Zwei wichtige Aufgaben hat sich die ERA-Akademieselbst gegeben.
die umfassende Aus- und Fortbildungsverpflichtung
der Immobilienmakler und ihrer Mitarbeiter so zu gewährleisten, dass diese
neben Beruf und Familie möglich ist.
Gerade
Immobilienmakler haben sehr unregelmäßige Arbeitszeiten und wissen daher
moderne Fernlehrangebote zu schätzen.
„Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die
allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung
als Immobilienmakler nachweisen.
Immobilienmakler sorgen dafür, dass
ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter,
im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und
alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten
Personen,
die nicht die fachliche Befähigung zum
Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann
erfolgreich abgeschlossen haben, binnen
18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der
Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch
Teilnahme an Ausbildungs-veranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der
ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die
vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen.
Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der
Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich
abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich
fortzubilden.“
Immobilienmakler
werden ist nicht leicht!
Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler laut Immobilientreuhänder-Verordnung kann man z.B. mit Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) erfüllen.
Die ERA-Akademie wird diesen Ansprüchen mehr als gerecht!
Aus-
und Fortbildungsverpflichtung:
Sowohl die Fort-
als auch die Ausbildungsverpflichtung aus den Standesregeln kann mit
Den Vorbereitungslehrgang dazu führt die ERA-Akademie in Fernlehre mit der VIS Management GmbH – https://viennastudies.com – durch und organisiert dazu Präsenztage zur Vertiefung und Anwendung des Erlernten und zur Prüfungsvorbereitung mit den renommierten Vortragenden FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer und Prof. Mag. Thomas Malloth.
Akademische
Lehrgänge zur fachlichen Qualifikation der Immobilienmakler:
Online können wichtige Bergriffe schnell und einfach aufgerufen werden und so erklärt ASAS in einem eigenen IMMO-Wiki auf Youtube– bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:
VIS und die Akademie für Unternehmensmanagement (AFUM), Monheim bei Köln, ermöglichen mittels einer Kooperation Studierenden an der staatlichen Buckinghamshire New University, kurz New Bucks, Bachelor- und Masterstudien in Fernlehre (mit Präsenzseminaren in Monheim oder gänzlich online) zu absolvieren.
Die Buckinghamshire New University, kurz New Bucks, ist eine staatliche, also öffentliche britische Universität und hat je einen Campus in High Wycombe und in Uxbridge.
Die Universität ist ca. 50 Kilometer von London entfernt und deshalb
sehr gut erreichbar.
Die Wurzeln von New Bucks gehen in das Jahr 1893 zurück, als das
Buckinghamshire Chilterns College gegründet wurde.
New Bucks ist heute eine hochmoderne Universität mit ca. 18.000 Studierenden und gehört zu den beliebtesten Universitäten in Großbritannien („Good University Ranking Guide„).
Im Teaching Excellence Framework (TEF) 2018
wurde sie mit dem Silver Award ausgezeichnet, das herausragende Leistungen beim
Lernen und Lehren in der Hochschulbildung anerkennt.
Die AFUM bietet in Kooperation mit New Bucks sowohl den Bachelor of Arts in Business Management, als auch Masterprogramme wie den
MBA,
den MSC Master of Science in Marketing Communications und
den MA Master of Arts in Leadership and Management an.
Im internationalen Bachelor-Programm können Sie zwischen branchenspezifischen Zusatzqualifikationen in den folgenden Schwerpunkten wählen:
Wirtschaftspsychologie
Automobilwirtschaft
International Management
Handelsmanagement
IT Management
Tourism & event Management
Im Anschluss an die Masterprogramme können Sie über VIS auch in einem grenzüberschreitenden Promotionsprogramm Ihren PhD-Abschluss (Dr.) auf der 3. Bologna-Stufe erreichen.
Die Akademie für Unternehmensmanagement (AFUM), Monheim bei Köln, ermöglicht mittels einer Kooperation Studierenden in deutscher Sprache den MBA in Management und Marketing der renommierten Handelshochschule Katowice in Fernlehre mit Präsenzseminaren in Monheim oder gänzlich online zu absolvieren.
