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Österreich: Der Titel „Meister/-in“ ist nun eintragungsfähig – wäre “Bachelor Professional” nicht besser? Was ist mit den weiteren reglementierten Gewerben, den Werkmeistern, den Dipl. Rechtspflegern, ……?

Die Regelung, dass für Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, der Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ in der abgekürzten Form nun eintragungsfähig (in offizielle) Dokumente ist, hat das österreichische Parlament getroffen und in der Gewerbeordnung geregelt.

Die Meisterprüfungen an sich werden im § 21 GewO 1994 geregelt.

Der § 94 GewO kennt 75 reglementierte Gewerbe, die erst nach bestandener Befähigungsprüfung ausgeübt werden können.

Eben die 41 Handwerke mit Meisterprüfung und weitere 34 Befähigungsprüfungen, die entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur gestaltet sein müssen und mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 GewO zu entsprechen haben (vgl. § 22 GewO)

Die Chance auch diese weiteren Befähigungsprüfungen gem. § 94 GewO – die kein Handwerk sind  – mit einem eintragungs-fähigen Titel aufzuwerten, hat das Parlament leider nicht genutzt.

Fehlendes Bemühen oder mangelnde Phantasie?

Der Titel: Befähigte/Befähigter ist ja auch lange nicht so griffig wie Meister/Meisterin.

In Deutschland hat man das aus meiner Sicht ohnehin klüger geregelt.

Mit der Abschlussbezeichnung “Bachelor Professional” für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Bachelor-Niveau, z. B. Geprüfte Fachwirte, Fachkaufleute, Meister und IT-Aufstiegsfortbildungen) und der Abschlussbezeichnung “Master Professional” für die Fortbildungsabschlüsse auf der Niveau-Stufe 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (Master-Niveau, z. B. Geprüfte Betriebswirte und Geprüfte Technische Betriebswirte).

Unbestritten positiv sind alle diese Bemühungen in Österreich und Deutschland zu sehen, die höherqualifizierende Berufsausbildung damit zu stärken und weiter zu entwickeln.

Wirklich wichtig ist dabei, dass die höherqualifizierende Berufsbildung und die dadurch erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch Fortbildung stetig erweitert wird.

Diese Aufstiegsfortbildungen erfolgen auf dem gleichen Niveau wie ein (Hochschul-)Studium und unterstützen dadurch den beruflichen Aufstieg.

Die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ sollen die bewährten Bezeichnungen stärken und betonen, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.

Diese Gleichwertigkeit wird zwar bereits in den jeweiligen nationalen Qualifikationsrahmen DQR und QR abgebildet und dokumentiert, hat sich jedoch in der alltäglichen Wahrnehmung noch nicht wirklich durchgesetzt.

In Österreich eintragungsfähige Titel wie Meister (Mst.) und Meisterin (Mst.in) sind daher ebenso richtig und wichtig, wie die Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Master Professional in Deutschland auch.

Der Zusatz “Professional” gewährleistet dabei die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen und verhindert eine Verwechselung.

Begrüßenswert wären daher auch eintragungsfähige Titel für die reglementierten Gewerbe in Österreich die keine Handwerke sind wenn man sich nicht überhaupt dazu durchringen könnte, einen Weg wie in Deutschland zu gehen, was ich persönlich stark begrüßen würde.

Damit könnten auch hoch qualitative Ausbildungen wie die zum/zur “Diplomrechtspfleger/-in (Dipl.Rpfl.in)“ (derzeit eine Berufsbezeichnung in Österreich) oder zum Werkmeister ganz leicht zuordenbar und eintragungsfähig werden.

Wünschenswert:

Alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise werden als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional eingetragen.

Industriemeister in Deutschland werden den Titel Bachelor Professional zukünftig auch nutzen können – die österreichischen Werkmeister sind den deutschen Industriemeistern gleichgestellt – und somit wäre auch die Vergleichbarkeit Deutschland und Österreich sehr leicht möglich.

