Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden. Zu Vortragstätigkeiten und zur Tätigkeit als Prüfungskommissär sind auch Vorbereitungszeiten zu zählen. Diese sind pauschal mit dem 2- fachen der Vortragszeit dieser hinzuzurechnen.
(4) Der Rechtsanwalt hat die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen. Diese ist bei Anforderung der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Die Rechtsanwaltskammer ist zur Überprüfung der Nachweise und der Dokumentation berechtigt. Zu diesem Zweck ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Pflicht zur Dokumentation der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung beginnt mit dem auf die erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte folgenden Kalenderjahr.“
Die erstmalige Pflicht zur Dokumentation gemäß § 54 Abs. 4 und der erste Durchrechnungszeitraum gemäß § 54 Abs. 2 beginnen am 1. Jänner 2022, wobei Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im ersten Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind.
Solch facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen können auch im Fernstudium unter Nutzung des vielfältigen VIS-Angebotes, z.B. über Nano-Degrees, das sind einzelne, in sich geschlossene Lehrveranstaltungen über den VIS-Campus absolviert werden.
VIS Nano Degree Reihe „Wissenschaftliches Arbeiten“:
[1] RL-BA 2015, kundgemacht am 26.09.2020 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, zuletzt geändert mit Beschluss der Vertreterversammlung am 25.09.2020, kundgemacht am 28.09.2020
Zeit- und ortsunabhängige Fernstudien und Online-Angebote helfen neben straffem Zeitmanagement das Problem Zeit zu lindern.
Das Bildungsdarlehen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildung ermöglichen es Ihnen Ihre angestrebte höhere Qualifikation zu finanzieren.
Ein Bildungsdarlehen z.B. von Wüstenrot ermöglicht die Finanzierung der angestrebten Höherqualifikation – von der Werkmeisterprüfung oder IT- und Computerschulungen über Lehrgänge zu Unternehmensführung und Management bis zum kompletten Auslandsstudium oder dem begehrten VIS-Studium an einer renommierten Hochschule:
Das TopUp: Für AbsolventInnen eines Masterstudiums, gerade auch für Mastergrade in der Weiterbildung(MBA …) bietet sich über VIS die wirklich einmalige Gelegenheit, in nur einem Semester einen zusätzlichen MSc als TopUp abschließen zu können.
Nano Degrees: Man kann über VIS nicht nur akademische Studien oder Lehrgänge absolvieren, man kann auch Nano Degrees – also sehr kurze, in sich abgeschlossene Lehrgänge in Fernlehre absolvieren. Das ist über den VIS-Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
Das Bildungsdarlehen deckt praktisch alle Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung auftreten können.
Das benötigte Bildungskapital steht Ihnen gleich, ohne Ansparen zur Verfügung.
Durch eine fixe Zinsobergrenze bleibt die Investition in Ihre Zukunft immer kalkulierbar.
Sie können damit auch sofort mit Ihrer Aus- und Weiterbildung beginnen!
Möglich ist ein Bildungsdarlehen für österreichische Staatsbürger und/oder EU-Bürger mit einem Wohnsitzaufenthalt seit mindestens 6 Jahren in Österreich.
Voraussetzung ist ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, seit mindestens 4 Monaten, ein unbefristetes, ungekündigtes Dienstverhältnis.
Das Einkommen muss auch während der Ausbildung gegeben sein.
Es dürfen keine Privatkredite aktuell vorhanden sein und keine höheren Hypothekendarlehen.
Es ist auch möglich eine Person aus dem Familienverband als Bürgen zu benennen, wenn diese Person die angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Die Höchstdarlehenssumme beträgt Euro 30.000,00.
Die Rückzahlung des Bildungsdarlehens kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, z.B. wenn „Überstunden“ wieder möglich sind.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
VIS bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienprogrammen an.
VIS kann dadurch für jede/n Interessierte/n einen individuellen Bildungsplan erstellen, der auch neben Beruf und Familie erfolgreich absolviert werden kann.
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Das ist über den VIS Campus möglich und man kann sich direkt dort anmelden.
VIS ermöglicht alle Regelstudien und die akademische Weiterbildung im Fernstudium!
Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.
In diesen Weiterbildungsangeboten werden auch ECTS erworben, die im Anschluss auch in weiteren Lehrgängen der Weiterbildung oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.
