Im Unterricht “Berufsrecht” für Masseure werde ich immer wieder gefragt, ob Heilmasseure andere Heilmasseure oder medizinische Masseure anstellen dürfen.
Leider nicht!
Es ist zwar so, dass Heilmasseure „medizinische Masseure in Ausbildung“ im Rahmen des Praktikums unterweisen dürfen, nach Abschluss des Praktikums dürfen diese jedoch nicht weiter beschäftigt werden – d.h. ein Heilmasseur darf einen medizinischen Masseur nicht anstellen.
Diesem verständlichen Wunsch der Masseure stehen die §§ 14 und 45 Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) BGBl. I Nr. 169/2002 entgegen:
Berufsausübung als medizinischer Masseur gem. MMHmG:
§ 14. Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3. einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten erfolgen.
Die Bemühungen der Heilmasseure das MMHmG diesbezüglich zu ändern, waren bislang nicht erfolgreich.
Berufsausübung als Heilmasseur
§ 45. Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
4. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
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