Das österreichische Studienrecht (Universitätsgesetz 2002 – UG[1]) sieht im § 64 (Allgemeine Universitätsreife)[2] für das jeweilige Rektorat einer Universität die Möglichkeit vor, Absolventen/-innen eines Bachelorstudiums direkt zum Doktoratsstudium zuzulassen, wenn das Bachelorstudium
innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und
mit besonderem Studienerfolg
abgeschlossen wurde.
Das UG[3] definiert den „besonderen Studienerfolg“ nicht und bietet dies den Rektoraten eine gewisse Autonomie.
Das bedeutet, dass man sich im Einzelfall direkt an der jeweiligen Universität informieren muss.
Deutschland:
Ganz ähnlich sieht es in Deutschland aus, wo die Kultusministerkonferenz (KMK) bereits im Jahr 2000 beschlossen hat, dass besonders qualifizierte Absolventen/innen direkt nach dem Bachelor in ein Promotionsverfahren aufgenommen werden können.
Die dafür nötige Eignungsfeststellungsprüfung wird dabei – wie in Österreich – von der jeweiligen Universität oder promotionsberechtigten Hochschule selbst festgelegt.
Von den jeweils deutlich mehr als 100.000 Promotionsstudierenden Deutschlands sind es allerdings nie mehr als 1.000 bis 1.500, die das Masterstudium überspringen konnten.
Auch in anderen Ländern, vorzugsweise den USA, gibt es die Möglichkeit einer Fast-track-Promotion, immer mit besonderen Anforderungen an erbrachte Studienleistungen verbunden und bei ausländischen Abschlüssen oft zusätzlich auch vom Studienfach und dem Ranking der Universität abhängig.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen – auch zu online Lehrgängen und Regelstudien – bitte alle an: vis@viennastudies.com
[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
[2] § 64 Abs. (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Abs. (5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.
(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
24 erfolgreiche Promotionen bislang machen das seit 4 Jahren grenzüberschreitend angebotene Doktoratsstudium der UNIBIT zu einem der erfolgreichsten in Österreich.
Montag letzter Woche konnten fünf Studierende aus Deutschland und Österreich ihre Dissertationen erfolgreich verteidigen – den Newsletter und Absolventenstimmen dazu.
Internationales,
grenzüberschreitendes Studium:
Mit Beschluss des Board vom 10.12.2015 hat die AQ Austria die Meldung nach § 27 HS-QSG der UNIBIT – Universität für Bibliothekswissenschaften und Informationstechnologien (University of Library Studies and Information Technologies – ULSIT) in Österreich (grenzüberschreitend) Doktoratsstudiengänge durchzuführen zur Kenntnis genommen und in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG der gemeldeten ausländischen Hochschulen (und von diesen in Österreich durchgeführten Studiengänge) aufgenommen:
Automated Information Processing
and Management Systems (PhD oder Dr)
Organisation and Management of
Information Processes (PhD oder Dr)
Cultural and Historical Heritage
in Modern Information Environment (PhD oder
Book Studies, Library Studies and
Bibliography (PhD oder Dr)
Auf der Grundlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG[1]) ist die AQ Austria für die Durchführung von Akkreditierungsverfahren in Österreich zuständig. Privatuniversitäten und Fachhochschulen bedürfen einer Akkreditierung als Voraussetzung für ihre staatliche Anerkennung. Mit der Akkreditierung bescheinigt die AQ Austria den Hochschulen die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen.
Ausländische Bildungseinrichtungen dürfen auf der Grundlage von § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) in Österreich Studiengänge durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 1 UG anerkannt sind und mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind.
Nach positiver Absolvierung des Meldeverfahrens erfolgt die Aufnahme der Bildungseinrichtung und ihrer Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG.
Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
Das EduEarth Team informiert in allen Fragen zum Studium, hält den Kontakt zur Universität, organisiert auf Wunsch Übersetzungen, Hotel, Aufenthalt …
[1] Bundesgesetz
über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für
Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
(Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
Jüngst wurde ich wieder einmal um Hilfe gebeten weil eine Universität bei der Anrechnung erbrachter Studienleistungen aus einem Lehrgang universitären Charakters in völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage Probleme machte.
Leider kann das AbsolventInnen aus einem FH-Lehrgang zur Weiterbildung auch passieren, der § 78 Universitätsgesetz 2002 – UG – neu – ist mehr als nur unglücklich formuliert:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie ….
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1.
im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
2.
…..
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation), von für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organen gerne vorgenommen, würde Anrechnungen von außerordentlichen Studierenden aus Fachhochschulen nicht erlauben, nur an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erbrachte Studienleistungen würden herangezogen werden können.
So ein Unsinn werden Sie jetzt denken?
Leider nein, es ist genau so und mir in den letzten Jahren wiederholt untergekommen. Mit viel Mühe erreicht man die Anrechnungen dann doch, nur ich frage mich schon etwas ermüdet, warum muss man darum kämpfen, nur weil bei der Novellierung des § 78 UG geschludert wurde?
Ich kann daher nur ersuchen, dass der § 78 UG novelliert wird und überhaupt die Definition Lehrgang der Weiterbildung alle entsprechenden Lehrgänge umfasst.
Leider ist das UG aber nur ein Teil der Benachteiligungen, welchen FH-AbsolventInnen mit Lehrgängen zur Weiterbildung ausgesetzt sind.
Neben dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) welches nur Universitätslehrgänge kennt (Artikel 3 im Absatz (1): ….“Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgeht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien …“ sind es die Gewerbezugangsverordnungen, die FH-AbsolventInnen diskriminieren.