Werkmeister – Anerkennung in Deutschland – Bezeichnung des österreichischen Zeugnisses – Bezeichnung des deutschen Zeugnisses:

Werkmeister für Bauwesen – geprüfter Polier

Werkmeister für Elektrotechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Werkmeister für Kunststofftechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Werkmeister für die Papierindustrie – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Papiererzeugung

Werkmeister für Technische Chemie und Umwelttechnik – geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie

und könnten so auch sehr rasch international verortet werden:

Industriemeister (IHK)

Betriebswirte (IHK)

Fachwirte/ Fachkaufleute (IHK)

Weil ich schon bei der Wunschliste ans Christkind bin – diese Idee, alle im Österreichischen Qualifikationsregister auf Niveaustufe VI bewerteten Qualifikationsnachweise als Bachelor Professional und alle auf Stufe VII bewerteten Qualifikationen als Master Professional zu benennen und als solche mit eintragungsfähigen Titeln nach außen sichtbar zu machen, würde auch die Weiterführung der Ausbildung in vertiefende Regelstudien und Weiterbildungslehrgänge (Mastergrade der Weiterbildung) erleichtern.

Siehe dazu auch:

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

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EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen

Was sind ECTS? Wie finanziere ich mein Studium? Die Bologna Architektur? Kann ich mit der Meisterprüfung studieren? Wie funktioniert die Bildungskarenz? Wie zitiere ich richtig? Copyright ……..

…………. EQR? Bildungskonto? Ö-Cert? Wie argumentiere ich richtig? Wie nutzt man Meta-Suchmaschinen …….

Viele Fragen werden in den kurzen Youtube-Wiki „Rund um’s Studium

behandelt:

Rund um’s Studium

weiter allenfalls interesssante WIKIs für Sie:

Marketing & Management

BWL-Wiki

Immo-Wiki

weitere Wikis:

https://www.youtube.com/channel/UC0t4genhh6NoyzeRCseOq-w/featured

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SWOT – BSC – USP – BCG – STEP – PEST – Best Practice – Porter’s Five Forces – Igor Ansoff – McKinsey – das sagt Ihnen alles nichts?

Dann sollten Sie sich allenfalls für diese kurzen Wikis etwas Zeit nehmen – es regnet ja auch oft genug:

Marketing & Management

BWL-Wiki

Immo-Wiki

weitere Wikis:

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Vienna International Studies:

Allensbach Hochschule: Eignungsprüfung für Beruflich Qualifizierte – Studieren ohne Abitur (Matura)

Die Allensbach Hochschule, Konstanz, hat jüngst die Genehmigung des Wissenschaftsministeriums erhalten nun auch selbst Eignungsprüfungen für Beruflich Qualifizierte durchzuführen.

Beruflich Qualifizierte können nach Bestehen der Eignungsprüfung zum Bachelor Betriebswirtschaftslehre (B.A.) zugelassen werden.

Die Eignungsprüfung ist vor allem für Bewerberinnen und Bewerber interessant, die keine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur oder FH-Reife) mitbringen und auch nicht über eine Aufstiegsfortbildung oder eine Meisterprüfung verfügen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung sind

  • eine mindestens zweijährige kaufmännische Ausbildung und
  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem fachlich entsprechenden Bereich.

Zudem muss ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert werden, in dem Bewerberinnen und Bewerber über den Studiengang und die Zulassungsvoraussetzungen informiert werden.

Die Allensbach Hochschule bietet die Prüfung mindestens zwei Mal pro Jahr in Konstanz an.

Geprüft wird in den folgenden Fächern:

  • Deutsch,
  • English,
  • Mathematik und
  • Wirtschaft.

Neben den schriftlichen Prüfungen muss auch eine mündliche Prüfung abgelegt werden.

Die Bewerbungsfrist für den Studienbeginn zum 01.01.2021 endet am 31.08.2020.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.allensbach-hochschule.de/eignungspruefung-fuer-beruflich-qualifizierte/

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Vienna International Studies:

https://www.youtube.com/channel/UC45ic2jjbdXdVHfST0UQVoQ/videos

Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

Online- und Fernstudien ermöglichen ein Studium – eine Aus- und Weiterbildung – neben Beruf und Familie auch von zu Hause aus.

So können Sie z.B. in sich geschlossene Kurz-Lehrgänge (sogenannte Nano Degrees) über unseren VIS Campus absolvieren:

Master-Absolventinnen und Absolventen akademischer Weiterbildung (MBA, MPA, MAS …) haben die Möglichkeit in einem Semester einen MSc-Lehrgang (Wirtschaftspsychologie) als TopUp in Fernlehre zu absolvieren.

Sie können in einem VIS-Fernstudium

Über VIS – Vienna International Studies –  bieten wir

  • Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen
    • Bachelor,
    • Master (Magister)
    • PhD/Dr. und
    • Weiterbildung
  • in Kooperation mit unterschiedlichen Hochschulen aus 
    • Bulgarien
    • Deutschland 
    • Frankreich
    • Groß Britannien 
    • Österreich
    • Polen 
    • Serbien 

an.