Die Katowice School of Economics ist eine von der deutschen Kultusministerkonferenz voll anerkannte Hochschule, die Studienmöglichkeiten auf allen drei Ebenen der Hochschulbildung (Bachelor, Master, Doktorat) anbietet.
Ihre Studienprogramme sind vom polnischen Wissenschaftsministerium
(PKA) akkreditiert.
Der Zugang zum MBA-Studium ist mit einem Vorstudium, aber auch mit einem Nachweis einer Berufsausbildung und Weiterbildungsqualifikation (Level 6 DQR) sowie mindestens 2 Jahre Berufserfahrung möglich.
Der Lehrveranstaltungszeitraum beginnt am 1. November 2019 in den Räumen der AFUM in Monheim, Rheinpromenade 3.
Die Regelstudienzeit
beträgt 3 Semester, die max. Studiendauer beträgt 6 Semester.
Die Gebühren für die von AFUM zu erbringenden Dienstleistungen inklusiv dem Nutzungsangebot der Einrichtungen sowie Studienplatz und Immatrikulation bei der Partnerinstitution belaufen sich auf € 7.900,00 bei Einmalzahlung und Einhaltung der Regelstudienzeit von 3 Semestern, zahlungsfällig zu Beginn des Studiums, spätestens zum 1. Lehrveranstaltungstag.
Dem Studierenden haben auch die Möglichkeit, die
Studiengebühren in jeweils 18 monatlichen Raten von € 395,00 plus einer
einmaligen Gebühr in Höhe von 1.490,00 EUR, die vor Studienbeginn fällig wird,
im Voraus zu entrichten.
Für die Immatrikulation werden
u. a. folgende Dokumente benötigt:
Ein deutsch- und ein englisch-sprachiger
tabellarischer Lebenslauf;
Beglaubigte Kopien
der akademischen Urkunde
/ Zeugnis (Diploma Supplement)
oder
Nachweis einer
Berufsausbildung und Weiterbildungsqualifikation (Level 6 DQR)
sowie
mindestens 2 Jahre Berufserfahrung (z. B. englischsprachiges
Arbeitszeugnis);
Beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (Schulabschlusszeugnis);
Digitales Lichtbild für den Studentenausweis.
Kopie des
Personalausweises
Nützliche
Hinweise zur Erstellung deutsch- und englisch-sprachiger Lebensläufe finden Sie
unter: http://www.europass-info.de
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebes die in § 27a Abs 1 Z 1-5 HS-QSG angeführten Unterlagen vorzulegen.
Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebes einer externen Evaluierung nach § 27b Abs 2 HS-QSG zu unterziehen und die in § 27b Abs 1 Z 1-4 HS-QSG angeführten Unterlagen vorzulegen.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Mit der Meldung der ausländischen Studiengänge und der Aufnahme in das Verzeichnis ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studiengängen und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden.
Die Studiengänge und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der ausländischen Bildungseinrichtung.
befähigt gemeinsam mit der Unternehmerprüfung nach zwei- bis vierjähriger fachlicher Tätigkeit zur Ausübung eines Gewerbes,
die Berechtigung zum Einstieg in das 3. Semester der HTBL für Berufstätige der jeweiligen Fachrichtung,
erfüllt die Zugangsvoraussetzung (Studienberechtigungsprüfung) zur Pädagogischen Hochschule im Bereich Berufsschulpädagogik.
Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben, seit 2008 dem Industriemeister in Deutschland gleichgestellt. Werkmeister haben die Qualifikation für Meistertätigkeiten im Betrieb, in der technischen Administration und derQualitätssicherung. Angestellte Werkmeister in der Industrie und dem öffentlichen Dienst sind in ihrer Verwendungsgruppe dem Techniker mit Fachschulabschluss gleichgestellt.
