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Doktor ist nicht gleich Doktor: PhD, Dr., DBA, PhDr. ….?

Das österreichische Universitätsgesetz 2002[1] regelt im § 54 (4):

Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.

Im § 51. (2) Ziffer 12.:

Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Im § 51. (2) Ziffer 14.:

Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.

Das österreichsche Studienrecht kennt daher genau zwei Doktorgrade, die nach einem zumindest dreijährigen Studium verliehen werden können, den

  • Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ und
  • Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.

Österreich nimmt auch am Europäischen Hochschulraum – Bologna-Prozesses – teil, dem System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse mittels dreistufigem Studiensystem (Bachelor, Master, Doktor/PhD) und regelt daher im UG 2002 auch ganz klar:

§ 88.(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Daher können in Österreich auch andere als die beiden „heimischen“ Doktorgrade gem. § 88 UG geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

„PhDr.“ („doktor filozofie“)

In den EU-Mitgliedsländern Tschechien und der Slowakischen Republik verleihen Universitäten nach in der Regel zweisemestrigen Studien auch Doktorgrade in unterschiedlichen Disziplinen, z.B.:

„JUDr.“ (juris utriusque doctor“)

„PhDr.“ („doktor filozofie“ im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), 

die deshalb als „kleine Doktorgrade“ bezeichnet werden – im Unterschied zum „großen Doktorgrad“, der wissenschaftlichen Ebene des Doktorgrads auf der Stufe 3 von Bologna,

oder als Nachweis für den ordnungsgemäßen Abschluss eines medizinischen Studiums (wenn das Examen bestanden ist. Hier spricht man dann vom „Berufsdoktorat“ „MUDr.“ („medicinae universae doctor“).

Die Rechtslage des MUDr. ist vergleichbar mit dem Dr.med.univ. nach Abschluss des österreichischen Masterstudiums der Humanmedizin.

Der von Universitäten aus Tschechien und der Slowakischen Republik verliehenen akademische Grad PhD ist ein wissenschaftlicher Doktorgrad auf der 3. Stufe von Bologna und wird als solcher auch entsprechend geführt und eingetragen.

Die tschechischen oder slowakischen „kleinen“ Doktorgrade können in Österreich in der verliehenen Form geführt und eingetragen werden: PhDr., JUDr., MUDr.

Entsprechend § 88 (2) UG vor dem Namen, also z.B. PhDr. Max Mustermann.

DBA – „Doctor of Business Administration“

Britische Universitäten[2] verleihen neben dem bekannten PhD insbesondere für angewandte Forschungsstudien aus den Wirtschaftswissenschaften auch den DBA.

Dieser konnte in dieser Form und UG-konform während aufrechter EU-Mitgliedschaft (bis 31. 12. 2019) in Österreich auch so geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden: Max Mustermann, DBA.

Was nun nach Auslaufen der Übergangsfrist (31. 12. 2020) zwischen der EU und Groß Britannien vertraglich vereinbart wird, steht derzeit leider noch nicht fest.

Deutschland:

In Deutschland wird die Eintragung des „Doktorgrads“ bundesrechtlich im § 2 MRRG (Pflichtinhalt des Melderegisters) und den landesrechtlichen Regelungen, die diese Vorschrift umsetzen (siehe etwa Art. 3 Abs.1 Nr. 4 BayMeldeG) geregelt.

Entsprechende Regelungen enthalten das Passgesetz (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 PassG) sowie das Personalausweisgesetz (siehe § 5 Abs. 2 Nr.3 PAuswG).[3]

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) – Rechtsgrundlage

Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.

2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Die KMK folgt damit auch der Nr. 4.1.3 der Passverwaltungsvorschrift, die da regelt: „Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.”

Allerdings werden von deutschen Hochschulen weder „Berufsdoktorate“ noch „kleine Doktorgrade“ verliehen, somit werden damit für Deutschland ausländische akademische Grade angesprochen, z.B. der in der Slowakischen Republik erworbene Titel „PhDr.“ („doktor filozofie“) oder der „Dr.med.univ.“ aus Österreich[4].

Allenfalls auch interessant für Sie:

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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Promotion im Fernstudium (Dr. / PhD)


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

[2] aber auch andere Länder kennen den DBA, insbesondere auch nach Berufsdoktoraten

[3] https://www.rehm-verlag.de/__STATIC__/newsletter/pass-ausweis-melderecht/2012/self/newsletter_oktober_2012_1518722312000.pdf  

[4] korrespondierend mit dem österreichischen Universitätsgestz 2002, § 51 (2) Z 11.: Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.

