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Österreich: Energiekostenzuschuss nun auch für NPOs und Neue Selbstständige

Neue Selbstständige[1] sollen auf Initiative der Koalitionsparteien einen einmaligen Energiekostenzuschuss von 410 € erhalten.

Dazu soll das Energiekostenzuschuss-Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe auch auf den Personenkreis der Neuen Selbstständigen übertragen werden.

Im Wirtschaftsausschuss sprachen sich dafür mehrheitlich ÖVP, FPÖ und Grüne aus. Außerdem sieht ein neues, kurzfristig im Ausschuss von den Koalitionsparteien vorgelegtes Gesetz einen eigenen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen vor. Dafür stimmten die Koalitionsparteien ÖVP und Grüne.

410 € Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige

Mit der Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) auf Antrag von ÖVP und Grünen soll konkret das Energiekostenzuschuss-Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe auch auf den Personenkreis der Neuen Selbstständigen übertragen werden.

Damit soll für diese Gruppe ein einmaliger Energiekostenzuschuss von 410 € ermöglicht werden.

Gelten soll die Förderung für jene Neuen Selbstständigen, die im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw. krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (6.615 €) nicht erreicht ( 3476/A).

Vorgesehen ist für sie als Energiekostenzuschuss eine einmalige Gutschrift in Höhe von 410 € auf das Versicherten-Beitragskonto im vierten Quartal 2023.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen soll laut Erläuterungen zum 1. September 2023 erfolgen, wobei ausdrücklich klargestellt werden soll, dass nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben.

Die Kosten für diese Energiekostenzuschüsse sollen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen durch das für die Finanzierung dieser Maßnahme zuständige Sozialministerium bis Ende März 2024 zu ersetzen sein.

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Das neue Gesetz für einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen sieht in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten für jene Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus dem gemeinnützigen und kirchlichen Bereich vor, die nicht im Sinne der entsprechenden Regelung im Umsatzsteuergesetz unternehmerisch tätig sind.

Insgesamt wird dafür ein Betrag von bis zu 140 Mio. € zur Verfügung gestellt.

Der Berechtigtenkreis wird angelehnt an das NPO-Fondsgesetz näher definiert, wobei insbesondere politische Parteien von der Förderung ausgeschlossen werden. Bestehende energiekostenspezifische Förderungen des Bundes sowie der Länder und Gemeinden werden dabei entsprechend berücksichtigt, womit Doppelförderungen vermieden werden sollen.

Zur näheren Ausgestaltung der Förderung sind laut Vorlage Richtlinien zu erlassen. Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beauftragt. Geregelt werden unter anderem auch die Auskunftsverpflichtungen zur Förderkontrolle.

Durch eine ergänzende Änderung im Transparenzdatenbankgesetz soll gewährleistet werden, dass im Sinne der Transparenz und des effizienten Mitteleinsatzes die Veröffentlichung der Leistungen an Non-Profit-Organisationen zentral über ein Instrumentarium erfolgen kann und nicht je Abwicklungsstelle vorgenommen werden muss.   

Fragen zum Beitrag und zu weiteren berufsrechtlichen Fragen, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

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[1] Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.Die rechtliche Stellung des Neuen Selbständigen ist ausschließlich im Sozialversicherungsrecht geregelt. Es werden jene Personen in die Pflichtversicherung einbezogen, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderen Bestimmungen (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibender) vom Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind. Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbständigenvorsorge. 

Personenkreis 

In der Praxis sind vor allem folgende Personen – sofern sie nicht ohnehin aufgrund dieser Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Gewerbetreibender…) – als Neue Selbständige versichert:

  • Selbständig Erwerbstätige, die nicht Wirtschaftskammermitglied sind, wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
  • freie Dienstnehmer; die sich wesentlicher eigener Betriebsmittel bedienen,
  • „Werkvertragsnehmer“ ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft, also Personen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, sondern sich zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines Erfolges verpflichtet haben,
  • erwerbstätige Kommanditisten (auch) von (wirtschaftskammerzugehörigen) Kommanditgesellschaften (KG), sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen,
  • Personen, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (unbefugte Gewerbeausübung!),
  • persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).

weitere YouTube-Videos:

https://www.youtube.com/@YouTubeProfessor/videos

Österreich: Selbstständigkeit – Cranio Sacrale und Resilienztraining?

eine Lehrgangsteilnehmerin frägt mich heute:

Ich bin durch eine Ausbildung bei der Vitalakademie als Resilienztrainerin auf Sie aufmerksam geworden.

