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Österreich: wie üben die vormaligen Heilbademeister ihren Massageberuf heute aus?

Eine ehemalige Kursteilnehmerin fragt mich heute:

“Es hat sich bei mir eine Dame beworben, die die Ausbildung Heilmassage ALT hat und da frage ich, ob die Kollegin im Angestelltenverhältnis auch Heilmassagen durchführen darf?”

Antwort:

Heilbademeister und Heilmasseure alt sind zur Ausübung des Berufes als “Medizinischer Masseur”/ “Medizinische Masseurin” berechtigt.
Im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 wird diese unselbständige Berufsausübung geregelt:

Berufsausübung als medizinischer Masseur

§ 14.

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

Die weiteren Regelungen des MMHmG, die die Heilbademeister und Heilmasseure alt betreffen:

Heilbademeister und Heilmasseure

§ 80.

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Heilbademeister – gewerblicher Masseur:
Die Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur reichen nicht aus, um das reglementierte Gewerbe der Massage (gem. § 94 Z 48 GewO 1994) anmelden zu können. Es bedarf auch hier – wie beim medizinischen Masseur – der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung.

Das heißt, Sie können die Dame mit der Ausbildung zur Heilmassage alt anstellen und kann die Dame dann im Rahmen Ihrer bestehenden Gewerbeberechtigung (gewerbliche) Massagen durchführen.
Allerdings keine Heilmassagen!
Heilmassagen dürfen selbständig nur Heilmasseure durchführen.
Heilmasseure dürfen dabei auch keine med. Masseure anstellen.
Also die kurze Zusammenfassung der längeren Antwort:
Sie können die Dame gerne anstellen um gewerbliche Massagen durchzuführen, Heilmassagen dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massagen unter keinen Umständen anbieten und durchführen, auch mit angestellten med. Masseuren nicht.

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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Der BUNDESVERBAND DER HEILMASSEURE UND MEDIZINISCHEN MASSEURE ÖSTERREICHS als spezielle Interessensvertretung der „heilenden“ Masseure

Der „Bundesverband der Heilmasseure und Med. Masseure Österreichs (BHÖ)“ wurde im Jahr 2002 gegründet um die Interessen des Berufsstandes zu wahren und zu vertreten.

Ziel dieser Vernetzung ist es:

  • die Qualität der Arbeit zu sichern
  • mehr Medienpräsenz zu erlangen
  • das Berufsbild gesetzlich besser abzugrenzen
  • Interessen zu sichern 
  • Erfahrungen sowie Informationen auszutauschen

um so den Patienten die bestmögliche Therapie zu  ermöglichen und selbst Freude am Job zu haben. 

Dies soll einerseits erhöhte Aufmerksamkeit auf die Berufsgruppe lenken, um dadurch mehr Einfluss in der Zusammenarbeit mit Institutionen wie Ärztekammer und Ministerien zu erlangen.

Andererseits bietet die Plattform seinen Mitgliedern die Möglichkeit diverser VorträgeWorkshopsWeiterbildungen und Refresher an.

„EURE MITGLIEDSCHAFT STÄRKT UNS!“

Weitere Aktivitäten:

  • Aktuelle Informationsweitergabe via Newsletter an die Mitglieder
  • Interessensvertretung in den Ministerien – Mitarbeit an Gesetzesentwürfen
  • Rechtlicher Schutz unserer Berufsbilder vor Angehörigen anderer Berufe
  • Tarifverhandlungen mit landes- und bundesweiten Sozialversicherungsträgern
  • Infostelle – Auskünfte bei fachlichen und rechtlichen Fragen
  • Kooperation mit den Berufsgruppen der gehobenen medizinischen Dienste (MTD)
  • Zugang zu weiteren medizinischen Informationen
  • Fachspezifische Weiterbildungsangebote in Form von Workshops und Refresher
  • Bildung von interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften
  • Fernziel – Aufbau der Landesstrukturen als Servicestelle vor Ort

Mehr über den Verband: https://www.heilmasseure.com/

Weitere Informationen, Rückfragen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VIS – Vienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Österreich: Heilbademeister und Heilmasseure „alt“ sind “Medizinische Masseure„ und dabei auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie berechtigt

Eine Lehrgangsteilnehmerin frägt mich heute:

Ich bin seit vielen Jahren als Ordinationsassistenz tätig und habe auch die Ausbildung für Heilbademeister und Heilmasseurin seit 2003, nun möchte ich auch klassische Massagen an Patienten anwenden. Geht das?

