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Gute Immobilienmakler sind halbe Juristen

Wenn Sie immer schon einmal wissen wollten, mit welchen rechtlichen Grundlagen ein Immobilienmakler in Österreich während seines beruflichen Alltags zu tun hat, hier – neben Abgabe- und Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Datenschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Gewerberecht, Öffentlichem Recht und Verfahrensrecht …… ein Auszug der wesentlichsten Grundlagen:

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie StF: JGS Nr. 946/1811 Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor.

Bauträgervertragsgesetz – BTVG: Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird StF: BGBl. I Nr. 7/1997 Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (z.B. Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.

Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG: Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG) StF: BGBl. I Nr. 80/2003

Grundbuchsgesetz – GBG:Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955) StF: BGBl. Nr. 39/1955

Denkmalschutzgesetz – DMSG: Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) StF: BGBl. Nr. 533/1923

Heizkostengesetz – HeizKG: Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG) sowie über Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Mietrechtsgesetzes StF: BGBl. Nr. 827/1992 Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.

Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) StF: BGBl. Nr. 140/1979 Das KSchG sieht insbesondere ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.

Maklergesetz – MaklerG: Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG) StF: BGBl. Nr. 262/1996 Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.

Mietrechtsgesetz – MRG: Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) StF: BGBl. Nr. 520/1981 Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler –ImmMV: Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler StF: BGBl. Nr. 297/1996 Die Immobilienmaklerordnung regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von Immobilien verlangt werden dürfen.

Wohnbauförderungsgesetz – WFG: Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 – WFG 1984) StF: BGBl. Nr. 482/1984 Der Bund bzw. die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Wohnbausanierungsgesetz – WSG: Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Verbesserung und Erhaltung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie zur Änderung des Stadterneuerungsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (Wohnhaussanierungsgesetz – WSG) StF: BGBl. Nr. 483/1984 Der Bund bzw. die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Wohnungseigentumsgesetz – WEG: Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002) StF: BGBl. I Nr. 70/2002 Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffendEigentumswohnungen.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG: Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG)
StF: BGBl. Nr. 139/1979 Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.

Hausbesorgergesetz: Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz) StF: BGBl. Nr. 16/1970

Energieausweis-Vorlage-Gesetz: Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) StF: BGBl. I Nr. 27/2012

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach, Konstanz

IMMO-Wiki:

Muss ein Immobilienmakler gut verkaufen können oder gut ausgebildet sein?

Dieser Beitrag erscheint auch im Immobilien- und Wohnmagazin „besser Wohnen“ Herbst/2017.

Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers besteht in der Vermittlung von Immobiliengeschäften.

Seine Vermittlungstätigkeit betrifft

  • den Kauf, Verkauf und Tausch von
  • Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern, aber auch von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, Miet- und Pachtverträge sowie sonstigen Rechte über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräumen oder Unternehmen, darüber hinaus Hypothekardarlehen, Anteilscheine und Beteiligungen an Immobilienfonds

Klar, dass er gut im Verkaufen sein sollte – aber wie steht es mit der Ausbildung?

In Deutschland hat der Bundestag im Juni 2017 eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für Wohnimmobilienverwalter und Makler beschlossen.

Diese Fortbildungspflicht wird der Begründung dafür allerdings nicht wirklich gerecht:

Wohnimmobilienverwalter und Makler sollen einen Nachweis über ihre Qualifikation ablegen – auch vor dem Hintergrund der hohen Vermögenswerte, mit denen sie umgehen, und der gestiegenen Beliebtheit von Immobilien als Altersvorsorge und Geldanlage.“

Dafür solle also nun beim großen Nachbarn eine Fortbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren genügen?

Absolut nicht!

Um als Makler in Österreich tätig sein zu können, müssen beispielsweise folgende rechtliche Grundlagen verstanden und berücksichtigt werden:

  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor).
  • Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Das KSchG sieht insbesondere ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.
  • Mietrechtsgesetz – MRG: Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.
  • Wohnungseigentumsgesetz – WEG: Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend
Eigentumswohnungen.
  • Bauträgervertragsgesetz – BTVG: Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (z.B. Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.
  • Heizkostengesetz – HeizKG: Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.
  • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG: Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.)
  • Wohnbauförderungsgesetz WFG und Wohnbausanierungsgesetz – WSG: Der Bund bzw. die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.
  • Maklergesetz – MaklerG: Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.
  • Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler -
 ImmMV: Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von Immobilien verlangt werden dürfen.
  • ………

Daher verlangt die österreichische Rechtslage (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger – Immobilientreuhänder-Verordnung) von einem selbständigen Immobilienmakler zu Recht folgende Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter wird durch folgende Belege erfüllt:

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

2. a) Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

ab) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

ac) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Immobilien- oder Bürokaufmann und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

b) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung.