Das bietet uns die Möglichkeit – quasi maßgeschneidert – auf die Bedürfnisse der Studierenden und unterschiedliche Bildungsbiographien einzugehen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu spannenden Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:

RSSU and IHM entered into an exciting cooperation

IHM International – Institute for technology based education in Health, Management and social services International, is now the official educational partner of the Russian State Social University (RSSU) in Wound care management.

IHM International will develop together with specialists from RSSU, professional programs for advanced training and professional recertification courses in Wound Care Management, according to the IHM pathways, in co-operation with an academic partner from Germany or Austria.

Russian State Social University, a place in Russia where Social Studies flourish

Russian State Social University (RSSU), the biggest provider of social education in Russia and the former Soviet Union.

What is Social Education?

Usually the social education is defined as a specific category of study and research, that is crucial for the development of society. At RSSU we understand social education in a broader sense as the combination of degree programs for managers, state civil servants, social workers, sociologists, anthropologists, etcetera, id est all those degree programs the graduates of which work for the improvement of society and for the needs of each individual. In other words – social workers.

It is our view that such a discipline of higher education, one that touches all areas of personal and social life, and helps to create better living conditions for everybody, could be the basis for the development of higher education as a whole, giving it the dual dimensions of social responsibility and humanity.

RSSU background

RSSU was founded in 1991 with the mandate to continue the core of the research and teaching activities of the former Higher School of the Communist Party. Initially, research and teaching focused on the Social and Political Sciences. Gradually, University activities extended into project work on social policy for State Institutions, as well as the education and support of acting administrators. It also became the leading institution for developing and drafting social reforms.

RSSU was the first University in Russia to offer undergraduate and graduate programs in Social Work, Social Youth Work, Social Insurance, Social Gerontology and Social Support for the Disabled. Since starting these programs, more than 400 000 social workers have graduated from the University.

Today RSSU has become a modern university with 14 faculties and more than 20 campuses in the territory of the Russian Federation, Azerbaijan, Belorussia, Kazakhstan, Kyrgyzstan and with the representative office in Cuba, at the University of Guantanamo.

RSSU today:

  • alma mater for more than 400 000 social workers;
  • the center of the Russian methodological union for teaching Social Work, Sociology, Social Insurance, Social Entrepreneurship, and Social Youth Work;
  • Social Sphere Innovation Hubs developer;
  • leading institution for developing and drafting of the state social reforms;
  • institutional driver for joint social educational programs and research in Russia and abroad;
  • … and the Guinness World Record holder.

If you want to know more about the cooperation or about the programs of the IHM, just send us an email:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger, Chairman IHM

martin.stieger@ihm.ac.at

Welser Immobilienstammtisch – gut gestartet:

Der langjährigen Tradition des Welser Immobilienstammtisches folgend, wurden die Immobilientreuhänder aus Wels am Mittwoch, 19. 02. 2020, zum informativen und geselligen Treffen eingeladen, was gut ankam.

Gleich zu Beginn ein hoch interessanter Vortrag vom Leiter Stadtentwicklungim Welser Magistrat Ing. Mag. (FH) Markus Stockinger, MSc.

Gefolgt von Informationen zu den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Immobilienmakler:

ANMELDUNG

und Informationen zum Gütesiegel „staatlich geprüft“.

Seit kurzem erlaubt eine Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort reglementierten Gewerben nach positiver Absolvierung der Befähigungsprüfung die Verwendung des Gütesiegels „staatlich geprüft“.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu den Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1

VIS Vienna International Studies

Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement

MBA Immobilienmanagement

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

IMMO-Wiki – bislang 24 Youtube-Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft:

Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

  • Fachfußpfleger/in
  • Fachinstitut für Fußpflege
  • Medizinische/r Fußpfleger/in
  • Podologische/r Fußpfleger/in

nennen?

Kurze Antwort:

  • Fachfußpfleger/in (ja)
  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)
  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

Warum?

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

Die Bezeichnung “medizinische/r Fußpfleger/in[1] ist in Österreich daher nicht erlaubt.

Bezeichnungen für Fußpfleger

Siehe dazu auch: Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Podologische/r Fußpfleger/in:[2]

Gewerbliche Fußpfleger dürfen sich auch als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen, das ist durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien klargestellt worden. 

Damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden

Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich.

Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher.

Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen.

Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst.

Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.

Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:

  • Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde […] nicht ausreichen.
  • Hygienestandards: Besonders wird […] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie […] in Zusammenhang mit Fußpflege […] den Eindruck erwecken, dass […] Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der […] Hygienestandards […] erfordert.

Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.

Podologischer Fußpfleger

Gewerbliche Fußpfleger sind auch zur Führung des Gütesiegels „staatlich geprüft“ berechtigt.

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel Fußpflege finden Sie hier: eps | jpg | pdf

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/Bezeichnung__medizinische_Fusspflege_.html

[2] https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/podologische-fusspflege.html

Immobilienmakler-Assistent/in gemäß ONR 43001-1

Die Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobilienmaklergewerbe wiedergeben, verpflichten Immobilienmakler auch zur Aus- und Fortbildung[1]:

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen[2] ablegen.
  3. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Immobilienmakler-Assistent

Das Zertifikat  “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1” ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum “Immobilienmakler-Assistent” im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Ausbildung & Zertifizierung:

Die Ausbildung und Vorbereitung auf die Zertifizierung erfolgt mittels dem VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“.

Die Zertifizierung erfolgt durch

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut)

Ausbildung

Die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten, wird

  • Online,
  • Online Plus (online und Webinare on demand) und
  • bei Bedarf im blended learning Format, d.h. in einer Abfolge von Theorie (über Fernlehre) und Praxis (in Präsenzvorträgen)

vermittelt.

Inhalt

Modul 1: Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Recht, Maklerrecht, Standesrecht, Baurecht, Mietrechtsgesetz (MRG) und Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Grundzüge des Steuer- und Abgabenrechts, Konsumentenschutz (KSchG)

Modul 2: Makler – praktisches Arbeiten:

Grundbuch, Ablauf einer treuhändischen Kaufabwicklung, Grundverkehr, Vergebührung, Liegenschaftsbewertung, Baurecht, Flächenwidmung, Planlesen, Praxisbeispiele

Modul 3: Makler – praktisches Arbeiten:

Erfolgreiche Kundengespräche, Immobilienfinanzierung (Finanzierungsmethoden, Nebenkosten, Bonitätsprüfung, Förderungen), Immobilienmarketing (Marketinginstrumente, Objektaufbereitung und -präsentation, Kundenbindung), Social Media, Praxisbeispiele

Zeit- und ortsungebunden?

Der Lehrgang ( = die theoretischen und praktischen Lehrinhalte für das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1, einem Nachweis für die Qualifikation von Immobilienmakler-Assistenten) kann in der Variante

Online

völlig zeit- und ortsungebunden neben Beruf und Familie über den VIS-Campus absolviert werden.

Die LehrgangsteilnehmerInnen können in der Variante

Online Plus = Online und Webinare on demand

zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Webinar buchen und in der Variante

Blended Learning

bietet VIS bei Bedarf zu jedem Modul ein ergänzendes und speziell abgestimmtes Präsenzseminar an.

Die Präsenzerfordernisse werden so gestaltet, dass sie neben einem selbständigen und daher kundenorientierten Beruf und Familie absolviert werden können, die Fernlehrinhalte sind ohnehin orts- und zeitunabhängig abrufbar.

Zertifizierung

  • Mit dem VIS-Ausbildungsnachweis (einem eigenen Zertifikat) wird ein Antrag auf Zertifizierung[3] bei Austrian Standards gestellt
  • Ablegung einer schriftlichen Prüfung
  • Ausstellung des Zertifikats
  • Alle 2 Jahre Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Fachwissens im Ausmaß von 16 Stunden
  • Das Zertifikat ist für 5 Jahre gültig,
  • Rezertifizierung (mdl. Gespräch und Nachweis der Weiterbildung)
  • Prüfungs- und Zertifikatsgebühr: EUR 395,00 (exkl. USt.)

Austrian Standards (früher: Österreichisches Normungsinstitut) bietet dafür allmonatlich Prüfungstermine an:

Prüfungstermine 2020

Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien (immer donnerstags ab 08:30)

  • 20.02.2020
  • 19.03.2020
  • 23.04.2020
  • 14.05.2020
  • 25.06.2020
  • 23.07.2020
  • 27.08.2020
  • 24.09.2020
  • 22.10.2020
  • 19.11.2020
  • 10.12.2020

„ON Certified Person“

Zertifizierte Maklerassistenten sind berechtigt, die Bezeichnung „ON Certified Person“ zu führen und dies durch ein entsprechendes Logo zu kommunizieren.

