Österreich: Man kann auch ohne Gewerbeschein selbständig (als neue/r Selbständige/r) tätig sein, beispielsweise als „Selbständige/r Trainer/in“ d.h. die Durchführung von
- Lehrveranstaltungen
- Seminaren,
- Unterricht,
- Vorträgen,
- Workshops und dergleichen
unterliegt der Gewerbeordnung nicht und es ist dabei unerheblich
- ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind,
- ob eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird.
Im Unterricht
- können dabei auch aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden,
- ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte
nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich,
- erfolgt auch die Beantwortung individueller Fragen,
- sind Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder
- die Darlegung und Interpretation von Beispielen erlaubt.
Aber die Grenze zwischen Seminaren – als von der Gewerbeordnung
ausgenommener Unterrichtstätigkeit – und persönlicher Beratung – als gewerbliche Tätigkeit – ist fließend:
- die Analyse der „Ist-Situation“,
- das Ausloten von Defiziten und
- die Vermittlung auf den individuellen Fall zugeschnittener Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung
stellt bereits eine gewerbliche – weil personenbezogene Tätigkeit mit Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten – Beratungs- tätigkeit dar.
Noch einmal zusammenfassend:
Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:
Unterricht heißt
• Wissensvermittlung
• unbestimmter Teilnehmerkreis
• nur Demonstration
• keine Betreuung,
• keine individuelle Beratung
• geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
Gewerbeausübung heißt:
• Anwendung erworbenen Wissens
• Kundenorientierung
• Anwendung erworbener Fähigkeiten
• individuelle Betreuung
• individuelle Beratung
• geschuldet wird ein Erfolg
Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist dabei wichtig!
Bei freien Gewerben ist beachtlich:
• Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
• keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
• keine „Diagnose“
• keine Verabreichung oder „Behandlung“
Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:
• Beratung
• Betreuung
• alle in meinen rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
• „Diagnose“ – Methodenwahl
• Anwendung („Behandlung“)
Rückfragen:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
Konsulent der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Wels
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- Wann darf enteignet werden?
- Was ist ein Immobilientreuhänder?
- Was ist meine Liegenschaft wert?
- Wie berechnet man die Nutzfläche?