Die in der Gewerbeordnung geforderte Befähigungsprüfung für Immobilienmakler wird bei Handwerken Meisterprüfung genannt und so können wir daher völlig zu recht sagen, ein geprüfter Immobilienmakler ist ein Meister seines Faches und hat nachgewiesen, dass er sich sachlich und fachlich sehr gut auskennt – und auskennen muss er sich, schließlich geht es um sehr viel Geld und hohes Vertrauen seiner Kunden.

Ein guter Verkäufer zu sein, reicht daher sicher nicht aus.
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater https://stieger.online und Immobilientreuhänder https://www.toprealimmobilien.at in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com/ und

Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz https://www.allensbach-hochschule.de/ 

Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Immobilien- und der Betriebswirtschaft zu erklären

IMMO Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeOORGqB3VjIWxb2H8Bcm3Gp

BWL Wikis auf youtube:

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Blog: https://martinstieger.blog/

Die Mieterselbstauskunft: Was Vermieter wissen wollen und für Mieter wichtig ist!

Gute Mietwohnungen sind heiß begehrt und gute Mieter auch.

Auf der einen Seite gibt es Mietnomaden, die nicht nur lange Zeit die Miete schuldig bleiben und die Mietgegenstände darüber hinaus auch noch devastieren, auf der anderen Seite schießen Vermieter gelegentlich über das Ziel hinaus, wenn sie die Bonität und die Lebensumstände des künftigen Mieters feststellen wollen.

Mietnomaden sind noch Ausnahmefälle, aber es werden leider mehr und es gibt nicht nur Personen, die ein Objekt anmieten, ohne die Absicht zu haben, jemals den Mietzins zu bezahlen – manche Mietnomaden erlegen nicht einmal die Kaution – immer mehr sind so gewieft, dass sie den Vermieter in Sicherheit wiegen und zumindest die Kaution und die erste Miete überweisen und erst dann die Zahlungen völlig grundlos einstellen.

Durch Verlust der Arbeit, Krankheit oder Scheidung kann man schnell in eine finanzielle Notlage geraten. Die meisten Vermieter haben dafür Verständnis und akzeptieren in solchen Fällen eine Ratenzahlung, aber gegen vorsätzliche Betrüger – Mietnomaden sind Einmietbetrüger – wollen sich die Vermieter zunehmend schützen, insbesondere weil der Weg über die Gerichte ein langer ist und gewiefte Mietbetrüger oft ein Jahr[1] oder noch länger gratis wohnen können.

Vermieter versuchen daher sich abzusichern:

  1. Schlüsselübergabe erst nach bezahlter Kaution
  2. Informationen über den potentiellen Mieter einholen

Aber welche Informationen können und sollen eingefordert werden:

  • die Mieterselbstauskunft
  • der Gehaltsnachweis,
  • die Auskünfte der Gläubigerschutzverbände,
  • ein Referenzschreiben des vorangegangenen Vermieters,
  • die Haftung/Bürgschaft der Eltern bei Schülern und Studenten?

Die Mieterselbstauskunft als Grundlage für den Mietvertrag?

Vermieter fordern eine Selbstauskunft ein, um sich abzusichern.

Neben den Personalien ist vor allem die Zahlungsfähigkeit für den Vermieter von Interesse.

Indem der Nachweis eines geregelten Einkommens eingebracht wurde und bewiesen wurde, dass woanders keine unbezahlten Mietschulden vorhanden sind, kann sich der zukünftige Mieter das Vertrauen des Vermieters sichern.

Selbstauskunft beim Gläubigerschutzverband:

Eine privat angeforderte Selbstauskunft kann einem Mieter gegenüber anderen Mietern sogar einen Startvorteil sichern.

Aber es gibt auch einen zweiten Grund für den Sinn einer selbst eingeholte Bonitätsauskunft: entsprechend dem Datenschutzgesetz müssen Kreditauskunftsunternehmen Daten über Personen löschen, wenn diese nicht mehr aktuell sind. Für Mieter, die sich nicht sicher sind ob über sie Daten gespeichert wurden, empfiehlt es sich, von vornherein eine Selbstauskunft einzuholen.

Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes haben alle Betroffenen das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten.

Diese Auskünfte sind laut Gesetz vielfach kostenlos.

Nähere Informationen dazu findet man bei der Österreichischen Datenschutzkommission.

Nach diesen Dokumenten fragen Vermieter:

  • Offizieller Lichtbildausweis: Fast immer möchte ein Vermieter feststellen, dass die Person die den Mietvertrag unterzeichnet hat, auch tatsächlich die Person ist, die sie vorgibt, zu sein. In vielen Fällen werfen Vermieter bei der Vertragsunterzeichnung einen Blick auf einen offiziellen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) des Mieters bzw. machen davon eine Kopie.
  • Gehaltszettel/Arbeitsvertrag:  Vermieter möchten sichergehen, dass sich Mieter die Wohnung auch leisten können. Der Arbeitsvertrag und der letzte Gehaltszettel können schnell und einfach Auskunft darüber geben. Gelegentlich wird auch eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers gefordert, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin bestehend ist.
  • Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis):  Sehr vorsichtige Vermieter verlangen von ihren Mietern eine Strafregisterbescheinigung (früher Leumundszeugnis bzw. Führungszeugnis) um zu erkennen, ob der Mieter in den vergangenen Jahren Straftaten begangen hat. Eine Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass keine Verurteilungen vorliegen. Eine Strafregisterbescheinigung kann nur von der betreffenden Person selbst beantragt werden. 

 

Wie ist die Auskunftsplicht des Mieters laut Mietrechtsgesetz geregelt?

Ein Vermieter kann zwar Dokumente anfordern, der Mieter ist aber nur verpflichtet, Personalausweis oder Pass vorzulegen.

Er kann die Bekanntgabe weiterer persönlicher Daten verweigern.

Das hat allerdings für den Mieter den Nachteil, dass umgekehrt die Chancen auf eine Mietwohnung sinken können.

Viele Vermieter machen die Selbstauskunft zum Auswahlkriterium und verweigern ohne weitere Gründe ansonsten die Vermietung.

Solange es noch keinen Mietvertrag gibt, kann der Vermieter die Auswahl des Mieters anhand persönlicher Kriterien treffen und muss niemandem Rechenschafft abgeben.

 

Welche Fragen können in der Mietauskunft beantwortet werden?

Grundsätzlich gilt, dass Vermieter  bzw. Hausverwaltungen alle Informationen über die Zahlungsfähigkeit eines Mieters für die eigenen Zwecke verwenden dürfen – unabhängig davon, ob sie selbst gesammelt wurden oder von externen Unternehmen zugekauft worden sind.

Andererseits brauchen sich Mieter keine Fragen zu persönlichen Lebensumständen gefallen lassen, wobei hier einige Fragen in Grauzonen liegen.

Der Vermieter darf z.B. nach den Einkommensverhältnissen, dem Familienstand, Haustieren oder auch nach einer Einkommenspfändung fragen.

Unzulässig sind hingegen Fragen zum alten Vermieterverhältnis und zur Familienplanung, zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, zu Hobbies, Krankheiten, Vorstrafen usw.

Wer bei unzulässigen Fragen unrichtige Angaben macht, hat keine Konsequenzen zu fürchten, es besteht keine Aufklärungspflicht.

Mietinteressenten können das Beantworten solcher Fragen oder auch die Selbstauskunft verweigern, allerdings sinken damit die Chancen auf einen Mietvertrag.

 

Darf ein Makler die Vorlage einer Mieterselbstauskunft verlangen?

Bei der Erstbesichtigung ist es nicht üblich, dass der Immobilienmakler eine Mieterselbstauskunft von den Mietinteressenten voraussetzt.

Es ist erst ein erstes Herantasten und der Mieter hat noch keinen konkreten Mietwunsch ausgesprochen.

Erst wenn der Vertragsabschluss näher rückt, kann die Auskunft eingefordert werden.

Wer beim Besichtigungstermin ungefragt eine Mietauskunft mitbringt, sammelt Punkte, der Usus ist das allerdings nicht.

Warum das Formular zur Mieterselbstauskunft so wichtig ist

Wer eine Mieterselbstauskunft vorlegen möchte, sollte dazu ein standardisiertes Formular verwenden.

Der Vermieter hat damit die Sicherheit, nur erlaubte, ordnungsgemäße Fragen zu stellen und der Mieter macht durch das ordentliche Ausfüllen einen ersten guten Eindruck.

Formulare können kostenlos im Internet heruntergeladen werden.

Sie sind jedoch keine amtlichen Dokumente, d.h. unrichtige Angaben haben keine juristischen Folgen für den Mieter, auch wenn er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

Eine Ausnahme bilden jedoch eventuell offene Mietschulden.

Hat der Mieter diese verschwiegen, kann der Vermieter wegen des Tatbestands der arglistigen Täuschung klagen und das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

Darf der Vermieter nachträglich eine Selbstauskunft verlangen?

Der Vermieter kann zwar Fragen zu Nettoeinkommen, Familienstand usw. stellen, der Mieter ist aber nicht zur Beantwortung verpflichtet.

Im Mietrecht gibt es keine entsprechende Verordnung.

Weigert sich der Mieter, eine Auskunft zu geben, ist das kein gültiger Grund für eine Kündigung.

Wer sich über die Zahlungsfähigkeit oder die Lebensumstände seines Mieters informieren möchte, muss dies vor Vertragsunterzeichnung tun.

 

Weitere Informationen:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs – AIO – http://www.aio.academy

Professor an der Hochschule Allensbach – Allensbach University, Konstanz

https://www.allensbach-hochschule.de/

http://stieger.online

 

 

[1] Auf die Mahnung folgt eine weitere, dann die Kündigung, die Mietzins- und Räumungsklage ……

Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag

Ein Mietvertrag[1] begründet Rechte und Pflichten.

Die drei wichtigsten Rechte des Mieters:

  1. Das alleinige Nutzungsrecht:

Ein sehr wichtiges Recht aus dem Mietvertrag ist das alleinige Nutzungsrecht an der im Mietvertrag beschriebenen Wohnung – inklusive der mitvermieteten Nebenräume wie z. B. ein Kellerabteil.

Das heißt auch, dass sich gegen den Willen des Mieters niemand Zugang zur Wohnung verschaffen darf. Auch der Vermieter nicht. Der Zugang zur Wohnung darf nicht verwehrt werden. Auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. der Aufzug, der Keller, der Spielplatz usw. dürfen mitbenutzt werden.

Vorsicht: unter Mitbenutzung wird lediglich die zeitlich befristete Nutzung verstanden. Möbel oder Schuhe im Hausgang auf Dauer abzustellen verstößt gegen die Hausordnung.

Wer eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung bewohnt, nutzt zwangsläufig auch das Haus als Ganzes, wie z.B. die Auffahrt, die Gänge, den Aufzug, den Parkplatz usw. Diese allgemeine Nutzung wird als einfaches Nutzungsrecht definiert und gehört zu den Grunddienstbarkeiten. Das ausschließliche Nutzungsrecht bezieht sich hingegen auf die privat genutzten Räume, zu denen nur der Mieter oder Käufer und dessen Angehörige Zutritt haben.

Der Mietvertrag ist sowohl auf Mieterseite als auch Vermieterseite vererblich.

Zunächst tritt der ruhende Nachlass, in weiterer Folge treten die Erben in das Mietverhältnis und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Der Mietvertrag bleibt unverändert.

Kommt es zu einem Todesfall auf Mieterseite und liegt ein Hauptmietverhältnis vor, kann es gemäß § 14 MRG[2] anstelle der Erben zu einer Sonderrechtsnachfolge von Eintrittsberechtigten kommen.

Eintrittsberechtigt sind nämlich der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie sowie Adoptivkinder und Geschwister.

Voraussetzung für das Eintrittsrecht sind ein dringendes Wohnbedürfnis sowie ein bisheriger gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen. Liegen diese Voraussetzungen daher vor, tritt nicht der gesetzliche Erbe, sondern der Eintrittsberechtigte in das Mietverhältnis ein.

Das Eintrittsrecht hat auch Konsequenzen auf das Kündigungsrecht des Vermieters. Dieser hat nämlich im Falle des Todes des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erbberechtigten. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch nicht gegenüber einem Eintrittsberechtigten ausgeübt werden.

  1. Das Recht auf Schlüssel und Reserveschlüssel

Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dazu, uneingeschränkten Zutritt zur Wohnung, den Nebenräumen und den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.