Meine Antwort:

Ausbildungen zu Heilbademeistern und Heilmasseuren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 abgeschlossen wurden, entsprechen der neuen Heilmassseurausbildung nicht.

Heilbademeister und Heilmasseure die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MMHmG eine Berufsberechtigung als “Heilbademeister und Heilmasseur” gemäß dem MTF-SHD-G, BGB1 Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/ “Medizinische Masseurin” berechtigt.

Ihre Berufsberechtigung als Medizinische Masseurin ist im § 5 MMHmG geregelt.

Gem. § 14. MMHmG dürfen Sie Ihren Beruf nur angestellt, das heißt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4.einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
ausüben.

Weiters gilt: Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “Heilbademeister und Heilmasseur” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister/ “medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt. (gemäß § 80 MMHmG)

Das findet sich alles in den Übergangsbestimmungen für Heilbademeister und Heilmasseure im § 80 MMHmG:

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Das heißt, falls Sie an kranken Menschen arbeiten wollen geht das nur angestellt, also z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit Ihrem Arzt, für den Sie schon als Ordinationsassistenz arbeiten.

Wollen Sie selbständig arbeiten, dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massage ja nicht an kranken Menschen arbeiten.

Die Gewerbeberechtigung gewerbliche Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), eingeschränkt auf klassische Massage, könnten Sie gem. § 19 GewO (individuelle Befähigung) beantragen und danach auch selbständig klassische Massagen anbieten, allerdings nicht zur Krankenbehandlung.

Beim “individuellen Befähigungsnachweis” iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind; die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.

Die individuelle Befähigung können Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen, in der Ihr Unternehmen den Sitz hat, also z.B. wovon aus Sie schon als Energetikerin arbeiten.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Österreich: Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ….?

Heutiger Auftrag an mich: In einem Heilmasseur-Lehrgang ist folgende Frage im Modul Kommunikation aufgetreten, die Du bitte beantworten kannst:

Wie gehe ich als HeilmasseurIn damit um, wenn ich den Verdacht schöpfe, dass einer Frau Gewalt angetan wurde (blaue Flecken,…)?

Und wie ist die Rechtslage, wenn dies bei einem Kind/Minderjährigen passiert? (Mitteilungsplicht wie bei LSB?)

Nun, diese Frage beantwortet das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 im § 3a. – dieser wurde mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 in das MMHmG aufgenommen:

Anzeigepflicht

§ 3a.

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2.Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3.nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2.die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3.der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Solche Fragen besprechen wir natürlich konkret und ausführlich im Unterricht der Lehrgänge zur gewerblichen Massage, medizinischen Massage und Heilmassage der Vitalakademie.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Lockdown in Österreich – welche Massageberufe dürfen Dienstleistungen anbieten und welche nicht?

Seit Dienstag ,17. November 2020 ,ist in Österreich ein umfassender Lockdown in Kraft.

Dieser umfasst

  • ganztägige Ausgangssperren und
  • die Schließungen zahlreicher Geschäfte und Dienstleister[1].

Konkret heißt es in der COVID-19-NotmaßnahmenverordnungCOVID-19-NotMV[2] dazu: “Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder

3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen

ist untersagt.”

Was gilt nun für die Massageberufe?

Gem. § 5 Abs. 2 dürfen

  • gewerbliche Masseure – sie arbeiten an gesunden Menschen – ihre (körpernahe) Dienstleistung nicht anbieten,
  • Heilmasseure als Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen für kranke  Menschen natürlich (und gem. § 5 Abs. 4 Z. 5) schon.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe


[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen

[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)

Österreich: Darf ein gewerblicher Masseur Heilmasseure anstellen?

Eine nette Kollegin fragt mich heute:

Ich habe eine Ausbildung zum Heilmasseur und Heilbademeister sowie alle Zusatzausbildungen (Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage, Bindegewebsmassage, APM etc).

Darf ich als Heilmasseur bei einem Bekannten im Angestelltenverhältnis arbeiten?

Mein Bekannter ist gewerblicher Masseur und möchte mit mir gemeinsam Massagen und Therapien anbieten.

Antwort:

Die Berufsausübung als Heilmasseur geht nur freiberuflich, das regelt das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG.

Das bedeutet, Sie können nicht angestellt als Heilmasseur tätig sein. 

Falls Sie angestellt bei einem gewerblichen Masseur arbeiten geht das natürlich, aber dann dürfen Sie nur im Rahmen dessen Gewerbeberechtigung arbeiten und genau keine Krankenbehandlung durchführen, also nicht als Heilmasseurin arbeiten.

