Das Jahr 1222 ist ein denkwürdiges Jahr in der Geschichte der Stadt Wels.
Damals wurde Wels zum ersten Mal urkundlich als „civitas“ (lateinisch für Stadt) erwähnt. Es waren die Babenberger, die Wels als Stadt beurkundeten.
Schon damals gehörte Wels – neben Linz, Steyr und Enns – zu den größten Ansiedlungen Oberösterreichs.
Im Jubiläumsjahr 800 Jahre Stadt Welswird 2022 ein umfangreiches Jahresprogramm mit Veranstaltungen, Ausstellungen, Festivals und vielem mehr geboten.
Dabei wird nicht nur die spannende Stadtgeschichte beleuchtet, sondern – aufbauend auf den geschichtlichen Ereignissen – die heutige Situation diskutiert und Visionen für die Zukunft von Wels entworfen.
Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck darf sich freuen: Im Jahr 2021 wurden insgesamt 5.596 Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse ausgestellt (3.565 Befähigungs- und 2.031 Meisterprüfungszeugnisse). Das ist ein Anstieg von 28,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 und mit 25,1 Prozent sogar mehr als gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019.
Der Meistertitel ist im Handwerk die höchste Qualifikationsform und damit der wichtigste Befähigungsnachweis für die selbständige gewerbliche Berufsausübung in Österreich.
Mit diesem Abschluss sind Handwerkerinnen und Handwerker befähigt, einen Betrieb zu führen und Lehrlinge auszubilden.
Für eine große Anzahl von weiteren reglementierten Gewerben ist für den Gewerbezugang ebenfalls eine Prüfung (Befähigungsprüfung) vorgesehen.
Die stärksten Zuwächse bei den Meister- und Befähigungsprüfungen zwischen 2020 und 2021 sind im Burgenland (+75,8 Prozent), in Oberösterreich (+39 Prozent) und in Niederösterreich (+37,3 Prozent) zu verzeichnen.
Insgesamt wurden 2021 in 37 reglementierten Gewerben Befähigungsprüfungs-zeugnisse und in 71 Handwerksgewerben Meisterprüfungszeugnisse ausgestellt.
Die Top-5-Branchen bei den Befähigungsprüfungen 2021 sind
Im September 2018 wurde die Meisterprüfung dem Qualifikationsniveau 6 (Bachelor-Niveau) des Nationalen (und damit auch Europäischen) Qualifikationsrahmens zugeordnet.
Seither wurden 40 Meister- und Befähigungsprüfungsordnungen (25 Meister- und 15 Befähigungsprüfungsordnungen) durch die Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreich lernergebnisorientiert neu gestaltet, vom BMDW approbiert und kundgemacht, davon allein 2021 35 neue Prüfungsordnungen (22 Meister- und 13 Befähigungsprüfungen).
Ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Meisterprüfung war die mit der Novellierung der Gewerbeordnung im Jahr 2020 eingeführte Möglichkeit, den Meistertitel auch in öffentlichen Urkunden, vergleichbar einem akademischen Grad, eintragen zu lassen.
Diese Aufwertung steht für die Befähigungsprüfungen allerdings noch aus.
In Deutschland erhalten Meister/innen (z. B. Handwerksmeister/innen, Geprüfte Meister/innen, Geprüfte Industriemeister/innen, Landwirtschaftsmeister/innen) auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.
Somit steht z.B. das BachelorstudiumBWL der Allensbach Hochschule, das als Online-Studium in Fernlehre neben Beruf und Familie und mit 11 Studienschwerpunkten absolviert werden kann, allen geprüften Meisterinnen und Meister aus Österreich offen.
In Österreich können dem NQR-Qualifikationsniveau VI Zugeordnete derzeit auch ohne Matura einen Masterlehrgang in der Weiterbildung (z.B. MBA oder MSc) absolvieren.
Fragen zum NQR, zu damit verbundenen Studienberechtigungen und -möglichkeiten, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) hält uns im Lockdown gefangen. Den Weg aus dem Lockdown begleiten viele Institutionen, eine der wichtigsten dabei ist die Gesundheit Österreich GmbH.
Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) ist das Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen und die Kompetenz- und Förderstelle für Gesundheitsförderung in Österreich.
Ihre Grundlage ist das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH vom 31. Juli 2006.
Zur Abwicklung von Projekten anderer Auftraggeber, etwa der Bundesländer, der Sozialversicherungsträger und des Dachverbands, sowie anderer nationaler und internationaler Gesundheitsinstitutionen und -unternehmen betreibt die GÖG zwei Tochtergesellschaften (GÖ Forschungs- und Planungs GmbH für Non-Profit-Unternehmen und GÖ Beratungs GmbH).
Die GÖG führt verschiedene Register, daruner auch das Gesundheitsberuferegister.
Gesundheitsberuferegister
Seit 1. Juli 2018 gibt es eine Registrierungspflicht für Angehörige wichtiger Gesundheitsberufe (Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste). Auf der Website https://gbr.goeg.at/ finden Sie alle wichtigen Informationen, Formulare, Links, Videos und Ausfüllhilfen für die Registrierung bei der Gesundheit Österreich.
Das Gesundheitsportal bietet Bürgerinnen und Bürgern unabhängige, gesicherte und serviceorientierte Informationen zu den Themen „gesund bleiben“ und „gesund werden“. Das Gesundheitsportal ist ein wesentlicher Beitrag, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu stärken (Gesundheitsziel 3) und hilft dabei, den (richtigen) Weg durch das Gesundheitssystem zu finden.
Das Gesundheitsportal wird im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Die Redaktion befindet sich in der GÖG/BIQG, der technische Betrieb wird vom Bundesrechenzentrum durchgeführt.
Das Angebot des Gesundheitsportals umfasst
Informationen über Gesundheitsförderung, Prävention, Krankheiten, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Laborwerte
Informationen über Gesundheitsangebote
Zugang zu ELGA
Suchfunktionen und interaktive Tools (z. B.: Gesundheitsquiz)
monatlicher Newsletter und Fokusnewsletter
Informationen über Strukturen des Gesundheitswesens
Die GÖG führt derzeit gerade auch eine sehr spannende öffentliche Konsultation durch:
Zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen, qualitätsvollen Versorgung ist es erforderlich, berufsrechtliche Grundlagen der Gesundheitsberufe regelmäßig an neue Erfordernisse anzupassen. Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) werden daher im Jahr 2022 die Arbeiten an der Adaptierung und Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, Radiologietechnologie) fortgeführt.
Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde im Jahr 2021 vom BMSGPK beauftragt, bei der Modernisierung der MTD-Berufsbilder mitzuwirken. In einem ersten Schritt erfolgte eine Systematisierung der Vorarbeiten des BMSGPK mit fachlicher Unterstützung der MTD-Berufsverbände.
Im Jahr 2022 soll – aufbauend auf den Vorarbeiten – ein strukturierter Prozess mit Stakeholderinnen und Stakeholdern sowie Systempartnerinnen und Systempartnern durchgeführt werden. Im Vorfeld dazu organisiert die GÖG nun im Auftrag des BMSGPK eine öffentliche Konsultation, die wesentliche Anpassungserfordernisse der berufsspezifischen Grundlagen der MTD aufzeigen soll.
Wir kontaktieren Sie, damit Sie ggf. prioritäre Anliegen, die Sie hinsichtlich eines Modernisierungsbedarfs der berufsspezifischen Grundlagen der MTD haben, einbringen können.
In der Befragung werden folgende Kernbereiche für die sieben Berufsgruppen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste thematisiert:
Kompetenzen, Verantwortlichkeit und Tätigkeitsbereiche
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation besteht nun bis 31.12.2021 die Möglichkeit, Ihre Anliegen in Bezug auf die o.g. Schwerpunktthemen über ein Online-Umfragetool einzubringen. Dafür ersuchen wir Sie, folgenden Link zu verwenden: https://www.goeg.at/Oeffentliche_Konsultation_MTD
Die Rückmeldungen werden im Anschluss systematisiert und fließen in den weiteren Arbeitsprozess zur Adaptierung und Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen der MTD ein.
Falls Sie Schwierigkeiten beim Benützen oder Befüllen des Online-Fragebogens haben, wenden Sie sich bitte an office-gb@goeg.at (Ansprechperson: Marie Luise Schmidt).
Fragen und Diskussionsbeiträge zu diesem Beitrag oder auch zu spannenden Fernlehrgängen und Online-Studienangeboten mit Gesundheitsthemen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Wien kann ich mich als Resilienztrainerin oder als Mentaltrainerin selbständig machen?
Antwort:
Selbständig machen kann man sich in einem solchen Bereich in der Regel auf zweierlei Art:
– Selbständig mit Gewerbeschein (in diesem Falle wäre zu prüfen, ob es sich um ein freies oder rein reglementiertes Gewerbe handelt) oder
– ohne Gewerbeschein als neue Selbständige
Alles was mit Training zusammen hängt ist Unterricht und als solcher von Anmeldung als Gewerbe ausgenommen.
Selbstständige TrainerInnen gelten als neue Selbstständige – die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen unterliegt nicht der Gewerbeordnung!
Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung.
Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.
Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich. Werden hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor. Welchem Gewerbe diese Beratungstätigkeit zuzuordnen ist, hängt vom ihrem Inhalt ab; in Frage kommen etwa die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, „ Werbeagentur“, „PR Berater“.
In der Praxis wird von selbständigen Trainern immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.
Selbständige Trainer sind als „Neue Selbständige“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Das ist auch die zuständige Stelle für die Ausstellung der NeuFöG Bestätigung.
Das heißt, man kann/muss Training nicht als Gewerbe anmelden. Also gibt es auch keine freien Gewerbe für Mental- oder Resilienztraining,
Diese Form des Trainings wird so hin in Form des Unterrichts im Rahmen der neuen selbständigen Tätigkeit ausgeübt:
Neue Selbstständige sind Unternehmer. Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Neue Selbstständige sind keine Dienstnehmer. Auch keine freien Dienstnehmer. Sie sind auch keine Gewerbetreibenden.
Den Namen Neue Selbstständige gibt es nur im Sozial-Versicherungs-Recht.
Die Neuen Selbstständigen haben eine Pflicht-Versicherung. Dazu gehört
Pensions-Versicherung
Kranken-Versicherung
Unfall-Versicherung
Selbstständigen-Vorsorge. Selbstständigen-Vorsorge ist eine Alters-Sicherung für Selbstständige. Die Alters-Sicherung heißt auch Abfertigung Neu.
Welche Berufe zählen zu den Neuen Selbstständigen?
Neue Selbstständige sind Personen, die zu keiner anderen Berufs-Gruppe gehören
Selbstständige, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Das sind zum Beispiel:
Vortragende
Künstler
Sach-Verständige
Aufsichtsräte
Journalisten
Schriftsteller
Selbstständige in Gesundheits-Berufen (z.B. Krankenpfleger, Hebammen)
Freie Dienstnehmer, wenn sie fast nur eigene Betriebs-Mittel nutzen.
Personen mit Werk-Verträgen, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Bei Werk-Verträgen hat man eine Leistung vereinbart. Das kann ein Werk sein, aber auch eine Dienstleistung.
Erwerbstätige Kommanditisten, wenn sie nicht in der eigenen Kommandit-Gesellschaft (kurz: KG) arbeiten.
Personen, die ohne Gewerbe-Berechtigung selbstständig arbeiten. Das ist nicht erlaubt. Der gesetzliche Name dafür ist unbefugte Gewerbe-Ausübung.
Persönlich haftende Gesellschafter von Personen-Gesellschaften. Das kann eine offene Gesellschaft sein (kurz: OG). Das kann auch eine Kommandit-Gesellschaft sein (kurz: KG).
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind. Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Wann beginnt die Pflicht-Versicherung für Neue Selbstständige?
Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeit als Neue Selbstständige.
Für die Anmeldung als Neuer Selbstständiger bei der Sozial-Versicherung der gewerblichen Wirtschaft hat man 1 Monat Zeit.
Die Versicherung endet immer am letzten Tag von dem Monat, in dem man die betriebliche Tätigkeit beendet.
Wird die betriebliche Tätigkeit beendet, muss man sich bei der Sozial-Versicherung wieder abmelden. Dafür hat man 1 Monat Zeit.
Wird eine Meldung nicht rechtzeitig gemacht, gilt die Pflicht zur Versicherung für das ganze Jahr. Dann muss man beweisen, dass man später mit der beruflichen Tätigkeit begonnen hat. Das gilt auch bei einem früheren Ende der beruflichen Tätigkeit.
Ab wann muss man sich als Neuer Selbstständiger versichern?
Die Pflicht zur Versicherung gilt, wenn man mehr als 5.527,92 Euro im Jahr als Selbstständiger verdient.
5.527,92 Euro sind auch der kleinste Wert für die Berechnung der Sozial-Versicherungs-Beiträge.
Wichtig! Das Einkommen steht im Einkommen-Steuer-Bescheid. Wenn man mehr als 5.527,92 Euro verdient hat, muss man das der Sozial-Versicherung melden. Dafür hat man 8 Wochen Zeit. Wenn man keine Meldung macht, muss man 9,3 % Straf-Zuschlag bezahlen.
Tipp! Neue Selbstständige können der Sozial-Versicherung melden, dass sie über die Versicherungs-Grenze kommen werden. Das macht man mit einer Überschreitungs-Erklärung. Dann ist der Neue Selbstständige pflicht-versichert.
Ist das Einkommen weniger als die Versicherungs-Grenze von 5.527,92 Euro, gilt die Pflicht zur Versicherung trotzdem.
Die Pflicht zur Versicherung gilt, bis man einen Wider-Ruf der Erklärung macht. Wider-Ruf bedeutet, man nimmt eine Erklärung zurück.
Die Pflicht-Versicherung kann auch nur für die Kranken-Versicherung gemacht werden. Dann ist auch die Unfall-Versicherung Pflicht.
Wie viel kosten die Versicherungen?
Die Unfall-Versicherung kostet 10,09 Euro im Monat.
Die Kranken-Versicherung ist 6,8 % der Beitrags-Grundlage.
Die Pensions-Versicherung ist 18,5 % der Beitrags-Grundlage.
Die Selbstständigen-Vorsorge ist 1,53 % der Beitrags-Grundlage. Die Selbstständigen-Vorsorge ist die Abfertigung für Selbstständige.
Die Beitrags-Grundlage sind die Einkünfte aus dem Gewerbe-Betrieb. Oder die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das findet man im Einkommen-Steuer-Bescheid. Zu den Einkünften werden noch die Versicherungs-Beiträge des Jahres dazu gerechnet.
Während des Jahres bezahlt man voraussichtliche Versicherungs-Beiträge. Die voraussichtlichen Beiträge werden vom Einkommen-Steuer-Bescheid von vor 3 Jahren ausgerechnet.
Wenn es den neuen Einkommen-Steuer-Bescheid gibt, werden die richtigen Versicherungs-Beträge berechnet. Dann muss man Sozial-Versicherungs-Beiträge nachzahlen. Oder bekommt von der Sozial-Versicherung Geld zurück.
Die Beitrags-Grundlage pro Monat ist höchstens 6.090 Euro. Ist das Einkommen mehr als 6.265 Euro, muss man trotzdem nicht mehr bezahlen.
Wer zahlt keine Pensions-Versicherung?
Wenn man am 1. Jänner 1998 schon 55 Jahre alt war, muss man keine Beiträge für die Pensions-Versicherung bezahlen.
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com
OGB ist eine überparteiliche Interessenvertretung der gesundheitsbezogenen freien und gewerblichen Berufe und solcher gesundheitsbezogener Berufe die im Rahmen der neuen Selbständigkeit ausgeübt werden.
OGB vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber Kammern, Staat und Parteien……
Das OGB-Mission Statement:
Wir arbeiten mit aller Kraft für unsere Mitglieder
Ziele:
Vertretung der Interessen der Mitglieder
Schutzfunktion gegen Abmahnanwälte
Gemeinsamer Einkauf von Leistungen Dritter
Eigenes Gesundheitsberuferegister – im Gesundheitsberuferegister auf Grundlage des GBRG fehlen z.B. die Heilmasseure und die Hebammen
Zuordnungsersuchen an die NQR-Koordinierungsstelle (NKS)
Qualitätsgütesiegel
……………..
Die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe (OGB), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Entwicklung und Vertretung der neuen gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe und solcher gesundheitsbezogener Berufe die im Rahmen der neuen Selbständigkeit ausgeübt werden.
