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“Die Presse”: „Mehr Ethik, weniger Marketing?“ Ärgerliches schon zum Frühstück … Online-MBA-Lehrgänge inflationär?

Ich lese mit großem Vergnügen zum täglichen Frühstück die Tageszeitung „Die Presse“, am Samstag besonders gerne, weil dafür mehr Zeit ist.

Den heutigen Artikel in der Printausgabe „Mehr Ethik, weniger Marketing“ halte ich aber nur schlecht aus.

Da wird unter dem Teil „MBA-Kriterium Alumni-Klub“ recht oberflächlich und unbelegt ausgeführt:

Ein wenig an Bedeutung verloren hat der MBA (Master of Business Administration), der lang als Erfolgsgarantie galt. „Ein General-Manager-MBA hat zwar immer noch seine Berechtigung, aber nur in wirklich hoher Qualität“, betont Suchocki. Was nicht unbedingt bedeute, dass die Abschlüsse aus der Schweiz oder den USA stammen müssen, „aber auch nicht unbedingt aus dem Nahen Osten oder von Fern-Unis, die sind inzwischen inflationär“. Für Höllinger, die selbst einen MBA und einen MBL (Master of Business Law) hat, ist ein gut ausgewähltes MBA- oder MBS(Master of Business & Science)-Programm neben der Spezialisierung auch deshalb eine gute Entscheidung, weil damit oft der Aufbau eines hochkarätigen Netzwerks verbunden ist. „Es ist extrem hilfreich, Menschen um Rat fragen zu können, die einen noch aus der Zeit kennen, als man schwitzend einen englischen Vortrag vor einem Professor in Texas gehalten hat“, erklärt sie. „Die sagen einem nämlich auch einmal: ,Das ist Blödsinn, was du da vorhast.‘ Und das sagt einem ab einer gewissen Stufe sonst keiner mehr.“

Ich kann mich nur wundern, wie pauschal und unqualifiziert ein Associate Partner von Ernst & Young Management Consulting den Satz wagen kann, dass MBA-Programme aus dem Nahen Osten und von Fern-Unis “inflationär” sind, was immer das auch bedeuten mag.

Ich wage die Behauptung, dass der hier zitierte Experte kein einziges MBA-Programm aus dem Nahen Osten wirklich genau kennt und auch die Online-Angebote in Österreich nicht annähernd überblickt, schon gar nicht die ausländischen Online-Studienangebote die von Österreich aus absolviert werden können.

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind mir solche Aussagen völlig unverständlich.

Von der „Presse“ würde ich mir einen lauteren Artikel zu den Online-Studienangeboten wünschen, die mithelfen Österreich durch die Corona-Krise zu tragen, der zudem augenscheinlich macht, wie weit Österreich auch hier international nachhinkt und wie viele unserer Universitäten und Fachhochschulen die Fernlehre bislang verschlafen haben.

Ein solcher Artikel könnte u.a. auch mithelfen das Wissen über hochqualitative Online-Angebote bei so manchem Unternehmensberater zu erhöhen.

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu hochqualitativen Online-Studien und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor und leitet VISVienna International Studies ,

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Bachelor im Fernstudium:

Master im Fernstudium:

Promotion im Fernstudium:

Werkmeister – eine chancenreiche Qualifikation – 10 gute Gründe für die Werkmeisterausbildung:

10 gute Gründer für die Werkmeisterausbildung:

  1. Der Abschluss einer Werkmeisterschule ersetzt unter anderem die Lehrlingsausbilderprüfung,
  2. das Modul „Fachbereich“ der Berufsreifeprüfung und
  3. befähigt gemeinsam mit der Unternehmerprüfung nach zwei- bis vierjähriger fachlicher Tätigkeit zur Ausübung eines Gewerbes,
  4. die Berechtigung zum Einstieg in das 3. Semester der HTBL für Berufstätige der jeweiligen Fachrichtung,
  5. erfüllt die Zugangsvoraussetzung (Studienberechtigungsprüfung) zur Pädagogischen Hochschule im Bereich Berufsschulpädagogik.
  6. Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben, seit 2008 dem Industriemeister in Deutschland gleichgestellt. Werkmeister haben die Qualifikation für Meistertätigkeiten im Betrieb, in der technischen Administration und derQualitätssicherung. Angestellte Werkmeister in der Industrie und dem öffentlichen Dienst sind in ihrer Verwendungsgruppe dem Techniker mit Fachschulabschluss gleichgestellt.
  7. Der Meisterbrief wird innerhalb der EU anerkannt. Dies wird in der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, bei der der Meisterbrief in Deutschland im Januar 2012 (in Österreich September 2018) im Rahmen der Erstellung des Europäischen Qualifikationrahmens (EQR) auf die Stufe 6 von 8 eingeordnet wurde. Damit steht der Meisterabschluss mit dem Bachelor (B.Eng., B.Sc.) sowie dem Staatlich geprüften Techniker auf der gleichen Stufe.
  8. Personen mit einem Werkmeisterabschluss können nach dem am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen neuen Ingenieurgesetz (IngG 2017) nach sechs Jahren einschlägiger Berufspraxis die Qualifikationsbezeichnung Ingenieur beantragen, wenn sie die Hochschulreife (Matura oder gleichgestellter Abschluss) nachweisen können.
  9. Außerdem die direkte Zulassung zu Masterlehrgängen in der Weiterbildung z.B. zum MBA der ASAS (als Fernstudienprogramme des AIM der FH Burgenland angeboten) und
  10. direkte Zulassung zu Bachelorstudien in Deutschland, z.B. an der Hochschule Allensbach, Allensbach University, Konstanz, die ein BWL-Bachelorstudium in Fernlehre anbietet.