Es gibt dort einen Beitrag von Ihnen zum Thema freies Gewerbe.

Nun, ich habe mich bei der WKO in Sachen Selbstständigkeit bezüglich Cranio Sacrale und eben Resilienztraining erkundigt. Dort wurde mir mehrmals deutlich gemacht dass Resilienztraining keinesfalls im  Freien Gewerbe auszuüben erlaubt wäre. Diese Tätigkeit fällt ins LSB Gewerbe, so die WKO. Ich habe durchaus auf Ihre Beiträge und auch die Vitalakademie hingewiesen die die Ausbildung sehr wohl für das freie Gewerbe quasi anbietet. Leider erfolglos. Haben Sie einen Rat für mich?“ 

Meine Antwort:

herzlichen Dank für Ihr Mail.

Ihren Wunsch nach selbständiger Berufsausübung müssen wir in Ihrem Falle  zweiteilen.
Sie können einmal Energetik als freies Gewerbe anmelden und als Humanenergetikerin dann im Rahmen des freien Gewerbes Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit

  • mittels der Methode von Dr. Bach,
  • mittels Biofeedback oder Bioresonanz,
  • mittels Auswahl von Farben,
  • mittels Auswahl von Düften,
  • mittels Auswahl von Lichtquellen,
  • mittels Auswahl von Aromastoffen,
  • mittels Auswahl von Edelsteinen,
  • mittels Auswahl von Musik,
  • unter Anwendung kinesiologischer Methoden,
  • mittels Interpretation der Aura,
  • mittels Magnetfeldanwendung,
  • durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen,
  • mittels Cranio Sacral Balancing,
  • durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik,
  • mittels Numerologie,
  • durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien

anbieten.

Das Berufsbild der Humanenergetik finden Sie hier.

Zum zweiten können Sie als Resilienztrainerin arbeiten, allerdings nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Das  Resilienztraining können Sie – das stimmt – eben nicht als freies Gewerbe anbieten.

Warum?

Das Training, also das Anbieten von Unterricht, Seminare, Vorträgen, Workshops unterliegt nicht der Gewerbeordnung!

Sie können mit Ihrer Ausbildung auch nicht das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben.

Aber Sie können als neue Selbständige tätig werden.

Resilienztraining, Burnout-Prophylaxetraining, Achtsamkeitstraining …. kann selbständig ausgeübt werden!

„Selbständige Trainer/innen“ d.h. die Durchführung von

  • Unterricht,
  • Seminaren,
  • Vorträgen,
  • Workshops,
  • Lehrveranstaltungen und dergleichen

unterliegen nicht der Gewerbeordnung und es ist dabei unerheblich, ob die Zielgruppe

  • Kinder oder
  • Erwachsene sind oder
  • eine Gruppe von Personen oder
  • ein Einzelner unterrichtet wird.

Ich habe berufsrechtliche Informationen dazu zusammengefasst, die Sie hier lesen können.

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Fragen zum Beitrag und auch sonst bitte an martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger 
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz (ist dort auch Rektor), arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)

Österreich – Berufsrecht: selbständige Tätigkeit als Trainer/in für Resilienz, Mentales, Burnout-Prophylaxe ….

Ich werde heute gefragt:

Wien kann ich mich als Resilienztrainerin oder als Mentaltrainerin selbständig machen?

Antwort:

Selbständig machen kann man sich in einem solchen Bereich in der Regel auf zweierlei Art:

– Selbständig mit Gewerbeschein (in diesem Falle wäre zu prüfen, ob es sich um ein freies oder rein reglementiertes Gewerbe handelt) oder

– ohne Gewerbeschein als neue Selbständige

Alles was mit Training zusammen hängt ist Unterricht und als solcher von Anmeldung als Gewerbe ausgenommen.

Selbstständige TrainerInnen gelten als neue Selbstständige – die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen unterliegt nicht der Gewerbeordnung!

Die WKO fasst das hier gut zusammen

Selbständige Trainer:

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. 

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc. liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich. Werden hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor. Welchem Gewerbe diese Beratungstätigkeit zuzuordnen ist, hängt vom ihrem Inhalt ab; in Frage kommen etwa die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, „ Werbeagentur“, „PR Berater“.     

In der Praxis wird von selbständigen Trainern immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort. 

Selbständige Trainer sind als „Neue Selbständige“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Das ist auch die zuständige Stelle für die Ausstellung der NeuFöG Bestätigung.      

Das heißt, man kann/muss Training nicht als Gewerbe anmelden. Also gibt es auch keine freien Gewerbe für Mental- oder Resilienztraining,

Diese Form des Trainings wird so hin in Form des Unterrichts im Rahmen der neuen selbständigen Tätigkeit ausgeübt:

Siehe dazu die Info der WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Neue_Selbststaendige_einfach.html

Wer sind Neue Selbstständige?

Neue Selbstständige sind Unternehmer. Sie haben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Neue Selbstständige sind keine Dienstnehmer. Auch keine freien Dienstnehmer. Sie sind auch keine Gewerbetreibenden. 

Den Namen Neue Selbstständige gibt es nur im Sozial-Versicherungs-Recht. 

Die Neuen Selbstständigen haben eine Pflicht-Versicherung. Dazu gehört 

  • Pensions-Versicherung
  • Kranken-Versicherung
  • Unfall-Versicherung
  • Selbstständigen-Vorsorge. Selbstständigen-Vorsorge ist eine Alters-Sicherung für Selbstständige. Die Alters-Sicherung heißt auch Abfertigung Neu.

Welche Berufe zählen zu den Neuen Selbstständigen?

Neue Selbstständige sind Personen, die zu keiner anderen Berufs-Gruppe gehören

  • Selbstständige, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind.
    Das sind zum Beispiel: 
    • Vortragende
    • Künstler
    • Sach-Verständige
    • Aufsichtsräte
    • Journalisten
    • Schriftsteller
    • Selbstständige in Gesundheits-Berufen (z.B. Krankenpfleger, Hebammen)
  • Freie Dienstnehmer, wenn sie fast nur eigene Betriebs-Mittel nutzen.
  • Personen mit Werk-Verträgen, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Bei Werk-Verträgen hat man eine Leistung vereinbart. Das kann ein Werk sein, aber auch eine Dienstleistung.
  • Erwerbstätige Kommanditisten, wenn sie nicht in der eigenen Kommandit-Gesellschaft (kurz: KG) arbeiten. 
  • Personen, die ohne Gewerbe-Berechtigung selbstständig arbeiten. Das ist nicht erlaubt. Der gesetzliche Name dafür ist unbefugte Gewerbe-Ausübung.
  • Persönlich haftende Gesellschafter von Personen-Gesellschaften. Das kann eine offene Gesellschaft sein (kurz: OG). Das kann auch eine Kommandit-Gesellschaft sein (kurz: KG).
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind. Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Wann beginnt die Pflicht-Versicherung für Neue Selbstständige?

Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem ersten Tag der Arbeit als Neue Selbstständige.

Für die Anmeldung als Neuer Selbstständiger bei der Sozial-Versicherung der gewerblichen Wirtschaft hat man 1 Monat Zeit.

Die Versicherung endet immer am letzten Tag von dem Monat, in dem man die betriebliche Tätigkeit beendet. 

Wird die betriebliche Tätigkeit beendet, muss man sich bei der Sozial-Versicherung wieder abmelden. Dafür hat man 1 Monat Zeit. 

Wird eine Meldung nicht rechtzeitig gemacht, gilt die Pflicht zur Versicherung für das ganze Jahr. Dann muss man beweisen, dass man später mit der beruflichen Tätigkeit begonnen hat. Das gilt auch bei einem früheren Ende der beruflichen Tätigkeit.

Auf der Seite der Sozialversicherung der Selbstständigen kann man sich online bei der Pflicht-Versicherung für neue Selbstständige anmelden.

Ab wann muss man sich als Neuer Selbstständiger versichern?

Die Pflicht zur Versicherung gilt, wenn man mehr als 5.527,92 Euro im Jahr als Selbstständiger verdient.

5.527,92 Euro sind auch der kleinste Wert für die Berechnung der Sozial-Versicherungs-Beiträge. 

Wichtig!
Das Einkommen steht im Einkommen-Steuer-Bescheid. Wenn man mehr als 5.527,92 Euro verdient hat, muss man das der Sozial-Versicherung melden. Dafür hat man 8 Wochen Zeit. Wenn man keine Meldung macht, muss man 9,3 % Straf-Zuschlag bezahlen.

Tipp!
Neue Selbstständige können der Sozial-Versicherung melden, dass sie über die Versicherungs-Grenze kommen werden. Das macht man mit einer Überschreitungs-Erklärung. Dann ist der Neue Selbstständige pflicht-versichert.

Ist das Einkommen weniger als die Versicherungs-Grenze von 5.527,92 Euro, gilt die Pflicht zur Versicherung trotzdem.

Die Pflicht zur Versicherung gilt, bis man einen Wider-Ruf der Erklärung macht. Wider-Ruf bedeutet, man nimmt eine Erklärung zurück.

Die Pflicht-Versicherung kann auch nur für die Kranken-Versicherung gemacht werden. Dann ist auch die Unfall-Versicherung Pflicht.

Wie viel kosten die Versicherungen?

Die Unfall-Versicherung kostet 10,09 Euro im Monat. 

Die Kranken-Versicherung ist 6,8 % der Beitrags-Grundlage.

Die Pensions-Versicherung ist 18,5 % der Beitrags-Grundlage.

Die Selbstständigen-Vorsorge ist 1,53 % der Beitrags-Grundlage. Die Selbstständigen-Vorsorge ist die Abfertigung für Selbstständige. 

Die Beitrags-Grundlage sind die Einkünfte aus dem Gewerbe-Betrieb. Oder die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das findet man im Einkommen-Steuer-Bescheid. Zu den Einkünften werden noch die Versicherungs-Beiträge des Jahres dazu gerechnet.

Während des Jahres bezahlt man voraussichtliche Versicherungs-Beiträge. Die voraussichtlichen Beiträge werden vom Einkommen-Steuer-Bescheid von vor 3 Jahren ausgerechnet. 

Wenn es den neuen Einkommen-Steuer-Bescheid gibt, werden die richtigen Versicherungs-Beträge berechnet. Dann muss man Sozial-Versicherungs-Beiträge nachzahlen. Oder bekommt von der Sozial-Versicherung Geld zurück.

Die Beitrags-Grundlage pro Monat ist höchstens 6.090 Euro. Ist das Einkommen mehr als 6.265 Euro, muss man trotzdem nicht mehr bezahlen. 

Wer zahlt keine Pensions-Versicherung?

Wenn man am 1. Jänner 1998 schon 55 Jahre alt war, muss man keine Beiträge für die Pensions-Versicherung bezahlen.

Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, ist dort auch Rektor, leitet VISVienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management, die Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe OGB und arbeitet als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet auch an der Vitalakademie

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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe:

Berufsrecht: zur Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung

Österreich: Man kann auch ohne Gewerbeschein selbständig (als neue/r Selbständige/r) tätig sein, beispielsweise als „Selbständige/r Trainer/in“ d.h. die Durchführung von 

  • Lehrveranstaltungen
  • Seminaren, 
  • Unterricht, 
  • Vorträgen, 
  • Workshops und dergleichen 

unterliegt der Gewerbeordnung nicht und es ist dabei unerheblich 

  • ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, 
  • ob eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird.

Im Unterricht

  • können dabei auch aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden,
  • ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte

nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich,

  • erfolgt auch die Beantwortung individueller Fragen,
  • sind Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder
  • die Darlegung und Interpretation von Beispielen erlaubt.

Aber die Grenze zwischen Seminaren – als von der Gewerbeordnung 

ausgenommener Unterrichtstätigkeit – und persönlicher Beratung – als gewerbliche Tätigkeit – ist fließend:

  • die Analyse der „Ist-Situation“, 
  • das Ausloten von Defiziten und 
  • die Vermittlung auf den individuellen Fall zugeschnittener Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung 

stellt bereits eine gewerbliche – weil personenbezogene Tätigkeit mit Erarbeiten von ganz persönlichen Lösungskonzepten – Beratungs- tätigkeit dar. 

Noch einmal zusammenfassend:

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt

• Wissensvermittlung

• unbestimmter Teilnehmerkreis

• nur Demonstration

• keine Betreuung,

• keine individuelle Beratung

• geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

• Anwendung erworbenen Wissens

• Kundenorientierung

• Anwendung erworbener Fähigkeiten

• individuelle Betreuung

• individuelle Beratung

• geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist dabei wichtig!

Bei freien Gewerben ist beachtlich:

• Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung

• keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden

• keine „Diagnose“

• keine Verabreichung oder „Behandlung“

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

• Beratung

• Betreuung

• alle in meinen rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten

• „Diagnose“ – Methodenwahl

• Anwendung („Behandlung“)

Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com

Prof. Dr. Dr. Martin Stieger

hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/

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Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki  in welchem  gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:

IMMO-Wiki:

ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.

Mentaltraining – Berufsrechtliches

Die Berufsausübung als Mentaltrainer/-in[1] kann selbständig (es gibt keinen eigenen Gewerbeschein als „Mentaltrainer/-in“, daher überwiegend als Neue/r Selbständige/r) oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Mentaltrainer“ kann z.B. über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel;

.

Was dürfen Mentaltrainer nun tun:

Gerade das Mentaltraining – und das ganz unabhängig von der Frage, ob dieses in Einzel-, Zweier- oder Gruppensitzungen durchgeführt wird – entzieht sich dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung und ist in Form des Unterrichts als neuer Selbständiger auszuüben.

Da die Gewerbeordnung auf „Training“ nicht anzuwenden ist, kann kein Gewerbeschein „Mentaltraining“ angemeldet werden.

Mentaltrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.

Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.

Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung.

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung“

Was dürfen Mentaltrainer nicht tun:

Achtung: gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Mentaltrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Mentaltrainer völlig tabu!

Damit Mentaltrainer/-innen das können, was sie tun dürfen, ist eine entsprechende Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung sehr zu empfehlen.

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

 

[1] Es gibt in Österreich keine Legaldefinition von „Mentaltraining“ also keine gesetzliche Definition auf die wir uns stützen können, also geht es um den Tätigkeitsbereich den Mentaltrainer ausüben bzw. die Dienstleistungen die Mentaltrainer anbieten wollen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

Fitnesstrainer: Berufsrechtliches

Fitnesstrainer üben einen gesundheitsbezogenen – allenfalls (gewerblichen)[1] – Beruf aus – meist arbeiten sie als Neue Selbständige – und haben das Ziel

  • der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
  • das Stärken des Wohlbefindens – von Geist und Körper
  • das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
  • das Verbessern der sozialen Kontakte ..

Die Berufsausübung kann selbständig oder unselbständig erfolgen, die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständiger Tätigkeit fällt dabei auf Grund der Besonderheiten der Branche oft besonders schwer.

Unselbständige Tätigkeit bedeutet ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis, eine „Trainertätigkeit“ im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unterliegt dem GSVG.[2]

Abgrenzungskriterium ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer.

Die sogenannten Dienstnehmermerkmale:

  • Weisungsgebundenheit,
  • die Arbeitszeitgebundenheit sowie
  • die organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb

Eine selbständige Tätigkeit hingegen charakterisiert sich durch die persönliche Unabhängigkeit des Unternehmers, der bezüglich seiner vereinbarten Tätigkeit keine persönlichen Weisungen erhält und sich Arbeitszeit und Arbeitsort selbst einteilen kann.

Liegen folgende Kriterien vor, handelt es sich um kein Dienstverhältnis i.S.d. ASVG:

  1. Gewerbeberechtigung: Der „Fitnesstrainer“ muss über eine Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügen oder Privatunterricht (ohne Gewerbeschein) erteilen[3]
  2. Marktauftritt: Unternehmer treten am Markt auf und bieten dort ihre Dienstleistungen an. Es wird am Markt beispielsweise mit eigener Homepage, eigener Firmenadresse, eigenem Briefpapier etc. aufgetreten. Denkbar ist dabei auch, die Dienstleistungen mit Hilfe von Werbung, Einträgen auf diversen Plattformen wie z.B. XING oder linkedIn oder über ähnliche Social-Media-Kanäle anzubieten.
  3. Mehrere Auftraggeber: Charakteristisch für die Tätigkeit eines Unternehmers ist es, dass er für mehr als einen Auftraggeber tätig wird. Es ist dabei nicht schädlich, für bestimmte Zeit lediglich einen Auftraggeber zu haben, wenn es der Auftrag bzw. das Projekt erfordert.
  4. Werkvertrag: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber muss als Werkvertrag gestaltet sein. Darunter versteht man, dass ein konkreter Leistungsinhalt definiert, ein Leistungsziel festgelegt wird und der Werkvertrag mit Erreichung dieses Ziels endet. Dies wäre z.B. bei in sich abgeschlossenen Trainings oder eines Workshops der Fall.
  5. Eigene Betriebsmittel: Ein Unternehmer verfügt üblicherweise über eigene Betriebsmittel; im Fitness-Bereich z.B. über verschiedene Trainingsutensilien etc., die auch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Eigene Betriebsmittel stellen auch Fitnessräumlichkeiten dar, die im Eigentum des Fitnesstrainers stehen oder von diesem angemietet werden. Pauschalierte Unternehmen müssen den Einsatz der Betriebsmittel glaubhaft nachweisen. Stellt der Auftraggeber diese Betriebsmittel zur Verfügung, spricht dies gegen eine selbständige Ausübung.

 

Was dürfen Fitnesstrainer nun tun:

Fitnesstrainer dürfen mit einem GewerbescheinErstellen von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen| Fitnesstrainer“ nun

  1. Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten
  2. Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären
  3. die Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik .. übernehmen und durchführen

Fitnesstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich. Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.

Wichtig für die Frage neuer Selbständiger oder Gewerbetreibender ist die Abgrenzung des Begriffes Unterricht von der Gewerbeausübung:

Unterricht heißt:

  • Wissensvermittlung
  • unbestimmter Teilnehmerkreis
  • nur Demonstration
  • keine Betreuung,
  • keine individuelle Beratung
  • geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg 

Gewerbeausübung heißt:

  • Anwendung erworbenen Wissens
  • Kundenorientierung
  • Anwendung erworbener Fähigkeiten
  • individuelle Betreuung
  • individuelle Beratung
  • geschuldet wird ein Erfolg

Auch die Abgrenzung der freien zu den reglementierten Gewerben ist wichtig – bei freien Gewerben ist beachtlich:

  • Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
  • keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
  • keine „Diagnose“
  • keine Verabreichung oder „Behandlung“ 

Reglementiertes Gewerbe bedeutet dagegen:

  • Beratung
  • Betreuung
  • alle in den rechtlichen Grundlagen beschriebenen Tätigkeiten
  • „Diagnose“ – Methodenwahl
  • Anwendung („Behandlung“)

Diese sind an einen Befähigungsnachweis[4] gebunden.

Beispiel für ein reglementiertes Gewerbe wäre z.B. die „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung.“

Was dürfen Fitnesstrainer nicht tun:

Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[5] und nicht krankheitsverdächtigen[6] Personen ausgeübt werden!

Fitnesstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Fitnesstrainer völlig tabu!

 

Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at

Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger

Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik

Allensbach Hochschule

Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de

Web: http://www.allensbach-hochschule.de

[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

[2] Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

[3] Von der Gewerbeordnung (§ 2 (1) Z 12) ausgenommen ist der Privatunterricht. Gibt ein Fitnesstrainer Sportunterricht unterliegt er nicht der Gewerbeordnung. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt eben nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Bewegungstraining, liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.  Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche „Erstellung von Trainingskonzepten“ vor.

[4] Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Dieser Befähigungsnachweis muss je nach Rechtsform des Unternehmens von unterschiedlichen Personen erbracht werden. Bei Gesellschaften muss der Befähigungsnachweis von dem/der gewerberechtlichen GeschäftsführerIn erbracht werden.

[5] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)

[6] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind

 

Die selbstständige Tätigkeit „Fitness- und Gesundheitstraining“

 

Heute erreichte mich folgende Frage:

„Ich interessiere mich für die im Betreff erwähnte Ausbildung. Ein wenig unklar ist mir dabei leider der Tätigkeitsumfang der mir durch diese Ausbildung im Zuge einer Selbständigkeit ermöglicht wird.

Ihr habt angeführt, dass die Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit  in der Gewerbeordnung ausgenommen wird und außerdem noch das Gewerbe „Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen“ und / oder „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ möglich ist, was bedeutet das genau?

Was darf ich nach Abschluss dieser Ausbildung genau machen? Z.B. an Hand einer Anamnese Trainings- und Ernährungspläne erstellen, diese durchführen, bzw. kontrollieren und laufend anpassen?

Nach einem Gespräch mit der WKO wurde mir das reglementierte Gewerbe „Bereich der Lebens- und Sozialberatung (psychologische Beratung & sportwissenschaftliche Beratung“ nahegelegt.“

 

Meine Antwort:

Allgemeines:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

  • Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
  • freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen finden sich hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe (Wirtschaftsministerium)
http://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/Gewerbe/Documents/Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf

Infos zum freien Gewerbe hier:https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Speziell zu den Fragen:

1) Ja, die Wissensvermittlung in Form von Unterricht fällt nicht unter die Gewerbeordnung – siehe dazu das Skriptum aus dem Unterricht – ab Seite 8

2) Zum Berufsbild Ernährungstraining siehe Skriptum Seite  15 ff, so z.B. dass Sie im Rahmen eines Ernährungstrainings tätig sein können:

  • Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und
  • dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
  • Natürlich dürfen Sie dabei einen Anamnesebogen als wichtiges Element Ihrer gezielten Trainingsvorbereitung erstellen, wenn es darum geht, wichtige Daten über einen Sportler aufzunehmen. Der Anamnesebogen (Erstanwendungsbogen) dient ja auch dem Trainer zur Absicherung.

3) Für ein reglementiertes Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nötig – richtig – aber Ernährungsberatung dürfen Sie auch damit nicht als Gewerbe ausüben, wenn Sie nicht auf Grund eines Vorstudiums Arzt/Ärztin, Diätologe/Diätologin oder Ernährungswissenschafter sind.

Bitte lesen Sie das im Unterricht ausgefolgte Skriptum sorgfältig durch und wenn Sie dann noch weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Das Skriptum (22 Seiten) können Sie gerne auch per Mail anfordern: martin.stieger@liwest.at

Dr. Dr. Martin Stieger

OGB – Österreichische Plattform gesundheitsbezogener Berufe

http://ogb.co.at

P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären

https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl

Fitnesstraining mit und ohne Gewerbeschein

Eine Kollegin fragte mich heute an:

„Ich bräuchte genaue Informationen zum Gewerbewortlaut des Fitnesstrainer – gibt es da einen Link zum Nachlesen?“

Dazu meine Antwort:

Wir müssen unterscheiden zwischen dem

Fitnesstrainer als Trainer, dieser ist gem. § 2 GewO von der Gewerbeausübung ausgenommen und dem
freien Gewerbe, das eine Hilfestellung für den Kunden bietet.

Für den/die „Fitnesstrainer/in“ ist eine Gewerbeberechtigung nicht notwendig (freie Lehrtätigkeit – „neue Selbständigkeit“)

Infos zu den neuen Selbständigen findest Du hier: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Eine gewerbliche Tätigkeit gibt es auch:

Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen

dieser Gewerbewortlaut findet sich auch auf der Liste der freien Gewerbe des Wirtschaftsministerium

Klicke, um auf Bundeseinheitliche_Liste_der_freien_Gewerbe.pdf zuzugreifen

Infos zum freien Gewerbe hier: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html

Was macht eigentlich ein Stresscoach?

Ein „Stresscoach“ ist Experte/in in den Bereichen Stressmanagement, Stressbewältigung, Resilienz, Burnout-Prävention und Gesundheitsförderung.

Eine Bezeichnung der Tätigkeit durch den/die Ausübenden ist marketingmäßig zulässig, aber für die gewerberechtliche Beurteilung irrelevant:

– Training,
– Coaching,
– Consulting,
– Counselling,
– Wellness-Coach,
– Methodennamen (z.B. Feng Shui usw)

sind gewerberechtlich danach zu beurteilen, welche konkreten Tätigkeiten damit angeboten werden.

So gibt es freie gewerbliche Tätigkeiten oder auch die Form der neuen selbständigen Tätigkeit.
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html

Der Stresscoach hält Seminare ab, organisiert work shops, bietet aber auch Einzeltraining an.

Einzeltraining ist in vielen Fällen die beliebteste Unterrichtsform.

Es kommt gewerberechtlich dabei darauf an, ob Unterricht gegeben, eine persönliche Hilfestellung oder sogar mehr angeboten wird.

Unterricht heißt:

– Wissensvermittlung
– unbestimmter Teilnehmerkreis
– nur Demonstration
– keine Betreuung,
– keine individuelle Beratung
– geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg

Gewerbeausübung heißt:

– Anwendung erworbenen Wissens
– Kundenorientierung
– Anwendung erworbener Fähigkeiten
– individuelle Betreuung
– individuelle Beratung
– geschuldet wird ein Erfolg.

Arbeit als Gesundheitstrainer/Gesundheitstrainerin

die Frage einer Kursteilnehmerin:

„Ich möchte in zwei Wochen zum erstmals als Gesundheitstrainer arbeiten, was muss ich beachten?“

Antwort:

Wichtig ist die Vorfrage, ob Sie als Arbeitnehmerin (auch: Dienstnehmerin) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts also auf Grund eines Arbeitsvertrages[1] tätig sein und damit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein wollen, oder die Tätigkeit selbständig ausüben wollen.

Als AN wären Sie – wenn über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt – nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der
· Kranken-,

· Pensions- und

· Unfallversicherung

vollversichert.

Sie hätten Anspruch auf Krankengeld und wären arbeitslosenversichert.

Sie wären lohnsteuerpflichtig.

Allerdings vermute ich, Sie wollen selbständig tätig werden und da das Anbieten eines Gesundheitstrainings bzw. eines Bewegungstrainings eine Form der Unterrichtstätigkeit darstellt und als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist, wohl in Form der neuen selbständigen Tätigkeit.

Andernfalls könnten Sie ein freies Gewerbe anmelden.

Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:

Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),

Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)

Für Sie als Neue Selbständige würde gelten:

1.1 Allgemeines

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt.

Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (die konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist (z.B. Autoren oder Autorinnen, Gutachter oder Gutachterinnen, Übersetzer oder Übersetzerinnen, Vortragende, Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen). Auch Gesellschaften können als Neue Selbstständige Werkverträge mit Auftraggebern oder Auftraggeberinnen abschließen.

Die Merkmale der Neuen Selbstständigkeit decken sich im Wesentlichen mit jenen von Werkvertragsnehmern und Werkvertragsnehmerinnen mit Gewerbeberechtigung. Dies sind:

– persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin
– die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
– der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin ist nicht weisungsgebunden
– der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin verfügt über unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
Der Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen, die mit der Erbringung des Werkes erfüllt sind.

Das heißt: Die Fertigstellung des vereinbarten Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuldverhältnisses.

1.2 Sozialversicherung

Neue Selbstständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der neues FensterSozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft| (SVA) zu melden, wenn

ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von EUR 6.453,35 übersteigt oder
daneben noch eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von ca. 4.743,72 € (2014) bzw. 4.641,60 € (2013) nicht übersteigt.
Der Bezug einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, von Kranken- und Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.

Frist: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit

Achtung: Wer der Pflicht zur Versicherungsmeldung nicht nachkommt und rückwirkend in die Pflichtversicherung (nach Vorliegen des Steuerbescheides) einbezogen wird, wird nachträglich – zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge – mit einem Zuschlag von 9,3 Prozent belastet.

Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert.

1.3 Steuerpflicht

Neue Selbstständige sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig und haben dem neues FensterWohnsitzfinanzamt im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzuliefern.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

– wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkommen enthalten sind, 11.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.000 Euro) überschreitet

– wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro (bis einschließlich 2008: 10.900 Euro) beträgt

– wenn betriebliche Einkünfte bezogen werden und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird

– wenn vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgt ist

Frist:

ausschließlich selbstständige Tätigkeit: 30. April des Folgejahres
selbstständige Tätigkeit neben einer unselbstständigen Beschäftigung: 30. April des Folgejahres
Die Frist bei elektronischer Abgabe ist der 30. Juni.
Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

Infos finden Sie auch hier https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/wko/Mitarbeiter/Beschaeftigungsformen/Neue_Selbststaendige/Neue_Selbstaendige.xml

Beachten Sie bitte auch, dass (gewerbliche) gesundheitsbezogene Tätigkeiten unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden dürfen.

[1] Arbeitsverträge (auch: Dienstverträge) zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch „schlüssige Handlung“ (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden. Schriftliche Arbeitsverträge sind gebührenfrei. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Auch der Dienstzettel ist gebührenfrei und dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich, aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle erforderlichen Angaben eines Dienstzettels aufweisen muss, anstelle des Dienstzettels auszustellen. Kein Dienstzettel ist auszustellen, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens einen Monat dauert.