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Probleme für AbsolventInnen aus FH-Lehrgängen zur Weiterbildung müssen endlich durch klare Formulierungen im UG 2002 und den Gewerbezugangsverordnungen gelöst werden

Jüngst wurde ich wieder einmal um Hilfe gebeten weil eine Universität bei der Anrechnung erbrachter Studienleistungen aus einem Lehrgang universitären Charakters in völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage  Probleme machte.

Leider kann das AbsolventInnen aus einem FH-Lehrgang zur Weiterbildung auch passieren, der § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG – neu – ist mehr als nur unglücklich formuliert:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
2. …..
abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation), von für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organen gerne vorgenommen, würde Anrechnungen von außerordentlichen Studierenden aus Fachhochschulen nicht erlauben, nur an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erbrachte Studienleistungen würden herangezogen werden können.

So ein Unsinn werden Sie jetzt denken?

Leider nein, es ist genau so und mir in den letzten Jahren wiederholt untergekommen. Mit viel Mühe erreicht man die Anrechnungen dann doch, nur ich frage mich schon etwas ermüdet, warum muss man darum kämpfen, nur weil bei der Novellierung des § 78 UG geschludert wurde?

Ich kann daher nur ersuchen, dass der § 78 UG novelliert wird und überhaupt die Definition Lehrgang der Weiterbildung alle entsprechenden Lehrgänge umfasst.

Leider ist das UG aber nur ein Teil der Benachteiligungen, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.

Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.

Vor bereits mehr als 4 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die

􀁸 Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

􀁸 Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen

􀁸 Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und

􀁸 Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)

in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.

In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jüngst mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.

Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:

1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:












1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder  ….

2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:












1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …

Sonst kann man FH-AbsolventInnen ein Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) nicht ersparen und ist es für mich wirklich nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität absolviert zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und – beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH – Antragsteller um die individuelle Befähigung ansuchen müssen.

Rückfragen beantworte ich sehr gerne:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

MBA – akademischer Grad der Weiterbildung – Führbarkeit in der EU und der Schweiz?

Diese Frage habe ich schon einmal behandelt, sie kommt aber immer wieder, daher hier noch einmal – auch zur Frage der Titelführung in der Schweiz:

Vorerst ist zu unterscheiden

  • zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und
  • zwischen einem akademischen Grad nach einem Regelstudium oder nach einem Lehrgang der Weiterbildung.

Für die  Schweiz gilt, dass österreichische akademische Grade gemäß Art 3 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, dem die Schweiz beigetreten ist und auch Österreich angehört (BGBl Nr 143/1961 idgF) welche nach österreichischem Recht als Abschluss eines Studiums oder Weiterbildungslehrgangs verliehen wurden, auch in der Schweiz führbar sind.

In der EU können alle akademischen Grade, die in Österreich verliehen wurden, auch geführt werden – auch nach Lehrgängen der Weiterbildung, die an einer akkreditierten Institution eingerichtet sind.

Lediglich in Deutschland, in einigen Bundesländern, gab es Probleme mit der Titelführung nach Lehrgängen universitären Charakters, da der Lehrgang und nicht die Institution akkreditiert war.

Mittlerweile sind dem zuständigen Ministerium keine Problem mehr bekannt.

Für Lehrgänge der Weiterbildung – durchgeführt durch eine Uni oder FH – gibt und gab es nie Probleme, da über das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999 hinaus, ein bilaterales Äquivalenzabkommen zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossen wurde.

Gemäß Art 3 (1) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich StF: BGBl. III Nr. 6/2004 sind auch Grade der Weiterbildung aus Österreich in Deutschland führbar.

Also kurze Antwort: der MBA nach einem Lehrgang der Weiterbildung ist in der EU und in der Schweiz führbar.

Unter einem Lehrgang der Weiterbildung versteht das österreichische Studienrecht sowohl einen

Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung), einen

Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012, einen

Lehrgang zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) wie z.B. den MBA General Management Competence oder auch einen

Hochschullehrgang (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006).

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s

Martin G. Stieger auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

 

Österreichische akademische Grade der Weiterbildung auch in Deutschland führbar?

Imme häufiger werde ich gefragt, ob denn ein MBA oder MSc nach einem Lehrgang der Weiterbildung also ein Abschluss nach einem

• Universitätslehrgang (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

• Lehrgang universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012,

• Lehrgangs zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung) oder

• Hochschullehrgangs (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)

in Deutschland auch führbar ist, da in Deutschland der akademische Grad als Abschluss eines (Regel)Studiums verstanden wird.

Kurze Antwort: Ja

Längere Antwort:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) bestimmt im Artikel 2 (2) „Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gem. Art. 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademische Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad)

Da hier eben die Lehrgänge der Weiterbildung nicht umfasst sind, regelt der Artikel 3 im Absatz (1):
…“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien anzusehen.“

Quelle: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Aequivalenzabkommen/Osterreich.pdf

Unter den österreichischen Universitätslehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden, da diese materiell rechtlich dieselbe Gattung von Studien darstellen (BMWFW).

Mastergrade der Weiterbildung müssen in den Zugangsbedingungen, dem Umfang und den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Es ist daher immer der Abschluss eines Hochschulstudiums oder eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung.

Ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 18. 03. 2010 Az.: I ZR 172/08 hat die Titelführung eines MSc nach einem UL der DUK in Deutschland durch eine deutsche Zahnärztin auch zu Recht (an)erkannt.

Die Mastergrade der Weiterbildung werden zudem durch das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen mit-umfasst.

Wichtig aber: es geht um die Titelführung, nicht um die Berufsausübung – der Art. 5 des Äquivalenzabkommen regelt ganz klar:

(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).

Wer viel lesen will:

Klicke, um auf akademische_grade_2012.pdf zuzugreifen

Anwendung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens als lex specialis zum Universitätsgesetz 2002?
http://www.jusportal.at/anwendung-des-lissabonner-anerkennungsuebereinkommens-als-lex-specialis-zum-universitaetsgesetz-2002_heinz-kasparovsky/