Werkmeister werden in Österreich an öffentlichen Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (nach gesetzlichen Lehrplänen) ausgebildet und dauert die Ausbildung im Allgemeinen vier Semester.

Die Werkmeisterschulen für Berufstätige sind gemäß Schulorganisationsgesetz Sonderformen von technischen und gewerblichen Fachschulen.

Als Schulen im nicht-universitären Tertitärbereich sind sie auf dem Level ISCED 5B eingestuft.

Aufnahmevoraussetzung in eine Werkmeisterschule für Berufstätige ist ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder der Abschluss einer einschlägigen Fachschule.

Die meisten Werkmeisterschulen in Österreich werden von den Berufsförderungsinstituten (BFI) und von den Wirtschaftsförderungsinstituten (WIFI) als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht geführt.

Über den engen Industriesektor hinaus werden dort auch Meisterabschlüsse für die Sektoren Bau- und Immobilienwirtschaft, Ingenieurbüros, Kosmetik, Speditionen und Transportagenturen und Versicherungsmakler angeboten.

Werkmeister sind qualifizierte Führungskräfte für verschiedene Gewerbe und Industrien.

Um Werkmeister/in zu werden, muss man, wie schon ausgeführt,  eine Werkmeisterschule besuchen.

Die gibt es für verschiedene technische Berufe: Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Bauwesen, Bio- und Lebensmitteltechnologie, Schweißen und einige mehr.

In zwei Schuljahren (bzw. 4 Semestern) bereiten sich Fachkräfte, die bereits eine Lehre absolviert haben, auf die Werkmeisterprüfung vor.

Vom Qualifikationsniveau sind Werkmeister gleichgestellt mit Personen, die die Meisterprüfung absolviert haben.

Einen Unterschied zur Meisterprüfung gibt es jedoch: Werkmeister müssen nicht eine große Prüfung ablegen.

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Ing. – Dipl.HTL-Ing. – Bachelor? – MBA!

Der/die Ingenieur/in, der/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in sind einem Bachelor gleichwertig und können direkt in Masterlehrgänge der Weiterbildung einsteigen.

“Diplom-HTL-Ingenieur” (abgek.: Dipl.-HTL-Ing.):

Die Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur beziehungsweise Diplom-HLFL-Ingenieur (Kurzbezeichnung Dipl.-HTL-Ing./Dipl.-HLFL-Ing.) wurde – mit der seit dem Jahr 1994 erfolgten Gründung von Fachhochschulen in Österreich – als staatliche Bezeichnung übergangsweise eingeführt, um bereits berufstätigen HTL-Ingenieuren eine Möglichkeit der Nachqualifizierung zu bieten.

Bereits im Jahr 1994 wurde das Gesetz derart befristet, dass die Bezeichnung nur dann verliehen werden kann, wenn die Verleihung vor dem 1. Jänner 2007 beantragt wird und alle Prüfungen bis zum 31. Dezember 2008 abgelegt werden.

Die Verleihung der Bezeichnung oblag dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils in Kooperation mit dem Wissenschaftsministerium und dem Unterrichtsministerium.

Es handelt sich hierbei um keinen akademischen Grad!

“Ingenieur/in”

In meinem Blog habe ich mich schon einmal mit der Frage beschäftigt, ob HTL-Ingenieure nach der Änderung im IngG 2017 nun Bachelor sind:

Mit 1. Mai 2017 ist das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) in Kraft getreten.

Mit den neuen Bestimmungen wurde die Verleihung der bisherigen Standesbezeichnung auf neue Beine gestellt.

Die bisherigen Grundvoraussetzungen

  • HTL Matura oder vergleichbare Qualifikation und
  • drei Jahre bzw. sechs Jahre aufbauende fachbezogene Praxis

bleiben gleich.

Neu ist die Form der Feststellung der beruflichen Praxis in Form eines Fachgespräches mit Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich.