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auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu
die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln.
Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1 österr. Berufsausbildungsgesetz – BAG).
Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen.
Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.
Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern.
Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.
Bildungsmaßnahmen – wo liegt der Unterschied?
Ein privates Interesse, wie beispielsweise richtiges Kochen, eine bestimmte Sprache für den nächsten Urlaub oder der Umgang mit dem Computer kann durchaus als Bildungsmaßnahme absolviert werden, allerdings fällt dies nicht unter die gesetzlich definierten Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung„, da es sich bei diesen Maßnahmen um rein private Anliegen handelt.
Werden jedoch Bildungsmaßnahmen genutzt, welche auf beruflicher Ebene stattfinden, erfolgt eine klare Trennung zwischen den Bezeichnungen „Fortbildung“ und „Weiterbildung“, da die jeweilige Definition einem bestimmten Zweck dient.
Dieser Zweck entscheidet letztendlich auch darüber, in welchem Umfang und von wem eine Bildungsmaßnahme finanziert wird oder ob die Kosten einer Maßnahme selbst getragen werden müssen.
Fortbildung – eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme:
Ziel der Fortbildung ist, die „berufliche Handlungsfähigkeit“ im aktuellen Job zu sichern und anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder zu erweitern (Aufstiegsfortbildung).
Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Anstellung beispielsweise neue Aufgaben übernehmen sollen oder im Unternehmen aufsteigen, ist die Fortbildung die geeignete Bildungsmaßnahme für Sie.
Fortbildungen werden von Berufsverbänden, Kammern und Fort- und Weiterbildungsträgern angeboten.
Mit einer Fortbildung qualifizieren Sie sich konkret in Ihrem Job weiter.
Das bedeutet, dass Sie zusätzliche Fähigkeiten erwerben, die Sie an Ihrem Arbeitsplatz brauchen, etwa wenn neue Aufgaben auf Sie warten oder neue Maschinen angeschafft werden, deren Bedienung spezielle Kenntnisse erfordert.
Steigen Sie beispielsweise beruflich auf, kann eine Fortbildung zur Personalführung notwendig sein. Auch ein spezieller Führerschein ist eine Fortbildung, wenn er innerbetrieblich vonnöten ist.
Die Kosten für eine Fortbildung übernimmt in der Regel der Arbeitnehmer, da er von Ihren Zusatzqualifikationen profitiert.
Beispiele für eine Fortbildung
Angenommen, Sie sollen in Ihrem Unternehmen von der Sachbearbeiterin zur Teamleiterin aufsteigen. Damit Sie Ihre neue Rolle als Führungskraft ausführen können, empfiehlt Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Fortbildung zum Thema Mitarbeiterführung. Man spricht hier von einer Aufstiegsfortbildung.
Ein anderes Beispiel für eine Fortbildung: Ein Lagermitarbeiter eines Logistikunternehmens soll zukünftig die komplette Lagerverwaltung übernehmen. Dazu zählt auch, die Waren in Empfang zu nehmen und in die Regale einzuräumen. Der Gabelstaplerführerschein wäre beispielsweise eine zielführende Fortbildung für den Lagermitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Anpassungsfortbildung.
Also: Bei einer Fortbildung steht eine konkrete Weiterqualifizierung im Fokus, die sich auf den derzeit ausgeübten Job bezieht.
Hierbei geht es um den gezielten Erwerb weiterführender Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausübung neuer, bevorstehender Aufgaben des Jobs ausgerichtet sind.
Auch der berufliche Aufstieg kann ein Grund für die Fortbildung sein.
Fortbildung auf 4 Ebenen:
Mit dem Begriff „Fortbildung“ wird die besondere Form einer Weiterbildung definiert, welche auf beruflicher Ebene stattfindet.
Durch die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird der Fortbildung ein eindeutiger Zweck zugeordnet, die bisherige vorhandene berufliche Bildung entweder zu erhalten, anzupassen, zu erweitern oder für einen beruflichen Aufstieg auszubauen.