Gewerbliche Masseure dürfen unter keinen Umständen Therapien anbieten und an kranken Menschen arbeiten.

Sie dürfen sich auch nicht als Heilmasseur bezeichnen, wenn Sie nicht selbständig als Heilmasseur tätig sind.

Siehe auch:

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Gesundheitsberuferegister – nur noch 2 Wochen Zeit für die Registrierung!

Seit 1. Juli 2018 ist für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die Registrierung im Gesundheitsberuferegister Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes.

Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihren Beruf bereits ausüben, haben für die Antragstellung bis zum 30. Juni 2019 Zeit.

Das betrifft rund 120.000 bereits im Beruf stehende Personen.

Wer am 1. Juli 2018 noch keinen Gesundheitsberuf ausübt (z.B. nach einer Ausbildung oder nach Berufsunterbrechung), muss vor Beginn der Berufsausübung einen Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Behörde stellen.

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgt über Antrag der/des Berufsangehörigen bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Der Antrag kann persönlich oder online mittels Handysignatur oder Bürgerkarte eingebracht werden. Eine Berufsausübung ohne Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Für Personen, die am 1. Juli 2018 bereits in ihrem Beruf tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019.

Die Registrierung ist auf fünf Jahre befristet, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Die Registrierung ist kostenlos. Nach Eintragung in das Register wird ein Berufsausweis zugeschickt.

Für die Registrierung bereits aktiver Berufsangehöriger sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Ausbildungsabschluss/Qualifikationsnachweis(e) (Zeugnis, Diplom, Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid oder FH-Bachelorurkunde)
  • Bei Namensänderung(en) seit Erhalt des Abschlusses: Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Nachweis freiwillige Namensänderung etc. 
  • Passfoto
  • Unterschriftsblatt (bei Online-Antrag, bei persönlicher Antragstellung wird vor der Behörde unterschrieben)

Die Unterlagen sind bei persönlicher Antragstellung im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so sind sie in deutscher Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin/einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Online-Registrierung

Hier können Sie den Antrag auf Registrierung online mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur stellen.

Öffentliches Register

Bestimmte Daten aus dem Gesundheitsberuferegister sind öffentlich zugänglich.

Welche Daten das sind, ist im Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) definiert.

Das öffentliche Register soll dazu dienen, der Bevölkerung einen Überblick über die vorhandenen Gesundheitsberufe und die jeweiligen Berufsangehörigen mit ihren Grundqualifikationen zu geben und im Bedarfsfall die Suche nach geeigneten Anbietern zu ermöglichen.

Den Link zum öffentlichen Register finden Sie hier

Folgende Daten sind im öffentlichen Register einsehbar:

  • Vorname(n), Familienname
  • akademische Grade
  • Geschlecht
  • Berufs- und Ausbildungsbezeichnung
  • Art der Berufsausübung (z.B. freiberuflich, im Arbeitsverhältnis)
  • Eintragungsnummer und Datum der Registrierung
  • Gültigkeitsdatum der Registrierung
  • Ruhen der Registrierung

Bei freiberuflich Tätigen sind zusätzlich Berufssitze und Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten einsehbar.

Darüber hinaus können Berufsangehörige freiwillig folgende Daten in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen oder selbst eintragen:

  • Fremdsprachenkenntnisse
  • Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen
  • absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen
  • berufsbezogene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adresse

Auf einen „Schönheitsfehler“ des GBRG habe ich an anderer Stelle schon hingewiesen. Das Gesundheitsberuferegister berücksichtigt die Heilmasseure und auch die Hebammen leider nicht.

Eine INFORMATION betreffend Anerkennung als medizinische Masseurin / medizinischer Masseur oder Heilmasseurin / Heilmasseur finden Sie hier:

Rückfragen:

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Vienna International Studies:

Was tun, wenn eine Patientin während einer Heilmassage ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen?

Im Unterricht zur Ausbildung als Heilmasseur/in, ist kürzlich eine interessante Frage aufgekommen:

Wenn ein/e KlientIn/PatientIn während der Massage ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen – wie muss ein HeilmasseurIn reagieren?

Muss er/sie – aus rechtlicher Sicht – etwas aktiv tun – z.B. die Polizei rufen?

Meine Antwort:

Ich würde das Gespräch mit dem Patienten/der Patientin suchen und zu professioneller Hilfe (Telefonseelsorge ..) raten.

Die Ankündigung eines Suizids ist immer auch ein Hilferuf.

Ich würde auch die Rettung oder die Polizei verständigen.