Der Meisterbrief wird innerhalb der EU anerkannt. Dies wird in der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, bei der der Meisterbrief in Deutschland im Januar 2012 (in Österreich September 2018) im Rahmen der Erstellung des Europäischen Qualifikationrahmens (EQR) auf die Stufe 6 von 8 eingeordnet wurde. Damit steht der Meisterabschluss mit dem Bachelor (B.Eng., B.Sc.) sowie dem Staatlich geprüften Techniker auf der gleichen Stufe.
Personen mit einem Werkmeisterabschluss können nach dem am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen neuen Ingenieurgesetz (IngG 2017)nach sechs Jahren einschlägiger Berufspraxis die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur beantragen, wenn sie die Hochschulreife (Matura oder gleichgestellter Abschluss) nachweisen können.
direkte Zulassung zu Bachelorstudien in Deutschland, z.B. an der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, die ein BWL-Bachelorstudium in Fernlehre anbietet.
Werkmeister werden in Österreich an
öffentlichen Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht
(nach gesetzlichen Lehrplänen) ausgebildet und dauert die Ausbildung im
Allgemeinen vier Semester.
Die Werkmeisterschulen für Berufstätige sind
gemäß Schulorganisationsgesetz
Sonderformen von technischen und gewerblichen Fachschulen.
Als Schulen im nicht-universitären Tertitärbereich
sind sie auf dem Level ISCED
5B eingestuft.
Aufnahmevoraussetzung in eine Werkmeisterschule für
Berufstätige ist ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder der Abschluss einer
einschlägigen Fachschule.
Über den engen Industriesektor hinaus werden dort auch
Meisterabschlüsse für die Sektoren Bau- und Immobilienwirtschaft,
Ingenieurbüros, Kosmetik, Speditionen und Transportagenturen und Versicherungsmakler
angeboten.
Werkmeister sind qualifizierte Führungskräfte
für verschiedene Gewerbe und Industrien.
Um Werkmeister/in zu werden, muss man, wie
schon ausgeführt, eine Werkmeisterschule
besuchen.
Die gibt es für verschiedene technische Berufe:
Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Bauwesen, Bio- und
Lebensmitteltechnologie, Schweißen und einige mehr.
In zwei Schuljahren (bzw. 4 Semestern) bereiten
sich Fachkräfte, die bereits eine Lehre absolviert haben, auf die Werkmeisterprüfung
vor.
Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt
mit Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben.
Einen Unterschied zur Meisterprüfung gibt es jedoch:
Werkmeister müssen nicht eine große Prüfung ablegen.
Jüngst wurde ich wieder einmal um Hilfe gebeten weil eine Universität bei der Anrechnung erbrachter Studienleistungen aus einem Lehrgang universitären Charakters in völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage Probleme machte.
Leider kann das AbsolventInnen aus einem FH-Lehrgang zur Weiterbildung auch passieren, der § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG – neu – ist mehr als nur unglücklich formuliert:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1.
im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
2.
…..
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation), von für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organen gerne vorgenommen, würde Anrechnungen von außerordentlichen Studierenden aus Fachhochschulen nicht erlauben, nur an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erbrachte Studienleistungen würden herangezogen werden können.
So ein Unsinn werden Sie jetzt denken?
Leider nein, es ist genau so und mir in den letzten Jahren wiederholt untergekommen. Mit viel Mühe erreicht man die Anrechnungen dann doch, nur ich frage mich schon etwas ermüdet, warum muss man darum kämpfen, nur weil bei der Novellierung des § 78 UG geschludert wurde?
Ich kann daher nur ersuchen, dass der § 78 UG novelliert wird und überhaupt die Definition Lehrgang der Weiterbildung alle entsprechenden Lehrgänge umfasst.
Leider ist das UG aber nur ein Teil der Benachteiligungen, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.
Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.
Vor bereits mehr als 4 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die
Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen
Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und
Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)
in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.
In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jüngst mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.
Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:
1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
1.
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …
Sonst kann man FH-AbsolventInnen ein Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) nicht ersparen und ist es für mich wirklich nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität absolviert zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und – beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH – Antragsteller um die individuelle Befähigung ansuchen müssen.