Dadurch wurde aus der Standesbezeichnung “Ingenieur/in” eine international vergleichbare und als Bildungsabschluss anerkannte berufliche Qualifikation, die aufgrund von Schule und Praxis erworben wird. Die Qualifikation “Ingenieur/in” ist dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) zugeordnet.

Der im Jahre 2016 gesetzlich eingerichtete Nationale Qualifikationsrahmen baut auf dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) auf und fördert die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit von Qualifikationen.

Die berufliche Qualifikation “Ingenieur/in” ist seit 2017 also dem akademischen Grad Bachelor gleichwertig.

Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Gleichartigkeit!

Die Gleichwertigkeit der berufliche Qualifikation “Ingenieur/in” bezieht sich dabei auf eine generelle, alle beruflich verwendbaren Qualifikationen umfassende Stufen-Hierarchie, ähnlich einer Güteklasse.

Diese Skala dient dazu, in Österreich und europaweit ein einheitliches Signal für die Wertigkeit von berufsqualifizierenden und akademischen Abschlüssen zu geben.

Dieses im Wesentlichen an der Komplexität des erlangten Wissens- und Fertigkeitsumfangs ausgerichtete Ranking ist nicht mit einer „Gleichartigkeit“ oder gar mit einer von AbsolventInnen frei wählbaren Führung beider Qualifikationen zu verwechseln.

Direkte Zulassung in Masterlehrgängen der Weiterbildung:

Ein Zugang zu Masterlehrgängen der Weiterbildung ist für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in – weil in Österreich auf NQR-Niveau VI (6) – direkt und ohne vorangegangenes Bachelorstudium möglich.

Solche Masterlehrgänge finden sich für den/die Ingenieur/in und den/die Dipl.-HTL-Ingenieur/in z.B. hier: http://asasonline.com/fernstudium/mba-general-management.html

Beschreibung der Qualifikation “Ingenieur/in” gemäß IngG 2017

Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens ist in den Richtlinien gemäß § 7 IngG 2017, bestehend aus je einer Broschüre für die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie für die Fachexpertinnen und Fachexperten, welche die Fachgespräche durchführen, geregelt.

In jedem Bundesland stehen Zertifizierungsstellen zur Vergabe der Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin” und „Ingenieur” zur Verfügung.

Links zu den aktuellen Zertifizierungsstellen:

Sie haben Fragen zum Qualifikationsregister, zum NQR oder zu Weiterbildungs-möglichkeiten für Ingenieure? … dann schreiben Sie mir einfach ein Mail: martin.stieger@asasonline.com

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

AK-Bildungsbonus – gut in der Idee – grob ungerecht in der Umsetzung

Mitglieder der Arbeiterkammer (AK) erhalten durch ihre Interessenvertretung – in Österreich sind alle Arbeitnehmer Pflichtmitglieder[1] der Arbeiterkammer – unter anderem auch Bildungsförderungen.

Eine der AK-Bildungsförderungen ist der AK-Bildungsbonus.

Die neun Bundesländer-AK fördern unter diesem Titel recht unterschiedlich aber in der Regel einen Teil der Kurskosten (mehrheitlich 40 – 50 %) bis zu einer maximalen Grenze von mehrheitlich 100 – 130 EUR pro Jahr.

Damit soll berufliche Weiterbildung gefördert werden – eine an sich lobenswerte Bemühung.

Der große Schönheitsfehler: gefördert werden nur ausgewählte Kurse an BFI, WIFI und an den Volkshochschulen – also bleiben die sozialpartnerschaftlichen Bildungseinrichtungen unter sich und werden mit dem Geld der Arbeitnehmer[2] nur Kurse gefördert, die vom BFI (der Bildungseinrichtung der AK) und WIFI (das Wirtschaftsförderungsinstitut ist die Bildungseinrichtung der Wirtschaftskammer) angeboten werden.

Zur Information: in Österreich gibt es etwa 2.000 Bildungsanbieter, viele davon in der Erwachsenenbildung und mit einem reichhaltigen Angebot an beruflicher Weiterbildung.

Resümee: den Bildungsbonus zahlen alle Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen – Nutzer sind wieder einmal nur die AK selbst und das politische Pendant – das WIFI.

Für mich besonders krass, ich bin natürlich Pflichtmitglied der Arbeiterkammer – so wie meine KollegInnen in unserer Bildungseinrichtung auch – und stehe im Wettbewerb mit BFI und WIFI – zahle also mit einem Teil meines monatlichen Einkommens meinem Mitbewerb einen Teil seiner Kurskosten bzw. einen Teil der Kurskosten von TeilnehmerInnen die aus diesem Grund das BFI und das WIFI und nicht unser Kursangebot wählen.

Ist das gerecht?

Rückfragen:

Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at

http://stieger.online

 

[1] Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

[2] Die Arbeiterkammerumlage ist vom Versicherten allein zu tragen. Sie beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (das ist das monatliche Bruttoentgelt) bis zur Höchstbeitragsgrundlage.