Schlagwort-Archive: WIFI

Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?

Da ich mich immer wieder mit Fragen zum Berufsrecht, zum EQR, zu Meister- und Befähigungsprüfungen, zum Gewerberecht, zu Qualifikationen ganz allgemein …. beschäftige:

werde ich oft gefragt, warum zwar die Meisterprüfung nach einem Handwerk auf Stufe 6 des NQR zugeordnet wurde, die Befähigungsprüfungen (ebenfalls im § 94 GewO[1] geregelt) aber noch nicht.

Nun, die Antwort ist relativ einfach:

Zwar ist das Gesetz zum Nationalen Qualifikationsrahmen[2] (NQR) bereits am 15.3.2016 in Kraft getreten, aber leider sind bislang erst wenige Qualifikationen dem NQR[3] (in Österreich Qualifikationsregister QR) zugeordnet: 

  •  Lehrabschlüsse und BMS-Abschlüsse (Fachschulen) auf der Stufe 4
  •  BHS-Abschlüsse (HTL, HAK etc.) auf der Stufe 5
  • die Ingenieurqualifikation und die Meisterprüfung auf Stufe 6 und 
  • die hochschulischen Qualifikationen Bachelor, Master und PhD („Bologna-Qualifikationen“) auf den Stufen 6, 7 und 8

Im § 94 GewO[4] werden alle reglementierten Gewerbe taxativ aufgezählt, inklusive der Handwerke.

Der Oberbegriff ist die Befähigungsprüfung[5] und die Befähigungsprüfung für Handwerke heißt Meisterprüfung.

Die Meisterprüfung ist allerdings klar geregelt und vom Aufbau für jedes Handwerk gleich, so hin konnten die 41 Handwerke oder verbundenen Handwerke recht einfach und pauschal dem Niveau 6 des QR zugeordnet werden:

Jede Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen und wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.

Das WIFI bietet Kurse für alle Meisterberufe, die es gibt. 

  1. Modul 1: fachlich-praktischer Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
  2. Modul 2: fachlich-mündlicher Teil A und B (Teil A wird durch eine einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt
  3. Modul 3: fachlich-schriftlicher Teil (Modul 3 wird durch bestimmte in der Prüfungsordnung genannte Studienrichtungen, Fachhochschul-Studiengänge oder berufsbildende höheren Schulen* ersetzt)
  4. Ausbilderprüfung oder Ersatz der Ausbilderprüfung
  5. Unternehmerprüfung oder Ersatz der Unternehmerprüfung

Aber für die Befähigungs-Prüfungen gibt es keine einheitlichen Regelungen wie es sie für die Meister-Prüfungen gibt. 

Daher müssen die einzelnen Gewerbe nun auch jedes einzeln dem QR zugeordnet werden.

In den allermeisten Fällen wird man auf Grund von Referenzkriterien die Befähigungsprüfungen auch dem Niveau 6 des QR zuordnen.

Auch das Ministerium sieht das so[6] und hat neben dem Gütesiegel „Meisterbetrieb“ auch ein Gütesiegel „staatlich geprüft“ für die AbsolventInnen von Befähigungsprüfungen verordnet.

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke.

Es darf aber nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist.

Es darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, erlassen.

Ich gehe davon aus, dass noch heuer die sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind) der Stufe 6 des NQR zugeordnet und ins Qualifikationsregister entsprechend aufgenommen werden.

Die Gewerbe „Baumeister“ und „Ingenieurbüros“ werden wohl sogar auf Stufe 7 zugeordnet werden.

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach  in Konstanz, leitet die VIS Vienna International Studies und ist als Unternehmensberater tätig, selbst auch geprüfter Immobilientreuhänder, Vermögensberater, Werbeberater und Werbungsmittler

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

Martin Stieger auf youtube


[1] https://www.jusline.at/gesetz/gewo/paragraf/94

[2] Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 14/2016

[3] Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des österreichischen Bildungssystems. Dieses Transparenzinstrument soll einerseits die Orientierung im österreichischen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit und Verständlichkeit nationaler Qualifikationen in Europa beitragen.