„Den Wandel gestalten, präventiv und nachhaltig sanieren“
02. und 03. Juli 2019 im Konzil
Konstanz
Seit der globalen Finanzkrise sind Initiativen zur Reform des
Insolvenz- und Restrukturierungsrechts in Europa und anderswo auf der Welt in
das Blickfeld der Rechtspolitik und der Rechtsanwender gerückt.
Insbesondere die Erleichterung der Unternehmenssanierung und die Bedeutung effizienter Mechanismen im Umgang mit in Not geratenen, aber überlebensfähigen Unternehmen hat das Handeln der Europäischen Union (EU) bestimmt.
Die unter dem Stichwort „präventive Restrukturierung“ europaweit laufenden Bemühungen, Unternehmen in Schwierigkeit einen neuen, dritten Weg aufzuzeigen, bestimmt daher auch das 3. Bodensee-Forum.
Auch die Auswirkungen des Brexit beeinflussen die Diskussion
und fordern neue Handlungsperspektiven für Unternehmen, ebenso wie die
Auswirkungen auf die Berater- und Verwalterbranche.
Das Bodensee-Forum bietet auch 2019 einen Rundumblick und gibt
Orientierung in vielfältigen praktischen Fragen, insbesondere der
Nachhaltigkeit von Sanierungen in der DACH-Region.
Ausgewählte Einzelfragen und Aspekte der Insolvenz im
Kapitalmarktrecht machen auch Konstanz 2019 wieder zu einem „Muss“ für alle Sanierungs-
und Restrukturierungsinteressierten.
Die Praxistage 2019 finden am 1. und 2. Juli 2019 im Landhaussaal des Landhauses der NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, Haus 1B, 3109 St. Pölten, statt.
Neben vielen interessanten Fachvorträgen zu den verschiedensten Themen der Digitalisierung hat heuer Herr BM Dr. Josef Moser (Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) zum Business Talk am ersten Konferenztag zugesagt.
Die Eröffnung der Konferenz wird heuer Frau Landesrätin Mag.a Christiane Tischl-Hofmeister (Land Niederösterreich) in Vertretung von Landeshauptfrau Mag. Johanna Mikl-Leitner vornehmen.
Mag. Helmut Miernicki (Geschäftsführer ecoplus. Niederösterreichs Wirtschaftsagentur) und Dr. Hubert Schultes (Generaldirektor Niederösterreichische Versicherung) werden die Begrüßung im Rahmen eines Keynotes vornehmen.
Frau Landesrätin Dr.in Petra Bohuslav (Land Niederösterreich), Herr Mag. Georg Bartmann (Leiter Wirtschaft, Tourismus und Technologie) und Herr DI (FH) Matthias Weiländer (Geschäftsführer Marketing St. Pölten) werden in verschiedenen Keynotes darstellen, welche Auswirkungen die Digitalisierung auf die Unternehmen, die BürgerInnen und den Tourismus hat.
Bürgermeister Mag. Matthias Stadler (Bürgermeister Landeshauptstadt St. Pölten), KommR Dr. Christian Moser (Vizepräsident Wirtschaftskammer Niederösterreich) und DI Dr. Hans Aubauer (Generaldirektor SVA) werden die Eröffnung des zweiten Konferenztages vornehmen. Generalsekretär und Kabinettchef Dipl.-Ing. Michael Esterl (BM für Digitalisierung und Wirtschaftssstandort) ist Gast des Business Talks am zweiten Konferenztag.
Dr. Manfred Weiss (Gründer der Fachzeitung „Computerwelt“) wird im heurigen Expertengespräch mit 6 CIOs die Frage stellen: Digitalisierung – Disruptive Technologie oder „neuer Wein in alten Schläuchen“? Es diskutieren hierzu Herr Dipl.-Ing. Mag. Günther Tschabuschnig (CIO ZAMG), Herr Thomas Zapf (CDO Verbund), Herr Dipl.-Ing. Bernd Logar (CIO TU Wien), Herr Rainer Steffl (CIO Mondi Group), Herr Alexander Ebner (CIO Gebauer & Griller) und Herr Dipl.-Ing. Klaus Glatz (CIO Andritz AG) .