Der Vermieter stellt die dazu nötigen Schlüssel zur Verfügung: den Schlüssel für das Haustor, für die Wohnung und gegebenenfalls auch für das Kellerabteil.

Zudem besteht ein Anspruch auf je einen Reserveschlüssel, damit jemand Dritter z. B. die Pflanzen gießen kann, während der Mieter auf Urlaub bist.

  1. Das Recht auf den vereinbarten Zustand der Wohnung

Wird im Mietvertrag der Zustand der Wohnung näher beschrieben, muss die Wohnung auch so zur Verfügung gestellt werden.

Steht z. B. „toprenoviert“ im Mietvertrag, ist die Wohnung bei der Übergabe dagegen mangelhaft, kann beim Vermieter entweder die entsprechenden Renovierungsarbeiten oder eine Mietzinsminderung eingefordert werden.

 

Die drei wichtigsten Pflichten aus dem Mietvertrag:

  1. Die Pflicht den Mietzins zu zahlen

Die Hauptpflicht aus dem Mietvertrag besteht in der Zahlung der vereinbarte Miete (regelmäßig und in voller Höhe) bis längstens dem 5. eines jeden Kalendermonats[3].

  1. Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand[4]

Es versteht sich von selbst, dass mit einer gemieteten Wohnung – die einem ja nicht gehört (fremdes Eigentum) – sorgsam umgegangen wird.

Beachtliche Veränderungen (größere Umbauarbeiten) des Mietgegenstandes sollten mit dem Vermieter abgestimmt werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bestimmt § 9 Abs. 1 MRG unter welchen Umständen der Mieter berechtigt ist, die gemietete Wohnung zu verändern.

Die Änderungen haben jedenfalls

  • auf Kosten des Mieters zu erfolgen,
  • dem Stand der Technik zu entsprechen und
  • fachgerecht ausgeführt zu sein.

Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Vermieter nicht verständigt werden. Der Rechtsprechung nach sind Veränderungen dann unwesentlich, wenn sie

  • geringfügig,
  • nicht erheblich und
  • leicht wieder zu beseitigen sind.

Wesentlich sind jene Veränderungen, die in irgendeiner Art und Weise die Substanz des Mietgegenstandes betreffen und nur mittels eines gewissen Aufwandes wieder rückgängig gemacht werden können, z.B. Mauerdurchbrüche.

Bei beachtlichen Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu verständigen.

Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand umfasst auch die Rechte der Nachbarn.

Der Grundsatz „die Freiheiten des Mieters enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird“ wird oft leidvoll geprüft, wenn in der Nachbarschaft gelärmt wird.

Auch untertags sollten Instrumente mit Lautstärkenreglern lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden, ebenso Fernseher und Stereoanlagen. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiv messbarer Maßstab, es kommt hierbei auf besondere Empfindlichkeiten einzelner nicht an.

Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt.

  1. Die Duldungspflicht:

Der Mieter muss gewisse Maßnahmen des Vermieters zulassen. Dazu gehören Baumaßnahmen, Verbesserungsarbeiten und Reparaturen – sowohl in der gemieteten Wohnung als auch am Haus oder in einer anderen Wohnung, auch wenn diese Arbeiten direkte Auswirkungen auf die gemietete haben. Beispiel dafür wäre ein Wasserschaden in der unter dem Mietgegenstand liegenden Wohnung, der nur durch den Boden des Badezimmers behoben werden kann.

Mieter müssen den Vermieter und andere von diesem beauftragte Personen aus wichtigen Gründen in die Wohnung lassen, um z. B. Reparaturen durchzuführen.

Der Vermieter muss sich aber ein bis zwei Wochen vorher ankündigen und den Termin mit dem Mieter abstimmen – außer bei Gefahr im Verzug.

 

Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in:

http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

 

Eine gute Aufstellung finden Sie auch hier: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/jungeswohnen/Rechte_und_Pflichten.html

[1] Ein Mietvertrag ist die mündliche oder schriftliche Vereinbarung (verbindliche Einigung) zwischen einem Vermieter (Eigentümer, Hauptmieter) und dem Mieter (bzw. Untermieter). Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Ein klarer Mietvertrag mit den wichtigen Eckdaten wie Ausstattung der Wohnung, Höhe des Mietzinses und Befristung des Mietverhältnisses geben Mieter wie Vermieter die nötige Rechtssicherheit.