[4] Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994

[5] Personen, die eine Meister- oder entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert haben, erfüllen durch ihre berufliche Qualifikation in der Regel die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Abs. 4 FHStG. Die Einrichtung von Studiengängen und die Beurteilung, ob die berufliche Qualifikation erfüllt ist, obliegt der Fachhochschule im Rahmen ihrer Autonomie

[6] Die Ablegung einer „Befähigungsprüfung“ gemäß § 22 Abs. 1 GewO für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe (nicht Handwerk) soll grundsätzlich ebenfalls auf Niveau 6 des NQR und gemäß Struktur einer Meisterprüfung erfolgen. Abweichend können Befähigungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 eine andere Struktur oder ein anderes Qualifikationsniveau aufweisen, wenn dies im Hinblick auf das Gewerbe bzw. die auszuübenden Tätigkeiten sachlich gerechtfertigt ist. Einzelne Prüfungen (z.B. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe) können auch ein höheres Qualifikationsniveau aufweisen. Dies entspricht den bisherigen (faktischen) Anforderungen an Befähigungsprüfungen.

Werkmeister – eine chancenreiche Qualifikation – 10 gute Gründe für die Werkmeisterausbildung:

10 gute Gründer für die Werkmeisterausbildung:

  1. Der Abschluss einer Werkmeisterschule ersetzt unter anderem die Lehrlingsausbilderprüfung,
  2. das Modul „Fachbereich“ der Berufsreifeprüfung und
  3. befähigt gemeinsam mit der Unternehmerprüfung nach zwei- bis vierjähriger fachlicher Tätigkeit zur Ausübung eines Gewerbes,
  4. die Berechtigung zum Einstieg in das 3. Semester der HTBL für Berufstätige der jeweiligen Fachrichtung,
  5. erfüllt die Zugangsvoraussetzung (Studienberechtigungsprüfung) zur Pädagogischen Hochschule im Bereich Berufsschulpädagogik.
  6. Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben, seit 2008 dem Industriemeister in Deutschland gleichgestellt. Werkmeister haben die Qualifikation für Meistertätigkeiten im Betrieb, in der technischen Administration und derQualitätssicherung. Angestellte Werkmeister in der Industrie und dem öffentlichen Dienst sind in ihrer Verwendungsgruppe dem Techniker mit Fachschulabschluss gleichgestellt.
  7. Der Meisterbrief wird innerhalb der EU anerkannt. Dies wird in der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, bei der der Meisterbrief in Deutschland im Januar 2012 (in Österreich September 2018) im Rahmen der Erstellung des Europäischen Qualifikationrahmens (EQR) auf die Stufe 6 von 8 eingeordnet wurde. Damit steht der Meisterabschluss mit dem Bachelor (B.Eng., B.Sc.) sowie dem Staatlich geprüften Techniker auf der gleichen Stufe.
  8. Personen mit einem Werkmeisterabschluss können nach dem am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen neuen Ingenieurgesetz (IngG 2017) nach sechs Jahren einschlägiger Berufspraxis die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur beantragen, wenn sie die Hochschulreife (Matura oder gleichgestellter Abschluss) nachweisen können.
  9. Außerdem die direkte Zulassung zu Masterlehrgängen in der Weiterbildung z.B. zum MBA der ASAS (als Fernstudienprogramme des AIM der FH Burgenland angeboten) und
  10. direkte Zulassung zu Bachelorstudien in Deutschland, z.B. an der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, die ein BWL-Bachelorstudium in Fernlehre anbietet.

Werkmeister werden in Österreich an öffentlichen Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (nach gesetzlichen Lehrplänen) ausgebildet und dauert die Ausbildung im Allgemeinen vier Semester.