Aus dem jeweiligen Zweck leiten sich somit auch die möglichen Fortbildungen ab:
Während in der Erhaltungsfortbildung bereits vorhandenes Wissen lediglich aufgefrischt wird, um damit beispielsweise eine gewohnte Qualität weiterhin zu garantieren, wird bei der Anpassungsfortbildung meist ein aktueller technischer Wissensstand an technische Neuerungen angepasst, um diese Neuerungen zukünftig im vorhandenen Beruf zu beherrschen.
Bei der Erweiterungsfortbildung können in erster Linie bereits vorhandene Qualifikationen durch zusätzliche Lerninhalte erweitert werden und die Aufstiegsfortbildung ist meist dann notwendig, sobald höhere Verantwortung oder mehr Gehalt angestrebt werden.
Eine Aufstiegsfortbildung kann, abhängig vom Bereich, auch ohne Abschluss absolviert werden, in der Regel ist für das erfolgreiche Abschließen jedoch eine Abschlussprüfung, beispielsweise zum Fachwirt, Meister oder Techniker notwendig.
In den meisten Fällen übernimmt der jeweilige Arbeitgeber sämtliche Kosten für eine Fortbildung.
Jedoch ist teilweise auch eine staatliche Förderung, sowie auch die Finanzierung mithilfe der steuerbegünstigten Selbstbeteiligung möglich.
Fazit: Wer einen erweiterten Bildungsabschluss benötigt, einen allgemeinbildenden Kurs besuchen möchte oder einen ganz neuen Beruf erlernen will, benötigt eine Weiterbildung.
Alle spezifischen Bildungsmaßnahmen, welche innerhalb des vorhandenen Berufes neue Betätigungsfelder eröffnen oder aber auch einen höheren Verdienst ermöglichen, werden als Fortbildung bezeichnet.
Weiterbildung – Erweiterung Ihrer Qualifikationen:
Auch bei einer Weiterbildung erwerben Sie zusätzliche Fertigkeiten oder Qualifikationen, allerdings haben diese nicht direkt etwas mit Ihrer Arbeitsstelle zu tun, sondern können unterschiedliche Bereiche umfassen.
Eine Weiterbildung erfolgt auf Eigeninitiative und dient dazu, Ihr persönliches Qualifikationsprofil zu erweitern.
Das kann von Nutzen sein, wenn Sie sich beruflich neu orientieren möchten.
Die Weiterbildung muss überhaupt nichts mit Ihrem bisherigen Betätigungsfeld zu tun haben, kann also eine weitere Ausbildung oder ein Fernstudium beinhalten.
Da Ihr Arbeitgeber keinen direkten Nutzen von einer Weiterbildung hat, muss er die Kosten dafür auch nicht übernehmen, kann es aber.
Der Zweck einer Weiterbildung:
Wer sich in seinem Beruf zusätzlich qualifizieren möchte, einen bestimmten Abschluss erwerben will oder sogar eine Umschulung durchführen muss, um sich beruflich neu orientieren zu können – der nutzt grundsätzlich eine Weiterbildung.
Auch die Einarbeitung in ein Berufsfeld oder das allgemeine Vermitteln von neuen beruflichen Inhalten fällt unter diesen Begriff. Besteht also eine Vorbildung, kann diese entweder vertieft oder auf einen weitläufigeren Wissensstand gebracht werden.
Ist dies nicht der Fall, dann dient eine Weiterbildung auch dazu, neue Berufsfelder kennenzulernen oder unbekannte Tätigkeiten zu erlernen. Wird eine Weiterbildung beendet, bekommt ein Teilnehmer meist ein Zertifikat oder erhält einen Abschluss, in welchem eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wird.
Typische Bildungsmaßnahmen sind hierbei Fernstudienlehrgänge, eine Umschulung oder aber auch Business – Sprachkurse.
Für Weiterbildungen kann häufig finanzielle Unterstützung des Staates in Anspruch genommen werden. Hier finanzieren in erster Linie das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit notwendige Bildungsmaßnahmen.
Je nach Einkommen kann dies teilweise oder in vollem Umfang erfolgen.
Also: Eine Weiterbildung muss nicht in direktem Bezug zum bestehenden Job stehen.
Hierbei geht es in erster Linie darum, das eigene Qualifikationsprofil auszubauen.
Der Erwerb von Zusatzqualifikationen in den unterschiedlichsten Bereichen ist möglich. Mit der Weiterbildung wird kein konkreter betrieblicher Zweck verfolgt.
Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse, genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.