Der Verein darf sich hiezu auch an wirtschaftlichen Unternehmen – auch als Vollhafter – beteiligen und arbeitet auch mit anderen Institutionen, Kammern und Vereinen, insbesondere mit facheinschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zusammen.
OGB verleiht ein Qualitätsgütesiegel an Bildungseinrichtungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen – 10 Gebote der qualitätsvollen Bildungseinrichtung:
Erwachsenenbildung im Bereich der Gesundheit ist die Haupttätigkeit der Organisation
Der/die LeiterIn oder zumindest ein/e MitarbeiterIn der Einrichtung muss 2 Jahre Berufspraxis in einer EB-Einrichtung und/oder eine pädagogische Ausbildung bzw. Berufsausbildung mit pädagogischer Zusatzqualifikation nachweisen.
Es werden nur eingetragene bzw. protokollierte Unternehmen bzw. Vereine zugelassen.
Das Unternehmen/ der Verein muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindesten zwei Wirtschafts- bzw. Kalenderjahren Erwachsenenbildungs-/ Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt haben.
Die Geschäftsbedingungen der Organisation müssen öffentlich transparent bzw. allgemein zugänglich sein.
Die Bildungsangebote stehen in keinem Zusammenhang mit Produktschulungen.
Die Bildungsveranstaltungen sind für alle InteressentInnen frei zugänglich und die Lehrgangs- bzw. Schulungsgebühren nachvollziehbar.
Die Bildungsangebote werden öffentlich in einem selbständigen Programm regelmäßig angeboten
Die Bildungsangebote sind vielfältig, d.h. es werden zumindest drei unterschiedliche Kurstypen im Wirtschaftsjahr/ Kalenderjahr angeboten.
Die Bildungseinrichtung muss ein qualitätssicherndes System nachweisen.
Das Qualitätsgütesiegel kann auch an natürliche Personen verliehen werden, die in gesundheitsbezogenen Berufen arbeiten.
Voraussetzungen bei Personen:
einschlägige Ausbildung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden
Weiterbildungsbereitschaft von 24 UE in zwei Jahren
Einhaltung von Wohlverhaltensregeln
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
das Gütesiegel wird dann auf 5 Jahre verliehen und kann mit dem Nachweis der Versicherung und der bestätigten Weiterbildung natürlich immer wieder um 5 Jahre verlängert werden.
Derzeit erarbeitet OGB ein Register gesundheitsbezogener Berufe (RGB) nach dem Vorbild des Gesundheitsberufe-Registers in welchem die Berufsgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege, als auch Angehörige der Medizinisch-Technischen-Dienste, das heißt: PhysiotherapeutInnen, DiätologInnen, LogopädInnen, ErgotherapeutInnen, biomedizinische AnalytikerInnen, LogopädInnen und Radiologie-TechnologInnen erfasst werden.
Analog zu anderen Gesundheitsberufen (ÄrztInnen, ZahnärztInnen, PsychotherapeutInnen, Hebammen, etc.) werden im Gesundheitsberufe-Register und im künftigen Register gesundheitsbezogener Berufe (RGB) Namenslisten samt Ausbildung geführt, die öffentlich und über Internet abrufbar sind.
Das schon lange angekündigte Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflege-berufe und gehobene medizinisch-technische Dienste kommt nun in die Schwünge.
Mit Beschluss des Nationalrates (mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grüne) vom 7. Juli 2016 und Beschluss im Bundesrat vom 14. Juli 2016 wurde noch im Sommer das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden auf den Weg gebracht.
Mit der Kundmachung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRegG) im Bundesgesetzblatt ist nun der Weg frei für die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste mit Anfang 2017.
Das Gesundheitsberuferegister wird für
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, eingerichtet.
Die Idee hinter dem Gesetz?
Das Berufsregister stellt einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung, vor allem im freiberuflichen Bereich dar.
Mit der Einrichtung des Berufsregisters wird für die Berufsangehörigen Nachvollziehbarkeit und Transparenz geschaffen und die Patientinnen und Patienten können darauf vertrauen, dass sie von qualifizierten Personen betreut werden.
Zudem werden die regionale und bundesweite Bedarfsplanung sowie der internationale Informationsaustausch erleichtert.
Mit dem Gesetz erlangen die Arbeiterkammer und die Gesundheit Österreich GmbHhttp://www.goeg.at/ eine Funktion als Behörden.
Das Gesetz tritt mit 1.1.2017 in Kraft.
Ab 1.1.2018 werden alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste im Register erfasst.
Durch den verpflichtenden Eintrag in das Berufsregister wird es möglich, qualitative und quantitative Daten aus ganz Österreich und aus allen Versorgungsbereichen zur Verfügung zu stellen.
So wird das Pflegeleistungsangebot für Patientinnen und Patienten, sowie für Pflegebedürftige transparent.
Die Umsetzung des Registers erfolgt im Auftrag des BMGF durch die Bundesarbeiterkammer für die angestellten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.
Die Gesundheit Österreich GmbH listet die selbständig Tätigen.
Der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV) https://www.oegkv.at/ übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung.
Mängel?
Aus meiner Sicht hätten die Heilmasseure – diese arbeiten eigenverantwortlich zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung als medizinischer Gesundheitsberuf im GBRegG berücksichtigt werden müssen.
Die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB) wird jedenfalls ein Register für nicht-medizinische gesundheitsbezogene Berufe einrichten.
„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.
Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe “Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen” und / oder “Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen” möglich ist, was bedeutet das genau?
Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?
Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe “Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung” nahegelegt.“
Meine Antwort:
Allgemeines:
Wir müssen unterscheiden zwischen dem
Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.
Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)
1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8
2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite 15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:
Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.
3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.
Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.
Die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe (OGB), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung, Entwicklung und Vertretung der neuen gesundheitsbezogenen gewerblichen Berufe und solcher gesundheitsbezogener Berufe die im Rahmen der neuen Selbständigkeit ausgeübt werden.
Der Verein darf sich hiezu auch an wirtschaftlichen Unternehmen – auch als Vollhafter – beteiligen und arbeitet auch mit anderen Institutionen, Kammern und Vereinen, insbesondere mit facheinschlägigen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zusammen.
OGB verleiht ein Qualitätsgütesiegel an Bildungseinrichtungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen – 10 Gebote der qualitätsvollen Bildungseinrichtung:
Erwachsenenbildung im Bereich der Gesundheit ist die Haupttätigkeit der Organisation
Der/die LeiterIn oder zumindest ein/e MitarbeiterIn der Einrichtung muss 2 Jahre Berufspraxis in einer EB-Einrichtung und/oder eine pädagogische Ausbildung bzw. Berufsausbildung mit pädagogischer Zusatzqualifikation nachweisen.
Es werden nur eingetragene bzw. protokollierte Unternehmen bzw. Vereine zugelassen.
Das Unternehmen/ der Verein muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindesten zwei Wirtschafts- bzw. Kalenderjahren Erwachsenenbildungs-/ Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt haben.
Die Geschäftsbedingungen der Organisation müssen öffentlich transparent bzw. allgemein zugänglich sein.
Die Bildungsangebote stehen in keinem Zusammenhang mit Produktschulungen.
Die Bildungsveranstaltungen sind für alle InteressentInnen frei zugänglich und die Lehrgangs- bzw. Schulungsgebühren nachvollziehbar.
Die Bildungsangebote werden öffentlich in einem selbständigen Programm regelmäßig angeboten
Die Bildungsangebote sind vielfältig, d.h. es werden zumindest drei unterschiedliche Kurstypen im Wirtschaftsjahr/ Kalenderjahr angeboten.
Die Bildungseinrichtung muss ein qualitätssicherndes System nachweisen.
Das Qualitätsgütesiegel kann auch an natürliche Personen verliehen werden, die in gesundheitsbezogenen Berufen arbeiten.
Voraussetzungen bei Personen:
– einschlägige Ausbildung im Ausmaß von mindestens 200 Stunden
– Weiterbildungsbereitschaft von 24 UE in zwei Jahren
– Einhaltung von Wohlverhaltensregeln
– Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
das Gütesiegel wird dann auf 5 Jahre verliehen und kann mit dem Nachweis der Versicherung und der bestätigten Weiterbildung natürlich immer wieder um 5 Jahre verlängert werden.
Derzeit erarbeitet OGB ein Register gesundheitsbezogener Berufe (RGB) nach dem Vorbild des Gesundheitsberufe-Registers in welchem die Berufsgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege, als auch Angehörige der Medizinisch-Technischen-Dienste, das heißt: PhysiotherapeutInnen, DiätologInnen, LogopädInnen, ErgotherapeutInnen, biomedizinische AnalytikerInnen, LogopädInnen und Radiologie-TechnologInnen erfasst werden.
Analog zu anderen Gesundheitsberufen (ÄrztInnen, ZahnärztInnen, PsychotherapeutInnen, Hebammen, etc.) werden im Gesundheitsberufe-Register und im künftigenRegister gesundheitsbezogener Berufe (RGB) Namenslisten samt Ausbildung geführt, die öffentlich und über Internet abrufbar sind.
In 14 Ländern der Europäischen Union ist es bereits eingeführt.
Nun kommt es auch in Österreich.
Das Gesetz zur Einrichtung eines zentral öffentlich zugänglichen Registers für Gesundheitsberufe wurde am 16. Juni 2015 im Ministerrat beschlossen.
Das Gesundheitsberufe-Register wird online zur Verfügung stehen.
Es wird bei der Bundesarbeitskammer eingerichtet.
Angehörige der betroffenen Berufsgruppen können sich nach Vorlage der erforderlichen Nachweise eintragen lassen.
Im Register sind Namenslisten samt Ausbildung angeführt.
Die Registrierung soll im Sommer 2016 beginnen. http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Ministerrat_beschliesst_Register_fuer_Gesundheitsberufe
Über 100.000 PflegerInnen, PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen und andere betroffene Berufsgruppen sollen dadurch aufgewertet werden, indem ihre Qualifikationen, Spezialisierungen und Weiterbildungen öffentlich einsehbar sind.
Vor allem freiberuflich Tätige sollen davon profitieren. Sind sie registriert, könnte sie der Zugang zu ELGA in ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann man die Zeugnisse künftig zuhause lassen, ein Blick ins Register für Gesundheitsberufe genügt.
Das Register umfasst Berufsgruppen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Angehörige der Medizinisch-Technischen-Dienste:
• Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
• Diätologinnen und Diätologen
• Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
• biomedizinische Analytikerinnen und biomedizinische Analytiker
• Logopädinnen und Logopäden
• Radiologie-Technologinnen und Radiologie-Technologen
• Orthoptistinnen und Orthopisten
Der Schönheitsfehler dabei, die Masseur-Berufe fehlen!
Aus meiner Sicht hätte man die Berufe Medizinscher Masseur und Heilmasseur – geregelt im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in dieses Register mit aufnehmen müssen.
Die Vorteile des neuen Registers sind Patientensicherheit und Konsumentenschutz:
Das neue Register für Gesundheitsberufe ist sowohl für die erfassten Berufsgruppen als auch für Betroffene von Vorteil.
Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Gesundheitsbereich aufzuwerten und mehr Patientensicherheit zu gewährleisten.
Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes – die AK zählt auf:
Vorteile für Berufsangehörige:
• Ihr Beruf wird aufgewertet: Nur, wer die entsprechenden Qualifikationen hat, wird ins Register aufgenommen. Mit Ihren bestätigten Ausbildungen und Spezialisierungen können Sie bei Patientinnen und Patienten punkten.
• Arbeitsplatzwechsel leicht gemacht: Sie ersparen sich das mühevolle Zusammentragen von Zeugnissen und Ihre zukünftigen Arbeitgeber können auf Ihre im Register ausgewiese Qualifikation und Eignung vertrauen.
• Zugangsberechtigungen: Wenn Sie registriert sind, könnte Sie z. B. der Zugang zu ELGA in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
• Berufsausweis: Sie erhalten einen offiziellen Berufsausweis, um jederzeit Ihre Qualifikation nachweisen zu können.
Vorteile für Betroffene bzw. Patientinnen und Patienten:
• Qualitätssicherung und Transparenz: Sie können überprüfen, ob die angegebene Ausbildung tatsächlich absolviert wurde und der Berufsberechtigte regelmäßig Fortbildungen besucht hat. Insbesondere im freiberuflichen Bereich sind Sie so abgesichert.
Überlebenswert aus Sicht der Österreichischen Plattform gesundheitsbezogener Berufe (OGB) ist daher auch die Errichtung eines freiwilligen Registers der “gesundheitsbezogenen Berufe”.