Vor bereits mehr als 4 Jahren habe ich versucht die FHK für das Bemühen zu begeistern, die Lehrgänge (in) der Weiterbildung als Überbegriff für die
Universitätslehrgänge (§ 56 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), mit 31.12.2012 ausgelaufen
Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) und
Hochschullehrgänge (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)
in den Gewerbezugangsverordnungen zu verwenden und auch in weiteren gesetzlichen Grundlagen die Benachteiligung von FH-Studierenden, insbesondere der ao. Studierenden in Lehrgängen zur Weiterbildung zu beseitigen.
In anderem Zusammenhang hat mir das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jüngst mitgeteilt, dass in keinem einzigen Fall bislang versucht wurde, Lehrgänge zur Weiterbildung als facheinschlägig für den Zugang zu reglementierten Gewerben (§ 94 GewO 1994) zu benennen.
Das wäre aber sehr wichtig, denn, wie zwei Beispiele zeigen, werden andere Lehrgänge der Weiterbildung (taxativ) angeführt:
1) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) (Immobilientreuhänder-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 58/2003
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:
1.
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder ….
2) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 87/2012
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und …
Sonst kann man FH-AbsolventInnen ein Verfahren nach § 19 GewO (Individuelle Befähigung) nicht ersparen und ist es für mich wirklich nicht verständlich, dass ein Lehrgang an der Universität absolviert zum Gewerbe (§ 18 GewO) führt und – beim inhaltsgleich absolvierten Lehrgang an einer FH – Antragsteller um die individuelle Befähigung ansuchen müssen.
Gefragt zur Möglichkeit von Anerkennungen bzw. Anrechnungen aus einem Lehrgang universitären Charakters führe ich gerne aus:
Natürlich sind positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben anerkennbar bzw. anrechenbar.
Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002.
Der § 78 (8) UG neu bestimmt:
Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie “im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen abgelegt wurden“.
Unter Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen werden dabei alle Lehrgänge der Weiterbildung verstanden:
Universitätslehrgänge (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG,
BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
Lehrgänge universitären Charakters (§ 28 des
Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt
geltenden Fassung).
Lehrgänge zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes –
FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
Hochschullehrgängen(§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I
Nr. 30/2006)
sonst würden bei (denkunmöglicher) Wortinterpretation des § 78 UG die im Rahmen der Lehrgänge der Weiterbildung – also in allen FH-Lehrgänge der Weiterbildung abgelegten positiv beurteilten Prüfungen nicht angerechnet werden können.
Der § 78 (1) UG (alt) hat daher auch
(noch sorgfältiger formuliert) gelautet:
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen,
die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten
inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine
Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus
künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von
ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien
abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für
die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig
anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen
gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer
Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium
desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen,
wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen.
Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die
Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9
an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Daher langer Rede kurzer Sinn, die positiv
abgelegten Prüfungen in einem Lehrgang
universitären Charakters sind anrechenbar.
Das zuständige
Bildungs-(Wissenschafts-)Ministerium hat das bereits wiederholt auch
festgestellt.
Noch einmal zu den Lehrgängen der
Weiterbildung:
1) Grundsätzliches:
Akademische Expertentitel (z.B.
„akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale
Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz-
und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master
of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of
……“) werden nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (§
58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden
Fassung),
• Lehrgängen universitären
Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I
Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§
9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt
geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§
39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen.
Universitäten, Fachhochschulen und
Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen,
außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge
universitären Charakters anbieten konnten, nicht. Hier waren die Lehrgänge vom
Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.
Zum Unterschied von den Abschlüssen als
akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen
• in den Zugangsbedingungen, • dem Umfang
und • den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und
Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Mastergrade im Sinn der österreichischen
Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten
Ausbildung (Weiterbildung) • mit starkem Berufsbezug, • für das seinerseits ein
abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw.
eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge
allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die
akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die
Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte
Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.
Sinn der akademischen Experten- und
Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen
Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Freie Berufe akzeptieren u. U.
akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Akademische Mastergrade sind
österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis
Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den
Doktoratsstudien eingerichtet sind.
2) Führung:
Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002
sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut
oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden
in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Personen, die einen Lehrgang
universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen
Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der
nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in
der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw.
„Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges
charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen
akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung,
die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das
Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht
anwendbar.
Eine Eintragung in öffentliche Urkunden
kann ebenso wenig erfolgen.
Das Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist,
die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf
Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufügen.
3) ECTS-Anrechnungspunkte:
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit
der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von
Studienleistungen.
4) Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien
erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche
Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen.
5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen
universitären Charakters durch das BMBWK:
Lehrgänge universitären Charakters wurden
durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und
Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im
Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.
Rechtsgrundlage dafür war das UniStG:
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit
Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte
Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang
als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat
die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in
Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die
Verleihung zu erfüllen:
1. Übernahme der inhaltlichen
Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß §
19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1
lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder
künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
2. Abhaltung des Unterrichts durch
fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
3. Nachweis der für den Unterricht
erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
4. Nachweis der Finanzierbarkeit der
Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand
eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu
erstellen ist,
5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes,
das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die
vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen
einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet
und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges
hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten
zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich
oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten
hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.
Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z.
3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das
BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.
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Bulgarien kennt keine „kleinen“ Doktorate (PhDr.) wie es sie beispielsweise noch in der Slowakei gibt.
Bei den bulgarischen Promotionsprogrammen handelt sich ausschließlich um wissenschaftliche Doktorate auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation (PhD oder Dr.) und wird der bulgarische PhD/Dr in allen deutschen Bundesländern und Österreich als als Dr. geführt:
Deutschland:
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz – Rechtsgrundlage
Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2015)
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziffer 1 – 3 des oben angegebenen Beschlusses getroffenen Regelungen:
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1 oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Rechtslage in Österreich:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) normiert zur Führung akademischer Grade:
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Wird also in der Verleihungsurkunde ein Dr. verliehen, wird er als solcher auch in Österreich geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen.