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Habilitationsrecht für Donau-Universität Krems

Novelle des Universitätsgesetzes[1] (UG) soll für Gleichstellung mit anderen öffentlichen Universitäten sorgen

Die Donau-Universität Krems feiert in diesem Jahr ihr 25-jähriges Bestehen und hat in dieser Zeit eine beachtliche Entwicklung genommen. Durch eine Novelle des Universitätsgesetzes soll die Donau-Universität Krems nun mit allen anderen 21 öffentlichen Universitäten in Österreich gleichgestellt werden.

Niederösterreich positioniert sich folglich als fixer Bestandteil im öffentlichen Hochschulsystem. „Wissenschaftliche Weiterbildung und Forschung sind der Nährboden für eine erfolgreiche Entwicklung. All das wird an der Donau-Universität Krems vereint. Daher ist die bevorstehende Aufnahme der Donau-Universität in das Universitätsgesetz auch ein Ritterschlag für unsere universitäre Einrichtung für Weiterbildung“, freut sich Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner.

Diese Novelle, die von Bildungsminister Heinz Faßmann präsentiert wurde, sieht unter anderem die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG) vor und bringt die vollständige Integration der Donau-Universität Krems in das Universitätsgesetz.

Die Donau-Universität Krems wurde bereits 2018 bei der letzten Novelle als öffentliche Universität im Universitätsgesetz verankert. Mit dieser Novelle wird der Prozess 25 Jahre nach der Gründung nun erfreulicherweise vollständig abgeschlossen und bestätigt damit nicht nur die Entwicklung der Universität, sondern auch die Bedeutung des Themas wissenschaftliche Weiterbildung in Österreich“, so Mag. Friedrich Faulhammer, Rektor der Donau-Universität Krems.

Für die Donau-Universität bedeutet diese Novelle, dass der Prozess der Aufnahme in das Universitätsgesetz abgeschlossen ist.

Bis zum Erhalt des Habilitationsrechts muss diese Novelle noch in Begutachtung, ehe sie im Frühjahr 2021 dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Die Habilitation ist ein wesentlicher Schritt einer universitären Laufbahn, wodurch es für nationale und internationale Wissenschafterinnen und Wissenschafter noch attraktiver wird eine Karriere an der Donau-Universität anzustreben. Diese Entwicklung kann somit als Meilenstein für das Wissenschaftsland Niederösterreich bezeichnet werden“, betont die Landeshauptfrau.

Die Donau-Universität Krems ist die führende öffentliche Universität für Weiterbildung in Europa und führt Universitätslehrgänge  durch.

Alle Universitätslehrgänge sind laut Universitätsgesetz 2002, § 51 Abs. 2 Z. 20 außerordentliche Studien und die darin verliehenen Mastergrade sind Mastergrade in der Weiterbildung.

Rund 8.240 Studierende sind derzeit an der Donau-Universität Krems zugelassen, mehr als 24.500 AbsolventInnen haben ihr Studium bereits erfolgreich an der DUK abgeschlossen.

Mastergrade in der Weiterbildung („Master of Business Administration“, Master in …“) werden nach Abschluss von

  • Universitätslehrgängen
    • an öffentlichen Universitäten gem. § 56 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung),
    • an Privatuniversitäten gem. § 3 Abs. 4 Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) StF: BGBl. I Nr. 74/2011
  • Lehrgängen zur Weiterbildung
    • an (privaten) Fachhochschulen gem. § 9 Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) StF: BGBl. Nr. 340/1993
    • an Privathochschulen gem. § 8 Abs. 4 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG) oder
  • Hochschullehrgängen an Pädagogischen Hochschulen gem. § 39 Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
    StF: BGBl. I Nr. 30/2006

verliehen, deren

  • Zugangsbedingungen,
  • Umfang und
  • Anforderungen

mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Bis 31. 12. 2012 auch nach Abschluss von Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).

Bewertung in Österreich durch das zuständige Ministerium:

Mastergrade in der Weiterbildung sind

  • akademische Grade
  • auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
  • mit starkem Berufsbezug,
  • für das seinerseits ein abgeschlossenes
    • Bachelorstudium,
    • Diplomstudium oder Masterstudium bzw.
    • eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.

Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten – Berufsrechte:

  • man kann nach Graduierung in einem MBA (Master of Business Administration) in Österreich das Gastgewerbe anmelden,
  • durch einen MBA wird die Unternehmerprüfung ersetzt,
  • mit dem MBA kann – die erforderliche Berufspraxis vorausgesetzt – um Zulassung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung angesucht werden,
  • …….
  • nach Absolvierung facheinschlägiger MBA-Lehrgänge können auch sehr qualifizierte Berufe/reglementierte Gewerbe wie 
    • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), 
    • Vermögensberater
    • Versicherungsagent oder 
    • Wertpapiervermittler 
  • ausgeübt werden.

Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.

Internationale Bewertung:

Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind, z.B.

  • „Master Universitario“ in Italien;
  • „Licentiat“ in Schweden;
  • „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung],
  • „Maestro“ in Spanien.

Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.

ECTS-Anrechnungspunkte:

In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.

Anrechnungen in anderen Studien:

In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen: „Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen“ abgelegt wurden.

Führung:

Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.

Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien:  vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

VIS – (Akademische) Weiterbildung im Fernstudium:


[1] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002