Für viele Weiterbildungen gibt es die Möglichkeit einer staatlichen Förderung.
Weiterbildung umfasst dabei drei Arten von Bildungsangeboten:
die allgemeine und politische Weiterbildung,
die berufliche Weiterbildung und
die Weiterbildung an Hochschulen.
Berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen haben für das BMBF eine hohe Priorität.
Die Nationale Weiterbildungsstrategie bündelt Maßnahmen, um noch mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen.“
Allgemeine und politische Weiterbildung:
Zur allgemeinen Weiterbildung zählen Weiterbildungsangebote, die nicht direkt berufsbezogen sind wie beispielsweise Sprachkurse, Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit.
Oft spricht man auch von „Schlüsselkompetenzen“.
Die Schlüsselkompetenzen sind für Beruf und Arbeitswelt besonders wichtig. Denn viele Arbeitnehmer arbeiten heute in Teams; wer sich selbstständig gemacht hat oder in einer leitenden Position ist, muss Mitarbeiter führen und motivieren können.
Berufliche Weiterbildung:
Die berufliche Weiterbildung ist das klassische Feld für Kurse zur Vertiefung oder Ergänzung beruflicher Kenntnisse.
Damit unterstützt sie eine kontinuierliche Anpassung an Anforderungen, die sich immer rascher wandeln.
Um dafür individuelle Potenziale und Optionen mit den wirtschaftlichen und sozialen Handlungsanforderungen in Einklang zu bringen, bedarf es einer Weiterbildungskultur, die sich an Nachhaltigkeit und Innovationsfähigkeit orientiert und die demographischen Entwicklungen berücksichtigt.
In der Praxis unterscheidet man zusätzlich zwischen Umschulung, Aufstiegsfortbildung und Anpassungsfortbildung.
Weiterbildung an Hochschulen:
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossenen hat, kann durch Weiterbildungen das erworbene Wissen auf dem neuesten Stand halten.
Die Weiterbildung an Hochschulen richtet sich aber nicht nur an Hochschulabsolventinnen und -absolventen, sondern auch an diejenigen, die sich ohne Studium – etwa zur beruflichen Weiterentwicklung – mit den wissenschaftlichen Ergebnissen und Verfahren vertraut machen wollen.
Ein Beispiel für einen solchen Weg ist das IT-Weiterbildungssystem, in dem der Weg vom Azubi bis zum Hochschulabschluss mit einem Master vorgesehen ist.
Die Umschulung:
Mit einer Umschulung fangen Sie beruflich noch einmal komplett neu an.
Sie möchten sich beruflich neu orientieren und einer ganz anderen Tätigkeit nachgehen?
Ein Beispiel: Bisher waren Sie Pflegerin in einem Altenheim. Aufgrund eines Unfalls können Sie den mit Ihrem Beruf einhergehenden körperlichen Belastungen jedoch nicht mehr standhalten. In dieser Situation eignet sich etwa eine Umschulung für einen Bürojob.
Im Rahmen einer Umschulung erwerben Sie nicht nur neue Qualifikationen, sondern auch einen neuen, anerkannten Berufsabschluss.
Dieser muss gar nichts mit Ihrem bisherigen Beruf zu tun haben und hilft Ihnen, sich neu aufzustellen.
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
[1] Eine Erhaltungsfortbildung dient zur Auffrischung oder Reaktivierung beruflicher Fertigkeiten und Fachwissen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn Sie zum Beispiel nach längerer beruflicher Pause wieder einsteigen wollen oder in ein altes Aufgabengebiet zurückkehren
[2] Eine Anpassungsfortbildung hilft Ihnen, in technischen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Fragen auf dem neusten Stand zu bleiben und Ihr Wissen in Bezug auf veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz anzupassen.
[3] Eine Erweiterungsfortbildung dient dazu, Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in Ihrem aktuellen beruflichen Umfeld zu erweitern
[4] Eine Aufstiegsfortbildung baut auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung auf und qualifiziert Sie für höhere, verantwortungsvolle Positionen
Das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) StF: BGBl. I Nr. 29/2003 verpflichtet eingetragene Zivilrechtsmediatoren /innen zur Fortbildung:
§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
„Endet dieser Zeitraum vor dem 1. Jänner 2021, so wird er bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“ (Art. III des 8. Covid-19-Gesetzes)
Mediator*innen, die Fortbildung nachzuweisen hätten aber noch keinen Antrag auf Aufrechterhaltung stellen könnten (also fünf Jahre nach einer Aufrechterhaltung der Eintragung), haben somit bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, um dies zu tun.