Herzstück der Konferenz bilden auch heuer wieder zahlreiche spannende Vorträge zu modernen Themen der Informations- und Kommunikationstechnologie und die persönlichen Gespräche an den einzelnen Themeninseln. Hier steht insbesondere Ihr persönlicher Nutzen, und kein unverständliches technisches „Kauderwelsch“ im Mittelpunkt.
Melden Sie sich rasch an uns sichern Sie sich jetzt schon Ihren Platz zur kostenlosen Teilnahme als Gast dieser einzigartigen Konferenz für Entscheider!
Montag, 01. Juli 2019
08:30 Check in und Begrüßungskaffee: Niederösterreichisches Landhaus – Landtagssaal, Landhausplatz 1, Haus 1B, 3109 St. Pölten
09:00 Begrüßung: Digitalisierung bei der Niederösterreichischen Versicherung. Generaldirektor Dr. Hubert Schultes (Niederösterreichische Versicherung).
09:20 Keynote: Das Haus der Digitalisierung als Leuchtturmprojekt der Digitalisierungsstrategie Niederösterreichs. Mag. Helmut Miernicki (ecoplus Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH).
09:40 Impulsreferat: St. Pölten als aufstrebender Wirtschaftsstandort mit vielen Pluspunkten. Zahlen und Fakten. Dipl.-Ing. (FH) Matthias Weiländer (Marketing St. Pölten).
10:00 Keynote: „Digitalisierung anders denken“. Digitalisierung der Landesverwaltung – mehr als „nur“ Softwareentwicklung? Mag. Georg Bartmann (Leiter Wirtschaft, Tourismus und Technologie).
10:20 Eröffnungsworte durch Frau Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister in Vertretung von Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner.
10:40 Kaffeepause
11:10 Digitalisierung versus Security. Kann die Sicherheit mit der Geschwindigkeit der Digitalisierung noch Schritt halten? Hr. Walter Khom, MBA (bit media e-solutions GmbH).
11:50 Eine Zukunft ohne persönlicher digitaler Identität gibt es nicht. Warum wird die eindeutige digitale Identifikation für uns Menschen immer wichtiger? Hr. Josef Weissinger(Soroban IT-Beratung GmbH).
12:30 Mittagspause
13:30 Digitalisierung im Spannungsfeld zwischen Mensch und Maschine. Warum muss der Digitalisierungsprozess bei den Menschen beginnen? Hr. Herbert Leberbauer (Informio Software GmbH).
14:10 Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung mit dem „digitalen Amt“ – oesterreich.gv.at als Plattform für Mobile Government – MR Ing. Roland Ledinger (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort).
14:50 Kaffeepause
15:20 Simplify IT – Die Arbeitswelt ist im Wandel. IT soll sich nach Menschen und Unternehmen richten. – Hr. Christoph Mixa (Konica Minolta Business Solutions Austria GmbH).
16:00 Kommunikation effizient gestalten. Wie sich Digitalisierung und Machine Learning auf unsere Korrespondenz auswirken. Hr. Markus Gruber (DocuMatrix GmbH).
16:40 Keynote: Digitalisierungsstrategie in Niederösterreich. Landesrätin Dr.in Petra Bohuslav (Amt der NÖ Landesregierung).
17:00 Kaffeepause
17:30 Business-Talk „Zur Person“: Dr. Josef Moser (vorm. Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) im Gespräch mit Dr. Daniel Lohninger (Chefredakteur Niederösterreichische Nachrichten).