Grundsätzlich wäre ein reines „Gewähren-lassen“ eines Suizids nicht strafbar, allerdings könnte man ein solches „Gewähren-lassen“ als Mitwirkung zur Selbsttötung ansehen, wenn der Masseur von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet wäre, das ist ja insbesondere bei Ärzten der Fall – was aber beim Masseur so eindeutig nicht der Fall ist. 

Wir kennen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und HeilmasseurgesetzMMHmG) zwar im § 35 eine besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht, diese sieht aber die Anzeige- und Meldepflicht nur bei gerichtlich strafbaren Handlungen vor:

(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.

(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.

(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.

Da fällt der Selbstmord allerdings nicht darunter:

Der Suizid ist in Österreich nämlich straffrei.

Gelingt er kann man natürlich nicht mehr bestraft werden.

Gelingt er nicht, wird man nicht bestraft.

Der Mord (§ 75 StGB), die Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und die Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“) sind allerdings strafbar.

Hier das aktive Tun, nicht das Unterlassen.

Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird.

„Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB) hat zur Voraussetzung, dass der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder dass er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert.

Die „Mitwirkung am Selbstmord“ kann auch durch psychische bzw. moralische Unterstützung erfolgen.

Aktive Sterbehilfe ist in Österreich strafbar und fällt entweder unter den Tatbestand des Mordes (§ 75 StGB), der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) oder der „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB).

Nicht strafbar ist hingegen die passive Sterbehilfe, der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wünscht oder diesen Wunsch im Vorhinein mit einer gültigen Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht hat.

Erlaubt ist auch die aktive indirekte Sterbehilfe, worunter man medizinische Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn dadurch möglicherweise der Sterbeprozess verkürzt wird.

Selbst – wie schon ausgeführt –  vorsätzliches Gewähren-lassen einer Selbsttötung fällt nur demjenigen als Mitwirkung zur Selbsttötung zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte usw.).

Meiner Meinung nach trifft das beim Masseur nicht zu!

Aber wie gesagt, ich würde dennoch berufene Retter informieren.

Auch wichtig:

Wer es unterlässt, einem Verletzten die zu seiner Rettung aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, erfüllt den Tatbestand der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB).

Laut OGH-Erkenntnis (OGH 14 Os 158/99) fehlt es einem Unmündigen an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können.

Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Lektor an der Vitalakademie ÖsterreichV

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Massageausbildungen an der Vitalakademie Österreich:

https://www.vitalakademie.at/ausbildung/massage-wellness

Verpflichtendes Qualitätsmanagement (Fortbildung!) für Hebammen und Heilmasseure

Als Referent (u.a. Berufsrecht) der Vitalakademie erreicht mich heute folgendes Mail:

Hallo lieber Herr Stieger aus Wels 🙂

Hab da mal wieder eine Frage:

Seit 4.10.2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Gesundheitsberufe dazu verpflichtet sind Qualitätsmanagement zu betreiben/machen und dies auch zu dokumentieren.

Meine Gattin ist freiberufliche Hebamme. Sie braucht ein Zertifikat, dass sie dazu befähigt ist.

Betrifft dies auch mich als angehenden freiberuflichen Heilmasseur? Wenn ja, sollte Sie dies im Unterricht mal erwähnen.

P.S. Das Hebammengremium schrieb:

gemäß dem Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG) vom 04.10.2017 § 3 werden Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Für die/den freiberufliche Hebamme ist es demnach erforderlich, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und die Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darzustellen.

Meine Antwort:

Lieber Herr Kollege,

danke für Ihr Mail.

Ganz Unrecht hat Ihre Gattin nicht. Obwohl die gesetzliche Grundlage aus dem Jahr 2004, novelliert 2013 schon eine ältere ist, wurde sie durch die Zielsteuerung Gesundheit 2017 in der Tat auch für die Qualitätsarbeit im niedergelassenen Bereich wichtiger. Ziel ist aber die Qualitätsarbeit in den Krankenhäusern.

Derzeit gibt es nur für einige wenige Berufsgruppen detaillierte Regelungen. Die Qualitätssicherung der Arztordinationen ist im Ärztegesetz und die der Zahnarztordinationen durch eine Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer geregelt. Für alle anderen Berufsgruppen gibt es aktuell nur bedingt Vorschriften in den Berufsgesetzen. Auch im Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG) gibt es keine diesbezügliche Regelungen. 

Aber es ist sicher kein Fehler, wenn sich auch die freiberufliche Hebamme  Qualitätssicherungsmaßnahmen überlegt, durchführt und ihre Tätigkeit in einem entsprechenden Qualitätsmanagementsystem darstellt.