Diese Fortbildungspflicht könnten Mediator*innen aber auch mit dem Nachweis eines entsprechenden Kontaktstudiums der Hochschule Allensbach, welches in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbHim Fernstudium angeboten wird, erfüllen:
Als Referent (u.a. Berufsrecht) der Vitalakademie erreicht mich heute folgendes Mail:
Hallo lieber Herr Stieger aus Wels 🙂
Hab da mal wieder eine Frage:
Seit 4.10.2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Gesundheitsberufe dazu verpflichtet sind Qualitätsmanagement zu betreiben/machen und dies auch zu dokumentieren.
Meine Gattin ist freiberufliche Hebamme. Sie braucht ein Zertifikat, dass sie dazu befähigt ist.
Betrifft dies auch mich als angehenden freiberuflichen Heilmasseur? Wenn ja, sollte Sie dies im Unterricht mal erwähnen.
gemäß dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) vom 04.10.2017 § 3 werden Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Für die/den freiberufliche Hebamme ist es demnach erforderlich, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und die Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darzustellen.
Meine Antwort:
Lieber Herr Kollege,
danke für Ihr Mail.
Ganz Unrecht hat Ihre Gattin nicht. Obwohl die gesetzliche Grundlage aus dem Jahr 2004, novelliert 2013 schon eine ältere ist, wurde sie durch dieZielsteuerung Gesundheit 2017in der Tat auch für die Qualitätsarbeit im niedergelassenen Bereich wichtiger. Ziel ist aber die Qualitätsarbeit in den Krankenhäusern.
Derzeit gibt es nur für einige wenige Berufsgruppen detaillierte Regelungen. Die Qualitätssicherung der Arztordinationen ist im Ärztegesetz und die der Zahnarztordinationen durch eine Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer geregelt. Für alle anderen Berufsgruppen gibt es aktuell nur bedingt Vorschriften in den Berufsgesetzen. Auch im Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG) gibt es keine diesbezügliche Regelungen.
Aber es ist sicher kein Fehler, wenn sich auch die freiberufliche Hebamme Qualitätssicherungsmaßnahmen überlegt, durchführt und ihre Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darstellt.
Ein wichtiger Baustein und sicher eine qualitätssichernde Maßnahme ist die Fortbildung, die ja für Hebammen und Heilmasseure gleichermaßen gesetzlich geregelt ist – Verpflichtung!
Hebammen:
Die Fortbildungsverpflichtung der Hebammen ist in Österreich im Hebammengesetz BGBl Nr. 310/1994 geregelt.
§ 37 (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums im Fortbildungspass zu bestätigen.
Mit 1.1.2012 wurde das Fortbildungsreferat (des Hebammengremiums) zentral für ganz Österreich mit der Anerkennung und Bewertung von Fortbildungen betraut.
Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem, wobei 150 Punkte fünf Tagen entsprechen. Die Punkte werden pro ganzer Stunde Vortragszeit berechnet und in fünf Hauptkriterien sowie einem Sonderkriterium eingeteilt. Der Fortbildungstag bleibt weiterhin mit sechs Stunden gedeckelt. Dadurch werden Fortbildungen ab einer Stunde Vortragsdauer (Pausenzeiten sind nicht berechenbar) anerkannt.
Zur Qualitätssicherung ist jede Hebamme verpflichtet, mindestens 75 Pflichtfortbildungspunkte zu absolvieren. Die weiteren 75 Punkte stehen zur freien Verfügung, können jedoch ebenfalls mit Pflichtfortbildungspunkten belegt werden. Die Unterschiedlichkeit der Themen muss gewährleistet sein, d. h. es ist nicht möglich ausschließlich FB aus einer Themenrichtung z. B. Stillen, zu belegen.