[2] § 14 MRG (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

[3] Geregelt im Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

[4] dazu einmal mehr vortrefflich Mag. Christoph Kothbauer http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/IZ_12_07_mietrechtJuni07.pdf

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

 

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in: http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs – AIO

Die Vereinsbehörde hat den Verein „Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs – AIO“ zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Aus- und Weiterbildung der österreichischen Immobilienwirtschaft.

Der Verein darf sich hiezu auch an wirtschaftlichen Unternehmen – auch als Vollhafter – beteiligen und arbeitet auch mit anderen Institutionen, Kammern und Vereinen, insbesondere mit facheinschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zusammen.

An Ausbildungen werden bereits angeboten:

  • Immobilienmakler-Assistent (IMMA)
  • Lehrgang „akademischer Immobilienmanager“
  • MBA Immobilienmanagement

Immobilienmakler-Assistent:

Das Zertifikat  „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1“ ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum „Immobilienmakler-Assistent“ im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Ausbildung & Zertifizierung

Die Ausbildung erfolgt an der Akademie der Immobilienwirtschaft Österreichs (AIO)

Die Zertifizierung erfolgt durch Austrian Standards.

Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird im blended learning Format, d.h. einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen) vermittelt.

Inhalt:

  • Bürgerliches Recht
  • Grundbuch, Liegenschaftsbewertung
  • MRG, WEG, KSchG
  • Baurecht, Flächenwidmung
  • Steuern
  • Finanzierung
  • Maklerrecht
  • Praxisbeispiele

Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind orts- und zeitunabhängig abrufbar.

Die Ausbildung wird auf die weiterführenden Aus- und Weiterbildungen wie z.B. akademische/r Immobilienmanager/in angerechnet

AIO = all in one:

  • IMMA, IMMB
  • Akademischer Immobilienmanager/in
  • MBA Immobilienmanagement

Wichtige Inhalte und Begriffe) werden in kurzen Filmen erklärt und stehen diese jederzeit zur Verfügung

Erste Beispiele:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

USP von AIO

  • Die Kombination von Präsenzveranstaltungen und IMMO-Wikis ist einzigartig
  • Blended learning nimmt auf die berufliche Situation der Kursteilnehmer Rücksicht
  • Die abgefilmten Inhalte können immer und immer wieder nachgesehen werden und erhöhen den Mehrwert der Ausbildung
  • Die IMMO-Wikis tragen der Entwicklung in Richtung digital-natives Rücksicht

Zertifizierung:

  • Mit dem AIO-Ausbildungsnachweis wird ein Antrag auf Zertifizierung gestellt
  • Ablegung einer schriftlichen Prüfung
  • Ausstellung des Zertifikats
  • Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
  • Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
  • Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)

Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren. Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.

Akademischer Immobilienmanager

MBA Immobilienmanagement

  • in Fernlehre völlig zeit- und ortsunabhängig absolvierbar
  • der akademische Grad „MBA“ wird durch die Fachhochschule Burgenland verliehen
  • alle Informationen: http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

 

Anmeldungen und Rückfragen: DDr. Martin Stieger, martin.stieger@liwest.at

 

 

Immobilienrecht

▪ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB

Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor).

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ ABGB eintragen)

▪ Konsumentenschutzgesetz – KSchG

Das KSchG sieht insb ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ KSchG eintragen)

▪ Mietrechtsgesetz – MRG

Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ MRG eintragen)

▪ Wohnungseigentumsgesetz – WEG

Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend Eigentumswohnungen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ WEG eintragen)

▪ Bauträgervertragsgesetz – BTVG

Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (zB Miete; Leasing) an solchen Objekten vor.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ WEG eintragen)

▪ Heizkostengesetz – HeizKG

Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ HeizKG eintragen)

▪ Wohnungsgemeinüntzigkeitsgesetz – WGG

Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ WGG eintragen)

▪ Wohnbauförderungsgesetz – WFG
 Wohnbausanierungsgesetz – WSG

Der Bund bzw die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Wählen Sie unter „Landesrecht“ jenes Bundesland, dessen Bestimmungen zur Wohnbauförderung Sie suchen.)

▪ Maklergesetz – MaklerG

Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ MaklerG eintragen)

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler – ImmMV

Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von immobilien verlangt werden dürfen.

abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich 
(Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler eintragen