(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1.
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1.
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.
der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe
[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen
[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)
Ich habe eine Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister sowie alle Zusatzausbildungen (Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage, Bindegewebsmassage, APM etc).
Darf ich als Heilmasseur bei einem Bekannten im Angestelltenverhältnis arbeiten?
Mein Bekannter ist gewerblicher Masseur und möchte mit mir gemeinsam Massagen und Therapien anbieten.
Antwort:
Die Berufsausübung als Heilmasseur geht nur freiberuflich, das regelt das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG.
Das bedeutet, Sie können nicht angestellt als Heilmasseur tätig sein.
Falls Sie angestellt bei einem gewerblichen Masseur arbeiten geht das natürlich, aber dann dürfen Sie nur im Rahmen dessen Gewerbeberechtigung arbeiten und genau keine Krankenbehandlung durchführen, also nicht als Heilmasseurin arbeiten.
Gewerbliche Masseure dürfen unter keinen Umständen Therapien anbieten und an kranken Menschen arbeiten.
Sie dürfen sich auch nicht als Heilmasseur bezeichnen, wenn Sie nicht selbständig als Heilmasseur tätig sind.
Können Heilmasseure auch als gewerbliche Masseure tätig werden und wenn ja – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Diese Frage bekomme ich oft gestellt und so möchte ich diese auch in meinem Blog beantworten.
Kurze Antwort:
Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger(zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.
Deutlich längere Antwort:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 in den Zugangsvoraussetzungen normiert:
§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:
1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
und jetzt wird es seht wichtig:
3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung.
Die Unternehmerprüfung entfällt auf Grundlage der Unternehmerprüfungsordnung sobald eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen werden kann.
Der nun folgende Satz ist nicht mehr anzuwenden:
Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichenTätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.
insbesondere, da mit 31. 12. 2017 der Abs. 2 des § 23 außer Kraft getreten ist:
alte Bestimmung:
Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1.
den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
2.
die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
3.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.
Die Bestimmung des § 23 GewO in der derzeit gültigen Fassung:
§ 23.
Personen, die eine Meister- oder Befähigungsprüfung absolviert haben oder über einen positiven Bescheid über eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d verfügen, können hinsichtlich einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. In dieser sind die zur Erlangung einer fachlich nahestehenden Meister- oder Befähigungsprüfung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zu überprüfen.
Noch einmal zur Unternehmerprüfung:
Die Unternehmerprüfung ist in der GewO geregelt:
§ 25.
(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.
(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.
Die Unternehmerprüfungsordnung ist nun diese im § 25 (3) GewO angesprochene Verordnung des Wirtschaftsministeriums:
Diese Unternehmerprüfung entfällt = Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 8 der 453. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung) idgF da mehrfach novelliert: Novelle: BGBl. 748/1995, Novelle: BGBl. II/210/1999, Novelle: BGBl. II Nr. 490/2001, Novelle: BGBl. II Nr. 114 2004 auf Grund § 23 Abs. 3 und § 352 Abs. 14 GewO 1994)
(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er:
die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder
den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder
im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder
bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder
die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständigeroder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.
Also in der kurzen Zusammenfassung:
Mit dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Heilmasseur und der Unternehmerprüfung oder dem Nachweis einer ununterbrochenen dreijährige Tätigkeit als Selbständiger(zum Nachweis dient z.B. der Gewerbeschein) können Heilmasseure um den Gewerbeschein für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO) ansuchen.
Da mit einer Ausbildung zum Heilmasseur und dem Nachweis der Unternehmerprüfung oder Ersatz derselben, gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 68/2003 die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen ist und es für Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme eigene Ausbildungen gibt, wird der Gewerbewortlaut von den Gewerbebehörden oft eingeschränkt auf Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme.
Das ist an sich unnötig, geschieht aber gelegentlich.
Heilmasseure können sich nach Gewerbeanmeldung als „gewerbliche Masseure“ bezeichnen.
Heilmasseure dürfen sich zusätzlich als „Shiatsu-Praktiker“ oder „Ayurveda-Wohlfühlpraktiker“ nur dann ausweisen, wenn Sie die dafür nötige Ausbildung haben.
Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019[1] bringt auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)[2] mit sich.
So wurden dadurch der § 7 und im § 35 die Abs. 2 bis 5 aufgehoben und mit dem § 3a die Anzeigepflicht eingeführt:
Anzeigepflicht
§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1.
