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Triple-A (AAA) für die VIS-Kooperationspartner im Fernstudiumcheck

Über VIS Vienna International Studies kann man onlinezeit- und ortsunabhängig im Fernstudium – Bildungsprogramme unterschiedlicher Bologna-Stufen:  PhD /Dr. , Master (Magister), Bachelor, Weiterbildung(skurse) …. in Kooperation mit unterschiedlichen in- und ausländischen Hochschulen absolvieren.

Natürlich wirbt VIS damit, ausschließlich mit besonders qualifizierten Kooperationspartnern zu arbeiten.

Über einen schnellen „Fernstudiumcheck“ kann man sich aber auch selbst einen Überblick verschaffen und aus mehr als 50.000 Bewertungen Weiterempfehlungsraten usw. für mehr als 5.000 Fernstudiengängen von fast 400 Anbietern (Fernhochschulen, Fernschulen, Fernstudienanbieter) aufrufen.

Drei der VIS-Kooperationspartner sind auf „Fernstudiumcheck“ zu finden:

afw Wirtschaftsakademie Bad Harzbug

Allensbach UniversityHochschule Allensbach, Konstanz

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH, Austrian School of Applied Studies, Wels

und werden dabei hervorragend bewertet.

Im wahrsten Sinne ein Triple-A (AAA) für die VIS-Kooperationspartner AFW, Allensbach und ASAS.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte über: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

Hier können Sie VIS auf youtube folgen

Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Studieren trotz Umsatzeinbrüchen und Kinderbetreuung zu Hause? JA!

Tausende Berater, Therapeuten, Kunstschaffende – viele davon Ein-Personen-Unternehmen (EPU’s) – werden von der Corona-Krise gerade voll erwischt.

Nicht nur die Aufträge brechen weg, bereits gebuchte Termine werden storniert, die Sorgen steigen – auch die Kinder sind zu Hause und sollen unterrichtet werden und und und  …..– das müssen Sie derzeit ja alles leider selber auch durchmachen.

Da denken Sie nicht daran, sich daneben auch noch weiter zu bilden oder gar zu studieren.

Oder doch?

Gerade Fernstudienangebote ermöglichen ein ortsunabhängiges Studium bei freier Zeiteinteilung und machen damit das fast Unmögliche möglich.

Vienna International Studies (VIS) bietet in Kooperation mit in- und ausländischen Partnern von der beruflichen Weiterqualifizierung bis zum Doktoratsstudium in Fernlehre eine Vielzahl von Möglichkeiten an und  kann Ihnen einen individuellen Bildungsplan erstellen, den Sie auch erfüllen können:

Wir beraten Sie gerne individuell und persönlich.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu Online-Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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VIDEO

Erhöhte Qualifikationserfordernisse für Immobilientreuhänder

Auf Seite 49 des Regierungsprogramms[1] von ÖVP und FPÖ wird unter der Übertitelung: „Erhöhte Qualifikationserfordernisse an Immobilientreuhänder sowie gemeinnützige Bauvereinigungen“ u.a. gefordert:

  • Erhöhung der Qualifikationserfordernisse für die Ausübung der Gewerbe des Immobilientreuhänders sowie für deren Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte
  • Schaffung von „Fit & Proper“- bzw. Compliance-Regeln für den gemeinnützigen Immobilienbereich ..

Wie wichtig Aus- und Weiterbildung für die Berufsausübung ist, wissen die Immobilientreuhänder natürlich selbst auch, schlussendlich müssen sie jeden Tag den Anforderungen ihrer Klienten genügen, müssen sie sich jeden Tag dem Markt stellen und sind tagtäglich für Rat und Tat haftbar.

Die Immobilienmakler haben sich daher in ihren Standesregeln[2] gleich als ersten Punkt (A) folgendes selbst aufgetragen:

Aus- und Fortbildungsverpflichtung

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.

Doch wie soll und kann man sich neben Beruf und Familie aus- und weiterbilden?

Sowohl die Fort- als auch die Ausbildungsverpflichtungaus den Standesregeln kann mit

erfüllt werden, die als zeit- und ortsunabhängige Fernstudienangebote neben Beruf und Familie absolviert werden können.

Mit Abschluss des Expertenlehrgangs „Immobilienmanagement“ oder des MBA Immobilienmanagement sowie der nötigen Berufspraxis ist eine Anmeldung der Gewerbeberechtigung Immobilientreuhänder(eingeschränkt auf Immobilienmakler und Immobilienverwalter) gem. § 19 GewO möglich.

Auch auf die Prüfung zur/zum zertifizierter/en Immobilienmakler-Assistent/-in kann man sich in Fernlehre vorbereiten.

Das Zertifikat “Immobilienmakler-Assistent gemäß ONR 43001-1” ist ein Nachweis für die Qualifikation eines Immobilienmakler-Assistenten.

Wer kann sich zertifizieren lassen?

Natürliche Personen mit einer absolvierten Ausbildung zum “Immobilienmakler-Assistent” im Ausmaß von mindestens 60 Stunden basierend auf den Inhalten der ONR 43001-1.

Inhalt:

  • Bürgerliches Recht
  • Grundbuch, Liegenschaftsbewertung
  • MRG, WEG, KSchG
  • Baurecht, Flächenwidmung
  • Steuern
  • Finanzierung
  • Maklerrecht
  • Praxisbeispiele

Wenden Sie sich mit Ihren Fragen einfach mit einem Mail info@asasonline.com an die ASAS https://www.asasonline.com und Sie erhalten rasch die gewünschte Antwort.

IMMO Wikis:


[1] Zusammen. Für unser Österreich. https://www.dieneuevolkspartei.at/download/Regierungsprogramm.pdf

[2] https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

MBA Organisational Behaviour (online)

Der MBA Organisational Behaviour – ein Kooperationslehrgang des AIM Austrian Institute of Management der FH Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH – kann wirklich  jederzeit begonnen und als Fernstudium von jedem Ort der Welt aus – einen Internetzugang vorausgesetzt – absolviert werden.

Der MBA in General Management mit der Spezialisierung Organisational Behaviour festigt die Führungserfahrung und erweitert die Ausbildungskompetenz des Managements.

Dementsprechend wird im Speziellen auf die Themen Organisation, Coaching – Training – Schulung, Emotionale Intelligenz und Soziale Kompetenz, Organisationspsychologie, sowie Mitarbeiterschulung und -motivation eingegangen.

Darüber hinaus lernen Sie, situationsangemessene Kommunikation in betrieblichen Kontexten in der Praxis einzusetzen.

Der MBA Organisational Behaviour im Fernstudium eignet sich ideal, wenn Sie

  • Ihre Soft Skills im Bereich der Mitarbeiterführung, -schulung und -motivation erweitern möchten,
  • sich betriebswirtschaftlich weiterbilden möchten,
  • berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben,
  • Interesse an einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung haben, mit dem Ziel für höherwertige Führungspositionen die notwendigen fachlichen Qualifikationen zu erwerben.

Somit werden einerseits Manager, Ausbilder und Coaches, die Ihre Fachkompetenz erweitern möchten, sowie all jene angesprochen, die sich in einer Führungsposition befinden oder eine solche anstreben.
Andererseits eröffnet sich Personen, die berufsbegleitend einen akademischen Abschluss anstreben, sowie Personen, die zusätzlich zu bestehendem Fachwissen eine hochwertige Ausbildung im Bereich Organisational Behaviour erwerben möchten, eine vielversprechende Perspektive.

Zugangsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Fernlehrgang MBA Organisational Behaviour erteilt die Fachhochschule Burgenland, wenn zumindest eine der nachstehenden Eignungen vorliegt:

  • Ein international anerkannter akademischer Studienabschluss einer Hochschule (zumindest einem Bachelor gleichwertig) oder
  • eine, durch die Lehrgangsleitung festzustellende, gleich zu haltende Eignung, wie
  • Hochschulreife und zumindest fünfjährige Berufspraxis oder
  • Abschluss eines Expertenlehrgangs (Universitätslehrgang, Lehrgang zur Weiterbildung einer Fachhochschule oder Lehrgang universitären Charakters) im Ausmaß von zumindest 60 ECTS
  • oder Abschluss eines gleichwertigen Diplomlehrgangs der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH mit einer zumindest dreijährigen Berufspraxis oder
  • positive Absolvierung einer standardisierten schriftlichen Aufnahmeprüfung, welche die Grundlagen des Lehrgangs abdeckt und ein Mindestalter von 21 Jahren.

Definition Berufspraxis:

Tatsächliche Berufserfahrung sowie auch formelle und informelle Ausbildungen, welche den Schluss zulassen, dass dadurch Prinzipien von Unternehmensführung und Organisation vermittelt und soziale Kompetenz weiterentwickelt wurden.

Die Vielseitigkeit der Bildungslandschaft erlaubt möglicherweise einen anderen Zugang zu Ihrem Fernstudium. Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam finden wir für Sie die optimale Lösung für Ihre Weiterbildung!

Zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre:

Der MBA-Lehrgang kann zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre neben Beruf und Familie absolviert werden.

Mit dem MBA-Studium kann jederzeit begonnen werden und gibt es Anrechnungsmöglichkeiten aus Vorausbildungen.

Viele Informationen finden sich auch hier

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-organisational-behaviour.html

Akademischer Grad – MBA

Es wird von der FH Burgenland nach österreichischem Recht der akademische Grad „Master of Business Administration“ abgekürzt „MBA“ verliehen. Dieser akademische Grad ist international führbar und für österr. Staatsbürger in öffentlichen Urkunden eintragungsfähig.

Online – Campus

Die Lehrinhalte studieren Sie auf einem Campus der austrian school of applied studies ASAS Aus und Weiterbildung GmbH.

Auch die Prüfungen werden über den Campus online  abgewickelt. Wenn Sie mal reinschauen wollen in einige Lehrveranstaltungen: http://demo.asasonline.com

Inhalt:

Der MBA Organisational Behaviour umfasst 11 Module und eine Masterarbeit, ist auf 3 – 4 Semester angelegt, da die Arbeitsbelastung 90 ECTS = 2.250 Stunden beträgt.

eingegangen.

  • Für jedes dieser insgesamt elf Module ist eine Prüfung abzulegen (die Hälfte von zu Hause aus als Seminararbeiten; die andere Hälfte mittels unserer computergestützten Prüfungslösung Securexam oder nach individueller Terminabsprache jederzeit in einem unserer Prüfungszentren in Eisenstadt oder Wels).
  • Den Abschluss des Lehrgangs bildet die Masterarbeit zu einem Thema aus dem Fachgebiet  (24 ECTS).

Die einzelnen Module sind auch als ASAS-eigene Zertifikatskurse absolvierbar und können somit auch einzeln und selbständig absolviert werden.

Das ermöglicht beispielsweise die Absolvierung eines Modules als Zertifikatskurs um sich mit dem MBA-Lehrgang vertraut zu machen. Positiv absolvierte Zertifikatskurse (maximal 5) können anschließend auf den MBA  angerechnet werden.

Folgende Module aus dem MBA Organisational Behaviour können auch als Kontaktstudien der Hochschule AllensbachAllensbach University (Konstanz) absolviert werden. Dabei stellt die Hochschule Allensbach jeweils eigene Zeugnisse mit jeweils 6 ECTS aus:

Natürlich werden diese als Kontaktstudium absolvierten Module anschließend auf den MBA angerechnet.

Kosten und Anmeldung:

Die Lehrgangsgebühren (MBA) betragen EUR 8.900,—, für ein einzelnes Modul als Zertifikatskurs EUR 400,– und für ein einzelnes Modul als Kontaktstudium EUR 550,–.

Unternehmensberater, gewerbliche Buchhalter und IT-Dienstleister mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich erhalten derzeit eine spezielle Weiterbildungsförderung der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT die für diesen MBA-Lehrgang oder andere ASAS-Angebote in Anspruch genommen werden kann.

Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit

Der MBA eignet sich vorzüglich für eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit und würden Sie zumindest 16 ECTS für ein Jahr Bildungskarenz benötigen.

ASAS Begriffs – Wiki

Vielleicht für Sie auch interessant unser BWL-Begriffs-Wiki:   in welchem wir gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklären. Z.B. ECTS, USP, DB, Gesundheit, den homo oeconomicus, Preiselastizität, Venture Capital, Factoring, die Balanced Scorecard, die BCG-Matrix, Rückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den Cashflow, Politik …….….

Wir würden uns freuen, Sie auf dem Weg zum gewünschten Abschluss begleiten zu dürfen und stehen für Rückfragen (zu den Inhalten, möglichen Anrechnungen, Ablauf, …) sehr gerne zur Verfügung.

Wenn Sie möchten auch persönlich, bzw. telefonisch.

Martin Stieger

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH

austrian school of applied studies

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Konsulent

Dragonerstraße 38, A-4600 Wels

Tel.: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-0, Fax: +43 (0) 72 42 / 5 58 64-66, Mobil: +43 0664 60 4 86 670

E-Mail: martin.stieger@asasonline.com, Web: http://asasonline.com

Firmenbuchnummer: 291010g

weitere MBA Lehrgänge der ASAS die in Fernlehre zeit- und ortsunabhängig absolviert werden können:

Das ASAS-BWL-Begriffs-Wiki

Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem ASAS gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt.

Sie finden hier z.B.

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt auch in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Weitere ASAS-Hilfen auf youtube:

 

(Akademische) Fernlehre unter dem Weihnachtsbaum? ASAS wünscht fröhliche Weihnachten:

Warum ASAS – Vorteile?

  • zeit- und ortsunabhängiges Fernstudium
  • preislich fair
  • Lehrgangsgebühren steuerlich absetzbar (Werbungskosten für 2017 noch nützen!)
  • moderner Fernlehrcampus 
  • in Kooperation mit in- und ausländischen Hochschulen
  • Studium auch ohne Matura möglich

Zertifikatskurse

  • Jeweils eine in sich geschlossene Lehrveranstaltung
  • im Ausmaß von 150 Stunden Kontaktzeit und Selbststudium (abgefilmte Lehrinhalte, Texte)

Zertifikatslehrgänge

Fünf zusammengehörige Zertifikatskurse (ein Semester Mindeststudiendauer)

Diplomlehrgänge

  • 10 zusammengehörige Module (Zertifikatskurse)
  • zwei Semester Studiendauer
  • schaffen den Zugang zum MBA auch ohne Matura
  • werden auf den MBA mit 30 ECTS angerechnet

Kontaktstudien

  • in Kooperation mit der Allensbach University
  • beliebig kombinierbare Module (Zertifikatskurse)
  • mit jeweils 6 ECTS und (180 Stunden) work load
  • ermöglichen die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit im Maßanzug
  • d.h. man kann mit drei Modulen 1 Jahr in Bildungskarenz gehen, ohne ECTS-Ausweis wären dafür sieben Zertifikatskurse notwendig

akademische Experten:

  • in Kooperation mit dem AIM der Fachhochschule Burgenland
  • 60 ECTS
  • mit Berufsberechtigungen
  • schaffen Zugang zum MBA
  • 30 ECTS werden im MBA angerechnet

MBA Lehrgänge:

ECTS für Regelstudien nutzen:

ECTS aus der Weiterbildung (Kontaktstudium, akad. Experte, MBA) können für Bachelor- und Master/Magisterstudien genutzt werden.

ASAS-Wikis auf youtube:

Vielleicht interessant für Sie?

Wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft  (BWL-Wikis)  und der Immobilienwirtschaft (Immo-Wikis) zu erklären

Lust auf eine Diskussion mit Lehrgangsteilnehmer/-innen und ASAS-Absolvent/-innen? Besuchen Sie unser Forum!

Rückfragen?

Martin Stieger: martin.stieger@asasonline.com

 

 

 

 

Der akademische Grad “MPA” – 2005 in Österreich erstmals eingeführt

Weil ich als Obmann des Hans Sachs Institutes Wels dazu immer wieder Anfragen bekomme:

Das Hans Sachs Institut Wels hat als außeruniversitäre Bildungseinrichtung in den Jahren 2003 bis 2012 Lehrgänge universitären Charakters (gem. § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) – angeboten – und die Experten- bzw. Mastergrade

  • Akademische/n Verwaltungsmanager/in
  • MPA (Master of Public Administration) in Public Management

verliehen.

Zielgruppe waren insbesondere Mitarbeitende aus dem Bereich der Privatwirtschafts- und der Öffentlichen Verwaltung (auf Gemeinde-, Landes- und Bundesebene) – also aus dem Öffentliche Sektor.

2005 hat das Hans Sachs Institut damit den akademischen Grad “MPA” erstmals nach Österreich gebracht!

Nachdem die damalige Wissenschaftsministerin die Verleihung der Bezeichnung “Lehrgang universitären Charakters” und den akademischer Grad “Master of Public Administration” in der 369. Verordnung, ausgegeben am 10. November 2005, verordnet und im Bundesgesetzblatt kundgetan hatte, wurde der Grad MPA  erstmals in die Liste der österreichischen akademischen Grade aufgenommen.

Der MPA des Hans Sachs Institutes ist als österreichischer akademischer Grad gemäß § 88 UG auch eintragbar, d.h. die AbsolventInnen haben das Recht, die
Eintragung in öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.

Da die Lehrgänge universitären Charakters mit 31. 12. 2012 österreichweit ausgelaufen sind, besteht nunmehr in den Kooperationslehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der Fachhochschule Burgenland und der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH die Möglichkeit Experten- und Mastergrade der Weiterbildung in Fernlehre – zeit- und ortsunabhängig – neben Beruf und Familie zu absolvieren.

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium

Nutzen Sie Ihr Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege für einen Bachelor of Nursing – in Fernlehre

Im Herbst 2017 startet eine renommierte Hochschule ihr deutschsprachiges Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege:

  • 6 Semester
  • 180 ECTS

und im Zuge dieses Studiums können auch bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß GuKG – Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – angerechnet und der Bachelor (Bachelor of Nursing) damit entsprechend schneller erreicht werden.

Da der gesamte berufspraktische Bereich mit dem Diplom der Gesundheits- und Krankenpflege nachgewiesen werden kann, können die allfällig noch nötigen Module (abhängig vom Diplom, das nach 2- oder 3jähriger Ausbildung erreicht werden konnte) zeit- und ortsunabhängig in Fernlehre absolviert werden.

Bei Interesse und/oder Fragen: info@asasonline.com oder martin.stieger@liwest.at

 

ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Dr. Martin Stieger http://stieger.online/

 

 

Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag

Ein Mietvertrag[1] begründet Rechte und Pflichten.

Die drei wichtigsten Rechte des Mieters:

  1. Das alleinige Nutzungsrecht:

Ein sehr wichtiges Recht aus dem Mietvertrag ist das alleinige Nutzungsrecht an der im Mietvertrag beschriebenen Wohnung – inklusive der mitvermieteten Nebenräume wie z. B. ein Kellerabteil.

Das heißt auch, dass sich gegen den Willen des Mieters niemand Zugang zur Wohnung verschaffen darf. Auch der Vermieter nicht. Der Zugang zur Wohnung darf nicht verwehrt werden. Auch öffentlich zugängliche Bereiche, wie z.B. der Aufzug, der Keller, der Spielplatz usw. dürfen mitbenutzt werden.

Vorsicht: unter Mitbenutzung wird lediglich die zeitlich befristete Nutzung verstanden. Möbel oder Schuhe im Hausgang auf Dauer abzustellen verstößt gegen die Hausordnung.

Wer eine Mietwohnung oder Eigentumswohnung bewohnt, nutzt zwangsläufig auch das Haus als Ganzes, wie z.B. die Auffahrt, die Gänge, den Aufzug, den Parkplatz usw. Diese allgemeine Nutzung wird als einfaches Nutzungsrecht definiert und gehört zu den Grunddienstbarkeiten. Das ausschließliche Nutzungsrecht bezieht sich hingegen auf die privat genutzten Räume, zu denen nur der Mieter oder Käufer und dessen Angehörige Zutritt haben.

Der Mietvertrag ist sowohl auf Mieterseite als auch Vermieterseite vererblich.

Zunächst tritt der ruhende Nachlass, in weiterer Folge treten die Erben in das Mietverhältnis und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Der Mietvertrag bleibt unverändert.

Kommt es zu einem Todesfall auf Mieterseite und liegt ein Hauptmietverhältnis vor, kann es gemäß § 14 MRG[2] anstelle der Erben zu einer Sonderrechtsnachfolge von Eintrittsberechtigten kommen.

Eintrittsberechtigt sind nämlich der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie sowie Adoptivkinder und Geschwister.

Voraussetzung für das Eintrittsrecht sind ein dringendes Wohnbedürfnis sowie ein bisheriger gemeinsamer Haushalt mit dem Verstorbenen. Liegen diese Voraussetzungen daher vor, tritt nicht der gesetzliche Erbe, sondern der Eintrittsberechtigte in das Mietverhältnis ein.

Das Eintrittsrecht hat auch Konsequenzen auf das Kündigungsrecht des Vermieters. Dieser hat nämlich im Falle des Todes des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erbberechtigten. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch nicht gegenüber einem Eintrittsberechtigten ausgeübt werden.

  1. Das Recht auf Schlüssel und Reserveschlüssel

Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dazu, uneingeschränkten Zutritt zur Wohnung, den Nebenräumen und den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen.

Der Vermieter stellt die dazu nötigen Schlüssel zur Verfügung: den Schlüssel für das Haustor, für die Wohnung und gegebenenfalls auch für das Kellerabteil.

Zudem besteht ein Anspruch auf je einen Reserveschlüssel, damit jemand Dritter z. B. die Pflanzen gießen kann, während der Mieter auf Urlaub bist.

  1. Das Recht auf den vereinbarten Zustand der Wohnung

Wird im Mietvertrag der Zustand der Wohnung näher beschrieben, muss die Wohnung auch so zur Verfügung gestellt werden.

Steht z. B. „toprenoviert“ im Mietvertrag, ist die Wohnung bei der Übergabe dagegen mangelhaft, kann beim Vermieter entweder die entsprechenden Renovierungsarbeiten oder eine Mietzinsminderung eingefordert werden.

 

Die drei wichtigsten Pflichten aus dem Mietvertrag:

  1. Die Pflicht den Mietzins zu zahlen

Die Hauptpflicht aus dem Mietvertrag besteht in der Zahlung der vereinbarte Miete (regelmäßig und in voller Höhe) bis längstens dem 5. eines jeden Kalendermonats[3].

  1. Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand[4]

Es versteht sich von selbst, dass mit einer gemieteten Wohnung – die einem ja nicht gehört (fremdes Eigentum) – sorgsam umgegangen wird.

Beachtliche Veränderungen (größere Umbauarbeiten) des Mietgegenstandes sollten mit dem Vermieter abgestimmt werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bestimmt § 9 Abs. 1 MRG unter welchen Umständen der Mieter berechtigt ist, die gemietete Wohnung zu verändern.

Die Änderungen haben jedenfalls

  • auf Kosten des Mieters zu erfolgen,
  • dem Stand der Technik zu entsprechen und
  • fachgerecht ausgeführt zu sein.

Bei unwesentlichen Veränderungen, wie etwa Ausmalen oder Tapezieren, muss der Vermieter nicht verständigt werden. Der Rechtsprechung nach sind Veränderungen dann unwesentlich, wenn sie

  • geringfügig,
  • nicht erheblich und
  • leicht wieder zu beseitigen sind.

Wesentlich sind jene Veränderungen, die in irgendeiner Art und Weise die Substanz des Mietgegenstandes betreffen und nur mittels eines gewissen Aufwandes wieder rückgängig gemacht werden können, z.B. Mauerdurchbrüche.

Bei beachtlichen Veränderungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu verständigen.

Der sorgsame Umgang mit dem Mietgegenstand umfasst auch die Rechte der Nachbarn.

Der Grundsatz „die Freiheiten des Mieters enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird“ wird oft leidvoll geprüft, wenn in der Nachbarschaft gelärmt wird.

Auch untertags sollten Instrumente mit Lautstärkenreglern lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden, ebenso Fernseher und Stereoanlagen. Lärmintensive Arbeiten sollten zügig beendet werden, und eher die Ausnahme als die Regel bilden.

Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiv messbarer Maßstab, es kommt hierbei auf besondere Empfindlichkeiten einzelner nicht an.

Es genügt daher schon, dass die Lärmentwicklung objektiv, das heißt durch unbeteiligte Personen als störend empfunden wird. Bei der Beurteilung wird nicht nur die Lautstärke an sich, sondern auch die Häufigkeit und Dauer, als auch die Tageszeit, in der die Geräuschbelästigung fällt, beurteilt.

  1. Die Duldungspflicht:

Der Mieter muss gewisse Maßnahmen des Vermieters zulassen. Dazu gehören Baumaßnahmen, Verbesserungsarbeiten und Reparaturen – sowohl in der gemieteten Wohnung als auch am Haus oder in einer anderen Wohnung, auch wenn diese Arbeiten direkte Auswirkungen auf die gemietete haben. Beispiel dafür wäre ein Wasserschaden in der unter dem Mietgegenstand liegenden Wohnung, der nur durch den Boden des Badezimmers behoben werden kann.

Mieter müssen den Vermieter und andere von diesem beauftragte Personen aus wichtigen Gründen in die Wohnung lassen, um z. B. Reparaturen durchzuführen.

Der Vermieter muss sich aber ein bis zwei Wochen vorher ankündigen und den Termin mit dem Mieter abstimmen – außer bei Gefahr im Verzug.

 

Dr. Dr. Martin Stieger

Unternehmensberater und Immobilienmakler in Wels

Geschäftsführender Gesellschafter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH http://asasonline.com

 

Immo-Wikis: kurze Filme zum Thema Immobilien

Rund um das Thema Immobilien gilt es viele Fragen zu klären: rechtliche, finanzielle, technische …

Einen Teil dieser Fragestellungen versuchen Experten wie Prof. Mag. Thomas Malloth, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in kurzen Filmen – Immo-Wikis – leicht verständlich zu erklären.

Folgende Immo-Wikis sind derzeit schon – natürlich völlig kostenlos – zu sehen:

http://forum.asasonline.com/immobilien/

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 1

Das Mietrechtsgesetz – MRG, Teil 2

Die Grundsäulen des Mietrechtsgesetztes. Preisschutz und Kündigungsschutz

Mietzinsbildung in Österreich

Wann gilt das ABGB? Wann gelten die speziellen Gesetze MRG, WEG oder WGG?

Was ist der Alleinvermittlungsauftrag?

Was ist ein Hypothekarkredit bzw. Hypothekendarlehen?

Was macht ein Immobilientreuhänder?

Was regelt § 1090 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch?

Welche Nebenkosten fallen beim Immobilienkauf an?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vermieter?

Wie bestimmt man den angemessenen Mietzins?

 

Immobilienmanagement studieren:

Darüber hinaus gehende Kenntnisse im Immobilienmanagement kann man sich vertieft in Experten- und MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management[1] der Fachhochschule Burgenland[2] aneignen, die zeit- und ortsunabhängig neben Beruf und Familie absolviert werden können und in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH[3] angeboten werden.

Akademische/r Immobilienmanager/in:

http://asasonline.com/weiterbildung/expertenlehrgang/fernstudium/immobilienmanagement-1.html

MBA Immobilienmanagement:

http://asasonline.com/weiterbildung/mba/fernstudium/mba-immobilienmanagement.html

[1] http://aim.ac.at

[2] http://www.fh-burgenland.at

[3] http://asasonline.com

 

Eine gute Aufstellung finden Sie auch hier: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/jungeswohnen/Rechte_und_Pflichten.html

[1] Ein Mietvertrag ist die mündliche oder schriftliche Vereinbarung (verbindliche Einigung) zwischen einem Vermieter (Eigentümer, Hauptmieter) und dem Mieter (bzw. Untermieter). Der Mietvertrag kommt mit der Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins zustande. Ein klarer Mietvertrag mit den wichtigen Eckdaten wie Ausstattung der Wohnung, Höhe des Mietzinses und Befristung des Mietverhältnisses geben Mieter wie Vermieter die nötige Rechtssicherheit.

[2] § 14 MRG (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

[3] Geregelt im Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)

[4] dazu einmal mehr vortrefflich Mag. Christoph Kothbauer http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/IZ_12_07_mietrechtJuni07.pdf

Magister oder Master? Das baden-württembergische Hochschulrecht erlaubt beides:

Natürlich folgt das baden-württembergische Hochschulrecht[1] der Bologna-Architektur:

  1. Zyklus: 180 – 240 ECTS-Credits; Qualifikationsniveau Bachelor; auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« vorsehen.
  1. Zyklus: 60 – 120 ECTS-Credits; Qualifikationsniveau Master; auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen.
  1. Zyklus: Promotionsstudium mit eigenständiger Forschung; Doktor-Grad / PhD (keine ECTS-Grundlage; angenommener Arbeitsaufwand von drei bis vier Jahren in Vollzeitbeschäftigung).

 

Das Land Baden-Württemberg verfügt über eine vielfältige Hochschullandschaft[2]:

  • 9 Universitäten,
  • 6 Pädagogische Hochschulen,
  • 23 Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
  • die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit 9 Standorten,
  • 8 Kunst- und Musikhochschulen,
  • die Akademie für Darstellende Kunst,
  • die Filmakademie und
  • die Popakademie,
  • mehr als 25 anerkannte private und kirchliche Hochschulen mit Hauptsitz im Land,
    • darunter 3 Hochschulen für Kirchenmusik und
    • 2 Private Universitäten.

 

Fernstudium:

Eine der Hochschulen – die Allensbach University – ermöglicht sogar vollständig ortsunabhängige Fernstudien: https://www.allensbach-hochschule.de/

 

Weitere Infos zur Bologna-Architektur: http://forum.asasonline.com/das-begriffs-wiki/was-ist-die-bologna-architektur/

 

Gesetzestext:

Verleihung und Führung inländischer Grade 

§ 36 (1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

 

[1] Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG)

Vom 1. Januar 2005 – letzte berücksichtigte Änderung: § 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108, 118) http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/3q7b/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=110&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGBWV19P1&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

[2] https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/hochschulen-studium/hochschulkarte/