Die Werkmeisterschulen für Berufstätige sind gemäß Schulorganisationsgesetz Sonderformen von technischen und gewerblichen Fachschulen.

Als Schulen im nicht-universitären Tertitärbereich sind sie auf dem Level ISCED 5B eingestuft.

Aufnahmevoraussetzung in eine Werkmeisterschule für Berufstätige ist ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder der Abschluss einer einschlägigen Fachschule.

Die meisten Werkmeisterschulen in Österreich werden von den Berufsförderungsinstituten (BFI) und von den Wirtschaftsförderungsinstituten (WIFI) als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht geführt.

Über den engen Industriesektor hinaus werden dort auch Meisterabschlüsse für die Sektoren Bau- und Immobilienwirtschaft, Ingenieurbüros, Kosmetik, Speditionen und Transportagenturen und Versicherungsmakler angeboten.

Werkmeister sind qualifizierte Führungskräfte für verschiedene Gewerbe und Industrien.

Um Werkmeister/in zu werden, muss man, wie schon ausgeführt,  eine Werkmeisterschule besuchen.

Die gibt es für verschiedene technische Berufe: Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Bauwesen, Bio- und Lebensmitteltechnologie, Schweißen und einige mehr.

In zwei Schuljahren (bzw. 4 Semestern) bereiten sich Fachkräfte, die bereits eine Lehre absolviert haben, auf die Werkmeisterprüfung vor.

Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt mit Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben.

Einen Unterschied zur Meisterprüfung gibt es jedoch: Werkmeister müssen nicht eine große Prüfung ablegen.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

AK-Bildungsbonus – gut in der Idee – grob ungerecht in der Umsetzung

Mitglieder der Arbeiterkammer (AK) erhalten durch ihre Interessenvertretung – in Österreich sind alle Arbeitnehmer Pflichtmitglieder[1] der Arbeiterkammer – unter anderem auch Bildungsförderungen.

Eine der AK-Bildungsförderungen ist der AK-Bildungsbonus.

Die neun Bundesländer-AK fördern unter diesem Titel recht unterschiedlich aber in der Regel einen Teil der Kurskosten (mehrheitlich 40 – 50 %) bis zu einer maximalen Grenze von mehrheitlich 100 – 130 EUR pro Jahr.

Damit soll berufliche Weiterbildung gefördert werden – eine an sich lobenswerte Bemühung.

Der große Schönheitsfehler: gefördert werden nur ausgewählte Kurse an BFI, WIFI und an den Volkshochschulen – also bleiben die sozialpartnerschaftlichen Bildungseinrichtungen unter sich und werden mit dem Geld der Arbeitnehmer[2] nur Kurse gefördert, die vom BFI (der Bildungseinrichtung der AK) und WIFI (das Wirtschaftsförderungsinstitut ist die Bildungseinrichtung der Wirtschaftskammer) angeboten werden.

Zur Information: in Österreich gibt es etwa 2.000 Bildungsanbieter, viele davon in der Erwachsenenbildung und mit einem reichhaltigen Angebot an beruflicher Weiterbildung.

Resümee: den Bildungsbonus zahlen alle Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen – Nutzer sind wieder einmal nur die AK selbst und das politische Pendant – das WIFI.

Für mich besonders krass, ich bin natürlich Pflichtmitglied der Arbeiterkammer – so wie meine KollegInnen in unserer Bildungseinrichtung auch – und stehe im Wettbewerb mit BFI und WIFI – zahle also mit einem Teil meines monatlichen Einkommens meinem Mitbewerb einen Teil seiner Kurskosten bzw. einen Teil der Kurskosten von TeilnehmerInnen die aus diesem Grund das BFI und das WIFI und nicht unser Kursangebot wählen.

Ist das gerecht?

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

[2] Die Arbeiterkammerumlage ist vom Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (das ist das monatliche Bruttoentgelt) bis zur Höchstbeitragsgrundlage.