Dienstag, 02. Juli 2019
08:30 Check in und Begrüßungskaffee: Niederösterreichisches Landhaus – Landtagssaal, Landhausplatz 1, Haus 1B, 3109 St. Pölten09:00 Begrüßung durch Bürgermeister Mag. Matthias Stadler (Landeshauptstadt St. Pölten). 09:10 Keynote: Digitalisierungsstrategie der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Vizepräsident KommR Dr. Christian Moser (Wirtschaftskammer Niederösterreich). 09:30 Impulsreferat: Digitalisierung zur Steigerung des Kundennutzens bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft. Dipl.-Ing. Mag. Dr. Hans Aubauer, CFA (Generaldirektor Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft).
09:50 Podiumsdiskussion: Digitalisierung – Disruptive Technologie oder „neuer Wein in alten Schläuchen“?
Dipl.-Ing. Peter Anderla (Vinzenz Gruppe)
Dipl.-Ing. Mag. Günther Tschabuschnig (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik)
Hr. Thomas Zapf (Verbund)
Dipl.-Ing. Bernd Logar (Technische Universität Wien)
Hr. Rainer Steffl (Mondi Group)
Hr. Alexander Ebner (Gebauer & Griller)
Dipl.-Ing. Klaus Glatz (Andritz AG)
Moderation: Dr. Manfred Weiss (Gründer der Fachzeitschrift „Computerwelt“)
10:50 Kaffeepause
11:20 Wieviel Mensch braucht es für die Entwicklung von künstlicher Intelligenz? Dr. Martin Berninger (d-fine Austria GmbH).
12:00 Breitband 2030 – Österreich im europäischen Umfeld. MR Ing. Mag. Alfred Ruzicka (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie).
12:40 Mittagspause
13:30 Augmented Reality, Big Data und Advanced Analytics – Anwendungen und Beispiele aus der Praxis. Hr. Marcus Kottinger (Axians ICT Austria GmbH).
14:10 Für ein sicheres Österreich – neue Möglichkeiten zur Einsatzkoordination und im Krisenmanagement. Mag. Oliver Starka, Dr.-Ing. Jens Hartmann (Hexagon Safety & Infrastructure).
14:50 Kaffeepause
15:30 Vorteile durch Machine Learning auf „IBM i“. Status quo und Blick in die Zukunft. Hr. Clemens Zauchner, MSc (IT-Power Services GmbH).
16:10 Weiterer Fachvortrag (noch ausstehend)
17:00 Business-Talk „Zur Person“: Dipl.-Ing. Michael Esterl (vorm. Generalsekretär und Kabinettchef Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort).
Mittwoch, 03. Juli 2019
08:30 Check in und Begrüßungskaffee: Haus der Niederösterreichischen Versicherung, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten
10:00 Generalversammlung des Verbandes Österreichischer Wirtschaftsakademiker. Zugelassen sind ausschließlich Mitglieder des Verbandes.
Begleitprogramm für Gäste: Besichtigung des Hauses der Geschichte in St. Pölten 12:00 Mittagsbrunch in den Räumlichkeiten des „NV Forum“ auf Einladung von Generaldirektor Dr. Hubert Schultes (Niederösterreichische Versicherung).
13:15 Besichtigung des Landesstudio ORF Niederösterreich. Die Führung übernimmt Frau Dipl.-Ing. Katharina Wöhrer, BSc, Archiv und Dokumentation des Landesstudio NÖ (ORF).
15:00 Abfahrt nach Melk mit Bus. Führung durch das StiftMelk. Ausklang im Restaurant des Stiftes Melk mit gemeinsamen Abendessen. Rückreise nach St. Pölten mit Bus (ca. 18:30).
20:30 Abendkonzert mit Elīna Garanča im Stift Göttweig (Karten sind gesondert zu bezahlen).
Das Ziel der seit über zwölf Jahren bestehenden Konferenzreihe ist es, Entscheidungsträgern den betriebswirtschaftlichen Nutzen verschiedener Themenbereiche der Informations- und Kommunikationstechnologie vor Augen zu führen und ihnen die betriebswirtschaftliche Relevanz für ihr eigenes Unternehmen aufzuzeigen. Im Mittelpunkt der Vorträge und Themeninseln steht daher nicht der technische Prozess, sondern der Nutzen für das Unternehmen und die angesprochenen Unternehmensbereiche .
Die Vorträge umfassen Themen moderner Informationstechnologie und Telekommunikation genauso wie steuerliche und finanzwirtschaftliche Aspekte sowie Themen der modernen Marketing- und Vertriebsunterstützung .
Eine Teilnahme ist nur nach vorheriger Online-Anmeldung möglich.
Die Teilnahme an den Business Talks setzt den Besuch der Tageskonferenz voraus. Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenlos.
Konferenzort: Niederösterreichisches Landhaus – Landtagssaal Landhausplatz 1, Haus 1B 3109 St. Pölten Anfahrt Anmeldung
Gefragt zur Möglichkeit von Anerkennungen bzw. Anrechnungen aus einem Lehrgang universitären Charakters führe ich gerne aus:
Natürlich sind positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben anerkennbar bzw. anrechenbar.
Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002.
Der § 78 (8) UG neu bestimmt:
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie „im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden„.
Unter Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden:
Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG,
BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des
Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt
geltenden Fassung).
Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes –
FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgängen(§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I
Nr. 30/2006)
sonst würden bei (denkunmöglicher) Wortinterpretation des § 78 UG die im Rahmen der Lehrgänge der Weiterbildung – also in allen FH-Lehrgänge der Weiterbildung abgelegten positiv beurteilten Prüfungen nicht angerechnet werden können.
Der § 78 (1) UG (alt) hat daher auch
(noch sorgfältiger formuliert) gelautet:
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen,
die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten
inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine
Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus
künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von
ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien
abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für
die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig
anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen
gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer
Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium
desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen,
wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen.
Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die
Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9
an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Daher langer Rede kurzer Sinn, die positiv
abgelegten Prüfungen in einem Lehrgang
universitären Charakters sind anrechenbar.
Das zuständige
Bildungs-(Wissenschafts-)Ministerium hat das bereits wiederholt auch
festgestellt.
Noch einmal zu den Lehrgängen der
Weiterbildung:
1) Grundsätzliches:
Akademische Expertentitel (z.B.
„akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale
Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz-
und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master
of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of
……“) werden nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (§
58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden
Fassung),
• Lehrgängen universitären
Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I
Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§
9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt
geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§
39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen.
Universitäten, Fachhochschulen und
Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen,
außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge
universitären Charakters anbieten konnten, nicht. Hier waren die Lehrgänge vom
Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.
Zum Unterschied von den Abschlüssen als
akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen
• in den Zugangsbedingungen, • dem Umfang
und • den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Mastergrade im Sinn der österreichischen
Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten
Ausbildung (Weiterbildung) • mit starkem Berufsbezug, • für das seinerseits ein
abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge
allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die
akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die
Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte
Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.
Sinn der akademischen Experten- und
Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen
Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Freie Berufe akzeptieren u. U.
akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Akademische Mastergrade sind
österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis
Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den
Doktoratsstudien eingerichtet sind.
2) Führung:
Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002
sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut
oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden
in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Personen, die einen Lehrgang
universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen
Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der
nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in
der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw.
„Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges
charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung,
die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das
Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht
anwendbar.
Eine Eintragung in öffentliche Urkunden
kann ebenso wenig erfolgen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist,
die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf
Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
3) ECTS-Anrechnungspunkte:
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit
der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von
Studienleistungen.
4) Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien
erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche
Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.
5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen
universitären Charakters durch das BMBWK:
Lehrgänge universitären Charakters wurden
durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im
Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.
Rechtsgrundlage dafür war das UniStG:
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit
Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte
Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang
als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat
die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in
Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die
Verleihung zu erfüllen:
1. Übernahme der inhaltlichen
Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß §
19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1
lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder
künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
2. Abhaltung des Unterrichts durch
fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
3. Nachweis der für den Unterricht
erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
4. Nachweis der Finanzierbarkeit der
Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand
eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu
erstellen ist,
5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes,
das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die
vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen
einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet
und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges
hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten
zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich
oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten
hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.
Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z.
3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das
BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com