Seit 1.1.2013 ist jede Hebamme selbst verantwortlich, die Erreichung ihrer Fortbildungspflicht zu kontrollieren, das heißt, dass die Eigenverantwortung steigt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann folgende Auswirkungen haben:
Die Vertrauenswürdigkeit lt. § 10 Z 2 HebG ist nicht gegeben
Im Schadensfall kann es zu nachteiligen Folgen kommen
Die Versicherung kann die Zahlung verweigern
Das Österreichische Hebammengremium hat die Berufsberechtigung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z1 bis 5 wegfallen.
Heilmasseure:
Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) haben Heilmasseure in den allgemeinen Berufspflichten (§ 2) auch im Abs. 2) eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Auch die im MMHmG geregelte Dokumentationspflicht (mit qualitätssichernden Maßnahmen), die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Berufspflichten sowie die Hygiene (Hygieneplan) eignen sich als Grundlage für ein allfälliges Qualitätsmanagementsystem.
Ich werde die Anregung gerne aufnehmen und im Unterricht noch einmal speziell darauf eingehen.
Mit den besten Wünschen für einen recht angenehmen Sonntag morgen und herzliche Grüße aus Wels
Martin Stieger
Haben auch Sie Fragen?
Einfach ein Mail an martin.stieger@liwest.at richten und ich bemühe mich Ihnen zu antworten.
Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: “eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen”.
Mediation “in Zivilrechtssachen” (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).
Antrag an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz , Museumstraße 7, A-1070 Wien
Mindestalter 28 Jahre
fachliche Qualifikation
Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird
Fachlich qualifiziert ist, wer
auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.
Der Inhalt der Ausbildung ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).
Zum Inhalt des Antrags siehe § 8 ZivMediatG. Die Ersteintragung gilt längstens fünf Jahre, die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils 10 weitere Jahre ist möglich.
Der MBA Mediation bietet eingetragenen Mediatorennunmehr die einmalige Möglichkeit unter Anrechnung der absolvierten Ausbildung in Fernlehre, also zeit- und ortsunabhängig den akademischen Grad MBA mit einer Spezialisierung Mediation zu absolvieren.
Der MBA Mediation – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann wirklich jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.
Angeboten wird der Lehrgang in der Variante blended learning mit 15 Tagen geblockter Präsenzveranstaltungen (jeweils 2 – 3 Tage) zum Erwerb der gesetzlich vorgeschriebenen Praxis-Fähigkeiten als MediatorIn.
Folgende Spezifika werden behandelt:
Konflikte im privaten Kontext (Familien-, Partnerschafts-, Mietrechtsmediation),
Konflikte in nationalen und internationalen Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen sowie
Schulmediation und Konfliktregelung im Rahmen von Immobilienmanagement.
Im Speziellen werden die Themen Kommunikation, Interaktionen im Einzel- und Gruppensetting, Basis der Konfliktregelung und Mediation sowie rechtliche und methodische Specifica in unterschiedlichen Mediations-Kontexten gelehrt und vertieft. Als Experte/Expertin für Konfliktregelung und Mediation ersparen Sie KlientInnen belastende und kostenintensive Streitigkeiten, Konflikte und Gerichtskosten.
Der MBA Mediation eignet sich ideal, wenn Sie
sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten
berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben
Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben
als offiziell anerkannte(r) akademische(r) MediatorIn im privaten oder Business-Kontext arbeiten wollen
Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.
Eingetragene Mediatoren und Mediatorinnen können den Lehrgang als up-grade-Lehrgang absolvieren und müssen natürlich keine mit 15 Tagen geblockter Präsenzveranstaltungen (jeweils 2 – 3 Tage) zum Erwerb der gesetzlich vorgeschriebenen Praxis-Fähigkeiten als MediatorIn mehr absolvieren.
Diese up-grade-Möglichkeit besteht natürlich auch für deutsche Mediatoren und Mediatorinnen.
Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.
Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!
Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:
Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.
Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.
Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.
Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.
Auch die Prüfungen werden über den Campus online abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com
Inhalt:
Der MBA Mediation umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.
Zunächst sind sechs Pflichtmodule im Basisstudium zu absolvieren (36 ECTS):
Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zum Thema Mediation (24 ECTS).
Die einzelnen Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.
Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen. Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA angerechnet werden.
Eingetragene Mediatoren haben sich zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren fortzubilden und dies dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz alle fünf Jahrenachzuweisen (§ 20 ZivMediatG).
Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 9.900,—, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.
Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.
Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit
Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.
Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.
Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.