Für die Benutzung der Zertifikate gelten die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Zertifizierungssystems ON Certified Person.

Allgemeines zum VIS-Nano Degree „Immobilienmakler-Assistenz“:

Format:              Online / berufsbegleitend

Dauer:                1 Semester

Preis:                 bei Einzelbuchung (z.B. als selbständiger Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweis) Module 1 – 3 jeweils  EUR 360,–;

                           Gesamtlehrgang: EUR 930,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Webinar (3 Stunden) gebucht werden (max. TN 10, mindestens 3 TN), jeweils EUR 60,–

Zu jedem Modul kann bei Bedarf ein Tagesseminar (8 Stunden) gebucht werden (max. TN 15, mindestens 6 TN), jeweils EUR 180,–

Sprache:            Deutsch

Abschluss:         Jedes Modul wird mit einer Prüfung (MC-Test) abgeschlossen und diese mittels Modulzeugnis bestätigt.

Nach positiv beurteilten Prüfungen in allen drei Modulen wird ein Abschlusszertifikat ausgestellt.

Rückfragen – Kontakt – Anmeldung:

Prof. Dr. Dr. Martin StiegerVIS Vienna International Studies

Email: vis@viennastudies.com

Mobil: +43 664 5432246   

Online Anmeldung  http://campus.viennastudies.com/

Mehr dazu auch im Video:


[1] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf

[2] Das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1” ist der Nachweis für die Qualifikation eines/einer Immobilienmakler-Assistenten/in

[3] https://www.austrian-standards.at/produkte-leistungen/zertifizierung/personenzertifizierung/immobilienmakler-assistent/?gclid=Cj0KCQjwo7foBRD8ARIsAHTy2wkWp4I4y2IlPjMKADw8sPyGhhaqs00K6cuOjWAKwWSR9Z2Qzwm-OmsaAroNEALw_wcB

Österreich: Führung akademischer UK-Grade nach dem Brexit?

Immer wieder fragen mich Studierende, die nach dem Brexit vom 31. 01. 2020 noch in einem britischen Fernstudium oder an einer österreichischen Einrichtung, die einen Franchisevertrag mit einer britischen Universität abgeschlossen hat, eingeschrieben sind und nach Abschluss ihres Studiums ein britisches Diplom erhalten, nach ihrem jetzigen Status.

Wir müssen nun die Frage in zweierlei Hinsicht beantworten.

  1. berufsrechtliche Qualifikation:
  2. Eintragung als akademischer Grad in öffentlichen Urkunden

Frage 1)

Soweit das Diplom von einer britischen Institution (einer britischen Universität oder einem britischen (Berufs-)Bildungsinstitut) ausgestellt wird, handelt es sich bei der erworbenen Qualifikation nach dem Übergangszeitraum (31. 01. 2021) um eine Nicht-EU-Qualifikation und fällt daher nicht unter die EU-Anerkennungsregelung.

Die Bedingungen für eine mögliche Anerkennung dieser Qualifikationen hängen vom nationalen Recht des EU-Mitgliedstaates ab, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Frage 2)

Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz (gemäß Abs. 1) in öffentliche Urkunden zu verlangen.[1]

Wird der akademischer Grad also nach dem Ende des Übergangszeitraums (31. 01. 2021) verliehen oder stellen Sie nach Ende des Übergangszeitraums einen Antrag auf Eintragung dieses akademischen Grades (in abgekürzter Form) in öffentliche Urkunden, kann diesem Verlangen nicht mehr entsprochen werden.

Falls Groß Britannien und die EU im Übergangszeitraum neue Abkommen hinsichtlich der Berufs- oder sonstigen Anerkennung schließen, kann sich das natürlich noch ändern.

Die Möglichkeit auf Anrechnung in Groß Britannien erbrachter Studienleistungen oder die Aufnahme weiterführender Studien ist auch nach dem Brexit möglich, allerdings muss man u. U. ein nationales Verfahren durchlaufen, um zu einem weiteren Studiengang zugelassen zu werden.

Haben Sie Rückfragen, auch zu den VIS-Studienangeboten (Bachelor-, Master-, PhD-Studien und akademische Weiterbildung) ….. genügt ein einfaches Mail an VIS: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

VIS – Vienna International Studies: Youtube-Channel

EduEarth: EduEarth

Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich

Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien

Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien) 

[1] § 88 Abs. 1 a Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002

Führung akademischer Grade

§ 88.

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.