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1.
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.
der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Damit wird medizinischen Masseuren und Heilmasseuren eine zusätzliche Verantwortung übertragen, auf die ich in meinem Unterricht gerne näher eingehe.
Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
Nun, ich habe jetzt tatsächlich eine Frage und zwar geht es um das eingeschränkte Massagegewerbe, bei dem man nur 2 Techniken anmelden darf, dafür aber keine WKO-Prüfung braucht.
Gibt es da ein Umsatzlimit? Mich hat jemand informiert, dass man da nicht über die € 425,70 pro Monat kommen darf. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, finde jedoch gerade keine Infos dazu.
Können Sie mir hier weiterhelfen?
Ich versuche es zumindest:
Danke für Ihr Mail und Ihre Frage.
Diese ist zweigeteilt und berührt zwei unterschiedliche Fragestellungen,
die der individuellen Befähigung und
die nach dem Umfange eines Kleingewerbes.
Es ist möglich im Rahmen einer Antragstellung auf Gewerbeberechtigung mittels individueller Befähigung (gem. § 19 GewO) eine Einschränkung auf drei (manche Bundesländer zwei) Massagetechniken, wovon eine Technik die klassische Massage sein sollte, zu beantragen.
Diese Einschränkung ist allerdings grundsätzlich nur mit einer Arbeitsprobe möglich, d.h. die Fachgruppe, meist der/die Fachgruppenvorsitzende/r wird eine Arbeitsprobe abnehmen wollen, wobei die Entscheidung die Gewerbebehörde trifft (also die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat)
Davon unabhängig kann man sein Gewerbe im Rahmen eines kleinen Unternehmens – Sie sprechen mit den € 425,70 monatlich diese Grenze an – ausüben.
Kleingewerbetreibende sind Personen,
deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 5.108,40 (425,70 x 12) und
deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von € 30.000,–
nicht übersteigt.
Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen.
In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten werden.
Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet unter der Homepage http://www.svagw.at heruntergeladen werden.
Sie können also Kleingewerbetreibende auch mit der vollen Gewerbeberechtigung sein oder als Masseurin eingeschränkt auf zwei oder drei Massagetechniken aus dieser Regelung hinausfallen, wenn Sie höhere Gewinne und/oder Umsätze erzielen.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage klären und wünschen Ihnen noch einen recht angenehmen Sonntag.
Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) regelt eindeutig:
§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
– Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
– Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
– erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002
Die mit der Berufsreifeprüfung (kurz: BRP) erworbenen Berechtigungen entsprechen – im Gegensatz zur Studienberechtigungsprüfung – jenen einer normalen Reifeprüfung (AHS-, BHS-Matura).
Die erfolgreich absolvierte BRP ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.
Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich und ermöglicht die Einstufung in den gehobenen Dienst im Bundesdienst.
Dazu kommt die Prüfung aus dem Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
Die letzte Teilprüfung darf nicht vor dem vollendeten 19. Lebensjahr abgelegt werden.
Weitere Informationen zur Berufsreifeprüfung finden sich hier:
[1] eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben
[2] Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule
[3] eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule
Gelegentlich erreichen mich Fragen zum Thema der Berufspraxis beim gewerblichen Masseur und so darf ich diese auch in meinem blog einmal streifen:
Frage:
Ich hab eine Frage bezüglich gewerblicher Masseur!
Es heißt ja, dass man 2 Jahre Berufspraxis vorweisen muss damit man dann selbständig arbeiten darf.
Gelten diese 2 Jahre erst NACH Absolvierung der Befähigungsprüfung oder zählen da auch Zeiten als angestellte Masseurin VOR der Befähigungsprüfung?
Ich könnte mich ja zum Beispiel auch entscheiden erst in 3 Jahren die Prüfung zu machen und arbeite inzwischen angestellt bei einem gewerblichen Masseur oder in einem Wellnesshotel …..
Antwort:
Sie können sich als gewerblicher Masseur mit dem Nachweis von drei Jahren beruflicher Praxis selbständig machen und zählen dazu auch Jahre vor der Befähigungsprüfung.
Es gibt auch die Möglichkeit nach einer Tätigkeit als Medizinischer Masseur oder Heilmasseur als gewerblicher Masseur tätig zu sein.
Als Med. Masseur benötigen Sie eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit:
Wir wollen es ganz genau wissen….es sind noch Fragen bezüglich des 3jährigen Berufspraktikums beim gewerblichen Masseur bis zur Selbständigkeit aufgetaucht.
Zählen zu diesen 3 Jahren auch Zeiten während der Ausbildung, also geringfügige Praktika bzw. nicht angemeldete freiwillige Praxisstunden?
Oder zählt nur ein Angestelltenverhältnis ab dem Ende der Ausbildung?
Ist es möglich auch jetzt schon im Angestelltenverhältnis zu arbeiten, weil KLM und MLD sind ja offiziell abgeschlossen mit der Modulprüfung?
Was ist bei Teilzeit also z.B. 20 Stunden? Verlängert sich dann die Zeit auf 6 Jahre?
Antwort:
da beim gewerblichen Masseur keine nachfolgenden Praxiszeiten gefordert werden, können hier alle Zeiten genutzt werden, natürlich auch Praktika – auch schon vor der Prüfung.
Ein Problem nicht angemeldeter freiwilliger Praxisstunden liegt in der Nachweisbarkeit.
Die Bezirksverwaltungsbehörden hätten immer gerne einen Nachweis, vorzugsweise den Auszug der Sozialversicherung (den gibt es ja nur bei gemeldeten Tätigkeiten).
Werden die freiwilligen (unentgeltlichen und daher nicht zu meldenden) Praxisstunden von einer Anstalt bezeugt, werden sie wohl angerechnet werden.
Angestellt bei einem gewerblichen Masseur können Sie immer werden und damit Praxis sammeln.
Es liegt an der Bezirksverwaltungsbehörde wie diese diese halbtätige Beschäftigungsverhältnisse bewertet.
Frage:
Wäre auch eine Anstellung als freier Dienstnehmer möglich für die 3jährige Berufspraxis oder muss es ein normales Angestelltenverhältnis sein?
kurze Antwort:
Ja, es ist in der Tat möglich, dass ein Masseur die Leistungen für einen Arbeitgeber im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringt und zählt dann diese Zeit auch für den Nachweis der beruflichen Praxis.
Lange Antwort:
Damit es kein Werkvertrag ist, also der Masseur direkt für den Kunden arbeitet, sondern im Auftrag und für den Dienstgeber ist beachtlich:
– es genügt gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, dass der freie Dienstnehmer seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt.
– Der Begriff der “wesentlichen eigenen Betriebsmittel”, der für die Beurteilung der (freien) Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich ist, ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer zu beurteilen.
– Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn
es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und
wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder
wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.
Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkrete Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.
– Daraus ergibt sich, dass weder die Fertigkeiten des Masseurs noch seine Arbeitskraft “Betriebsmittel” im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG sein können.
– Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.
Frage:
ich habe auf der WKO Homepage gelesen, dass man als freier Dienstnehmer in manchen Bereichen eine Gewerbeberechtigung braucht. Dann wäre das ja nicht möglich wenn das bei der Massage auch der Fall wäre.
Antwort:
Sie haben natürlich damit recht, dass man die Tätigkeit als „freier Dienstnehmer“ sorgfältig so ausgestalten soll, dass man keine Gewerbeberechtigung braucht.
Die Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers erstreckt sich auf Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer sind als nicht selbstständig anzusehen.
Bei “freien Dienstnehmern“, d.h. Personen,
– die keine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeber besitzen und
– sich bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen von anderen Personen vertreten lassen können, ist immer dann eine Selbstständigkeit anzunehmen,
– wenn ihrer Arbeitsleistung keine Qualifikation als “echter“ Arbeitnehmer (Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers,
– insbesondere dessen Weisungsstrukturen,
– Anwesenheitspflichten,
– Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel bei der Arbeitsleistung) zukommt.
Sie müssen also immer selbst massieren und dürfen sich hierbei nicht vertreten lassen!
Sie müssen die Arbeitsmittel des Arbeitgebers verwenden!
Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Massage-Utensilien sind als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.
Wenn Sie
alles selbst machen,
die Kunden werben,
in ihren privaten Räumen massieren und auch
die Massageeinrichtung selbst angeschafft haben,
gibt es natürlich große Probleme mit der Dienstnehmereigenschaft und damit schon die Frage nach einem allfällig nötigen Gewerbeschein.