VIS: Akademische Weiterbildung im Fernstudium

VIS ermöglicht Regelstudien & Weiterbildung im Fernstudium

Vienna International Studies (VIS) bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium  in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an und  kann Ihnen einen individuellen Bildungsplan erstellen, den Sie auch erfüllen können.

Neben den Regelstudien (Bachelor-, Master– und Promotionsstudien) ermöglicht VIS auch (akademische) Weiterbildung in Fernlehre.

Das bedeutet, dass Sie Aus- und Weiterbildung auf akademischem Niveau mit hoher Praxisrelevanz neben Beruf und Familie online – also von jedem Ort der Welt aus und völlig zeitunabhängig – absolvieren können.

In diesen Weiterbildungsangeboten können auch ECTS erworben werden, die im Anschluss auch für weitere Lehrgänge oder natürlich auch in Regelstudien für Anrechnungen genutzt werden können.

Auch Berufsrechte (gewerbliche Tätigkeiten) können auf diesem Wege erworben werden.

VIS empfiehlt vier Formate:

Master of Science (MSc) in einem Semester:

Kommunikation – VIS Nano Degree:

Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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Bachelor- und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) in Fernlehre

Neben interessanten Nano Degrees bietet VIS in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Studienmöglichkeiten an.

VIS berät und vermittelt dabei auch die in Fernlehre – also neben Beruf und Familie ortsunabhängig und in freier Zeiteinteilung absolvierbaren Bachelor– und Masterstudien (B.A., M.A., Mag., MBA) der Hochschule Allensbach .

Für Studierende aus Österreich interessant zu wissen, dass in den Masterstudiengängen die mit dem M.A. abgeschlossen werden, auch der akademische Grad Magister Artium (Mag.) ausgegeben werden darf.

Zur Zeit sind folgende 5 Masterstudien – alles Regelstudien – möglich:

  • Betriebswirtschaft und Management (M.A./Mag.)
  • Finance (M.A./Mag.)
  • MBA Engineering Management
  • MBA General Management
  • Wirtschaftspädagogik (M.A./Mag.)

Derzeit ist der Bachelor Betriebswirtschaftslehre online (B.A.) mit 10 Studienschwerpunkten wählbar:

  • Banking
  • Bau- und Immobilienmanagement
  • Betriebliche Steuerlehre
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Digital Business Management
  • Digital Marketing Management
  • Fashion Management
  • Gründungs- und Innovationsmanagement
  • KMU- und Handwerksmanagement
  • Wirtschaftspsychologie

VIS berät Sie in Fragen der Zulassungsvoraussetzungen, Anrechnungen, Spezialisierungsmöglichkeiten und dem Ablauf des Fernstudiums sehr gerne.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Warum promovieren? 6 von 10 der deutschen Vorstandsvorsitzenden und 2 von 3 Aufsichtsratsvorsitzenden sind es!

  • 6 von 10 der deutschen Vorstandsvorsitzenden,
  • 2 von 3 Aufsichtsratsvorsitzenden,
  • 45 % der Top Manager (DAX-30-Unternehmen)

sind promoviert

  • von den analysierten 425 Vorständen und Aufsichtsräten haben 190 einen Doktortitel![1]

„Die Zahlen deuteten darauf hin, dass ein Doktortitel für diese besonders exponierten Posten von erhöhter Wichtigkeit sei“, schrieben die Autoren[2] 2017 und: mit einer Promotion wird „besonderes Potential“ nach- bzw. ausgewiesen.

Das ist 2019 auch nicht anders.

Ende 2018 eine ähnliche Untersuchung des Berliner Recruiting-Dienstleisters Taledo, der dazu die Lebensläufe der DAX- Vorstände analysiert hat.[3]

Interessante Infos aus dieser Studie auch:

  • Die meisten DAX-Vorstände haben ein Wirtschaftsstudium absolviert.
  • An zweiter Stelle folgen die Ingenieurwissenschaften,
  • an dritter Stelle die Naturwissenschaften,
  • dann Jura und Sozialwissenschaften.
  • Nur ein einziger Vorstand hat eine Geisteswissenschaft studiert.
  • 18 Prozent der Vorstände mit einem Wirtschaftsstudium haben einen Doktorgrad
  • Der Anteil der Promotionen bei den Ingenieuren liegt bei 53 Prozent,
  • bei den Naturwissenschaftlern bei 74 Prozent.
  • Von den Juristen haben sogar 86 Prozent promoviert.