Sehr übersichtliche und gute Informationen finden Sie hier: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitssystem/gesundheitswesen/qualitaet

Ein wichtiger Baustein und sicher eine qualitätssichernde Maßnahme ist die Fortbildung, die ja für Hebammen und Heilmasseure gleichermaßen gesetzlich geregelt ist – Verpflichtung!

Hebammen:

Die Fortbildungsverpflichtung der Hebammen ist in Österreich im Hebammengesetz BGBl Nr. 310/1994 geregelt.

§ 37 (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

(5) Die regelmäßige Teilnahme ist von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums im Fortbildungspass zu bestätigen.

Mit 1.1.2012 wurde das Fortbildungsreferat (des Hebammengremiums) zentral für ganz Österreich mit der Anerkennung und Bewertung von Fortbildungen betraut.

Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem, wobei 150 Punkte fünf Tagen entsprechen. Die Punkte werden pro ganzer Stunde Vortragszeit berechnet und in fünf Hauptkriterien sowie einem Sonderkriterium eingeteilt. Der Fortbildungstag bleibt weiterhin mit sechs Stunden gedeckelt. Dadurch werden Fortbildungen ab einer Stunde Vortragsdauer (Pausenzeiten sind nicht berechenbar) anerkannt.

Zur Qualitätssicherung ist jede Hebamme verpflichtet, mindestens 75 Pflichtfortbildungspunkte zu absolvieren. Die weiteren 75 Punkte stehen zur freien Verfügung, können jedoch ebenfalls mit Pflichtfortbildungspunkten belegt werden. Die Unterschiedlichkeit der Themen muss gewährleistet sein, d. h. es ist nicht möglich ausschließlich FB aus einer Themenrichtung z. B. Stillen, zu belegen.

Seit 1.1.2013 ist jede Hebamme selbst verantwortlich, die Erreichung ihrer Fortbildungspflicht zu kontrollieren, das heißt, dass die Eigenverantwortung steigt. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann folgende Auswirkungen haben:

  • Die Vertrauenswürdigkeit lt. § 10 Z 2 HebG ist nicht gegeben
  • Im Schadensfall kann es zu nachteiligen Folgen kommen
  • Die Versicherung kann die Zahlung verweigern
  • Das Österreichische Hebammengremium hat die Berufsberechtigung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z1 bis 5 wegfallen.

Heilmasseure:

Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmGhaben Heilmasseure in den allgemeinen Berufspflichten (§ 2) auch im Abs. 2) eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Auch die im MMHmG geregelte Dokumentationspflicht (mit qualitätssichernden Maßnahmen), die Verschwiegenheitspflicht und die besondere Berufspflichten sowie die Hygiene (Hygieneplan) eignen sich als Grundlage für ein allfälliges Qualitätsmanagementsystem.

Ich werde die Anregung gerne aufnehmen und im Unterricht noch einmal speziell darauf eingehen.

Mit den besten Wünschen für einen recht angenehmen Sonntag morgen und herzliche Grüße aus Wels

Martin Stieger

Haben auch Sie Fragen?

Einfach ein Mail an martin.stieger@liwest.at richten und ich bemühe mich Ihnen zu antworten.

Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz

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Gewerbliche Masseure und Heilmasseure erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) regelt eindeutig:

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194

– erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002

Die mit der Berufsreifeprüfung (kurz: BRP) erworbenen Berechtigungen entsprechen – im Gegensatz zur Studienberechtigungsprüfung – jenen einer normalen Reifeprüfung (AHS-, BHS-Matura).

Die erfolgreich absolvierte BRP ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.

Ein Studienwechsel ist jederzeit möglich und ermöglicht die Einstufung in den gehobenen Dienst im Bundesdienst.

Das Modell Berufsmatura – Lehre mit Berufsreifeprüfung – (eine Kombination von Lehre und BRP) ermöglicht Lehrlingen die Vorbereitung auf die BRP begleitend zur Lehre.

Seit 2011 sind die Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung in

kompetenzorientiert durchzuführen.

Dazu kommt die Prüfung aus dem Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Die letzte Teilprüfung darf nicht vor dem vollendeten 19. Lebensjahr abgelegt werden.

 

Weitere Informationen zur Berufsreifeprüfung finden sich hier:

http://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/zweiter_bildungsweg/berufsreifepruefung.php

 

Rückfragen bitte an:

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

martin.stieger@liwest.at

[1] eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben

[2] Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule

[3] eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule