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Gewerbliche/r Masseur/in – mit individueller Befähigung – im Umfange eines Kleingewerbes?

Heute erreichte mich folgende Frage:

Sie haben uns im Massagekurs (Vitalakademie) Ihre E-Mail-Adresse gegeben, falls wir Fragen haben.

Nun, ich habe jetzt tatsächlich eine Frage und zwar geht es um das eingeschränkte Massagegewerbe, bei dem man nur 2 Techniken anmelden darf, dafür aber keine WKO-Prüfung braucht.

Gibt es da ein Umsatzlimit? Mich hat jemand informiert, dass man da nicht über die € 425,70 pro Monat kommen darf. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, finde jedoch gerade keine Infos dazu.

Können Sie mir hier weiterhelfen?

Ich versuche es zumindest:

Danke für Ihr Mail und Ihre Frage.

Diese ist zweigeteilt und berührt zwei unterschiedliche Fragestellungen,

  1. die der individuellen Befähigung und
  2. die nach dem Umfange eines Kleingewerbes.

Es ist möglich im Rahmen einer Antragstellung auf Gewerbeberechtigung mittels individueller Befähigung (gem. § 19 GewO) eine Einschränkung auf drei (manche Bundesländer zwei) Massagetechniken, wovon eine Technik die klassische Massage sein sollte, zu beantragen.

Diese Einschränkung ist allerdings grundsätzlich nur mit einer Arbeitsprobe möglich, d.h. die Fachgruppe, meist der/die Fachgruppenvorsitzende/r  wird eine Arbeitsprobe abnehmen wollen, wobei die Entscheidung die Gewerbebehörde trifft (also die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat)

Davon unabhängig kann man sein Gewerbe im Rahmen eines kleinen Unternehmens – Sie sprechen mit den € 425,70 monatlich diese Grenze an – ausüben.

Kleingewerbetreibende sind Personen,

  • deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 5.108,40 (425,70 x 12) und
  • deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 30.000,–

nicht übersteigt.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen.

In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten werden.

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet unter der Homepage http://www.svagw.at heruntergeladen werden.

Sie können also Kleingewerbetreibende auch mit der vollen Gewerbeberechtigung sein oder als Masseurin eingeschränkt auf zwei oder drei Massagetechniken aus dieser Regelung hinausfallen, wenn Sie höhere Gewinne und/oder Umsätze erzielen.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären und wünschen Ihnen noch einen recht angenehmen Sonntag.

 

Martin Stieger als Referent der Vitalakademie

Rückfragen: martin.stieger@liwest.at