Sehr selten sind Top-Manager, die ihr Studium mit dem Bachelor beendet haben.

  • Mehr als 90 Prozent können einen Master oder ein Diplom vorweisen.
  • 42 Prozent von ihnen haben promoviert!
  • Insgesamt vier halten zur Zeit eine Professur inne.

Dabei legen einige Unternehmen größeren Wert auf eine Promotion als andere.

2018 hatten bei EON alle Mitglieder des Vorstands einen Doktortitel, ähnlich sah es bei der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft und der Linde AG aus.

Im Wintersemester 2018/2019 waren rund 2,87 Millionen Studierende an deutschen Hochschulen immatrikuliert, in Österreich zählten wir insgesamt 376.700 Studierende.

Von den rund 450.000 tatsächlichen Hochschulabsolventen promovierten weniger als 30.000, keine 7 %, dabei bringt ein Doktortitel ein besseres Einstiegsgehalt[4] mit sich – bei Jobbeginn hat ein Doktortitel einen Gehaltsstartvorteil, der meist zwischen 2.000 und 4.000 Euro brutto pro Jahr liegt.

Natürlich stellt die Promotion eine große Herausforderung dar und ist neben Beruf und Familie nicht leicht zu schaffen.

Aber sie ist zu schaffen, wie die AbsolventInnen im Promotionsprogramm der VISVienna International Studies – Wien gerne bestätigen.

Falls auch Sie sich für eine Promotion in deutscher oder englischer Sprache interessieren, melden Sie sich einfach bei uns: vis@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Vienna International Studies:

Gerne stehen wir Ihnen für alle Ihre Fragen zur Verfügung, per Mail, telefonisch oder auch via skype.

Immer wieder einmal stellt VIS das Programm auch in Webinaren vor – hier ein Link zu einer Aufzeichnung:

Blog-Beiträge zum Thema:

European Cross-border (distant) PhD – in English or German 

Warum promovieren? Fünf gute Gründe sprechen dafür!

Deutschsprachiges Promotionsstudium der UNIBIT in Österreich

grenzüberschreitend und in Fernlehre in Österreich promovieren

Führbarkeit eines bulgarischen Doktorgrades (Dr.) in Deutschland und Österreich

Unsere Webpages:

VIS Vienna International Studies: https://viennastudies.com/

EduEarth – unser team vor Ort https://eduearth.org/ 

In den sozialen Medien:

https://www.linkedin.com/company/vienna-international-studies/

https://www.facebook.com/EduEarth-193062461358291/

Absolventen/-innen zum Programm auf youtube:

https://www.youtube.com/channel/UC45ic2jjbdXdVHfST0UQVoQ


[1] Studie aus 2017: https://www.compliancedigital.de/ce/der-doktortitel-unter-vorstands-und-aufsichtsratsmitgliedern-der-dax-30-unternehmen/detail.html

[2] Professor Stefan Schmid, Frederic Altfeld (beide ESCP Europe in Berlin) und Juniorprofessor Tobias Dauth (HHL Leipzig)

[3] https://www.sueddeutsche.de/karriere/lebenslaeufe-posten-fuer-doktoren-1.4240547

[4] Gehaltsunterschiede von bis zu 32 Prozent = 1/3

Vienna International Studies – VIS

Über VIS – Vienna International Studies – können Bildungsprogramme 

unterschiedlicher Bologna-Stufen:

         Bachelor

         Master/Magister

         PhD/Dr

    und

         Weiterbildung

– in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 

         Bulgarien

         Deutschland 

         Groß Britannien 

         Österreich

         Polen 

         Serbien 

im Fernstudium (online) absolviert werden – auch in deutscher Sprache.

Das bietet VIS die Möglichkeit, maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der Studierenden mit ihren unterschiedlichen Bildungsbiographien einzugehen.

Der USP von VIS ist der Maßanzug, der aus den vorhandenen Programmen zusammenstellt werden kann.

Bei Interesse und Rückfragen: vis@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

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