Abgrenzung Medizinischer Masseur/Heilmasseur/Gewerblichen Masseur

Mit 1. April 2003 ist das „Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum Medizinischen Masseur und zum Heilmasseur“ (MMHmG) in Kraft getreten.

Dieses neue Gesetz regelt den Tätigkeitsbereich und die Ausbildung für die beiden Berufe Medizinischer Masseur und Heilmasseur. Die bisherige Berufsbezeichnung „Heilbademeister und Heilmasseur“ wurde durch die Berufsbezeichnung Medizinischer Masseur ersetzt.

Die Berufsbilder Medizinischer Masseur und Heilmasseur sind nahezu ident. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Heilmasseure ihren Beruf freiberuflich und auf Zuweisung eines Arztes ausüben können.

Im Berufsfeld Massage muss grundsätzlich zwischen Gewerblichen Masseuren einerseits und Medizinischen Masseuren und Heilmasseuren andererseits unterschieden werden.
  • Gewerbliche Masseure dürfen laut Gesetz nur den gesunden Körper,
  • Medizinische Masseure und Heilmasseure hingegen nur den kranken Körper behandeln.

Aufschulungen von Gewerblichen Masseuren zu Medizinischen Masseuren und Heilmasseuren sind möglich.

Heilmasseure können die Berechtigung, auch den gesunden Körper zu behandeln, erwerben, indem sie die Unternehmerprüfung ablegen bzw. drei Jahre selbständige Tätigkeit als Heilmasseur nachweisen
Gewerbliche Masseurin/Gewerblicher Masseur
Aufgabenbereich:
Gewerbliche Masseure behandeln gesunde Personen. Sie führen Massagen zur Erhaltung des allgemeinen Wohlbefindens und zu sportlichen Zwecken durch.

Gewerbliche Masseure sind nicht berechtigt, Heilbehandlungen und Massagen an kranken Personen durchzuführen.

Ausbildungsmöglichkeiten:

  • Absolvierung einer Lehre (Berufsschule 1, Linz; Lehrzeit: 2 Jahre; Voraussetzung: vollendetes 17. Lebensjahr)
  • Absolvierung einer speziellen Ausbildung (z.B. body & health academy oder WIFI OÖ)

Für Gewerbliche Masseure besteht die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung zum Medizinischen Masseur

Medizinische Masseurin/Medizinischer Masseur
Aufgabenbereich:
Medizinische Masseure üben ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Physiotherapeuten aus.
Zu den Aufgaben eines medizinischen Masseurs zählt die Durchführung von:

  • Klassischer Massage
  • Packungsanwendungen
  • Thermotherapie
  • Ultraschalltherapie und
  • Spezialmassagen zu Heilzwecken (insbesondere Manuelle Lymphdrainage, Reflexzonenmassage und Akupunktmassage)
Ausbildungsmöglichkeiten:
Die Ausbildung zum Medizinischen Masseur kann

  • in Ausbildungszentren von Krankenanstalten,
  • in Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
  • bei niedergelassenen Heilmasseuren, die über eine Ausbildungsberechtigung verfügen und
  • bei einigen privaten Einrichtungen absolviert werden.

Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausbildung ist eine sanitätsbehördliche Bewilligung.

Die Ausbildung ist gesetzlich geregelt und umfasst insgesamt 1690 Stunden. Davon sind 815 Stunden theoretischer Unterricht (inklusive praktischer Übungen) und 875 Stunden praktische Ausbildung vorgesehen.
Aufnahmevoraussetzungen: Mindestalter von 17 Jahren, Vertrauenswürdigkeit, geistige und körperliche Eignung, positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

Für Gewerbliche Masseure und Medizinisch-technische Fachkräfte besteht die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung zum Medizinischen Masseur.

Medizinische Masseure können eine Aufschulung zum Heilmasseur absolvieren und Zusatzqualifikationen in den Bereichen Elektrotherapie sowie Hydro- und Balneotherapie erwerben

Heilmasseurin/Heilmasseur
Der (alte) Beruf „Heilbademeister und Heilmasseur“ ist nicht ident mit dem neuen Beruf Heilmasseur gemäß § 29 MMHmG.

Heilbademeister und Heilmasseure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des „Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum Medizinischen Masseur und zum Heilmasseur“ (MMHmG) im April 2003 eine Berufsberechtigung als Heilbademeister und Heilmasseur hatten, sind zur Ausübung des Berufes des Medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinischer Masseur berechtigt.

Aufgabenbereich:
Der Beruf des Heilmasseurs umfasst wie der Beruf des Medizinischen Masseurs die Durchführung von:
  • Klassischer Massage
  • Packungsanwendungen
  • Thermotherapie
  • Ultraschalltherapie und
  • Spezialmassagen zu Heilzwecken (insbesondere Manuelle Lymphdrainage, Reflexzonenmassage und Akupunktmassage).

Im Unterschied zum Medizinischen Masseur darf der Heilmasseur den Beruf eigenverantwortlich und freiberuflich ausüben.

Ausbildungsmöglichkeiten
Für die Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur muss eine Berufsberechtigung als Medizinischer Masseur vorliegen.

Die Ausbildung kann in Ausbildungszentren von Krankenanstalten, Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, bei niedergelassenen Heilmasseuren, die über eine Ausbildungsberechtigung verfügen und bei einigen privaten Einrichtungen absolviert werden. Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausbildung ist eine sanitätsbehördliche Bewilligung.

Die Ausbildung ist gesetzlich geregelt und umfasst insgesamt 800 Stunden. Davon sind 720 Stunden theoretischer Unterricht und 80 Stunden praktische Übungen vorgesehen. Aufnahmevoraussetzungen: Volljährigkeit, geistige und körperliche Eignung, Qualifikationsnachweis.

Wichtig erscheint der Hinweis, dass für Gewerbliche Masseure mit mindestens 6-jähriger selbständiger Praxis und Befähigungsprüfung eine verkürzte Aufschulungsmöglichkeit zum Heilmasseur besteht (Übergangsregelung gültig bis Dezember 2007).

Heilmasseure können Zusatzqualifikationen in den Bereichen Elektrotherapie, Hydro- und Balneotherapie und für Lehraufgaben erwerben. Weiters können Heilmasseure durch die Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch den Nachweis einer ununterbrochenen 3-jährigen freiberuflichen Tätigkeit die Berechtigung erwerben, auch den gesunden Körper zu behandeln (Berufsberechtigung als Gewerblicher Masseur).

7 Gedanken zu „Abgrenzung Medizinischer Masseur/Heilmasseur/Gewerblichen Masseur

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