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Fußpflege in den Räumen einer Arztpraxis?

Vor einigen Tagen erreichte mich eine Frage:

Ich arbeite in einer Arztpraxis. Darf man darin Fußpflege anbieten?

Eine gute Frage:

Ja, die Fußpflege darf in den Räumen einer Arztpraxis vorgenommen werden.

Die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume und Arbeitsgeräte, die Personalhygiene und die Desinfektion finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende StF: BGBl. II Nr. 262/2008, in dieser Verordnung finden Sie auch die Speziellen Anforderungen für die Fußpflege:

Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für die Fußpflege:

1.Die Arbeitsgeräte (z. B. Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Klingenhalter, Hohlhandmeißel, Fräser, Feilen) müssen chemisch oder thermisch desinfizierbar sein und nach der Anwendung chemisch oder thermisch desinfiziert werden oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsmäßig zu entsorgen sind.
2.Es dürfen nur sterilverpackte Einmalklingen verwendet werden.

Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für Fußpfleger:

1.Als Eigenschutz sind Schutzbrillen und Mundschutz bei Schleifarbeiten (Nagelschleifarbeiten) zu tragen.
2.Bei Arbeiten am Kunden in der Fußpflege sind immer Einmalhandschuhe zu tragen.

Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Fußpfleger:

1.Spezielle Fußpflegewannen und die Fußstützen des Behandlungsstuhles sind nach jeder Benützung zu reinigen und zu desinfizieren.
2.Bei der Behandlung von Folgeerscheinungen von Nagelpilzerkrankungen (Staubbelastung und dadurch Verbreitung des Nagelpilzes über die Nagel- und Hautschuppen) ist nach dem Ende der Behandlung eine gründliche Reinigung und Desinfektion aller kontaminierten Flächen (z. B. auch belastete Bereiche des Bodens) vorzunehmen.

Wenn Sie die Befähigung als Fußpflegerin haben, können Sie die Fußpflege in den Räumlichkeiten der Arztpraxis selbständig ausüben.

Falls nicht, könnte der Arzt oder die Ärztin die Voraussetzungen schaffen. Das Berufsrecht der selbständigen Ausübung der Fußpflege als reglementiertes Gewerbe erfordert natürlich Zugangsvoraussetzungen, die ein Arzt leicht erfüllt:

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 48/2003:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

1.den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit 

Nachfrage:

Ich bin Fußpflegerin mit Befähigungsprüfung und arbeite seit kurzem in einer Arztpraxis, der Arzt möchte nun die Fußpflege anbieten

Falls Sie das Gewerbe der Fußpflege anbieten wollen, müssen Sie einen Gewerbeschein haben.

Entweder Sie – auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung kein Problem – oder eben der Arzt.

Der Arzt kann den Gewerbeschein für sich selbst auch beantragen, wenn er ein Jahr fachliche Tätigkeit und drei Jahre selbständige Tätigkeit (damit entfällt der Nachweis der Unternehmerprüfung) nachweisen kann.

Es haftet jene Person, die das Gewerbe ausübt, eben Sie oder der Arzt.

Es gäbe auch die Möglichkeit, dass der Arzt Sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Fußpflege anstellt, da Sie ja schon in der Praxis arbeiten, ist das sicher kein Problem.

Dann beantragt der Arzt den Gewerbeschein Fußpflege für sich auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung (als gewerberechtliche Geschäftsführerin), haftet auch selbst und Sie sind die gewerberechtliche Geschäftsführerin und haften für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Aber das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt.

Dieses wird aber gering sein, da die zusätzlichen Investitionen in der Praxis überschaubar sind und Sie ohnehin schon angestellt sind.

Die gewerberechtliche Geschäftsführung durch Sie kann dann auch über eine Lohnerhöhung und/oder Überstunden, Prämien … geregelt werden, das könnte der Steuerberater des Arztes auf eine optimale Lösung für beide Seiten hin gerne überlegen.

Anmerkungen, Kritik und Diskussionsbeiträge bitte einfach per Mail an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Fußpflege:

Österreich: zukunftsweisende Einigung – neuer Kollektivvertrag für ArbeiterInnen des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes

Ab 1. Oktober 2021 gilt ein neuer Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe.

Über viele Jahre hinweg wurden immer wieder Gespräche zwischen den Sozialpartnern geführt, im Sommer 2021 ist nun der Abschluss eines überarbeiteten und damit zeitgemäßen Rahmenkollektivvertrags sowie einer neuen Lohnordnung für ArbeiterInnen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure sowie der Gewerkschaft VIDA erfolgt.

Der neue Rahmenkollektivvertrag und die neue Lohnordnung für ArbeiterInnen gelten ab 1.10.2021.

Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, arbeitet für VISVienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie

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VIS erstellt Ihnen gerne Ihren individuellen Studienplan.

Infos zu VIS finden Sie auch auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

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Berufsrechtliches zur Fußpflege: Fachinstitut für Fußpflege – Fachfußpflegerin – medizinische Fußpflegerin – podologischer Fußpfleger – welche Berufsbezeichnungen sind in Österreich möglich?

Darf sich ein/e gewerbliche/r Fußpfleger/in

  • Fachfußpfleger/in
  • Fachinstitut für Fußpflege
  • Medizinische/r Fußpfleger/in
  • Podologische/r Fußpfleger/in

nennen?

Kurze Antwort:

  • Fachfußpfleger/in (ja)
  • Fachinstitut für Fußpflege (ja)
  • Medizinische/r Fußpfleger/in (nein)
  • Podologische/r Fußpfleger/in (ja)

Warum?

In Österreich ist die Fußpflege gem. § 94 GewO ein reglementiertes Gewerbe, erfordert einen entsprechenden Befähigungsnachweis und gibt der/dem Gewerbetreibenden das Recht sich als Fachfußpfleger/in zu bezeichnen bzw. ein Fachinstitut für Fußpflege zu betreiben.

(Gesundheitsbezogene) Gewerbe gemäß Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wie Augenoptik, Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung, Fußpflege, Hörgeräteakustik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege) einschließlich Piercen und Tätowieren, Lebens- und Sozialberatung, Massage einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker oder Humanenergetiker zählen nicht zu den (medizinischen) Gesundheitsberufen auf Grundlage des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) und sind zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt, arbeiten daher nicht am „kranken“ Menschen hinsichtlich der Krankheit und sollten daher die Bezeichnung „medizinisch“ im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung vermeiden.

Die Bezeichnung “medizinische/r Fußpfleger/in[1] ist in Österreich daher nicht erlaubt.

Bezeichnungen für Fußpfleger

Siehe dazu auch: Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe

Podologische/r Fußpfleger/in:[2]

Gewerbliche Fußpfleger dürfen sich auch als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen, das ist durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien klargestellt worden. 

Damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden

Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich.

Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher.

Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen.

Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst.

Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.

Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:

  • Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde […] nicht ausreichen.
  • Hygienestandards: Besonders wird […] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie […] in Zusammenhang mit Fußpflege […] den Eindruck erwecken, dass […] Bereiche der podologischen Fußpflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der […] Hygienestandards […] erfordert.

Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.

Podologischer Fußpfleger

Gewerbliche Fußpfleger sind auch zur Führung des Gütesiegels „staatlich geprüft“ berechtigt.

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Gütesiegel Fußpflege finden Sie hier: eps | jpg | pdf

Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies

VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/


[1] https://www.wko.at/branchen/noe/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/Bezeichnung__medizinische_Fusspflege_.html

[2] https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/fusspfleger-kosmetiker-masseure/podologische-fusspflege.html